Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 04.06.1996 – 5 StR 111/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. Juni 1996 in der Strafsache gegen

Mohammad Jamil A HE aus DEE, geboren am @. EEEEEEn 1951 in Sregme (Po) ,

wegen Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1996 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

18. Juli 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Gernalbundesanwalts merkt der Senat an:

1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob

- wie der Gernalbundesanwalt unter Berufung auf BGH, Urteil vom 29. September 1964

- 1 StR 280/64 - meint - Verstöße gegen § 36 Abs. 3 GVG überhaupt nur dann revisibel sind, wenn der Beschwerdeführer zugleich konkret geltend machen kann, bei dem Schöffen, dessen Mitwirkung beanstandet wird, liege einer der in SS 32 bis 34 GVG genannten Gründe vor. Die Besetzungsrüge bleibt hier jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung des zuständigen Richters beim Amtsgericht, die lediglich an den fünf Arbeitstagen einer Woche aufgelegte Vorschlagsliste nicht zu

on

beanstanden (8 39 Satz 2 GVG), jedenfalls nicht willkürlich war (vgl. zum Maßstab nur BGHSt 33, 290, 293 £.; BGHR StPO S 338 Nr. 1 Schöffenwahl 2).

2. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet ihrer Fassung beschränkt sie sich nicht etwa fehlerhaft auf eine Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, sondern überführt diesen im Sinne der die Verurteilung tragenden Feststellungen, wie der Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, aufgrund einer Gesamtschau belastender Indizien

- die der Angeklagte weitgehend nicht in Abrede gestellt hat - aus der Vorgeschichte der Tat, der Tatsituation mit den festgestellten räumlichen und zeitlichen Begleitumständen, den Tatspuren und dem Nachtatverhalten des Angeklagten. Daß der Tatrichter danach neben der Tatversion des Angeklagten, die er rechtsfehlerfrei widerlegt hat, andere - denkgesetzlich nicht auszuschließende, aber keineswegs naheliegende und deshalb nicht

unerläßlich erörterungsbedürftige - entlastende Geschehensvarianten nicht abgehandelt hat, macht die Beweiswürdigung nicht etwa lückenhaft.

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