Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 30.01.1986 – 2 StR 749/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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08 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

30.186

in der Strafsache

gegen

Heinz Siegfried R ED , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1959 in DO. zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung u.a.

- 2- 28

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1986

gemäß S 349 Abs. 2 bis A StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. August 1985

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit versuchter Vergewaltigung begangener)

sexueller Nötigung entfällt;

demgemäß wird aus der Liste der angewendeten

Vorschriften § 178 Abs. 1 StGB gestrichen,

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen "versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung" und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen

und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

l. Die Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet. Der

Beschwerdeführer macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend. Er rügt, das Gericht sei mit der Schöffin Monika FOR fehlerhaft besetzt gewesen. Die Schöffin sei vom Wahlausschuß bei dem Amtsgericht Siegburg gewählt worden. Von den der Bezirksliste zugrundeliegenden Vorschlagslisten sei diejenige der Gemeinde E@EEEB nur fünf Tage aufgelegt gewesen; in den Gemeinden St. Ag und TOD sei die Auflegung der jeweiligen Vorschlagsliste nicht vorher öffentlich bekanntgemacht worden. Es sei "nicht auszuschließen, daß bei Beachtung der Erfordernisse des § 36 Abs. 3 GVG Einsprüche erfolgt und daraufhin Schöffen nicht gewählt worden wären, die schließlich gewählt worden sind". Da der Richter beim Amtsgericht die Einhaltung der Erfordernisse des § 36 Abs. 3 GVG gemäß § 39 Satz 2 GVG zu prüfen (und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen) habe, liege der Fehler im Einflußbereich der Justiz (Revi-

sionsbegründungsschrift Bl. 7).

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus nicht (die Ungültigkeit der Wahl und) die Fehlerhaftigkeit der Gerichtsbesetzung. Im Rubrum des Urteils und im Aushang über die Verhandlung der vorliegenden Strafsache ist als Wohnort der Schöffin 7] angegeben; dem ist zu entnehmen - etwas anderes trägt auch die Revision nicht vor -, daß die Schöffin auf der Vorschlagsliste jener Gemeinde verzeichnet war. Inwiefern ihr Verbleiben in der Vorschlagsliste und ihre wahl von dem geltend gemachten Mangel beeinflußt worden sein soll, ist nicht ersichtlich (vgl. im übrigen BGHSt 33, 290; BGH, Urteil vom 29. Sep-

tember 1964 - 1 StR 280/64).

Soweit die Annahme der Fehlerhaftigkeit der Gerichtsbesetzung auf andere Tatsachen gestützt und diese auch hinsichtlich der Schöffin Marianne SER geltend gemacht werden, ist die

Rüge offensichtlich unbegründet.

2. In sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet der Be-

schwerdeführer - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - zutreffend, daß die vom Angeklagten begangenen sexuellen Nnötigungshandlungen ausschließlich der Vorbereitung der (versuchten) Vergewaltigung dienten, deshalb dieser Straftatbestand hinter demjenigen des § 177 in Verbindung mit § 23 StGB zurücktritt und die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller

Nötigung keinen Bestand hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-30/2-str-749-85#rd_6

Da die Strafkammer ausdrücklich als straferschwerend gewertet hat, daß der Angeklagte "durch (diese) Tat zwei Strafvorschriften verletzt hat" (UA Bl. 38), ist nicht auszuschließen, daß sich der Rechtsfehler im Schuldspruch auch in den Aussprüchen über die entsprechende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Sie waren

deshalb ebenfalls aufzuheben.

Andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils

nicht aufgedeckt.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer