Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers
Stand: 10.06.2019
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Wird zitiert von 298 Entscheidungen zu § 648 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 24.07.2018 – 7 U 134/17Zitiert von 5
- OLG Celle, 21.04.2004 – 7 U 199/03
- OLG Celle, 25.11.2021 – 11 U 43/21
- OLG Düsseldorf, 30.11.2006 – I-22 U 83/06
- OLG Düsseldorf, 20.06.2023 – 21 U 191/22
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2021 – 21 U 53/20
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 02.07.2026 – 12 U 62/25Urkundenprozess: Bindungswirkung eines Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils bezüglich Schlüssigkeit und Fälligkeit; Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach Kündigung eines Erbensuchervertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 12.06.2026 – 18 O 193/25
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 648 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.04.2017 Ausfertigung
§ 648 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
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