Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 37
Stand: 10.06.2019
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 nicht aufgenommen werden sollten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 37 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
- BGH, 29.09.1964 – 1 StR 280/64Zitiert von 8
- VG Gießen, 30.08.2023 – 8 L 1974/23.GI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.