Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 34
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/34#abs-1 (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1.
der Bundespräsident;
2.
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6.
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/34#abs-2 (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 34 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 09.10.2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12)
- OVG NRW, 06.12.2001 – 16 F 56/01Zitiert von 1
- BGH, 21.11.1975 – 2 StR 304/75
- BGH, 08.01.1974 – 1 StR 529/73Zitiert von 11
- BGH, 29.09.1964 – 1 StR 280/64Zitiert von 8
- BGH, 29.10.1959 – 2 StR 393/59
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.03.2010 – 2 B 22/09Disziplinarverfahren gegen Steuerbeamten; Beamtenbeisitzer im gerichtlichen Verfahren (Steuerfahnder); Weitergabe der im Steuerstrafverfahren ermittelten Daten an den Dienstherrn
- BVerwG, 05.03.2010 – 2 B 22.09Zitiert von 17
- LG Bielefeld, 16.03.2006 – 3221 b E H 68
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.