Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 08.10.1965 – 1 StR 553/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
‚mtliche Sammlung: ja StPO § 265; GC Art. 10% Abs. 1 Der Angeklagte muß über die Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte unterrichtet werden. Es genügt jedoch, wenn dies durch den Gang der Verhandlung geschieht, Eines förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht, BCH, Urt. v. 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62 - LG Weiden StR 553/62 im Nanen d2s Volkes In der Strafsache gegen 1. den Kaufmann Albert K aus "m geboren en 919 in Li Lxkrs. K , 2. den Betriebsleiter Anton H aus K 9 geboren am EB 1919 : ,„ Krs. CSR, den Buchhalter Wilhelm 1 ‚aus K ,„ geboren TS, VCSR, 1905 in 4, den Buch sa Ol Ei en und Steuerbevollmächtigten un u aus EB. zeboren am wegen fortgesetzten Betrugs U.2; hat der 1. Strafsenat des Bundes sgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 19653, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof au als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Auf die Revision des Angeklagten Ki vnä der Staatsanwaltschaft wird a} das Verfahren gegen den Angeklagten u. in den unter A I 3 a u. b der nachfolgenden Urteils- gründe aufgeführten, vom Eröffnungsbeschluß nicht erfaßten Kinzelfällen (Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkasse La. ‚Betrug zum Nachteil der Firma . cingostellt:und werden’ die: Kosten. des: Vor fehrers insoweit der Staatskasse auferlegt, b} das Urteil des Landgerichts Weiden vom 9. März 1962, soweit es die Verurteilung des ÄAngeklagten KB vetriftt, aa} im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Kreditwesengesetz (1 a des Urteilssatzes; entfällt, bb} im Strafzusspruch, soweit der Angeklagte wegen lorigesetzien Betrugs in Tateinheit mit einfachem Bankrott verurteilt ist (1.a des Urteiissat
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Nachschlagewerk: ja ‚mtliche Sammlung: ja
StPO § 265; GC Art. 10% Abs. 1
Der Angeklagte muß über die Veränderung für die Verurteilung wesentlicher tatsächlicher Gesichtspunkte unterrichtet werden. Es genügt jedoch, wenn dies durch den
Gang der Verhandlung geschieht, Eines förmlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht,
BCH, Urt. v. 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62 - LG Weiden
StR 553/62
im Nanen d2s Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Albert K aus "m geboren en 919 in Li Lxkrs. K , 2. den Betriebsleiter Anton H aus K 9 geboren am EB 1919 : ,„ Krs. CSR, den Buchhalter Wilhelm 1 ‚aus K ,„ geboren TS, VCSR,
1905 in
4, den Buch sa Ol Ei en und Steuerbevollmächtigten un u aus EB. zeboren am
wegen fortgesetzten Betrugs U.2;
hat der 1. Strafsenat des Bundes sgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 19653, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof au als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten Ki vnä der Staatsanwaltschaft wird
a} das Verfahren gegen den Angeklagten u. in den unter A I 3 a u. b der nachfolgenden Urteils-
gründe aufgeführten, vom Eröffnungsbeschluß nicht erfaßten Kinzelfällen (Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkasse La. ‚Betrug zum Nachteil der Firma . cingostellt:und werden’ die: Kosten. des: Vor fehrers insoweit der Staatskasse auferlegt,
b} das Urteil des Landgerichts Weiden vom 9. März 1962, soweit es die Verurteilung des ÄAngeklagten KB vetriftt,
aa} im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Kreditwesengesetz (1 a des Urteilssatzes; entfällt,
bb} im Strafzusspruch, soweit der Angeklagte wegen lorigesetzien Betrugs in Tateinheit mit einfachem Bankrott verurteilt ist (1.a des Urteiissatzes), und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Auf die Revision des Angeklagten EM und dcr Staatsanwaltschaft wird
a) das vorbezeichnete Urteil bei diesem Angeklagten aufgehoben, soweit er wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz verurteilt worden ist (4 a des Urteilssatzos); von diesem Vorwurf und der Beihilfe zum Betrug des Angeklagten KB wirä er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft werden
b) die Strafaussprüche zu den Verurteilungen des Angeklagten E wegen Beihilfe zum bcetrügerischen Bankrott (4 b und ce des Urteilssatzes! mit den Feststellungen aufgehoben,
III. Soweit das Urteil den Angeklagten Tg betrifft, wird es gem. § 357 StPO
a) dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zu einen Vergehen gegen das Kreditwesengesetz (% a des Urteilssatzes) entfällt,
d) mit den. Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle der Verurteilung ‚wegen Beihilfe zum Betrug und zum einfachen Bankrott (3 a des Urteilssatzesi und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
IV. Die Revision des Angeklagten Eat die weitergehenden Revisionen der Angeklagten: und E „ desgleichen die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Angeklagte H hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
V. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der übrigen Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. .
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte KB vetrien vom Jahre 1951 bis zun Konkurs des Unternehmens Anfang 1957 unter der Firma "Albert KG Feinicderfaprik, Sitz Ki <ine Gerberei. Das ihm zur Verfügung ‚stehende Eigenkapital war unzureichend. Trotzdem war der Angeklagte auf ständige Vergrößerung seines Unternehmens bedacht. Seinen Umsatz ‚steigerte er dadurch, daß er seinen Kunden zu günstigen Zahlungsbedingungen und niedrigen Preisen lieferte. Unter diesen Umständen reichten die ihm zur Verfügung stehenden Kredite bald nicht mehr aus. Er ging deshalb in zunehmendem Maße dazu über, sich durch unlautere Machenschaften, insbesondere durch den Austausch von Schecks und Wechseln, Geld und Kredit zu verschaffen. Seine Schuldenlast stieg
dabei derart an, daß er Anfang August 1956 zehlungsunfähig wurde und diesen Zustand spätestens vom 12. Dezember 1956 ab auch nicht mehr durch unerlaubte Kreditschöpfung verschleiern konnte.
Auf diesen Sachverhalt und damit im Zusammenhang stehende Einzelvorgänge gründet sich die Verurteilung des Angeklagten EB wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit einfachem Bankrott nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und Vergehen gegen das Kreditwesengesetz 19539, sowie wegen betrügerischen Bankrotts durch Anerkennung erdichteter Schulden und wegen betrügerischen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO).
Die Angeklagten Hund IB die im Betriebe dcs Angeklagten Id — vätig waren, hat das Landgericht der Anstiftung zum betrügerischen Bankrott je in zwei Fällen und der Geltendmachung erdichteter Forderungen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO, außerdem HOEEB :er Unterschlagung und IWW icr Beihilfe zum Betruge und den damit weiter in Tateinhei.t stehenden Vergehen KB für schuldig befunden. Den Angeklagten EB, ser 215 Steuerberater für die Firma KW tütig war und ihre Bilanzen und Vermögensaufstellungen anfertigte, hat es wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott in zwei Fällen und Beihilfe zum Vergehen gegen das Kreditwesengesetz 1939 verurteilt. Gegen KO Het es euf ärei Jahre Gefängnis, gegen Hg auf fünf und ID auf acht Monate Gefängnis und Geldstrafen, gegen EEE nur auf Geldstrafen orkannt.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten KB;
HE uni TB: souie äic Staatsanwaltschaft
Revision eingelegt. Die Revisionen der genannten Angeklagten
rügen Verletzung sachlichen Rechts, die Revisionen der Angeklagten KB una > auch des Verfahrensrechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das Urteil, soweit es die Angeklagten KW und
] betrifft. Sie beanstandet zum Schuldspruch und zu Gunsten der Angeklagten die Anwendung des Kreditwesengesetzes 1939, ferner die Nichtverurteilung Tip: wegen Beihilfe zum Betrug, Im wesentlichen richtet sie sich mit der Sachrüge gegen die beiden Strafaussprüche,
A. Zur Revision des Angeklagten KB: I. Verfahrensrügen.
'41. Der Angeklagte KB hatte aen bei der .Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszuge mitwirkenden Landgerichtsrat SEP als befangen abgelehnt. Das Landgericht sah die Ablehnung als unbegründet an. Der Beschwerdeführer meint, sein Ablehnungsamtrag habe durchgreifen müssen, die Strafkammer sei deshalb nicht vorschriftsmäßig
besetzt gewesen (§ 338 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Die Rüge ist unbegründet.
Der Senat tritt im Ergebnis der Auffassung des Landgerichts bei. Die Rüge braucht mur insoweit näher erörtert zu werden, wie der Ablehnungsamtrag den Vorwurf erhob, Landgerichtsrat = BED den Angeklagten in der Hauptverhandlung eines um mehr als Jahresfrist vorausgehenden, gegen eine tatbeteiligte Person geführten Strafverfehrens bereits wie einen Schuldigen angesprochen und mit dem Schimpfwort "Lunp" belegt.
Im Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Meinung, daß der Angeklagte die Behauptungen, auf die er sein Ablehnungsgesuch stützt, wenn auch mit Einschränkungen, glaubhaft gemacht hat. Es ist einmal davon auszugehen, daß Landgerichtsrat SEMWin den früheren Verfahren ein betrügerisches Verhalten KB: zesenüber dem damals angeklagten Verwaltungsratsvorsitzenden einer Sparkasse zwar nicht als erwiesene Tatsache, aber doch als möglich hinstellte, Das geschah jedoch im Zusammenhang mit Vorhalten, dic dem damaligen Angeklagten gemacht wurden, um den Sachverhalt in der vom Gesetz gebotenen Weise aufzuklären (vgl. BGH JR 1957, 68). Es ging darum, dem damaligen Angcklagten deutlich zu machen, daß es für die Entscheidung . der Schuläfrage, mindestens aber für die Straffrage von Bedeutung sein könne, wenn er selbst das Opfer eines vom jetzigen Angeklagten begangenen Betruges geworden sein sollte. Der Senat sieht jedoch auch als glaubhaft gemacht . an, daß Landgerichtsrat SB bei Gelegenheit solcher sachlich berechtigter Vorhalte das mögliche Verhalten des jetzigen Angeklagten als das eines "Iumpen" bezeichnet hat.
Die rechtliche Beurteilung dieses Verhaltens muß sich nach Ansicht des Senats nach folgenden Grundsätzen richten: kein Angeklagter hat begründeten Anlaß, die Unvoreingenommenheit eines Richters deshalb anzuzweifeln, veil dieser Richter .im Verfahren gegen einen anderen Ängeklagten erörtert hat, ob und in welcher Weise er bei der diesem anderen Angeklagten vorgeworfenen Tat mitgewirkt hat; denn solche Erörterungen können, sobald in Betracht kommt, daß bei einer strafbaren Handlung auch noch andere mitgewirkt haben, in jedem Verfahren geboten scin, um Schuld oder Schuldunfang des Angeklagten gerecht zu bestimmen. Sie haben wegen dieses erkennbaren Zieles nicht
den Sinn, über die etwaige Mitwirkung eines in diosen Verfahren nicht angsklasten Dritten ein zabschließendes Urteil zu fällen. Daß Landgerichtsrat Sg in Gem früheren Verfahren die etvaige Mitwirkung des Angeklagten KD nicht etwa nur als eine zugunsten des früheren Angeklagten in Betracht zu ziehende bloße Möglichkeit, sondern als feststehende Tatsache bezeichnet hätte, ist nach den vom Senat eingeholten Äußerungen auszuschließen. Die in dem früheren Verfahren von landgerichtsrat SB entfaitete Tätigkeit, die deutlich im Dienste der Sachaufklärung des damals dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts stand, konnte im Angeklagten Kg nach alledem Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters auch dann nicht rechtfertigen, wenn im Rahmen der früheren Aufklärungsbemühungen eince Mitwirkung KB >s, vie :.es tatsächlich geschah, als bloße Möglichkeit erörtert wurde. Etwas anderes könnte
nach Meinung dos Senats jedoch dann gelten, wenn solche Erörterungen in einer den späteren Angeklagten beleidigenden Form stattgefunden hätten; denn ein Beschuldigter wird in aller Regel mit Recht an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenhceit eines Richters zweifeln können, der, gleichgültig in welchem Zusammenhange, unter Verletzung
des richterlichen Verhandlungsstils in einer Verhandlung von ihm in Ausdrücken gesprochen hat, die in der Form ehrverletzend sind. Jedoch ergeben die besonderen Umstände
des vorliegenden Falles, daß der Angeklagte der Äußerung _ kein solches Gewicht beigelegt und daß sie bei-ihm infolgedessen tatsächlich keine ernstlichen Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters begründet hat, Er hat sie vielmehr tatsächlich als eine mit der gebotenen richterlichen Haltung zwar nicht ganz in Einklang stehende, die richterliche Unvoreingenommenheit trotzdem jedoch nicht
in Zweifel stellende Äußerung angesehen. Aus dem Inhalt
der vom Angeklagten zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsrundes vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich nämlich, daß ihm der Sachverhalt schon seit Herbst 1960 bekannt war; er konnte nach dem Inhalt dieser Versicherung sogar davon ausgehen, daß der Gebrauch des Wortes sich
nicht an eine bloß hypothetische Erörterung, sondern an
einc bestimmte Annahme seiner Tatschulä durch Landgerichtsrat SllllBangeschlossen habe, Gleichwohl brachte er kein Ablehnungsgesuch” Als er sah, daß Landgerichtsrat Se nach Erhebung der Anklage als beauftragter Richter mit unmittelbarer Wirkung für die Hauptverhandlung eine große Zahl von Zeugen vernahm. Er hat vielmehr mit seinen Ablehnungsamtrag bis kurz vor Beginn der Hauptverhandlung zugewartet. So verhält sich kein Angeklagte, der wirklich ernsthaft an der Unparteilichkeit eines mit seiner Strafsache befaßten Richters zweifelt. Die Frage, ob ein Angeklagter Grund hat, die Unbefangenheit eines Richters in Zweifel
zu ziehen, kann grundsätzlich nur allgemein und nicht ge-
:sondert nach der Art des Geschäfts gestellt werden, das
ein Richter wahrzunehmen hat. Ein Angeklagster wird deshalb in aller Regel nicht geltend machen können, daß er
“ keinen Grund gehabt habe, die Unparteilichkeit eines Rich-
ters in Zweifel zu ziehen, soweit er im Auftrag des erkennenden Gerichts mit Wirkung für die Hauptverhandlung als beauftragter Richter Zeugen vernommen habe, daß ihm aber ein solcher Zweifel zugcebilligt werden müsse, soweit der Richter in der Hauptverhandlung mitgewirkt habe, Der Angeklagte hat jedenfalls nichts vorgebracht, was verständlich machen könnte, weshalb er mit Grund annchnmen dürfe, Landgerichtsrat SD sei als beauftragter Richter bei der Vernchmung von Zeugen unparteiisch verfahren, trotzdem rechtfertige sein Verhalten aber die Besorgnis der Befangenheit bei seiner Mitwirkung in der Hauptverhandlung,
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ohne daß in der Zwischenzeit neue Tatsachen zutage traten, die das Urteil darüber beeinflussen konnten. Der Senat
ist deshalb der Meinung, daß. das Ablehnungsgesuch gegen Landgerichtsrat Sg vom Landgericht - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht zurückgewiesen ist. Soweit die Revision geltend macht, daß Zweifel an der Unparteilichkeit des Londgerichtsrats SD noch aus anderen Gründen gerechtfertigt seien, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet,
Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, daß auch der Anspruch des Angeklagten auf, rechtliches Gehör (Art, 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sei, weil ihm oder seinem Verteidiger die dienstliche Äußerung des ILandgerichtsrats Ss nicht vor der Entscheidung der Strafkammer über den Ablehnungsamtrag zur Stellungnahme mitgeteilt worden sei. Diese Rüge ist unbegründet, weii das Urteil der Strafkammer nicht auf dem Rechtsverstoß beruhen kann. Der Beschwerdeführer hatte nach erlangter Kenntnis von der dienstlichen Äußerung reichlich Gelegenheit, alles vorzubringen, was er noch vorzubringen gedachte, insbesondere weitere Unterlagen für seinen Ablehnungsamtrag zu bescheffen. Was er ergänzend. vorgebracht hat, konnte jedoch, wie oben dargelegt, nicht zu eincr abweichenden Beurteilung Tühren. Soweit das Landgericht, was dahin gestellt bleiben kann, dem Angeklagten das rechtliche Gehör nicht in dem gebotenen Umfange gevährt haben sollte, ist der Fehler geheilt. Über die Frage, ob ein Angeklagter Grund gehabt hat, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, entscheidet das Revisionsgericht nach Grundsätzen, wie sie der Tatrichter anzuwenden hat, Der Senat hat dem Angeklagten alle Tatsachen mitgeteilt, die für die Beurteilung seiner Rüge von Bedeutung sein Könnten,
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Alle diese Rügen sind unbegründet,
Der Zeuge RB :urde mit allseitiger Zustimmung nicht vereidigt, weil er der Beteiligung an der Tat des Angeklagten Kb verdächtig erschien. An dieser Beurteilung hat das Landgericht im Gegensatz zur Meinung der Revision auch in seinem Urteil festgehalten, Auf S. 349 UA geben die Urteilsgründe ausführlich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wieder, das gegen diesen Zeugen anhängig war. Anschließend (S. 350 UA oben) wird der Umstand, daß RW Hei einzelnen Papieren statt des Angeklagten Ka 215 Aussteller unterschrieben hat, als Anzeichen dafür gewertet, daß er mindestens in diesen Fällen auch den inneren Tatbestand des Betruges verwirklicht habe, Ferner wird auf S. 571 UA gesagt, die Strafkamner folge der Aussage des Zeugen. RB: obwohl der Verdacht bestehe, daß er Mittäter des Akzeptaustauschs war und deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigt werden konnte, Den Darlegungen des Landgerichts auf S. 393 £f UA, auf die der Beschverdeführer verweist, kann der Senat nichts Gegenteiliges entnehmen.
Bei dem Zeugen IE 7 der bei seiner kommissarischen
Vernehmung unvereidigt geblieben war und dessen Aussage
am 21. Februar 1962 in der Hauptverhandlung verlesen wurde, übersieht die Revision, daß die Strafkemmer die Nichtvercidigung gemäß § 60 Hr. 3 StPO aus diesem Anlaß ausdrücklich bestätigt hat, wie das Sitzungsprotokoll ausvweist
(Bl. 1111 RS der Akt.}, und daß von einer nochmaligen Verlesung auf Grund des Beschlusses vom 1. März 1952 (Bl. 1131 RS/1132 d,A.) mit Rücksicht auf die frühere Verldsung abgesehen wurde.
Voraus die Revision entnehmen will, daß der gegen a ] bestehende Teilnahmeverdacht inzwischen weggefallen war, ist nicht ersichtlich, Auf jeden Fall kann das Urteil nicht auf dem benaupteten Rechtsverstoß beruhen. Die Aussage des Zeugen BE wurde nur in dem Urteil vom 2. Februar 1962 verwertet, in dem ein Teil der Anklagevorwürfe vorweg behandelt wurde und das nicht Gegenstand dieses Verfehrens ist. Der Beschwerdeführer selbst weiß nicht anzugeben, in welcher \Vleise die Aussage des Zeugen eo 7] für das vorliegende Urteil noch hätte von Belang sein können.
Bei den fünf Zeugen, die nach dem Vortrag der Revision zu Unrecht vereidigt worden sind, scheitern die Verfahrensrügen durchweg daran, daß das Urteil nicht auf den gerügten Mängeln beruhen kann. Denn das Landgericht hat in keinem Falle eine dem Angeklagten nachteilige Feststellung auf ‚Aussagen dieser Zeugen gestützt. Im Falle Bogß (5. 582 UA} und St (S. 587 UA) wird ausdrücklich gesagt, daß die Aussagen dieser Zeugen bei der Überzeugungsbiläung der Strafkammer völlig außer Betracht blieben. Dem Zeugen sie BB (5: 5583 VA) hat die Strafkammer seine belastenden Angaben nicht geglaubt. Soweit schließlich der Angeklagte durch dis Zeugen Pi (5. 554 VA) una u (Ss. 577 VA) belastet wurde, ist er nicht schuldig gesprochen worden.
3. Die Revision des Angeklagten Ko veanstandet weiter Verstöße des Landgerichts gegen die Hinweispflicht
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nach § 265 Abs. 1 StPO in insgesamt neun Fällen, Es handelt sich dabei im einzelnen um folgende Sachverhalte:
a! Das Landgericht legt dem Angeklagten KilWwaur 5. 404 UA Betrug zum Nachteil der Stadt- und Kreissparkassc IPB :.: Last, der darin gesehen wird, daß Schätz, ein Wechseltauschpartner des Angeklagten Ke, mit dessen Wissen und Wollen von KW :\zeptierte Finanzwechsel bei dieser Sparkasse unterbrachte, Der Eröffnungsbeschluß schildert zwar im einzelnen den \lechselund Scheckaustausch, der zwischen Kb uni Sci stattfand, und führt an, an wen Kp seinerscits die ihm von Sc üibergebenen Wechsel weitergab. Von einer Betrugshandlung zum Nachteil der Kreissparkasse La sagt er jedoch nichts. Auch einen Betrug zum Nachteil des Schw hatte er nicht angenommen.
| b) Im Falle Ha san der Eröffnungsbeschluß
(Ss. 77), wie er in diesem Falle ausdrücklich hervorhebt, den Betrug darin, daß Kl der Firma zur Bezahlung von Waren statt der erwarteten guten Kundenwechsel mindervwertige Finanzwechsel gab. Im Gegensatz hierzu hat das Urteil cinen Betrugsyersuch zum Nachteil Habs als gegeben angeschen und diesen darin gefunden, daß WB ii: Firna Ho n=ch Eintritt der vom Eröffnungsbeschluß als tatbestandemäßig angesehenen Schäden durch falsche Vorspiegelung davon abzuhalten suchte, sich durch Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehalts an der gelieferten Ware schadlos zu halten (S. 611 UA).
c)ı Der Eröffnungsbeschluß (S. 83) fand zum Nachteil
der Firna Kreiie : SB : ine Betrug in der Hingabe
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von Finanzwechseln, von denen der Angeklagte behauptet, daß es sich um"Kundenpapiere",d.h,. um Warenwechsel handelte, Das Landgericht hat den Betrug insoweit nur für einen Teil dieser Wechsel, nämlich die "Haag-Akzepte". vor dem 1, August ' 1956 und die "Mory- und Jauris-Akzepte" nach dem 1. August 1956, bejaht (S, 618 UA), ihn jedoch in erster Linie darin gefunden, daß der Angeklagte sich überhaupt durch unwahre Vorspiegelung künftig vertragstreuen Verhaltens Warenlieferungen auf Kredit verschaffte und nach dem 1. August 1956 Eigenakzepte an die Firma KruD :: seii> BD gab, bei denen er von vornherein mit der Nichteinlösung am Verfalltage rechnete (S. 617 UA). Von diesen beiden Täuschungshandlungen war im Eröffnungsbeschluß nicht die Rede,
d) Als Betrug zum Nachteil der Firma SD =: es der Eröffnungsbeschluß (S. 87) an, daß der Angeklagte Waren dicser Firma mit zwei im Tauschwege von den Firmen
Ep und DO 7] beschafften Finanzwechseln bezahlte. Hierauf stützt jedoch das Urteil die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle nicht. Es fand. den Betrug vielmehr darin, aaß der Angeklagte seiner vorgefaßten Absicht entsprechend Ware gegen Eigentumsvorbehalt der Firma Sp ve=os, ohne sich um diesen Eigentumsvorbehalt zu kümmern (8. 620 UA). Der Eröffnungsbeschluß erwähnte zwar die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts und die Tatsache, daß der Angeklagte die Ware unter Mißachtung der Rechte der Firma Sp ar sine andere Firma zur Sicherheit üboreignete, welche die Ware später erst nach Verhandlungen herausgab. Er bewertete diose Vorgänge jedoch nicht als Teile einer Betrugstat.,
e; Im Falle Je & Buggy ging der Eröffnungsbeschluß (S. 81) davon aus, daß der Angeklagte eines Be- 'trugs zum Nachteil dieser Firma hinreichend verdächtig sei, und fand diesen Betrug darin, daß der Angeklagte der Firma Te & Bo@@ zur Prolongation einen Finanzwechsel der Firma Ib .zar. Das Urteil hat statt dessen einen Betrug zum Nachteil der BE ] Bank angenommen, bei der der genannte Wechsel von der Firma Je & Eon diskontiert wurde (S, 615YA,.Es hält es für möglich, daß Bogpäabei in bewußtem Zusammenwirken mit dem Angeklagten handelte,
f u. g] Ebenso verhielt es sich in den Fällen Mote (8. 91 £ EB) und Spegg> Hanäaschunfaprik (S. 90 EB}.
Hier sah der Eröffnungsbeschluß die unmittelbaren Empfänger der Finanzwechsel, nämlich Mat und die Sreg Hanäschuhfabrik, als die Betrogenen an. Dagegen hat das Urteil des Landgerichts Betrugshandlungen des Angeklagten zum Nachteil der Kreditinstitute angenommen, denen diese Wechsel mit Wissen des Angeklagten zum Diskont weitergegeben wurden (S. 385 f, 390, 393, 405, 414, 418, 549, 589 und 622 UA).
. h} Die Annahme eines versuchten Betrugs zum Nachteil der Firma Karl TBB veicht gieichfails vom Eröffnungsbeschluß (S. 80; ab. Dieser fand einen Betrug Ks:
zum Nachteil Hs darin, dat ggg Ger nicht nur
durch die Begebung von schlechten Wechseln, sondern auch‘ durch die Vorlage falscher Bilanzen über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten getäuscht wurde und deshalb die
in Wchrheit finanzschwache Firma xD als finanzstarkes Unternehnen ansah, laufend erhebliche Wechselvorauszahlungen leistete. Er hebt in diesem Zusammenhang auch hervor, daß
I _ ws
t
Kin !!ovenber 1956 über eine bereits von Ham
geleistete Wechselvorauszahlung von DM 20,000 hinaus weitere Vorauswechsel über 40.000 DM haben wollte, die ihm HE jeüoch verweigerte. Nur auf diesen letzterwähnten Sachverhalt stützt sich dann die Annahme eines versuchten Betruges im Urteil des Landgerichts, Sie findet jedoch abweichend vom Eröffnungsbeschlu2 die tatbestandsmäßige Täuschungshandlung KW: darin, daß dieser I ] vorspiegelte, die Wechsel zur Kreditbeschaffung verveenden zu wollen, während sie ihm in Wirklichkeit Zur-!. Zahlung von Schulden dienen sollten (S. 614 UA). -Hierüber war im Eröffnungsbeschluß nichts gesagt.
i} Im Falle Dö@P schließlich hat das Landgericht, einen Betrug unter anderem darin erblickt, daß Kg sich der Firma DSB gegenüber wahrheitswidrig als Eigentümer der Grundstücke ausgab, auf denen er durch diese Firma Bauarbeiten dusführen ließ. Die Firma Doggenann deshalb irrig an, sich für ihre Ansprüche notfalls durch eine Sicherungshypothek gemäß § 648 Abs. 1 BGB schadlos halten zu können (S. 608 UA}. Demgegenüber stellte der Eröffnungsbeschluß (S. 75) ausschließlich darauf ab, daß der Angeklagte teilweise mit Finanzwechseln bezahlte und die Firma DOWEEWissurch über seine Bonität täuschte.
In keinem dieser Fälle vermerkt die Sitzungsniederschrift einen Hinweis im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO.
Indessen hätte in den unter a) und b) angöführten
; Fällen auch ein solcher Hinweis gar nicht bewirken können, daß die geschilderten Vorgänge in rechtlich einwandfreier Weise zum Gegenstand des Verfahrens wurden. Denn die Sach-
verhalte, die das Landgericht hier zur Grundlage der Verurteilung machte, fanden jeweils im ganzen keine Grundlage im Eröffnungsbeschluß. Sie waren mit den Sachverhalten, denen der Eröffnungsbeschluß den Betrug entnahm, nicht in dem Sinne verbunden, daß gesagt werden könnte, sie seien jeweils die "in der Anklage bezeichnete Tat", die nach
‘
§ 264 StPO allein Gegenstand der Urteilsfindung sein darf.
Dies wäre allerdings der Fall, wenn das Landgericht die fraglichen Vorgänge zutreffend als Teil einer fortgesetzten Handlung des Angeklagten KB bcurteilt hätte. Denn cine einheitliche Tat im Sinne des sachlichen Rechts ist stets auch als einheitliche Tat im Sinne des Verfahrensrechts anzusehen (BGHSt 9, 226, 324, 334), Ebenso wäre es zu beurteilen, wenn der jeweils der Verurteilung wegen Betrugs im Einzelfall zu Grunde gelegte Sachverhalt mit den im Eröffnungsbeschluß behandelten nach der Auffassung des Lebens unteilbar zusammengehörte und damit jedenfalls als eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne anzusprechen wäre (BGHSt 10, 3965 11, 130, 1325 12, 347, 351; 13, 21, 25}.
Beides ist jedoch für die erörterten Fälle zu verneinen. Einen die angeführten Einzelvorgänge umfassenden Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht für die fortgesetzte Handlung fordert (s. BGHSt 1, 31%, 315}, hat das Landgericht nicht festgestellt. Für einen solchen Ge-
' samtvorsatz genügt es, wie das Landgericht S. 624 UA meint,
keineswegs, daß der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt ab entschlossen war, sein Geschäft in jeder erdenklichen Weise durch betrügerische Machenschaften über Wasser zu halten. Hinzu kommen mußte viclmehr, daß er von den linzelvorgängen, die das Landgericht als!Betrug’beurteilt,
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von vornherein hinsichtlich der in Mitleidenschaft gezogenen Personen, der Zeit der Tatbegehung und der diese kennzcichnendän Umstände wenigstens in den Umrissen einigermaßen sichere Vorstellungen hatte. Daß davon bei einen so umfangreichen und über einen langen Zeitraum hingehenden Tatgeschehen, wie es das vörliegende Verfahren behandelt, keine Rede sein kann, liegt auf der Hand.
Daß die in den Fällen a; und b) der Verurteilung neu zugrundegelegien Sachverhalte auch im verfahrensrcechtlichen Sinne nicht mit den im Eröffnungsbeschluß angenommenen als einheitliche Vorgänge zu bewerten sind, ergibt sich schon aus dem beiderseitigen zeitlichen Abstand. für den Begriff der einen Tat im rein verfahrensrechtlichen Sinne kommt es immer auf das vom Eröffnungsbeschluß im einzelnen als tatbestandsmäßig beurteilte Geschehen entscheidend an, bei dem es sich oft nur um einen Ausschnitt aus den Beziehungen zwischen dem Täter und dem Geschädigten handelt. Nur Änderungen der Tatsachenlage bezüglich dieses Ausschnitts betreffen hier die nämliche Tat (vgl. auch BGHSt 11, 130; 13, 21, 25).
Nach alledem hat das Landgericht die oben unter a} und b} behandelten Einzelfälle, die nicht Gegenstand von | Anklage und Eröffnungsbeschluß waren, überhaupt zu Unrecht in die Verurteilung einbezogen. Für diese Fälle ist deshalb das Verfahren in Ermangelung der als Prozeßvoraussetzung erforderlichen Strafklage einzustellen.
In den unter c} bis i) angeführten Fällen verhält es sich anders. Nach den Feststellungen des Urteils bildeten die Betrugshandlungen zum Nachteil. der Firma KriP-EB: Sc (Yeiı c) für sich genonmen eine Fortsetzungstati
denn der Angeklagte ging hier von vornherein darauf aus, sich durch die unwahre Vorspiegelung künftig vertragstreuen Verhältens Warenlieferungen zu verschaffen, Auf dieser Täuschungshandlung beruhten alle nachfolgenden Vermögensverschiebungen, durch die die Firma Kreiii» & ScB zeschädigt wurde. Mit der Hingabe minderwertiger Finanzwechsel und wertloser Eigenakzepte traten (die Vermögensschäden u.U. vertiefende! weitere Täuschungshandlungen hinzu, die jedoch keine neue Betrugstat begründeten, sondern zugleich neben der einleitenden Täuschungshandlung wirksam wurden. Im Falle d) verhielt es sich ähnlich. In den Fällen e) bis i) ging es um tatsächliche Änderungen im Bereich des nämlichen geschichtlichen Vorgangs.
In diesen Fällen, deren Aburteilung in der oben wiedergegebenen veränderten Form die Vorschrift des § 264 StPO also nicht entgegenstand, ist die Rüge des Angeklagten KB unbegründet. Sie verkennt, daß der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, der in förmlicher Weise auch dann noch vom Gericht gegeben werden muß, wenn alle Verfahrensbeteiligten den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt bereits von sich aus angesprochen ‚haben (RGSt 20, 33; BGH bei Dallinger MDR 1952, 532), und der als "wesentliche Förmlichkeit" in der Sitzungsniederschrift festzuhalten ist (RGHSt 2, 373), nur für die Fälle vorgeschrieben ist, in denen das Gericht - sci es nun auf Grund. neuer Tatsachen oder nicht - auf die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete Tat ein anderes Strafgesetz anwenden will, als dort angeführt war. Die Vorschrift gilt also nicht für die Fälle, in denen die Verurteilung bei gleichbleibendem Strafgesetz nur auf zum Teil andere Tatsachm gegründet wird (so ausärücklich BGH Urt, vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59): Diese Fälle werden ausschließlich durch § 265 Abs. 4 StPO
getroffen; mit dieser Vorschrift erfaßt der Gesetzgeber, insoweit über den Rahmen des § 265 Abs. 1 bis 3 StPO hinausgreifend, alle Vorkommnisse einer bloß veränderten Sachlage und bestimmt, daß das Gericht auf Antrag oder von
Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen habe, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vor- 'bereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint (vgl. hierzu BGHSt 8, 92; RGSt 76, 82, 85:. Das bedeutet freilich nicht, daß das Gericht in den Fällen, in denen es eine Aussetzung von Amts wegen nicht für geboten hält, den Angeklagten über eine veränderte Sachlage im "Dunkeln lassen dürfte. Die Aussetzung von Amts wegen schließt notwendig die Unterrichtung über die veränderte Sachlage ein, und diese Unterrichtung bleibt als das Mindere übrig, wenn die Aussetzung nicht geboten ist. Schon das Reichsgericht hat sich zu dem Grundsatz bekannt, daß der Angeklagte im Urteil nicht mit der Feststellung eines Ttatsächlichen Umstandes überrascht werden dürfe; er müsse vielmehr auf noue Tatsachen soweit vorbereitet werden, daß er Anlaß habe, sich dazu ausreichend zu äußern (RG JW 1928, 820; RGSt 76, 82, 85). Es hat in der letztgenannten Entscheidung dies aus dem Grundgedanken des § 265 Abs. 2 StPO und der in § 244 Abs. 2 StPO ausgedrückten Aufklärungspflicht des Gerichts abgeleitet, aus der sich ergebe, daß das Gericht die Einlassung des Angeklagten als wichtige Quelle zur Erforschung des Sachverhalts nicht ungenützt lassen dürfe. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung durch den Hinweis auf den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG ergänzt (BGHSt 11, 88, 91 und Urt. vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59; vel. auch BVerfGE 6, 12; 8, 208). Gerade aus dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt auch, daß der Tat-
+
ä richter den Angeklagten nicht darüber im Unklaren lassen
darf, wenn er bei der Verurteilung ein Merkmal des strafrechtlichen Tatbestandes in einer (vom Angeklagten möglicherweise als unbedeutend angeschenen und deshalb von ihm nicht näher behandelten! Tatsache finden will, die der Eröffnungsbeschluß dazu nicht herangezogen hatte.
Inäessen handelt es sich hier nicht um die fürnliche Hinweispflicht im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO. Es genügt, wenn der Angeklagte "durch den Gang der Hauptverhandlung" unterrichtet wird. Allein der Umstand, daß das Gericht auf eine bestimmte Tatsache in einen bestimmten Zusammenhang Wert legt, wird oft schon deutlich zeigen, daß es hierin einen [für den anzuwendenden Tatbestand erheblichen neuen tatsächlichen Gesichtspunkt sieht, und einen ausdrücklichen Hinweis auch in den Augen des Angeklagten überflüssig erscheinen lassen. Das gilt erst recht, wenn ihm ein Verteidiger zur Seite steht. Es verhält sich hier ähnlich wie bei der Gestaltung des Hinweises nach 8 265 Abs. 1 und 2 StPO, bei dem gleichfalls keine starre Regelung für die Pflicht des Gerichts zur Bezeichnung der Tatsachen gilt, auf die sich die Merkmale des gesetzlichen Tatbestendes beziehen. Hier kann unter Umständen die Anführung der in Betracht kommenden Strafvorschrift für sich allein schon genügen, je nach dem aber auch eine genaucre Bezeichnung der Tatsachen geboten sein (vgl. BGHS+t 13, 320). Entsprechend verhält es sich mit der Protokollpflicht.
Ihr ist im Falle des § 265 Abs. 1 und 2 StPO mit einen Vermerk genügt, der den vom Gericht neu ins Auge gefaßten gesctzlichen Tatbestand zuverlässig erkennen läßt, der
aber nichts über die diesem Tatbestand zugeordneten Tatsachen zu enthalten braucht (BGHSt 2, 371, 373%. Ob diese
den Angeklagten in ausreichender Weise zur Kenntnis gebrächt wurden, kann im Wege dcs Freibeweises ermittelt werden.
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Das bedeutet entsprechend, daß dort, wo es nur um einen Hinweis auf die veränderte Sachlage geht, kein Protokollierungszwang besteht und das Schweigen des Protokolls keinen Beweis dafür liefern kann, daß das Gericht seiner Hinweispflicht nicht genügt hat.
Es wäre hiernach Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Nachweis für eine angeblich unzureichende Belchrung über eine Veränderung der Sachlage zu führen. Der Senat sah von sich aus umso weniger Anlaß, hierzu dienstliche Äußerungen der beteiligten Richter einzuholen, als sich schon den Urteilsgründen entnehmen läßt, daß die fraglichen Funkte in der Hauptverhandlung in einer Art und Weise. erörtert wurden, die keine ernstlichen Zweifel an der ausreichenden Unterrichtung des Angeklagten und seines Verteidigers über die veränderte Sachlage aufkommen 1äßt.So heißt es z.T. auf $. 581 UA ausdrücklich, daß der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil der BoD Bank als nicht erwiesen bezeichnet habe. Daraus ergibt sich, daß er über die veränderte Tatsachenlage in ihrem Verhältnis zum Vorwurf des Betruges im Falle Te & BB unterrichtet var und sich in dieser Richtung verteidigen konnte und verteidigt hat.
Neuerdings hat der 5. Strafsenat (Urt. vom 3. September 1965 - 5 StR 306/63, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) die Auffassung, daß die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO nur für die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes (mit oder ohne Änderung der Tatsachenlage) gelte, aufgegeben und die Notwendigkeit cines förmlichen Hinweises im Sinne dieser Vorschrift auch für den Fall einer Veränderung der Tatzeit bejaht, Der 1. Strafscnat vermag ihm auf diesem Wege nicht zu folgen.
Er meint, daß der Gesetzgeber diem Belehrungspflicht mit gutem Grund auf den Fall der Änderung des anzuwendenden Strafgesetzes beschränkt hat, und sicht keine Notwendigkeit, von einer in Jahrzehnten erprobten Regelung abzugehen, Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedarf es nicht, weil der 5. Strafsenat ausdrücklich mur für den Fall der Änderung der Tuatzeit entschieden hat, der
hier nicht besonders zur Erörterung steht.
4, Die Revision des Angeklagten KB erhebt vweiterhin eine Aufklärungsrüge. Diese bezieht sich auf seine Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts durch Anerkennung erdichteter Schulden. Der Beschwerdeführer meint, das Lendgericht hätte den Sachverständigen Dr. Schritt auch als Zeugen vernehmen müssen. Welche Aussage er von dieser Zeu- &genvernehmung erwartete, wird vom Beschwerdeführer nicht ' klar gesagt. Die Rüge ist deshalb nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Sie hätte im übrigen auch keinen Erfolg, wenn der Beschwerdeführer, wie der Senat den Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift entnehmen zu können glaubt, in das Wissen Dr. Schmitts stellen wollto, KB Habe die erdichteten Provisionsforderungen Hp: und 15 von Anfeng an bestritten und daraus - im Gegensatz zu den ausdrücklichen Feststellungen des Urteils (S. 753 UA) - gegenüber dem Konkursverwalter kein Hehl gemacht. Denn 08 leuchtet nicht ein, warum der Umstand, daß Dr, Schmitt in scinem Gutachten vom 30. April 1957 nur angab, die Rückstellungen auf Grund der vorgelegten Provisionsamträge seien von Kastner bestritten worden, und cin früheres gegenteiliges Verhalten x: nicht erwähnte, die Strafkammer zu der vom Beschwerdeführer vermißten Beweisaufnahme drängen sollte, Wachden der Angeklagte Tu bei seiner Vernehmung vom 5. Pebruar 1957 (Bd. 5 Bi. 26,
27 d.A.} eingeräumt hatte, daß es sich bei den angeblichen Provisionsansprüchen um eräichtete Forderungen handelte und das Schriftstück über diese Forderungen statt am
28. November 1956 erst am 9. oder 10, Januar 1957 von
ihm unterzeichnet worden war, konnte er in der Folgezeit als Gemeinschuldner zu den angeblichen Provisionsforderungen Hs und Is förmlich nicht gut anders Stellung nchmen, als sie zu bestreiten. Als Sachverständiger hatte Dr. Schmitt keinen Anlaß, in seinem Gutachten mehr als diese Tatsache anzugeben. Demgemäß brauchten sich auch der Strafkammer nicht die ihr vom Beschwerdeführer angesonnenen umständlichen Überlegungen aufzuärängen, Wie den Urteilsgründen entnommen werden kann, beruhte die Feststellung des Landgerichts, KW habe sich vor seiner Festnahme gegenüber dem Konkursverwalter Dr. Kre@pso verhalten, daß Dr; KreiBannahn, die Forderungen >: und IB: gingen in Ordnung, auf den von Dr. Kregggels Zeugen gemachten Angaben (S. 753, 759 UA). Es ist unverständlich, warum der Angeklagte und sein Verteidiger keinen Beweisamtrag auf Vernehmung des Dr, Schmitt als Zeugen gestellt haben, wenn sie erhofften, die Bekundungen des Dr. Kreg durch dessen Aussage widerlegen zu können.
5. Die Revision des Angeklagten Kb bemängelt endlich, daß die Urteilsgründe zu spät zu den Akten gcbracht (§ 275 Abs. 1 StPO) und die schriftlichen Urteilsgründe von der. durch den Vorsitzenden bei der Urteilsverkündung bekanntgegebenen Begründung abgewichen seion. Dieses Vorbringen enthält, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, keine zulässigen Verfahrensrügen (BGH VRS 7, 54; JZ 53, 284 und BGH bei Dallinger MDR 1951, 539).
«
Il. Zur Sachrüge.
1. Mit der Sachrüge dringt die Revision des Angeklagten Kl durch, soweit das Landgericht ihn wegen eines: Vergehens gegen § 48 des Kreditwesengesetzes vom 25. September 1939 (RGBl I, 1955) verurteilt hat. Diese Vorschrift galt zur Zeit der Urteilsverkündung nicht mehr, da sie durch § 63 Abs. 1 Nr. 3 des neuen Kreditwesengesetzes vom 10. Juli 1961 (BGB1 I, 881} aufgehoben wurde, das am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist. Sie ist ersatzlos fortgefallen. Das Landgericht hätte also den Angeklagten insoweit nicht verurteilen dürfen.
Eines ausdrücklichen Freispruchs des Angeklagten KB peüsif es in diesem Punkte nicht, weil das Landgericht tateinheitliche Begehung mit Betrug und Konkürsvergehen angonommen hat und der Schuldspruch im übrigen bestehen bleibt.
2, Die weitergehende Sachrüge des Angeklagten Kin ist im Ergebnis unbegründet. Zu dem, was die Revision im einzelnen vorbringt, erübrigt sich durchweg eine ausdrückliche Stellungnahme. Es handelt sich dabei im wesentlichen um unbeachtliche Angriffe gegen äie Beweiswürdigung und die unzulässige Berufung auf tatsächliche Umstände, über die den Urteilsgründen nichts zu entnehmen ist. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe in den Fällen Haggpund TED die Iintscheidung R6St 70, 206 unbeachtet gelassen, in der gesagt ist, daß zum Nachteil eines in voller Kenntnis aller Umstände handelnden "Mittäters" kein Betrug gegeben sein kann, ist unzutreffend. Das Landgericht legt gerade dar, daß der Angeklagte Ke seine Geschäftspartner Hay und BB über seine Vermögenslage täuschte
und sie dadurch zum bereitwilligen Ringehen auf den riskanten Wechselaustausch veranlaßte, Sie handelten also nicht gegen ihr eigenes Vermögen als "Mittäter" im Sinne jener Entscheidung. \
Rechtsfehlerfiaft ist es, wie schon oben unter AI 2% dargelegt wurde, allerdings, daß das Landgericht alle Betrugshandlungen als eine fortgesetzte Tat angesehen hat. Auch Tateinheit zwischen Betrug und Konkursvergehen nach
§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 StR 477/54 vom 25. März 1955, auf die sich die Strafkammer dabei beruft, betraf ein Konkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO. Die angeführten Mängel haben jedoch auf den Bestand des Urteils keinen Einfluß, da sie den Angeklagten nicht beschweren und die Staatsanwaltschaft das Urteil im Schuldspruch nur zu Gunsten des Angeklagten angefochten hat. Hicrnach war das Urteil, soweit es den Angeklagten‘ tritt, wegen des durch die Beschränkung des fortgesetzten Betrugs und den Wegfall der Verurteilung nach dem Kreditwesengesetz geminderten Schuldumfanes im darauf bezüglichen Ausspruch über die Einzelstrafe und
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben.
B. Zur Revision des Angeklagten "EEE
T. Soweit der Angeklagte run wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Kredi twesengesetz verurteilt worden ist, kann das Urteil schon aus den oben unter A II 1 behandelten Gründen auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben, In diesem Punkte ist der Angeklagte freizusprechen. Einer Erörterung der darauf bezüglichen Verfohrensrügen bedarf es unter diesen Umständen nicht.
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Freizusprechen ist der Angeklagte ausdrücklich auch insoweit, als das Landgericht die von Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommene Beihilfe zum Betruge nicht als erwiesen angesehen hat. Wenn die Revision behauptet, gegen SED sei das Verfahren unter dem Vorwurf vier selbständiger Beihilfetaten zum Betrug eröffnet worden, so irrt sie, Aus Seite 3 des Eröffnungsbeschlusses ist zu entnehmen, daß das Landgericht von einer fortgesetzten Beihilfe zum fortgesetzten Betruge ausging.
II. In Ergebnis zu Unrecht macht die Revision geltend, daß es hinsichtlich der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott teilweise, nämlich im Falle F c des Eröffnungsbeschlusses, an einer Anklage gefehlt habe, Hierzu ist zu sagen: Die Anklage warf EEE. ie sich aus S. 3 und 125 der Anklageschrift ergibt, vier Beihilfen zu vier Verbrechen des betrügerischen Bankrotts vor. Diese Zahl kann nur zutreffen, wenn man das Beiseiteschaffen des Mercedes (F c des EB S. 98) einbezieht. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Tatsachenangaben der Anklage zu diesem Fall der
‚Beihilfe äußerst dürftig sind, weil beim Abschnitt V F
der Anklage (S, 98) nur in der Überschrift von Beihilfe ED: zu betrügerischen Bankrotts KB: die Rede ist und bei der Schilderung vom Beiseiteschaffen des Mercedes durch Übereignüng an den Angeklagten HEEEB unter c auf $. 10% der Anklage eine Mitwirkung Ti nicht erwähnt wird. Indessen 1äß8t sich eine Anklageerhebung beim Beiseiteschaffen des Opel durch Veräußerung an Lg
(VG c S. 104% der Anklageschrift mit ausreichender Sicherheit entnehmen, weil hier nicht nur die Abschnittsüberschrift allgemein die Beihilfe Ti: anführt, sondern bei der Schilderung der Tat ausdrücklich die Mitwirkung TB: Heim Entwurf des Schreivens über den angeblichen
Verkauf des Kraftwagens hervorgehoben ist, Diese Anhaltspunkte genügten in ihrem Zusammenhang, um dem aus eigenem Erleben mit dem Sachverhalt vertrauten Angeklagten erkennbar zu machen, worin die Anklagebehörde seine vierte Beihilfe zum betrügerischen Bankrott sah, und zwar vor allem auch deshalb, weil sich die Beihilfe im Fall VFc der Anklage in den gleichen Formen wie im Falle YG c der Anklage abspielte.
Soweit sich die Revision des Angeklagten Tun noch mit einer weiteren Verfahrensrüge und der Sachrüze gegen scine Verurteilungen wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.
C, Erstreckung zu Gunsten des Angeklagten Li»
Bei dem Angeklagten IB: der kein Rechtsmittel eingelegt hat, muß das Urteil gemäß § 357 StPO dahin geändert werden, daß die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Kreditwesengesetz entfällt. Demzufolge ist auch bei diesem Angeklagten die Einzelstrafe, soweit sie sich auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug und einfachen Bankrott Ki :- zicht, aufzuheben, desgleichen der Ausspruch über die’ Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
D. Zur Revision des Angeklagten He. Die Revision des Angeklagten ED. dcr nur die
Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, ist offensichtlich unbegründet.
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E. Zur Revision der Staatsanwaltschaft,
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß Erfolg haben, soweit sie zu Gunsten der Angeklagten KB uni TOD dercn Verurteilung nach § 48 des Kreditwesengcesetzes vom 25. September 1939 angreift. Hierzu wird auch auf das oben zu A II 1 und B I Gesagte verwiesen.
Sie muß weiter durchdringen, soweit sie sich gegen dic Anwendung des §§ 27 b StGB hei dem Angeklagten E-EB: enäct. Denn diese Vorschrift gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur für Vergehen und Über-. tretungen und nicht für Verbrechen. Danach war die Aufhebung der Verurteilung EA : in den Strafaussprüchen geboten.
II. Keinen Erfolg hat die Staatsanwaltschaft mit der Beanstandung der Nichtverurteilung Ei: escn Beihilfe zum Betrug. Hierzu ergeben die Urteilsgründe (S. 705 UA), daß das Landgericht zur inneren Tatseite keine ausreichenden Feststellungen treifen konnte, Unter diesen Umständen war cine Verurteilung ausgeschlossen. Die Revision der Staatsanwaltschaft läßt es in diesem Punkte an näheren Ausführungen fehlen, Der Generalbundesanwalt hat sie inso-
"weit nicht vertreten.
Auch zu der von der Staatsanwaltschaft und dem Generalbundesanwalt beantragten Aufhebung der gegen Kun wegen fortgesetzten Betrugs u.a. ausgesprochenen Einzel-Strafe zum Nachteil dieses Angcklagten konnte sich der Senat nicht entschließen. Das Landgericht hat die Nichtan-
wendung des § 263 Abs. 4 StGB (besonders schwerer Fall) ausreichend begründet, Aus den Wendungen, der Angeklagte sei "vor der Tat ein ehrengeachteter Mann" gewesen und
"in seine verbrecherischen Handlungen mehr oder minder hineingeschlittert" vermag der Senat keine sachlichen Widersprüche zu Urteilsfeststellungen an anderer Stelle abzuleiten. Er findet darin nur eine wenig glückliche Ausärucksweise, die nicht wörtlich zu nehmen ist. Das Landgericht wollte damit offenbar, wie der Zusammenhang ergibt, auf den Umstand hinweisen, daß sich das Verhalten des Angeklagten weitgehend aus einer im Grun& das "Beste wollenden" Überschätzung der eignen Möglichkeiten erklären läßt, wie sie. bei Tätern dieser Art nicht selten anzutreffen
ist, und daß es sich bei dem Angeklagten auf jeden Fall nicht um einen Verbrecher aus Anlage und Neigung handelt. Hiernach konnte das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs bei ] führen, als es mit der Beanstandung der Verurteilung nach dem Kreditwesengesetz zu dessen Gunsten die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt hat.
F, Die Staatskasse mit den ausscheidbaren Auslagen zu belasten, sah sich der Senat in keinem der Fälle teilweiser Nichtverurteilung veranlaßt. Im Gegensatz zur Meinung der Revision ist dem Urteil insbesondere mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der mit dem Freispruch vom Vergehen gegen das Kreditwesengesetz sachlich zussmmenfallende Freispruch FB: von der Beihilfe
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zum Betrug nur mangels Beweises erfolgt ist und daß ein begründeter Tatverdacht insofern nicht gänzlich ausgeräumt wurde.
Dr, Geier Willms Fischer
Mai Sanders