Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 56
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/56#abs-1 (1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/56#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 56 GVG →
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 06.03.2023 – 1 Ws 111/22Zitiert von 1
- KG, 31.07.2020 – 3 Ws 157/20, 3 Ws 157/20 - 161 AR 114/20Zitiert von 3
- OLG Celle, 15.04.2016 – 1 Ws 193/16
- KG, 20.11.2018 – 2 Ws 227/18, 2 Ws 227/18 - 121 AR 253/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 22.07.2015 – III-2 Ws 305/15
- LG Arnsberg, 25.06.2008 – 2 Qs 37/08
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 23.02.2022 – 149/20
- OLG Hamm, 14.05.2015 – 1 Ws 147/15
- BGH, 16.07.1997 – 2 StR 545/96Zitiert von 1
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