Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 34

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/34#abs-1 (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.
der Bundespräsident;
2.
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6.
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/34#abs-2 (2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

§ 33 § 35