Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 32
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.08.1987 – 4 StR 319/87Zitiert von 3
- KG, 09.10.2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12)
- OLG Zweibrücken, 14.10.2022 – 1 Ws 187/22
- BGH, 26.01.1977 – 2 StR 613/76
- BGH, 01.04.2008 – 5 StR 357/07Zitiert von 3
- BGH, 07.10.2003 – 1 StR 212/03Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.04.2025 – 16 F 10/25Zitiert von 3
- OLG Hamm, 11.04.2024 – 5 Ws 64/24Zitiert von 5
- VG Gießen, 30.08.2023 – 8 L 1974/23.GI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3.
(weggefallen)