Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Beschluss vom 22.12.1971 – 2 StR 609/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch nach der Neuregelung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB wie bisher auszulegen. b) Zum Begriff des Einschleichens.

Nachschlagewerk: ja 2 0 R) 2 0 A 3

BGHSt: ja zu I.

StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4

a) § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch nach der Neuregelung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB wie bisher auszulegen.

b) Zum Begriff des Einschleichens.

BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71 -— IG Koblenz

— {| m.

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 609771 _ BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Matrosen Klaus Alfred Waldemar I ED aus Ve, geboren an. EB 1941 in SB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Eisenflechter Hermann Josef K EEE aus An-

WEB, geboren an. ED 1943 in mE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22, Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. 1%

2.

3.

Auf die Revision des Angeklagten In wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. April 1971

a) dahin geändert, daß die Angeklagten ID, “EB una Hermann KB im Falle St (II 2 der Urteilsgründe) des Raubes (§ 249 StGB) schuldig sind,

b) hinsichtlich dieser Angeklagten in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten Hermann KB wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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- 3.

Gründe§

I. Die Strafkammer hat u.a. die Angeklagten I, WED und Hermann KB im Falle StB wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten IB nat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Urteilsfeststellungen stiegen die Angeklagten IB und WEB Aurch ein offenes Fenster des Badezimmers in die Wohnung der Eheleute StB ein, während der Angeklagte KW, der alle mit seinem Kraftwagen zum Tatort gefahren hatte, in der Nähe wartete, um die beiden nach der Tatausführung wieder aufzunehmen und den Fluchtweg zu sichern. Die Angeklagten TIP und WEB betraten durch das Badezimmer mit vorgehaltenen Waffen (Kleinkalibergewehr und Iuftpistole) das Schlafzimmer der Eheleute StB. Für beide Waffen führten sie keine Munition mit sich, Sie entwendeten unter Bedrohung mit den Waffen einen Geldbetrag von mindestens 1.200 DM, Die Strafkammer sieht in diesem Verhalten einen Raub unter Beisichführen von Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr, 1 StGB) sowie zur Nachtzeit mittels Einschleichens (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Sie hält es für unerheblich, daß die Angeklagten keine Munition für die Waffen bei sich hatten, und meint, ein Mitführen von Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB liege auch dann vor, wenn Werkzeuge mitgeführt würden, die der Täter für geeignet halte, damit Gewalt zu Üben oder zu drohen. Die Angeklagten hätten die Waffen nach ihrem Tatplan zumindest als Mittel der Gewaltandrohung einsetzen wollen. Damit

seien die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB er-

füllt,

2. Dieser Begründung kann der Senat nicht beitreten. Dabei ist unerheblich, ob eine Iauftpistole überhaupt eine Waffe im technischen Sinne ist. Raub mit Waffen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist nach bisheriger ständiger Rechtsprechung nicht gegeben, wenn der Täter bei der Tat eine ungeladene Schußwaffe mit sich führt und zu ihr bei der Tat auch keine Munition bereit hält (BGHSt 3, 229, 233).

3. Soweit die Schußwaffe als Waffe im nichttechnischen Sinne verwendbar ist, führt der Täter diese nur dann gemäß § 250 Abs. 1 StGB bei sich, wenn er mit der Möglichkeit rechnet, sie zum Schlagen oder Stoßen zu benutzen (RGSt 68, 238; BGHSt 4, 125, 127; 13, 259, 260). Soll dagegen eine nicht gebrauchsbereite Waffe im technischen Sinne, wie hier eine Schußwaffe ohne Munition, lediglich unter Vorspiegelung der Gebrauchsbereitschaft zur Einschüchterung des Opfers verwendet werden, ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht anwendbar (BGHSt 4, 125, 127; vgl. auch BGHSt 20, 194 ff; BGH NJW 1965, 2115 mit weiteren Nachweisen).

4. Der Senat sieht keinen Anlaß und keine Notwenädigkeit, diese Rechtsprechung aufzugeben und die Auslegung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Neuregelung des §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch das Erste Strafrechtsreforngesetz anzupassen, wie dies zum Teil im Schrifttum gefordert wird (Schönke/Schröder, StGB 15. Auflage § 250 Ran. 2; IK 9. Auflage § 250 Rän. 4, 5). Dabei kann offen bleiben, wie die Vorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auszulegen ist, ob insbesondere das bloße Vortäuschen der: Gebrauchsbereitschaft einer in Wahrheit ungeladenen Schuß-

waffe und das Verwenden einer bloßen Attrappe den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF erfüllt.

Gegen eine inhaltliche Änderung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz spricht bereits, daß die Gesetzesfassung, die der bisherigen Auslegung zu Grunde lag, nicht geändert worden ist. Damit liegt der Grund für die härtere Bestrafung des Räubers nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach wie vor in der höheren Gefährlichkeit der Tat und des Täters (vgl. RGSt 68, 238, 240; BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; IK § 250 Rdn. 5). Diese ist dann, wenn bloß die Einsatzbereitschaft einer Waffe vorgetäuscht wird, nicht oder nur unwesentlich grö-Ber als beim einfachen Raub nach § 249 StGB; der in der Anwendung der Scheinwaffe liegende höhere Unrechtsgehalt der Tat kann innerhalb des Strafrahmens des § 249 StGB ausreichend beachtet werden.

Auch Sinn und Entstehungsgeschichte der Änderungen der §§ 244, 250 StGB bieten keinen Anlaß, die bisherige Rechtsprechung zu § 250 aufzugeben. Obwohl in § 246 des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs 1962 und 1965 (vgl. BT Drucks, V 32) eine gegenüber der bisherigen Vorschrift geänderte Regelung für den Fall der Schußwaffenverwendung beim Raub vorgesehen war, hat der Gesetzgeber bewußt von einer Änderung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB Abstand genommen. In § 250 StGB ist lediglich als Folge der zu § 243 StGB vorgeschlagenen Änderungen und der Beseitigung einer besonderen Rückfallvorschrift die Nr. 4 geändert und die Nr. 5 gestrichen worden (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT Drucks. V 4094 S. 36 zu Nr. 70). Im übrigen sollte der

Besondere Teil des Strafgesetzbuchs sachlich nur geändert werden, soweit die Reform besonders vordringlich und der Sonderausschuß in der fünften Legislaturperiode des Bundestages zur Beratung in der Iage war (vgl. BT Drucks. V 4094 S. 26, Vor den Nummern 28 ff). Eine Änderung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sah man nicht als vordringlich an. Dazu bestand auch kein dringender Anlaß, weil ein Raub nach § 249 StGB ohne Vorliegen mildernder Umstände mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren bedroht und demgegenüber in § 250 StGB nur die Mindeststrafe erheblich höher festgesetzt, die Höchststrafe aber nicht geändert ist,

5. Auch die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Raubes bei Nacht (§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ergeben sich nicht aus dem Urteil. %s fehlt an hinreichenden Feststellungen dafür, daß sich die Täter in das Wohngebäude der Eheleute eingeschlichen haben. Unter "Einschleichen" ist ein heimwliches Eindringen zu verstehen, bei dem der Täter sich der Wahrnehmung anderer durch besondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein zusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet (vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198). Eine solche zusätzliche Vorkehrung gegen Entdeckung liegt nicht schon darin, daß die Angeklagten durch ein offenes Fenster eingestiegen sind. Einsteigen zur Nachtzeit ist nicht ohne weiteres ein Einschleichen (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1970 - 2 StR 512/70 - und vom 6. August 1971 - 2 StR 391/71 -). Besondere Vorsichtsmaßnahmen der Angeklagten dagegen, daß sie von anderen Personen bemerkt wurden, sind nicht festgestellt,

6. Da es ausgeschlossen erscheint, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zum Vorliegen eines

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schweren Raubes getroffen werden könnten, hat der Senat den Schuldspruch geändert,

Diese Änderung ist nach § 357 StPO auf die in diesen Falle mitverurteilten Angeklagten WEB und Hermann Kup zu erstrecken. Sie führt bei dem nur wegen dieser Tat verurteilten Angeklagten WEB zur Aufhebung des Strafausspruchs, Bei den Angeklagten Ip und Hermann KEEEEB waren die gesamten Strafaussprüche aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme von schwerem Raub im Falle St@@® Aie Höhe der in den anderen Fällen erkannten Einzelstrafen zu Ungunsten der Angeklagten beeinflußt hat.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ip und die auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls und auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten Hermann KOEEB sind offensichtlich unbegründet.

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