Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 40
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.10.1965 – 2 StR 560/64Zitiert von 1
- BGH, 28.11.1990 – 3 StR 170/90Zitiert von 4
- BGH, 05.04.1973 – 2 StR 427/70Zitiert von 12
- BGH, 29.09.1964 – 1 StR 280/64Zitiert von 8
- BGH, 20.12.1960 – 1 StR 481/60Zitiert von 4
- BGH, 10.06.1980 – 5 StR 464/79Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 10.07.2025 – 2 AR 16/25Zitiert von 2
- OLG Hamm, 17.02.2025 – 1 Ws 13/25
- AG Fürth, 07.12.2018 – 441 AR 31/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/40#abs-1 (1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuß zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/40#abs-2 (2) Der Ausschuß besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/40#abs-3 (3) Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. Umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/40#abs-4 (4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.