Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 53
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.10.1975 – 2 StR 215/75Zitiert von 2
- BGH, 03.12.1974 – 1 StR 506/74
- BGH, 24.06.1959 – 2 StR 7/59Zitiert von 8
- BGH, 05.05.1959 – 1 StR 641/58Zitiert von 1
- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 27/91Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Richterwahlausschüsse über die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDRZitiert von 3
- BGH, 29.09.1964 – 1 StR 280/64Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 1 OGs 1/25Zitiert von 1
- VG München, 04.12.2024 – M 1 SN 24.6216Zitiert von 3
- VG München, 10.05.2022 – M 27 S 22.2039
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/53#abs-1 (1) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/53#abs-2 (2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.