Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 13.08.1986 – 2 StR 120/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 120/86 URTEIL
)8. 8°
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Reinhard mw EEE aus 4 PB
geboren am EEE 1949 in ru,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 13. August 1986, an der teilgenommen haben: r
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer
B. Maier
Goydke
Theune
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der verhandiung,
Staatsanwalt WR >: i der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. November 1985 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Schwurgerichtskammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts ge-
stützte Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen
I. Der Beschwerdeführer erachtet den absoluten Revisionsgrund der fehlerhaften Gerichtsbesetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO als gegeben. Mit seiner - nicht präkludierten - Rüge macht er geltend, daß der vom Schöffenwahlausschuß bei dem Amtsgericht HE gewählte Schöffe Wilhelm Kr mitwirkte, obwohl in der jener Wahl zugrundeliegenden Be-
zirksliste die Vorschlagsliste der zum Amtsgerichtsbezirk
gehörenden Gemeinde TEE gefehlt hatte und die Vor-
schlagsliste der Gemeinde rn nicht gemäß § 36
Abs. 3 GVG aufgelegt worden war.
1. Der durch den Akteninhalt bestätigte ausreichende Sachvortrag des Beschwerdeführers und die vom Senat einge-
holten dienstlichen Erklärungen haben ergeben:
Die Schöffenwahl durch den Wahlausschuß bei dem Antsgericht | fand am 21. September 1984 statt. Zum Bezirk des Amtsgerichts gehören zehn Gemeinden, darunter die Gemeinden CB. die den Schöffen Kr vorgeschlagen
ee — 1
Der Bürgermeister der Gemeinde TB hatte mit Schreiben vom 2. Juli 1984 an das Amtsgericht HE
unter dem Betreff
"Wahl der Jugendschöffen dort. Aufstellung der Vorschlagslisten durch den
Jugendwohlfahrtsausschuss des Landkreises Ku
mitgeteilt, der Magistrat habe "4 Personen für die Vorschlagsliste namhaft gemacht". Es seien "jeweils 2 weibliche und 2 männliche Personen in den Vordruck über die Vorschläge für die Aufstellung der Liste der Jugendschöffen aufgenommen worden". Dem Schreiben waren zwei Listen beigefügt, die unter der Überschrift "Vorschlag der Personen für die Aufstellung der Liste der Jugendschöffen" die Namen
von zwei Frauen und zwei Männern enthielten.
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Die Namen dieser vier Personen waren auch in den vom Jugendwohlfahrtsausschuß am 16. Juni 1984 aufgestellten und dem Amtsgericht mit Schreiben des Kreisausschusses des Landkreises | vom 2. Juli 1984 übersandten "Vorschlagslisten der Jugendschöffen für den Amtsgerichtsbezirk | für den Zeitraum von 1.1.1985 bis 31.12. 1988" enthalten.
In der Sitzung vom 21. September 1984 wählte der Schöffenwahlausschuß zunächst 16 Hauptschöffen für das Schöffengericht und sechs Hauptschöffen für die Strafkammern bei dem Landgericht, danach einen Jugendhauptschöffen für die Jugend- und Jugendschutzkammer bei dem Landgericht sowie schließlich 14 Jugendhauptschöffen für das gemeinsame Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht KWEER, darunter - aus der Vorschlagsliste des Jugendwohl-
fahrtsausschusses - eine der beiden von der Gemeinde If#- GEEEB orseschiagenen Frauen.
Zum Ablauf der Schöffenwahl hat sich der damalige Vorsitzende in einer vom Senat veranlaßten dienstlichen
Erklärung wie folgt geäußert:
"Vorausschicken muß ich, daß ich zu den aufgeworfenen Fragen nur spekulative Äußerungen abgeben kann, weil ich mich an Einzelheiten der Wahl der Schöffen vom
21.9.1984 heute nicht mehr erinnern kann.
Da die Gemeinden selbst Vorschläge für die Wahl der Jugendschöffen nur über den Jugendwohlfahrtsausschuß des Landkreises einreichen können, bin ich vermut-
lich davon ausgegangen, daß die Vorschläge der Stadt
ICE, die dem Amtsgericht in DD] durch
Schreiben der Stadt TG von 2.7.1984, hier eingegangen am 3.7.1984, mitgeteilt wurden, die Vorschläge für die Liste der Erwachsenenschöffen be-
treffen sollten.
Die Vorschlagsliste der Stadt Il) 123 meines Wissens jedenfalls bei der Wahl der Erwachsenenschöf-
fen für das Schöffengericht in KR und das Landgericht KM am 21.9.1984 vor. Das Wahlverfahren lief
an jenem Tag wie folgt ab:
Von mir, meinem Stellvertreter und aus der Mitte der Vertrauensleute wurden namentliche Vorschläge zur Wahl der Erwachsenenschöffen unterbreitet. Ich habe dann in den von den Gemeinden eingereichten Listen überprüft, ob die vorgeschlagene Person auch von den gemeindlichen Gremien ordnungsgemäß vorgeschlagen und noch wählbar war. Danach wurde jeweils über den
Vorschlag abgestimmt. Abschließend kann ich sagen:
Da die Liste der Stadt I auch meines wissens bei der Wahl der Erwachsenenschöffen vorlag, hätte eine dort genannte Person durchaus gewählt werden können, wenn sie von den versammelten Ver-
trauensleuten vorgeschlagen worden wäre."
2. a) Aus den gesamten Umständen ergibt sich zunächst unzweifelhaft, daß das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde TER vom 2. Juli 1984 lediglich die Mitteilung darüber enthielt, welche Personen dem Jugendwohlfahrts-
ausschuß zur Aufnahme in dessen Vorschlagsliste für Jugend-
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schöffen benannt worden waren. Daran ändert es nichts,
daß der Bürgermeister der Gemeinde TB ien Direxktor des Amtsgerichts HEN zuf dessen spätere Anfrage mit Schreiben vom 9. September 1985 mitgeteilt hat, die seinerzeit benannten vier Personen seien versehentlich als "Jugend"-Schöffen bezeichnet worden; der Vorschlag habe sich auf Erwachsenenschöffen bezogen. Tatsächlich war die Auskunft vom 9. September 1985 falsch. Weiter steht damit fest, daß die Gemeinde TEEN keine Vorschlagsliste für (Erwachsenen-)Schöffen übersandt hatte, und die Bezirksliste, aus welcher der Wahlausschuß die Schöffen wählte,
insoweit unvollständig war.
b) Der genannte Fehler lag in dem vom Gericht zu verantwortenden Bereich, da der gemäß § 39 GVG zuständige Richter zur Prüfung, ob von jeder Gemeinde eine Vorschlagsliste vorliegt, und im Falle des Fehlens einer solchen Liste zu deren Anforderung verpflichtet ist (vgl. BGHSt 33, 290).
3. Gleichwohl war die Strafkammer mit dem Schöffen Kr nicht vorschriftswidrig besetzt. Dieser Schöffe war ordnungsgemäß vorgeschlagen und durch den richtig besetzten Wahlausschuß gewählt worden. Der Wahlvorgang als solcher
entsprach dem Gesetz, ihm haftete kein Fehler an.
a) Allerdings kann sich das Fehlen der Vorschlagsliste der Gemeinde TE auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, daß bei Vorliegen auch jener Liste aus ihr ein Schöffe gewählt worden und deswegen ein anderer - möglicherweise der Schöffe ri -
nicht zum Zuge gekommen wäre.
Nachträglich können insoweit keine Feststellungen getroffen werden. Deshalb ist nur die grundsätzliche Entscheidung möglich, ob der Fehler die von diesem Ausschuß vorgenommene Wahl von Hauptschöffen insgesamt ungültig machte, oder ob er diese Wirkung nicht hatte, damit auch die Gültigkeit der Wahl des Schöffen xr nicht berührte,
Der 1. Strafsenat hat in der Entscheidung BGHSt 33, 290 im letztgenannten Sinne entschieden. Die Ansicht, daß Fehler in der einer Wahl zugrundeliegenden Namensliste nur die Wahl der zu Unrecht einbezogenen Personen ungültig machen kann, dagegen diejenige der ordnungsgemäß vorgeschlagenen Personen nicht in Frage stellt, liegt auch den Urteilen des l. Strafsenats vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74 -, des 5. Strafsenats vom 4. Dezember 1979 (BGHSt 29, 144, 148) sowie des erkennenden Senats vom 19. Juni 1985 (BGHSt 33, 261, 268) zugrunde. Sie führt im vorliegenden Fall dazu, die Wahl des Schöffen ri eben-
falls als gültig zu erachten.
Es kann offenbleiben, ob die Mitglieder des Wahlausschusses das Fehlen der Vorschlagsliste der Gemeinde IER-EEE auf Grund irriger Beurteilung des Schreibens des Bürgermeisters vom 2. Juli 1984 übersehen oder bemerkt und - z. B. aus Erwägungen, wie sie in BGHSt 33, 290, 294 wiedergegeben sind - hingenommen hatten. Eine beabsichtigte Manipulation der Bezirksliste, zumal eine solche, die das für die Vorschriften über den gesetzlichen Richter maßgebende Anliegen berühren könnte, liegt nicht vor. Verletzt sind vielmehr die Vorschriften, nach denen in der dem Wahlausschuß als Grundlage für die Wahl dienenden Bezirksliste die Bevölkerung auch nach Gebieten (Gemeinden) im Verhält-
nis der Einwohnerzahlen vertreten sein muß (Ss 36 Abs. 4,
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§ 39 GVG). Für die Wahl selbst enthält das Gesetz eine entsprechende Vorschrift nicht. Zwar bedarf es keiner Erörterung, daß eine ausgewogene Berücksichtigung der Bevölkerung in regionaler Hinsicht auch bei der Wahl erstrebenswert ist. Ihre Gültigkeit würde aber durch eine unvollkommene Beachtung dieses Grundsatzes nicht in Frage gestellt. Selbst das für die Wahl in § 42 Abs. 2 GVG ausdrücklich wiederholte größere Anliegen, alle Gruppen der Bevölkerung "nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung" angemessen zu berücksichtigen, ist nur als Sollvorschrift ausgestaltet. Im übrigen zeigt sich die Unmöglichkeit einer konsequenten Einhaltung dieser Grundsätze gerade im vorliegenden Fall schon darin, daß aus den von zehn Gemeinden einzureichenden Vorschlägen nur sechs Haupt-
schöffen zu wählen waren.
Damit erscheinen die Auswirkungen des Fehlens nicht als derart schwerwiegend, daß sie zu der Folgerung zwingen, die vorgenommene Wahl von Hauptschöffen als ungültig anzusehen und zu wiederholen (vgl. BGHSt 29, 283, 287; 33, 261, 268; BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - 5 StR 114/86 - zur
Veröffentlichung vorgesehen).
b) Das letzte gilt in verstärktem Maße im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer weiter gerügten Fehler, daß die Gemeinde r ihre Vorschlagsliste nicht aufgelegt hatte und der gemäß SS 39, 40 Abs. 2 GVG zuständige Richter insoweit keine Abhilfe geschafffen hat. Der Schöffe Kr ist von der Gemeinde ee | vorgeschlagen worden; diese hatte ihre Vorschlagsliste ordnungsgemäß aufgelegt. Inwiefern seine Wahl durch die von der Gemeinde
RT] begangene, nur ihre Vorschlagsliste be-
treffende Unterlassung beeinflußt worden sein soll, ist
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nicht ersichtlich (vgl. BGHSt 33, 290; BGH, Urteil vom 29. September 1964 - 1 StR 280/64 -; Beschluß vom 30, Januar 1986 - 2 StR 749/85).
II. Die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
B. Die Sachrüge
Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat, auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, zum Schuldspruch keinen Rechts-
fehler aufgedeckt. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Die Strafkammer hat die Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Angeklagten und dem später getöteten Filialleiter IWW im einzelnen aufgezeigt (s. insbesondere UA Bl. 8 bis 18, 33 bis 38). Als Ursachen für die sich zunehmend verschärfenden Spannungen hat sie zum einen das kompromißlose, fanatische, von "Sendungsbewußtsein" erfüllte Vorgehen des Angeklagten bei der Wahrnehmung von Arbeitnehmerbelangen (UA S. 8, 12, 40, 42), zum anderen das Bemühen der Firmenleitung, dem von ihr als Störer empfundenen Angeklagten das Leben schwer zu machen und ihn auf die eine oder andere Art loszuwerden (UA Bl. 9 f, 13, 39, 40), genannt. Einen Rechtsmißbrauch oder auch nur die Verfolgung einer entsprechenden Absicht durch den Angeklagten hat sie nicht dargetan. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich vielmehr nur entnehmen, daß der Angeklagte, wenn auch in unbequemer Form, ihm und seinen Kollegen zustehende Rechte verfocht (UA Bl. 8 f) und sich gegen
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solche Maßnahmen der Firmenleitung wendete, die "nachvollziehbar und verständlich" von ihm als ungerechte Behandlung empfunden wurden und seinen Haß heranwachsen ließen (UA Bl. 41).
Das gilt auch für die zur Tat führenden Vorgänge. Das Gericht hat es als wahrscheinlich bezeichnet, daß der Angeklagte der Firma die Verlängerung seiner ursprünglich bis 23. November 1984 gemeldeten Arbeitsunfähigkeit am 15. November 1984 und damit rechtzeitig gemeldet hatte. Danach waren die anschließenden Schwierigkeiten nicht vom Angeklagten zu vertreten und auch das Abmahnschreiben
Leonhardts vom 4. Dezember 1984 unangebracht.
Diesem Sachverhalt wird es nicht gerecht, wenn die Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens und der Strafzumessung im einzelnen die in knapper Form dargestellten Milderungsgründe mit umfangreichen Hinweisen darauf abschwächt, der Angeklagte habe den aussichtslosen, nervenaufreibenden Kampf gegen die Firma halsstarrig fortgesetzt, statt sich entsprechend dem Rat seiner Ehefrau und des Rechtssekretärs der Gewerkschaft kompromißbereit zu zeigen. Aus der Tatsache, daß er seine - ihm auch von seiner Ehefrau und dem Rechtsberater nicht abgesprochene - Rechtsposition behauptete, durfte ihm das Gericht keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf machen. Daran ändert es nichts, daß die Befolgung der ihm erteilten Ratschläge unter gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglicherweise "vernünftiger" gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, daß er schon vor der entscheidenden Auseinandersetzung vom 6. Dezember 1984 mit einer ihn zur Gewalttat führenden Eskalierung seiner psychischen Verfassung
hätte rechnen müssen, liegen nicht vor.
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Rechtsfehlerhaft ist schließlich die Bewertung, DR habe sich "ganz normal (verhalten), indem er nur die Richtigkeit seines zuvor abgefaßten Schreibens bestätigte" (UA Bl. 40, 42). Auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen war seine Auffassung objektiv unzutreffend; der Angeklagte mußte einen für ihn günstigeren Ausgang des Gesprächs nicht von vornherein als
aussichtslos ansehen.
Damit ist der Strafausspruch aufzuheben.
Herdegen Meyer Maier
Goydke Theune