Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 25.03.1975 – 1 StR 64/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 6L/T5 . URTEIL 1513.75 |
in der Strafsache
gegen
1. den Gastwirt Domenico P gu aus 9 DD geboren om ee 1949 in Iap/ Sizilien,
2. den Maurer Diego pe EEE ‚ Ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am EED- a 1946 in Ip / Sizilien,
3. den Kellner Giuseppe Pel Ep ; Ohne festen Wohn-
sitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am
em 195° in Isp@/Sizilien,
wegen menschengefährdender Brandstiftung U-8&.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1975, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Friedrich EEE aus Fe als Verteidiger des Angeklagten Domenico POP Rechtsanwalt Dr. Hans EEED zus EEE als Verteidiger des Angeklagten Diego Pe. Rechtsanwalt Dr. Heino EEE aus Keusiiiiin als Verteidiger des Angeklagten Giuseppe Pol, Justizangestellter 3» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom Ah, Oktober 1974 wird verworfen.
II. Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagten vom Vorwurf der menschengefährdenden Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerde:
1. Ihre Auffassung, daß der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs (§ 338 Nr. 3 StPO) gegeben sei, stützt die Revision auf eine von der Staatsanwaltschaft vergeblich als Ablehnungsgrund geltend gemachte Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer. Er bemerkte, der Zeuge Pasquale Lei habe "möglicherweise unter anderen Eindrücken seine Aussage geändert". In dieser vor der erneuten Vernehmung der Beweisperson gefallenen Bemerkung sieht die Revision eine vorweggenommene Bewertung der Aussage. Der Vorsitzende sei davon ausgegangen, daß der Zeuge die von der Staatsanwaltschaft angekündigte Änderung seiner Bekundungen "allein unter dem Eindruck des inzwischen gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens und des Vollzugs der Untersuchungshaft vorgenommen habe".
Der Vorsitzende hat zwar in seiner beanstandeten Äußerung die Möglichkeit einer motivatorischen Beein-
flussung des Zeugen durch die staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen angedeutet. Aber diese Möglichkeit bestand in der Tat und durfte nicht außer Betracht bleiben. Daß der Vorsitzende sie nicht nur sah, sondern von ihr sprach, konnte bei unbefangener Betrachtung keinen Grund zu der Besorgnis geben, der Richter sei schon vor der Vernehmung des Zeugen in der Beweiswürdigung unumstößlich festgelegt. Deshalb ist die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.
2. Einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs findet die Revision darin, daß der Staatsanwaltschaft die auf das Ablehnungsgesuch abgegebene dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vor der Entscheidung des Gerichts nicht bekanntgegeben worden ist. Die Revision meint, im Falle der Bekanntgabe hätte die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Richters "weiter begründet", sie wäre "durchgesetzt worden".
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Sitzungsvertreter der Anklagebehörde schon von Gesetzes wegen davon ausgehen mußte, daß der abgelehnte Richter sich zum Ablehnungsgrund dienstlich geäußert hatte (vgl. § 26 Abs. 5 StPO) und ob infolgedessen von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die Rede sein kann. Eine etwaige Verletzung wäre geheilt. Über die Frage, ob Grund bestand, die Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, entscheidet das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen. Die Staatsanwaltschaft, die
von der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Kenntnis erlangte, bevor sie ihre Revision begründete, hatte Gelegenheit, sich mir ihr nicht weniger eingehend wie vor dem Tatgericht zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 553/62 - S. 9). Das Unterbleiben einer "weiteren Begründung" der Richterablehnung ist offensichtlich damit zu erklären, daß die Stellungnahme des abgelehnten Richters nichts enthielt, was dem Sitzungsvertreter der Anklagebehörde nicht schon aus dem von ihm miterlebten Ablauf der Hauptverhandlung bekannt gewesen wäre. Daraus folgt im übrigen, daß das angefochtene Urteil nicht auf dem von der Revision angenommenen Verfahrensverstoß beruhen kann.
3. Mit der Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 183 Satz 2 GVG beanstandet die Revision einen am zweiten Verhandlungstag ergangenen Beschluß, daß von der Anordnung der vorläufigen Festnahme des Zeugen Pasquale Larotonda abgesehen werde. Sie meint, eine solche Entscheidung lasse § 183 Satz 2 GVG nicht zu. Auf dem Verstoß gegen diese Bestimmung beruhe das Urteil. Die Begründung des Beschlusses beweise, daß im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits eine abschließende Wertung der Aussage des Zeugen vorgenommen worden sei, von der das Tatgericht sich später "möglicherweise" nicht mehr habe "lösen" können.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Ein Beschluß, wie ihn die Strafkammer faßte, mag zwar ungewöhnlich sein. Der Bestimmung des § 183 Satz 2 GVG kann aber nicht entnommen werden, daß eine solche Entscheidung
unzulässig sei. Im übrigen hat das Tatgericht aurch seinen Beschluß die Prozeßlage nicht verändert. Es hat lediglich bekanntgemacht, daß, aus welchen Gründen auch immer, die Voraussetzungen für eine richterlich angeordnete vorläufige Festnahme des Zeugen geprüft und verneint worden sind.
Zu einer solchen Prüfung war die Strafkammer nach 8 183 GVG berechtigt und verpflichtet. Der Meinung der Revision, daß die Begründung des Beschlusses zu beanstanden sei, weil sie die Aussage des Zeugen abschließend werte, und ihrer Folgerung, auf der vorweggenommenen Wertung beruhe das Urteil, kann nicht zugestimmt werden. Das Tatgericht mußte sagen, weshalb es den dringenden Tatverdacht nicht bejaht. Das war die Kundgabe einer vorläufigen Ansicht, die es nicht hinderte, seine endgültige Überzeugung allein auf der Grundlage der gesamten Hauptverhandlung zU bilden (vgl. BGH GA 1962, 282).
4. Die gegen die "informative" Verlesung des Gutachtens des KreiskrankenhauseS Rottalmünster vom 18. Jui 1974 gerichtete Rüge kann aus zwei Gründen keinen Erfolg haben:
a) Die Staatsanwaltschaft hat es unterlassen, die Verfügung des Vorsitzenden, durch welche die Verlesung angeordnet worden ist, nach § 2358 Abs. 2 StPO als unzulässig zu beanstanden.
b) Das Urteil kann auf der Verlesung nicht beruhen, weil das Gutachten am gleichen Verhandlungstag noch ein-
mal im allseitigen Einverständnis verlesen worden ist. Diese zweite Verlesung wird von der Revision nicht beanstandet.
5. Die Reaktion des Angeklagten Domenico Pe» auf die Frage, was er zu dem Explosionsergebnis sage, hätte nur im Wege der Vernehmung der Stationsärztin Dr. NEE als Zeugin festgestellt werden können, obgleich darüber im Gutachten vom 18. Juli 1974 berichtet war (vgl. BGHSt 13, 250, 251). Deshalb wendet sich die Revision vergeblich gegen die Nichtberücksichtigung der Reaktion bei der Beweiswürdigung. Auch ihre im Zusammenhang mit der Nichtverwertung stehende Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Staatsanwaltschaft sah keine Veranlassung, die Vernehmung der Zeugin zu beantragen. Für die Strafkammer lag sie nicht nahe, weil sie sich schon auf Grund der Bekundungen des Zeugen SEP mit der Frage zu befassen hatte, ob aus der gelassenen Reaktion des Angeklagten Domenico PB auf die Nachricht von der Explosion in seiner Pizzeria ihm und den Mitangeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen sind (vgl. UA S. 19).
6. Ob die von der Revision behaupteten Verletzungen des § 261 StPO geschehen sind, ließe sich nur im Wege einer Teilwiederholung der Beweisaufnahme klären. Sie kommt in der Revisionsinstanz nicht in Betracht. Hinweise darauf, daß die Feststellungen nicht mit dem übereinstimmten, was über den Inhalt von Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht, muß der Senat unbeachtet lassen (vgl. BGH NJW 1966, 63 Nr. 22).
II. Sachbeschwerde:
Der Senat kann die Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch seine eigene ersetzen. Rechtsfehler, die Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geben würden, liegen nicht vor. Es weist insbesondere auch keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen ausnahmslos gültige Erfahrungssätze auf. Die Schlußfolgerungen der Strafkammer sind zwar nicht naheliegend, aber nicht unmöglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein. Infolgedessen muß auch die Sachrüge erfolglos bleiben.
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Senats beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.
Loesdau Mösl RiBGH Dr. Woesner ist wegen Urlaubs ortsab-
wesend und kann deshal
nicht unterschreiben. Loesdau
Zipfel Herdegen