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BGH Entscheidung vom 25.03.1955 – 2 StR 477/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2258 051. 4

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Drogisten Walter _ı MEER. u: 3 Po,

dort geboren am EEE 1922,

- 2.) den kaufmännischen Angestellten, z.2t. Vertreter Wilhelm aus DD EEE, seboren am 1905

S in O (HB), wegen einfachen Bankrotts u.a

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. Keiiiikme als Vertreter der Bundesanwaltschefit,

Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntsz

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Oldenburg vom 20. Mai 1954

I. 1.) dahin abgeändert, daß im Falle Ref der Angeklagte ICE wegen Betrugs in Tateinheit mit einfachem Bankrott und der Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zum einfachen Bankrott verurteilt ist; .

2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Ange-

klagten wegen Betrugs in Tateinheit wit Unir ne im Falle Filund wegen Betrugs in den Fällen Nee Fischmehlvertriebsgesellschaft und Wallis verur-

teilt sind;

. war, -

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3.) gegenüber beiden Angeklagten weiterhin mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, soweit das Urteil im Falle REM (oben 1.) abgeändert ist, und im Gesamtstrafausspruch.

II: Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

III. Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Berichtigungsbeschluß siehe am Ende des Urteils.

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten | wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen und wegen Betrugs in zehn Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, den Angeklagten Sg wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott in zwei Fällen und wegen

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Betrugs in sechs Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Untreue,!

verurteilt. Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens-. und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind zum Teil begründet.

A: Verfahrensrügen.

1.) Nach der Sitzungsniederschrift wurde am 19. Mai 1954

die Beweisaufnahme geschlossen und dem Staatsanwalt und den Verteiäigern zu ihren Ausführungen das Wort erteilt, Nachdem sie ihre Anträge gestellt hatten, wurde die Sitzung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf

20. Nai 1954, 12 Uhr, bestimmt. An diesem Tage erhielten die Angeklagien das letzte Wort. Hierauf wurde das Urteil verkündet:

Beide Revisionen beanstanden, daß das Gericht nach dem

letzten Wort der Angeklagten nicht mehr beraten, ihre Ausführunsen somit nicht berücksichtigt habe. Dadurch habe es gegen §§ 258,

261, 264 StPO verstoßen. Die Rügen gehen fehl.

§ 258 StPO ist nicht verletzt, da die Angeklagten das

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letzte Wort hatten. Auch ein Verstoß gegen §§ 260 Abs 1, 261 StPO

scheidet aus. Allerdings macht die Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich, daß das Gericht nach dem letzten Wort der Angeklagten noch beraten hat. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß eine solche Beratung nicht stattfand, da die Urteilsberatung nicht zu den in der Sitzungsniederschrift zu beurkundenden und

nur durch sie beweisbaren Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294).

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Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Beisitzer beriet das Gericht am 20. Mai 1954 vormittags das Urtei], anschließend setzte es die Hauptverhandlung fort; den Angeklagten wurde das letzte Wort erteilt. Sie brachten in ihren Ausführungen keine neuen Tatsachen vor und machten keine neuen rechtlichen Ausführungen. Der Vorsitzende war daher der Ansicht, daß diese Erklärungen das Ergebnis der Beratung nicht beeinflußt hätten; auf seine Frage stimmten ihm die Beisitzer und Schöffen zu, Hierauf-hat er das Urteil verkündet, Es fand somit nach dem letzten Wort der Angeklagten eine Verständigung und damit eine, wenn auch kurze, mündliche Beratung der Mitglieder des Gerichts statt. Dieses Vorgehen des Gerichts ist zwar nicht zu empfehlen, rechtlich nach ständiger Rechtsprechung aber nicht zu beanstanden (RGSt 42, 85 und HRR 1939 Nr 361). Da ie Beisitzer und die Schöffen mit dem Vorsitzenden übereinstimmten, daß die Angeklagten in ihrem letzten Wort nichts Neues gebracht hät;en und, was sie vortrugen, bereits bei der vorhergehenden Beratung gewürdigt worden sei, durfte der Vorsitzende in der mündlichen Begründung auch die Ausführungen des Angeklagten ICHEEEER.in seinem letzten Wort würdigen.

Inwiefern § 264 StPO durch das Verfahren des Gerichts: verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.

2.) Die von dem Angeklagten SG erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben, da die Revision keine Beweismittel angibt, die das Gericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Im übrigen kann die Rüge auch nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Gericht habe entgegen dem Urteil während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, es halte Frau Heiis nicht für geschädigt, da das Revisionsgericht ein solches Vorbringen nicht nächzuprüfen vermag.

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B. Sachbeschweriäen. I. Lu

1:) Der Angeklagte übernahm im Mai 1948 nach dem Tode seines Vaters das von diesem betriebene Futtermittelgeschäft. Die kaufmännische Leitung übertrug er dem Mitangeklagten SB, der die Buchführung allein erledigte und nur vorübergehend eine Hilfe durch Frau LEER hatte. Die Bilanz zum 31. Dezember 1948 wies bereits eine Überschuldung von 1.041,53 IM aus. Das Geschäftsjahr 1949 schloß mit einem Verlust von 15.000.- DM ab. Er erhöhte sich im Jahre 1950 auf 30.000,- DM und bis Ende 1951 auf 90.000,- DM. Bei Zahlungseinstellung am 28. April 1952 betrugen die Schulden rund 150.000,- DM. Der Umsatz war im Jahre 1949 78.000,-DM; er stieg im Jahre 1950 auf rund 150.000.-, im Jahre 1951 auf 730.000,- DM und erreichte in den ersten vier Monaten des Jahres 1952 bereits die

Summe von 480.000, - DM. Der Angeklagte beschäftigte außer SEP einen Lagerarbeiter und drei Vertreter. Für den Betrieb waren zwei Lieferwagen unä zwei PKW-Wagen vorhanden, von denen der eine, ein Volkswagen, im Februar 1952 angeschafft worden war. Am 5. Mai 1952 eröffnete das Amtsgericht in Westerstede das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten. Die Überprüfung ergab, daß die Buchführung bereits im Jahre 1949/50 Mängel zeigt, da die Bank- und Kassenjournale nicht abgeschlossen sind. Für das Jahr 1951 sind die Buchungsunterlagen und

die Buchführung nicht vollständig. Die Geschäftsbücher sind

so unordentlich geführt, daß sie nach dem Gutachten der Sachverständigen keine Übersicht über den Vermögensstand mehr gewähren, Seit Januar 1952 sind Handelsbücher überhaupt nicht mehr geführt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß § 240 Abs 1 Nr 3 KO entgegen § 239

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Abs 1 Nr 4 KO voraussetzt, daß dem Schuldner die Führung

von Handelsbüchern gesetzlich oblag (BGHSt 2, 386). Sie bejaht dies, da der Angeklagte Inhaber eines Handelsgeschäfts und daher nach § 38 HGB verpflichtet gewesen sei, Bücher zu führen. § 38 HGB gilt jedoch nur für den Vollkaufmann. Aus den Feststellungen ergibt sich aber, daß der Geschäftsbetrieb des Angeklagten im Jahre 1951 und 1952 seiner Art und seinen Umfang nach eine kaufmännische binrichtung erforderte. Der An-' geklagte war demnach in dieser Zeit Vollkaufmann (§§ 2, 4 HGB): Das Urteil stellt auch fest, daß die Bücher im Jahre 1951 so unordentlich geführt waren, daß sie keine Übersicht über den Vermögensstend mehr gewährten und seit Januar 1952 überhaupt nicht mehr geführt wurden. Damit ist der äußere Tatbestand des § 240 Abs 1 Nr 3 KO gegeben. Die Ansicht der Revision,

er setze voreus, daß überhaupt keine Bücher geführt seien, findet im Gesetz keine Stütze.

Auch die innere Tatseite hat die Strafkammer zu Recht bejaht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte erkannt, daß der kitangeklagte Sg; der ihn selbst mitteilte, er komme mit der Buchführung nicht mit, die Bücher nicht ordentlich und zum Schluß überhaupt nicht mehr führe, und trotzdem nichts dagegen unternommen. Er hat hiernach vorsätzlich seine ihm obliegende und ihm bekannte Pflicht zur Buchführung verletzt.

2) Am 15. April 1952 bestimmte der Angeklagte den Inhaber der Firma RW zur Lieferung von 10 to Dorschmehl zum Preise von 6.500,-- IM, indem er ihm zusicherte, den Kaufpreis innerhalb von acht Tagen zu bezahlen, obwohl er wußte, daß er seine Zusage nicht einhalten könne. Die Firma RE erhielt keine Zahlung. Das gelieferte Dorschmehl haben der Angeklagte und der Mitangeklagte Sg sofort nach Erhalt durch den früheren

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Mitangeklagten Ba veräußern lassen, und zwar zum Einkaufspreis ohne Berechnung der Unkosten. Der Angeklagte wollte durch den sofortigen Verkauf Bargeld erhalten, um seine Aringenästen Verpflichtungen zu erfüllen, Am 21. April 1952 versuchte er neuerdings, eine Lieferung zu erhalten, hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs 1 Nr 2 verurteilt. Sie hat zwischen beiden Handlungen Tatmehrheit angenommen. Die Annahme des Betruges gegenüber der Firma RED ist bedenkenfrei. Zu Recht hat hier die Strafkammer nach den Feststellungen die äußere und innere Tatseite bejaht. Sie hat eine Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte sich nicht dadurch, daß er am 21. April 1952 eine neue Bestellung bei der Firma REM aufgap, die diese nicht ausführte, weiter eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat; dies beschwert ihn jedoch nicht. Es ist hierwegen auch keine Anklage erhoben,

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch den äußeren und inneren Tatbestand eines einfachen Bankrotts bejaht. Daß der Angeklagte das Fischmehl sich durch Betrug verschaffte, steht nicht entgegen. § 240 Abs 1 Nr 2 KO setzt nur voraus, daß die Ware "auf Kredit entnommen" ist, aber nicht, daß es sich hierbei um ein Rechtsgeschäft handelt, das rechtsbeständig und nicht anfechtbar ist (RGSt 66, 175, 179). Zutreffend geht die Strafkammer auch davon aus, daß die Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die gelieferte Ware zur Konkursmasse gehört hätte, falls sie in dem Vermögen des späteren Geneinschuläners verblieben wäre (RGSt 66, 175, 1785 72, 187). Dies trifft nach den Feststellungen zu, da die Lieferfirma sich das Eigentum an der Ware nicht vorbehalten hat.»

Auch die Annahme, der Angeklagte habe die Ware "erheblich unter Wert" veräußert, ist bedenkenfrei. Unter "Wert" ist zu

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verstehen der Marktpreis und, falls kein solcher feststellbar ist, der im Handel übliche Preis, wie er zur Zeit der Weiterveräußerung gilt (RGSt 72, 187, 190). Hiervon geht die Strafkammer auch ersichtlich aus. Nach dem Urteil kaufte der Angeklagte das Fischmehl unmittelbar am Platze des Erzeugers und veräußerte es sofort nach Erhalt weiter. Preisschwankungen auf dem Markt konnten sich in der kurzen Frist offensichtlich nicht auswirken. Hieraus ergibt sich, daß der vom Angeklagten bei der Weiterveräußerung verlangte Einkaufsvreis nicht dem Marktpreis oder dem im Handel üblichen Preis entsprach, da dieser, vie die Strafkanmer annimmt, aus Einkaufspreis und Unkosten bestand.

Der Angeklagte veräußerte gemeinschaftlich mit SCEEB das Fischmehi,um durch den sofortigen Verkauf sich Bargeld zu verschaffen und dadurch seinen dringendsten finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. SEE wußte, daß der Verkaufspreis. erheblich unter dem Wert lag. Er hatte auch den Angeklagten LEE bereits bei der Bestellung der Ware darauf hingewiesen, daß das Geschäft nicht mehr zu halten sei. Ohne Rechtsfehler hat aus diesen Umständen die Strafkammer gefolgert, der Angeklagte habe mit Hilfe des SW das Fischmehl erheblich unter dem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinzuschieben.

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Annahme von Tatmehrheit zwischen Betrug und einfachem Bankrott. Der Betrug war erst beendet, sobald die getäuschte Firma die Ware dem Angeklagten übergab. Durch ihren Empfang in der Absicht, sie zu verschleudern, "entnahm" der Angeklagte die Ware und erfüllte damit bereits teilweise den Tatbestand des einfachen Bank-

rotts. Hiernach stehen die beiden Straftaten zueinander in Taten-

heit (Rast 62, 257; 66, 175, 180). Der Schuldspruch ist daher nach § 554 StPO vom Revisionsgericht entsprechend abzuändern.

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Dies hat jedoch zur Folge, ‚daß die Verurteilung insoweit im Strafausspruch aufzuheben ist.

3.) Der Angeklagte stend seit 1950 mit der Firna Ti:

Futura und NO Futtermitielvertrieb in laufen-

der Geschäftsverbindung. Die Firma hatte ihm einen Kredit

von 15.000,- DM eingeräumt. Als der Angeklagte im März 1952 den Kredit überzog und seine Schuld die Höhe von 22,535,27 DM erreichte, wollte die Firma die Lieferungen einstellen. Daraufhin legte der Mitangeklagte SP am 29. März 1952 dem Inhaber der Firma, Schw, eine unrichtige Bilanz zum 31. Dezember 1951 vor, die auf angenommenen Werten beruhte. Auf Bedenken von Schi versicherte auch der Angeklagte wahrheitswidrig die Richtigkeit der Bilanz und gab an, er habe noch stille Reserven und seine Firma sei in Ordnung. Darauf schloß Sch Em einen schriftlichen Abtretungsvertrag, den der Angeklagte und der Mitangeklagte Sp unterzeichneten. Hiernach "verpflichtete sich" LEp "zur Sicherung aller Forderungen, die der Fin gegenwärtig zustehen oder noch erwachsen werden, Forderungen aus Warenlieferungen abzutreten", Die Abtretung sollte in den Büchern vermerkt werden. Nun bewilligte Schi weiter einen Kredit von 10.000,- DM und lieferte Ware in Ilöhe von 39.634,18 DM. Der Angeklagte zahlte noch 31:948,18 DM. Als Sch Mitte April die Lieferungen einstellen wollte, da nicht genügend Forderungen abgetreten wurden, erklärten LEE und SB, das Geld zur Bezahlung der Ware liege bar bei ihnen. Hierauf lieferte Schw noch Körnermischfutter für 7.462,50 DM. Am Tage der Zahlungseinstellung betrug seine Gesamtforderung 30. 315,21 DM. Die von SEM eingereichten Rechnungsabschriften als Beweis für abgetretene Forderungen waren zum Teil erfunden; zum Teil waren die Forderungen durch Zahlung bereits erloschen, teilweise auch zu | hoch angegeben. Den Erlös der abgetretenen Forderungen hat

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der Angeklagte nicht abgeführt, sondern auf seine Bank einbezahlt und zum Teil andere Gläubiger befriedigt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue verurteilt: Sie stellt fest, der Angeklagte habe gemeinschaftlich mit SGB durch Vorlage einer ?alschen Bilanz und durch unwahre Angaben über seine Zahlungsfähigkeit den Inhaber der Fi getäuscht und dadurch zu weiteren Lieferungen bestimmt. Die Firma sei mindestens um den Betrag, um den sich ihre Forderungen gegenüber dem Stand am 25. März 1952 erhöhten, geschädigt. Sie stellt auch fest, daß der Angeklagte sich bewußt war, er täusche Unwahres vor und versetze dadurch Sch in einen Irrtum, und daß er in der Absicht handelte, sich rechtswidrig zu bereichern. Hiernach sind die Tatbestandsmerkmale des Betruges ausreichend dargetan.

Dagegen begegnet die Annahme einer Untreue Bedenken, da | die Feststellungen des Urteils unklar und unzureichend sind.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag nit einem anderen auf diesen übertragen werden (BGB § 398). Das Urteil führt hier an, der Angeklagte habe sich durch die schriftliche Vereinbarung mit Schi verpflichtet, Forderungen abzutreten. Eine solche Vereinbarung enthält noch keine Abtretung, sondern nur die Verpflichtung hierzu. Sie begründet auch kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Die Nichterfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung wäre daher keine strafbare Untreue (RGSt 71, 90). Anders wäre es, falls die Vereinbarung, worauf die Ausführungen bei der rechtlichen . Würdigung hinweisen, den Inhalt hatte, daß der Angeklagte bereits jetzt schon zur Sicherung Forderungen, die ihm gegen seine Abnehner zustanden oder zustehen würden, abtrat und sich verpflichtete, sie für die Fi einzuziehen (RGSt 74,1;

BGHSt 5, 61 /63/). Eine solche Vorausabtretung wäre jedoch nur rechtswirksam, wenn die abgetretenen Forderungen genügend

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bestimmt oder bestimmbar sind (BGHZ 7, 365). Ob dies der Fall war, läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Nun hat allerdings der Mitangeklagte SW Rechnungsabschriften als Beweis für die Abtretung an die Firma Feb übersandt. Auch dadurch konnte ein rechtswirksamer Abtretungsvertrag zwischen dem Angeklagten und der Firma Tb zustande kommen, der den Übergang der bestimmten Forderung auf die Firma Feiiih be- f wirkte. Das Urteil stellt jedoch hierzu fest, daß die Rechnungsabschriften zum Teil erfunden oder die Forderungen bereits bezahlt waren oder nicht in der angegebenen Höhe bestanden. Hiernach ist _ eine Beurteilung unmöglich, ob und welche Forderungen rechtswirksam abgetreten waren. Es ist auch nicht ler ersichtlich, soweit eine rechtswirksame Abtretung vorlag, ob nicht der Ange- | klagte doch den Erlös an die Firma Fi zum Teil abgeführt hat. Einer bestimmten Feststellung bedarf es hier umsomehr, als der Angeklagte in der Zeit vom 25. März 1952 bis zur Zahlungseinstellung noch Zahlungen in Höhe von 31.948,18 DM leistete.

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Diese unzureichenden Feststellungen machen somit eine Prüfung unmöglich, ob und in welchem Umfang der Angeklagte seine Treupflicht verletzt hat. Die Verurteilung wegen Untreue kann deher nicht bestehenbleiben. Soweit etwa der Angeklagte irrigerweise annahm, eine Forderung sei rechtswirksam abgetreten, und den Erlös nicht abführte, !:äme nur eine versuchte Untreue in Frage. Sie wäre nicht strafbar. Da die Strafkammer zwischen dem Betrug und der Untreue Tateinheit angenommen hat, muß auch die Verurteilung wegen Betrugs aufgehoben werden.

4:) Arı 6. Januar 1952 bat der Angeklagte seine Tante, Frau Pi WER inm eine Bürgschaft über 900,- bis 1000,- DM zu geben. Sie unterzeichnete ein Blenko-Formular für eine Bürgschaft und übergab sie ihm. Er setzte entsprechend seiner vorher bestehenden Absicht in das Blankoformular statt 1.000,;,- DM die Summe

von 5.000,- Di ein und gab die Urkunde an die Landessparkasse

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zur Sicherung eines Kredites weiter. Die Sparkasse hat Frau PI@EEEM aus der Bürgschaft noch nicht in Anspruch genommen.

Die Annahme, der Angeklagte habe sich dadurch eines Betruges schuldig gemacht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte Frau Pleilm versicherte, er benötige nur eine Bürgschaft bis zu 1.000,-- DM und werde die von ihr unterzeichnete Blankobürgschaftserklärung auf diesen Betrag ausfüllen, während er in Wahrheit eine Sume von 5.000,-- DM einsetzen wollte. Er hebe dadurch Frau: Pi getäuscht und zur Unterzeichnung und Herausgabe der Blankoerklärung bestimmt. Hiernach ist die Täuschung und die darauf beruhende Verfügung rechtlich bedenkenfrei dargetan.

Auch der Vermögensschaden ist zutreffend angenommen. Die Hingabe der Blankobürgschaftserklärung war bereits eine Verfügung von Frau Pils über ein Vermögensstück und damit über ihr Vermögen. Sie bedeutete bei der Absicht des Angeklagten, die Erklärung vertragswidrig zu gebrauchen, auch eine Gefahr für ihr Vermögen und verminderte es in seiner Gesamtheit, da ihm die Inanspruchnahme mit einer höheren Forderung drohte. Die Gefährdung des Vermögens bestand, selbst wenn die Forderung der Bank mindestens in Höhe von 4.000,-- DM aus der Bürgschaftserklärung rechtlich nicht entstanden ist. Hiernach hat die Verfügung von Frau Plander, die auf der Täunschung durch den Angeklagten beruhte, ihr Vermögen unmittelbar geschädigt. Damit ist der Betrug vollendet (RG 3 1936, 3002 Nr 38). Daß der Angeklagte in der Absicht handelte, sich rechtswidrig zu bereichern, ergibt sich aus dem Sachverhalt.

Ob er durch die vertragswidrige Ausfüllung sich einer Urkundenfälschung und durch die Weitergabe dieser fälschlich hergestellten Urkunde an die Landessparkasse eines Betrugs schuldig machte, hat äie Strafkammer nicht geprüft (RGSt 64,

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- 13 - 226, 433). Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, da die Strafkamner zutreffend nur von einer Gefährdung des Vermögens ausgeht.

5.) Einer der Hauptlieferenten der Firma L@We war die Nam Fischmehlvertriebsgesellschaft Hamburg-Cuxhaven. Sie hatte einen laufenden Kredit in Höhe von 12.000,- DM eingeräumt, Anfangs lieferte die Firma, sobald die vorhergehende Sendung mit einem Scheck bezahlt war. Im Laufe der Zeit bürgerte es sich stillschweigend ein, daß erst die vorletzte Sendung bezahlt wurde. Am 22. April 1952 tätigte die Gesellschaft die letzte Lieferung, die am 26. April 1952 einging. Die Bezehlung geschah mit drei Schecks, die auch der Mitangeklegte Sn unterzeichnete, über insgesamt 21.000,- DM. Sie waren nicht gedeckt und der Kredit des Angeklagten bei der Landessparkasse überzogen. Die Gesamtforderung der Nm Fischmehlvertriebsgesellschaft gegen die Firma Lim beträgt 36.615,21 DM.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich eines Betruges schuldig gemacht, indem er die Fischmehlvertriebsgesellschaft durch Hingabe von drei ungedeckten Schecks über 21.000,- DM täuschte und dadurch bestimmte,ihm weiter Waren zu liefern. Diese Annahme wird durch die Feststellungen nicht getragen. Hiernach wurden die drei Schecks, in deren Hingabe die Strafkammer die Täuschung findet, für die letzte Lieferung vom 22, April 1952 gegeben. Daß darnach die Gesellschaft noch Were lieferte, ist nicht dargetan. Demnach hat die Hingabe dieser ungedeckten Schecks zu keiner weiteren Vermögensverfügung der Gesellschaft geführt, sondern nur der Zahlung früherer Lieferungen gedient. Im übrigen war nach den Feststellungen nur Voraussetzung, daß jeweils die vorletzte Lieferung bezahlt wurde; daß sie nicht bezahlt war, stellt das Urteil nicht fest. Es mußte daherinsoweit aufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch prüfen

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müssen, ob nicht aus den bestehenden laufenden Beziehungen für den Angeklagten eine Verpflichtung erwachsen war, der Lieferfirma seine Unfähigkeit zur Grfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu offenbaren, und ob er dadurch, daß er dies unterließ, sie getäuscht, zu weiteren Lieferungen bestimmt unä geschädigt hat (RGSt 70, 151, 1535 BGHSt 6, 198).

6.) Der Fuhrunternehnmer Web führte für die Firma LE»

MM 1aufend Lohnfuhren aus. Zahlung geschah zum Teil mit Schecks und Wechseln. Die Wechsel waren regelmäßig in drei

Monaten fällig. Die letzten Wechsel erhielt Tab an

5. April 1952 über 1.236,38 DM und am 16. April 1952 über 1.090,- DM. Weil führte Lohnfuhren bis zur Eröffnung des Konkurses am 5. Mai 1952 durch,

Die Strafkeammer nimmt an, der Angeklagte habe äurch die Hingabe der Wechsel vom 5. und 16. April 1952 vorgetäuscht, er könne sie zur Verfallzeit in drei Monaten einlösen und dadurch Wal zu weiteren Lohnfuhren bestimmt. Er habe gewußt daß er zur Einlösung der Wechsel nicht in der Lage sei. Sie folgert dies daraus, daß die seit Anfang März 1952 laufenden Schecks nicht mehr eingelöst wurden; wenn es nachträglich auch gelang, einen Teil von ihnen zu bezahlen, seien die finanziellen Schwierigkeiten doch immer größer geworden, obwohl der Umsatz gesteigert wurde. Seit Anfang April hätten Zahlungen nur noch aus den Sofortverkäufen der auf Kredit gelieferten Waren geleistet werden können. Der Mitangeklagte

SC Habe an 15. April 1954 DÜEEEEEE auch erklärt, die

Firma sei nicht mehr zu halten.

Diese Erklärung ließe aber nur für den am 16. April 1952 gegebenen Wechsel die Folgerung zu, daß auch 1 EEEEEP erkannte, er werde den Wechsel am Verfalltage nicht einlösen können, dagegen nicht für den Wechsel vom 5. April 1952.

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Sie deutet vielmehr darauf hin, daß am 5. April 1952 Lg EEE und auch SGB diese Erkenntnis noch fehlte. Hierzu kommt, daB TEE und SEP hofften, durch eine Unsatzsteigerung die Überschuldung zu beseitigen, und daß sie den Unmsatz euch im Jahre 1952 weiter erhöhen konnten; wenn seit Anfang März auch ein Teil der Schecks nicht mehr eingelöst wurde, schließt dies nicht aus, daß der Angeklagte trotzdem Anfang April noch geglaubt haben kann, den Wechsel vom 5. April 1952, der erst in drei Monaten fällig wurde, einlösen zu können.

Es hätte hierzu einer eingehenden Erörterung bedurft, ob der Angeklagte sich seiner Unfähigkeit zur Zehlung in drei’Mona- . ten bewußt war. Träfe dies nur für den Wechsel, der am 16. April 1952 begeben wurde, zu, würde dies den Umfang seines schuldhaften Verhaltens beeinflussen. Die Verurteilung konnte daher keinen Bestand haben.

7.) Die Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen Sch, PO, 1 WED, Kegiiip und Ko begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus den, wenn euch knappen, so doch ausreichenden Feststellungen ergibt sich, daß sie der Angeklagte durch Hingabe von Schecks, die wie er wußte, ungedeckt waren und auch bis zum Vorzeigen bei der Bank keine Deckung erhielten, und durch weitere unwahre Angaben zur Lieferung von Waren und llergabe von Geld bestimmte und dadurch in ihrem Vermögen schädigte. Dem Sachverhalt 1äßt sich auch entnehmen, daß er in der Absicht handelte, sich rechtswidrig zu bereichern.

Nach der Sachlage ist das Strafmaß in diesen Fällen ‘durch die Verurteilungen, die aufgehoben werden, nicht beeinflußt; jedoch kann der Gesamtstrafausspruch nicht bestehenbleiben.

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II. Sn

1.) Die Verurteilung wegen - Betrugs in Tateinheit mit Untreue im Falle Fu, und wegen Betrugs in den Fällen N@PFischnenlvertriebsgesellschaft und Wed kann aus den ‘Grühden, die’ zur Aufhebung des Urteils bei IM führten, nicht bestehenbleiben. Falls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung wieder eine Untreue im Falle Fu annimmt, kommt der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nur als Gehilfe, nich als Täter in Betracht. Vertragsgegner der Fu@@ war der Angeklagte LEE. Die Forderungen standen ihm zu. Er trat sie ab, selbst wenn SEM die Rechnungsbelege an die Firma Fu weiterleitete. Nur er wäre daher in einem Treueverhältnis zur Firma Fuß gestanden, nicht aber der Angeklagte SEP: der sein Angestellter war. Anders wäre es, wenn der Angeklagte gegenüber der Firma Fuß eine besondere Verpflichtung übernahm, die eine Treupflicht begründete. Hierfür ist bisher nichts dargetan.

Keinen Rechtsfehler zeigen die Verurteilungen wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott nach § 240 Abs 1 Nr 3 und Nr 2 KO - unordentliche Buchführung und Verschleuderung von Waren - und wegen Betrugs in den Fällen Schlund Reg. Soweit die Strafkammer annimmt, der Angeklagte habe bei den Betrugsfällen als Mittäter gehandelt, bestehen hiergegen keine Bedenken, da sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise feststellt, daß er die Tat jeweils als seine eigene wollte.

Bedenkenfrei ist auch die Annahme eines Betrugs im Falle Hei» Hier bestimmte der Angeklagte am 25. April 1952 Prau Hei zur Hergabe von zwei Schecks über 861,90 DM und 752,- DM, indem er ihr zusicherte, sie würde den Betrag am 28. April 1952 in bar zurückerhalten, obwohl er wußte, er werde die Zusage nicht einhalten können, Die Schecks gab er

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an die Landessparkasse weiter, die Frau Ho hieraus in vollem Umfange in Anspruch nahm. Sie erhielt am 28. April 1952 keine Zahlung.

Hiernach hat er durch die Zusicherung der Barzahlung am 28. April 1952 Frau Hoi getäuscht und zur Hergabe des Schecks, damit zu einer Verfügung über ihr Vermögen, veranlaßt. Er handelte, wie das Urteil feststellt, in Bereicherungsab- _ sicht. Frau Hei ist auch geschädigt, da sie am 28. April 1952 keine Zahlung erhielt. Damit war der Betrug vollendet. Ob der Schaden durch spätere Zahlungen an Frau Heime peseitigt wurde, ist für die Schuldfrage ohne rechtliche Bedeutung. Des Vorbringen der Revision, Frau Hedi sei nicht geschädigt wo.den, da die Schecks von der Landessparkasse eingelöst wurden, ist unverständlich. Die freglichen Schecks hat Frau Hein ausgestellt und gingen zu Lasten ihres Kontos, Die Einlösung minderte daher ihr Vermögen.

Auch bei dem Angeklagten SP haben die Verurteilungen, die aufgehoben werden, das Strafmaß in den andern Fällen nicht beeinflußt; jedoch mußte der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Schalscha Ho epner

2_StR, 477/54 Beschluß

m... ru 0 er be an

In der Strafsache gegen

1.) den Drogisten Walter 1 ONE au: 2ae 7 EEE

dort geboren am 1922, u

2.) den kaufmännischen Angestellten, 2.2t. Vertreter, Wilhelm aus DB ZH, geboren am 1905

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wegen einfachen Bankrotts u.a.

Das Urteil vom 25. März 1955 wird im Ausspruch dahin berichtigt, daß

wo.

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Ie 1.) lautet: dahin abgeändert, daß im Fall MED der Angeklagte LED

wegen Betruges in Tateinheit mit einfachem Bankrott verurteilt ist,

Gründes

Die Aufnahme des Angeklagten Sin Avs 1 Nr 1 des Urteilsausspruchs beruht auf einem Versehen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Schalscha Hoepner