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BGH Entscheidung vom 07.01.1964 – 1 StR 381/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7123 081 5, 2_381/63 ps

im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den technischen Bundesbahnoberinsvyektor Alfred B aus DEE, etcren ar EEE 912 in © —

2:

wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u.a.

den Bundesbahnrat und -Diplomingenieur Hans 6 aus TEE zeborcn am GE 1910 in 5 den technischen ee ne Nichael SEE

sus SB sort geroren am 1909,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatsnräsident Dr. Seier als Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Seitert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I, Auf die Revision des Angeklagten SAMEEERED wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit dieser Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug unä Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe) und der Angeklagte MB wesen aktiver Be- 'stechung in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe zur Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe beider Angeklagter.

II. Auf die Revision des Angeklagten GB wird das vorgenannte Urteil, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Die Revision des Angeklagten erg wird: verworfen. Jedoch wird das Urteil auf Grund der Revision des Angeklagten 6 „ soweit es den Angeklagten SB petrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Teststellungen aufge- "hoben.

IV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten B und BP: an das Landgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte san hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

V. Die weitergehende Revision des Angeklagten

BB :irä verworfen.

Von Rechts wegen

un man vun din her Am DAR hie ante ann ande vun ins

Das Landgericht Nürnkerg-Fürth hat den Angeklagten ZW vecen schwerer Bestechlichkeit sowie wegen Betrugs, Untreue und Urkundenfälschung, den Angeklagten gg “een einfacher Bestechlichkeit, Betrugs, Untreue und Diebstahls,

den Anzeklagten SB "esen einfacher Bestechlickkeit, Retrugs und Intreue zu Gefänfnis und Geldstrafen verur-

ce fallen erklärt. Gegen das Urteil haben die genannten drei Angeklagten Revision eingelegt, SW unter Besrenzung seines Rechtsmittels auf die Verurteilungen in den zZällen II 5 und II 8 der Urteilsgründe,

A. Zur Revision des Angeklagten Bw:

l. Verfahrensbeschwerde

1. Die Revision des Angeklagten Ei tenänzelt, daß. das Landgericht in Falle II 2 der Urteilsgründe den Installationsmeister Jg =1: Sachverständigen bestellt und zehört habe, owohl, wie es in dem Ürteil heißt (Ss. 23 UA), Bergter nit SE Schwierigkeiten hatte, als dieser damals noch bei der für die Bundeskakhn arteitenden Firma Dogg : tätig war. Sie meint, das Gericht hsbe damit nicht die Sorgfalt beachtet, die ihm tei der Ausübung seines Auswahlrechts gemäß §§ 73 StPO obliege.

Die Büge iet unbegründet. Es kann dahinstehen, ob eine Rüge dieser Art überhaupt stattnaft ist, wenn der Angeklagte von seinem Recht, einen Sachverständigen als befangen abzulehnen {§ 74 StEC), keinen Gebrauch gemacht hat. Denn auf Jeden Fall kann von einer mangelnden Shorgfalt des Landserichte bei der Auswahl des Sachverständigen nicht die Rede scin. Der Vorsitzende kat nänlich - wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist -, ehe er SC 215 Sachverständigen heranzog, die Frage aufgeworfen, ob Il :tv= 215 Sachverständiger abgelehnt werde, weil er früher bei der Firma Tg : I ::- schäftigt war. Wenn diese Srege ausdrücklich auch rur an den Hitangeklagten a] als den Inhaber oder !iitinhaber

Er

dieser Firma gerichtet war, so & klagten BED Anıat, auf etwai gie von seiner Seite gegen die A bestanden. \ienn er keine solchen Bedenken vortrachte, so rzuchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, daß es sich bei den auch zeitlich weit zurückliegenden Schwierigkeiten, die FB einzel mit EEE :enatt hatte, um Vorgänge handeln könne, die Bergter an der Unparteilichkeit mp : zweifeln ließen. Bezeichnend ist, daß auch die Zevision

ab sie doch auch dem Angege Bedenken hinzuweisen, u

swahl des Sachverständigen

nichts Näheres darüber sagt, worin jene Schwierigkeiten überhaupt bestanden.

2. Wit Ger gleichfalle zum Fall II 2 der Urteiisgründe erhobenen Aufklärungsrüge vermißt die Revision, daß an den Zeugen Ge seine bestimmte Frage gerichtet worden sei. Die Küge ist unstatthaft. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, daß eine solche Frage unterblieben ist (EsHSt 17, 351, 352).

3. Unkegründet ist die den Fall II 1 der Urteilsgründe betreffende Rüge, mit der die Revision die Nichtanhörung eines Sachverständigen über den Wert von Gegenständen te-

mängelt, die der Angeklagte Dem ser Firm: zen : ze

zur Begleichung von Rechnungen an Zahlungs Statt überließ. Das Landgericht hielt die vom Angeklagten hilfsweise teantragte Anhörung eines solchen Sachverständigen für enttehrlich, weil sich der Angeklagte BB it sen für die Firma BB : EB nieinden titangekiagten Maier über den in Ansatz gebrachten ert der übergebenen Geiwenstände einig gewesen und weil es deshalb für die Intscheidung ohne jede Bedeutung sei, welchen Wert die fraglichen Gegenstände im seitpurkt der übergabe tatsächlich hatten. Das ist sicher richtig, wenn DE sich mit ] in dem Sinne einig war, daß er den in Ansatz gebrachten Wert der Sachen als ange-

mersen ansah, und könnte nur dann in Zweifel auf Schleuderpreise zu einigen. Hierfür i2ßt sich jedoch

den Urteilsgründen kein Ankaltspunkt entnehmen. Angesichts des Verhältnisses der teiden Geschäftspartner im ganzen, wie es sich nach den Feststellungen darstellt, liegt es eher she, daß dem Angeklagten TE ein günstiger Treis berechnet wurde.

4. Im Falle II 1 der Urteilsgründe xreift die Kevision jedoch mit der Rüge durch, daß das Landgericht die nochmelige Vernehmung des Zeugen Ce mit einer rechtlich richt halttbaren Begründung als unzulässig abgelehnt hat, venn der Zeuge auf die allgemeine Frage, ob er jemals Stundenlohnzettel für die Bundesbahn geschrieben hake, ohne daß die darin angeführten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, gemäß § 55 35tPO die Aussage verweigert hatte, so war damit noch nicht gesa:rt, dal er auch die Auskunft Sarüber verweigern würde, ob er in den vom Beweisamtrag angeführten vier binzelfällen nur wirklich erbrechte Leistungen kbestätigt habe. Das Landgericht hat hier oTfentar den Üünterschicä verkannt, der zwischen einem (umfassenden) Zeugnisverveigerunzsrecht im Sinne der 59% 52 und 53 EtFO und dem Kccht der Auskunftsverweigerung auf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO besteht.

Da die Beweisfrage die tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruchs wegen Betrugs und Untreue, wenn auch nicht in vollem Umfange, so doch in einem Teilausschnitt betraf, läßt sich das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen. |

5. Soweit die Revision eine ausreichende Begründung den vom landgericht im Falle II 1 der Urteilsgründe angenornenen Tortsetzungszusommenhangs vermißt, iet ihr Vorbringen nur im Rahmen der Sachrüge beachtlich.

Il. Zur _Sachrüge l. In Falle II 1 der Ürteilsgründe lie? sich äcr An-

zeklaste EW; ier damals als technischer Inspektor beim Neubauamt der Bundcesbahndirektion Nürnberg tätig war, von Ser Firma Ton : HWiüter zchrere Jahre private Leistungen und Lieferungen erbringen, die im beiderseitigen kEinvernehren zwischen ihm und dem Inhaber der firma "EEE

HB Surch die Eintragung übersetzter Nassen und Arbeits stunden in den Abrechnungsunterlagen der Bundesbahn angelastet und aus deren #itteln bezahlt wurden. In ähnlicher Weise wurde auch zum Nachteil der Baugerossenschaft für das Verkehrspersenal verfahren, für die der Angeklagte DB :1: Yauvart tätig war. Kit Rücksicht auf die so erlangten Vorteile sorgte Egg unter Zuhilfenahme weiterer unlauterer Machenschaften defür, daß die Firma Tgwws : Tee bei der Vergabe von Aufträgen der Bundesbahn immer wieder tevorzugt wurde. Das Landgericht hat hierin bei Zog schwere Bestechlichkeit nach § 332 StGB in Tateinheit mit Betrug, und Untreuc. zum Nachteil der Bundesbahn und der

4 er)

Baugenossenschaft gefunden. Das ist rechtlich zutreffend und wird auch von der Revision, die überhaupt auf besondere Darlegungen zur Sachrüge verzichtet hat, nicht teanstandet.

Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch, daß das Landgericht alle 20 Einzelvorgänge dieser Art, die sich "it einer längeren Unterbrechung in der Zeit zwischen Frühjahr 1954 und Frühjahr 1956 vom Jahre 1951 tis zum Jahre 1957 abspielten, als eine fortgesetzte Handlung bewertet hat; denn die Strafkammer ließ es hierzu genügen, daß der Angeklagte nach Begehung des früheren Tatteils "NAurch die Darbietung der schon einmal benutzten, jetzt wiederum bereiten und gleichen Gelegenheit zur Wiederholung bevogen wurde, so daß sich die nachfolgenden Teilakte aus

den ersten Teilakt entwickeiten" {S, A6 UA). Sie lieR damit - einer vom Zundesgerichtehof in stündiger Rechtrprechung end - den sogenannter Fortsetzungs-

atgelehnten Meinun?z folg

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voresatz2 zur Besründung einer fortgzesetzten Handlung aus-

reichend sein, statt die frage, ob eine cder mehrere selkbstän-

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dige Taten im Rechtssinne gegeben seien, nach den strengeren Yoraussetzungen des Gesamtvorsatzes zu beantworten, der von vornberein das gesamte Tatgeschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen und kestimmenden Umrissen umfassen muß (EGiSt 1, 313, 315;

BGH NW 1955, 1112 Nr. 27; so jetzt auch Schwarz-Dreher, StGB 24. Aufl. Ann. 53 Aa) vor ! 73 seit der 23. Auflage).

Die rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten im gegenwärtigen Fall, weil bei selbständigen Handlungen teilweise - nämlich hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs und der intreue kei den vor dem 11. Oktober 1955 liegenden Einzeltaten - Verfolgungsveräjhrung nach § 67 Aks. 2 StGE einpetreten wäre; denn die erste richterliche Handlung, die wegen der kier in Betracht kommenden Taten gegen BB gerichtet war, bestand, so-. weit es der Senat übersieht, in dem vom Ermittlungsrichter am 11. Oktober 1960 eriassenen Durchsuchungstefehl {Ba. VI Bl. 924 d.h.)

Hiernach konnte die Verurteilung des Angeklagten Bergter im Falle II 1 der Urteilsgründe auch aus sachlichrechtlichen Erwägungen keinen Bestand haben. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils war gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten kaler zu erstrecken, soweit er auf Grund des nämlichen Sachverhalts wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe. zur Untreue verurteilt worden ist; denn auch bei ihm wurde mit derselben Begründung Fortsetzungszusanmnenhang bejaht.

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Die Aufhetung des Ürteils im Falle 1i 1 der Gründe ergreift mit dem Strafausspruch auch die Verfallerklärung. Diese hätte jedoch auch für sich betrachtet aus sschlichrechtlichen Gründen zum Teil keinen Bestand haben können. Das Lendgericht hat nämlich nicht nur die dem Änzseklagten im Wege der Verrecknung unentgeltlich zugeflossenen Leistungen in Höhe von 100.- LIä, 1 491,56 IM, 42,93 DE und 850,64 DM Ss, 35 ff UA) erfaßt, sondern im letzten Falle statt der angeführten 850,64 DM die gesamten zum Schlusse noch offenen utschriften in Höhe von insgesamt 1 160.- DM für verfallen erklärt. Daemit hat es verkannt, daß die Verfallerklärung nach 6 335 EtGB sich imner nur auf das Impfangene und nicht auch auf das erst Versprochene und in Aussicht Gesteilte

teriehen kann.

2. Im Falle II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten Egwvwezen versuchten Betruges verurteilt. Hier hatte es EgiliWwier Firma ur: Ferne lichen wollen, auf Grund bewußt unrichtiger Hassenangaben im Leistungsverzeichris und dementsprechend manipulierter Freisangebote die am Verzabeverfakren beteiligten Konkurrenzfirmen zu unterbieten. Da die Feststellungen die Verurteilung seo Angeklagten im Einklang mit den in ECHSt 17, 147 niedergelegten rechtlichen Erörterungen tragen, ist es unschädlich, daß das Landgericht die für den Betrugstatbestand wesentliche, nämlich den Vermögensschaden des KMitbewerbers bewirkende Vermögensverfügung irrig nicht in der Erteilung des Zuschlags durck die ketäuschte ausschreibende Behörde, sondern ({S, 66 UA) in den Preisangetoten gesehen hat, die von den Konkurrenzfirmen abgegeben wurden (vgl. hierzu EGHSt 6, 115).

%, Soweit die Strafkammer den Angeklagten Sg in Yalle II & der Ürteilsgründe wegen fortgesetzster ÜUrkundenfälschung verurteilt hat, ist seine nur auf äie aligeneine Sachrige gestützte Revision offensichtlich unbegründet.

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A, Da eine Beeinflussung der in den Fällen li 2 und il 6 der Urteilsgründe erkannten geringen bkinzelstrafen von einen Monat und zwei Monaten Gefängnis durch die im Falle II 1 erkannte Strafe auszuschließen ist, var außer der Verurteilung im Falle II 1 nur die Gesamtstrafe aufzuheben. Entsprechendes gilt für den Angeklagten gi ;enäs

B. Zur Revision des Angeklagten sg.

I, Verfnahrensbeschwerden

1. Die Revision des Angeklagten GG greift zit Kügen von Verstössen gegen §§ 249, 261 StPO durch.

a) Das angefochtene Urteil gibt in den Gründen die von der Deutschen Bundesbahn herausgegebenen "Richtlinien über Gas Verhalten gegenüber Bestechungsgefahren" über drei Seiten in vollen Wortleut wieder (S. 18 kis 21 UA), okwohl das Schriftstück zum Zwecke des Urkundenbeweises in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. Die Bemerkung ger Sitzungsniederschrift, die Richtlinien seien "zum Gegenstanä der Verhandlung gemacht worden", sagt nichts über eine förmliche Verlesung aus (RGSt 64, 785 vel. auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 194 Anm. 10). Die nachträgliche Erklärung des Vorsitzenden, das Schriftstück sei verlesen worden, kann nicht berücksichtigt werden, weil die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 StPO nur durch sie Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann und das Schweigen der Niederschrift zu der Annahme zwingt, daß di«

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jrkunde nicht verlesen worden ist (Bölist 2, 125). ern das Landgericht den Wortlaut des Schriftstücks ohne die Verlesung zum Zwecke des Urkundenteweises zur Urteilsgrundlage rachte, so verstieß es damit gegen § 249 Satz 1 StPO und "it der wörtiichen Anführung der Urkunde in den Ürteils-

sründen obendrein gegen § 261 StPO (BGESt 5, 278; 11, 159).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/1-str-381-63#rd_31

Daß das Urteil, soweit der Angeklagte GB :egen Bestechlichkeit verurteilt worden ist, auf dem Mangel beruht, ist nicht auszuschließen; denn es liegt nahe, dal das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Anzseklagten mit auf Grund der Tatsache gewonnen hat, daß die Richtlinien dem Angeklagten zugegangen weren und er ihre Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt hat (S. 18 UA). Das Urteil konnte deshalb in den Fällen II 4 und II 6, soweit es den Angeklagten G» betrifft, keinen Bestand haben. Im Falle II 4 ergreift die Aufhebung wegen des engen Sachzusammenhangs auch die Verurteilung wegen Betrugs.

b) Im Zusamaenhang mit seinen Feststellungen im Falle il 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht gleichfalls den Inhalt von Urkunden in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben, okwohl diese Urkunden ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverkandlung nicht zum äöwvecke des Ürkundenbeweises verlesen worden sind. Es handelte sich dabei u.a. um den auf $S. 111 UA wiedergegebenen Text einer Rechnung der Firma Ri; das auf S. 185 UA in vollem kortlaut nitgeteilte Schreiben des Angeklagten an die Bundesbahndäirektion Künchen vom 17. Januar 1961 und die auf S. 186 des Urteils teilweise im Wortlaut angeführte Niederschrift des Ermittlungsrichters über die Vernehmung des Angekl agten

il. Oktober 1960, deren urkundenbeweisliche Verwertung nach § 254 StPO zulässig war. Auch hier rügt die Revision zutreffend die Verletzung der 8% 249 Satz 1 und 261 StPO.

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ienn es sich auch nicht um Schriftstücke von besouderer iänre handelte, so konnte doch ihr genauer scrtlaut, auf

den es dem Landgericht offenbar ankam, durch die auf einen tloßen Vorhalt hin erfolgte Einlassung des Angeklagten oder einer anderen Beweisperson nicht verläßlich wiedergegeben werden. Daß die Verurteilunr des Angeklagten wegen Liebstahls in Tateirheit mit Untreue und die damit eng zusammenhängende Verurteilung wesen Betrugs im falle II 7 der Urteilszründe auf diesen Verfahrensverstößen beruht, läßt sich gleichfalls nicht ausschließen. Insbesondere mit dem Inhalt der Vernehmungsniederschrift und dem Schreiben des Angeklagten an die Bundesbahndirektion Künchen hat sich das Landgericht tei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich kefaßt. Hiernach konnte das Urteil auch im Falle II 7 der Urteilsgründe auf die Verfahrensrüge hin keinen Bestand haben.

2, Zu den übrigen Verfahrensrügen, auf deren abschließende und umfassende Erörterung es danach nicht mehr ankommt, nimmt der Senat im einzelnen, wie folgt, Stellung?

a) Soweit die Revision Rügen einer Verletzung des 249 StPO darauf stützt, daR das angefochtene Urteil auf . 86 £ UA die Bemerkung enthält, der Sachverhalt beruhe auf Angaben des Angeklagten, auf den Aussagen namentlich genannter Zeugen sowie "auf den angeführten Urkunden, die

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Gegenstand der Hauptverhandlung waren", hätte der Senat Bedenken gehabt, diese Bemerkung mit der Revision ir dem Sinne wörtlich zu nehmen, daß durchweg nicht (in zulässiger leise) die auf den Vorhalt von Urkunden gemachten Angaben von Beweispersonen, sondern (prozeßordnungswiärig) die nicht verlesenen Urkunden selbst der Beweiswürdigung 2ugrundelagen. Immerhin ist dem Landgericht zu empfehlen, künftig irreführende Wendungen dieser Art zu vermeiden, wenn es nicht gleich ganz auf die zwar weithin übliche, aber überflüssige Aufzählung verzichten will,

b) Mit ihrer auf & %38 Nr. 1 StPO gestützten Rüge

die Revision die nach § 237 StPO gegeberen weitreichen-

+

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den Möglichkeiten der Verbindung gegen verschiedene Ange-1

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klagte geführter Verfahren übersehen. Die in allen zur Erörterung stehenden Fällen örtlich zuständige Strafkamner

war nicht, wie die Revision anzunekmen scheint, genötigt,

das Verfahren gegen den Angeklagten GP arzutrennen, weil für Strafsachen mit dem Anfangsbuchstaten G nach dem Geschäftsverteilungsplan eine andere Strafkammer des Landgerichts

in Betracht kam.

c) Unbtegründet sind die Rügen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beanstandet. Hier verkennt der Beschwerdeführer vor allem, daß es Sache des Tatrichters ist, über das Bestehen eines Teilnahneverüachts

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/1-str-381-63#rd_40

im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO zu entscheiden, und daß eine Belehrung nach § 55 StPO weder notwendig auf einen solchen Teilnahmeverdacht hinweist noch das tatrichterliche Ermessen bei der späteren Beschlußfassung über die Vereidi-

gung bindet.

.d) Kit den Rügen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisamträgen richten, hätte die Revision zumindest deshalt keinen zurfolg haben können, weil ein Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Verfahrensmangel in diesen Fällen zu verneinen wäre.

e) Die Rligen angeblicher Verstösse gegen 8 61 Nr. 2 StPO sind offensichtlich unbegründet. Die erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen, da es an der Bezeichnung der Beweismittel fehlt, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO.

f) Dagegen sieht die Revision zutreffend einen Verfahrensmangel darin, daß äer Eröffnungsbeschluß zum Fall Il 6 der Urteilsgründe (Fall II 10 des Eröffnungsbeschluuses)

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verlesen worden ist (vgl. BCHSt 8, 28%).

&g) Ob der Beschwerdeführer mit der Rüge aus § 335 ir. 5 StPO Erfolg zehabkt hätte, mag üshirnstehen. In diesen Tunkte hinge die Entscheidung davon at, ob die Sitzundsniederschrift nach 88 272 £ St£O nicht nur die Namen der

anwesenden Verteiliger bezeichnen, sondern außerden :

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uch angeben muß, für welche Angeklagte im einzelnen die an-

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wesenden Verteidiger auftreten. Je nachdem würde die Frare, ob ein bestimmter Verteidiger für einen bestinmten Angseklagten zugegen war, entweder ausschließlich nach dem Protokoll zu beantworten oder dem Freibeweis zuelinglich sein. Der Senat neigt der letzten Auffassung zu. Denn nach § 272 ir. 4 StPO hat das Frotokoll über die Hauptverhandlung zwar u.a. die Namen der Angeklagten und ihrer Verteidiger zu enthalten, das Gesetz sagt aber nichts darüber, daß es gerade auch Aufgabe der Sitzungsniederschrift sei, vollen Beweis dafür zu erbringen, welchen Verteidiger der Angeklagte gewählt hate und daß der gewählte Verteidiger die Wahl angenommen habe. Für die Wahl eines Verteidixers, äle Annahme der Wahl durch den Verteidiger und den Nachweis der Vollmacht bestehen sonst keine Formvorschriften. Das ist allgemein anerkannt (vgl. RGSt 25,.152). Wenn für die Tauer der Hauptverhandlung abweichend davon das Protokoll das einzige zulässige Beweismittel dafür sein sollte, daß ein bestimmter Rechtsanwalt Verteidiger eines bestimmten Angeklagten sei, müßte. das im Gesetz deutlich und unmi3- verständlich gesagt sein. Das trifft nicht zu. Das alles spricht dafür, daß es nicht die Aufgabe des Sitzungsprotokolls ist, dem Revisionsgericht ausschließlich den Nachweis über das Vorliegen eines bestimmten Verteidigungsverhältnisses

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zu liefern. Geht man hiervon aus, so hätte der Angeklagte nach den vom Senat einseholten Äußerungen der Beteilissten, inskesondere der anderen Verteidiger, im Gegensatz zur Behauptung der Revision während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung immer einen (Wshl-}Verteidiger gehabt. Der Senat findet es befremdlich, daß der jetzige Verteidiger des Angceklagten c@: der im ersten Rkechtszug selbst einen anderen Angeklagten verteidigt und von dem damaligen Verteidiger des Angeklagten Sc: Rechtsanwalt Dr. Kg, ebenso wie andere üitverteidizer gebeten worden nar, ihn

in rällen vorüberxehender Abwesenheit zu vertreten, sich auf diese Bitte auch eingelassen hatte, unter dicsen Umständen bei der sachlichen Begründung der Rüge, der Angeklagte GB sei in allen Fällen der Abwesenheit des Rechtsanwalts Dr. KB ohne Verteidiger gewesen, die erwähnte Absprache zwischen den Mitverteidigern unerwähnt ließ, so daß erst durch die vom Senat eingeholten Äußerungen des Rechtsanvalts Dr. Kg und der übrigen Verteidiger der vehre Sachverhalt ans Licht kam. Bei einer mehrmonatigen Hauptverhandlung ist es verständlich, daß die beteiligten Rechtsanwälte zur Erledigung ihrer anderen Aufgaben gelegentlich solchen Teilen der Hauptverhandlung fernkleiben, die ihren Mandanten nicht oder nur unwesentlich betreffen, und einen weiterhin anwesenden Verteidiger im Einvernehmen mit ihrem Mandanten titten, während der Dauer ihrer Abwesenheit für sie einzutreten. Gegen eine solche Handhabung, die im Bereich der Wahlverteidigung und unter Rechtsanwälten ohne Kitwirkung Ges Gerichts möglich ist, bestehen grundsätzlich Keine rechtlichen Bedenken. Die sich in ihr äußernde von Gerichts wegen anerkannte anwaltsechaftliche Kollegialität sollte jedoch auch in Verlakrensrügen nicht verleugnet werden. - Den für das Protokoll verantwortlichen Urkundspersonen ist allerdings zu empfehlen, regelmäßig nicht nur

Di

die Abwesenheit eines Verteidirers, sondern auch seine vorübergehende Vertretung durch einen anderen Verteidiger in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.

II. Zur Sachrüge

l. Mit der Sachrüge hätte die Revision des An.eklagten ürah teilweise Erfolg haten müssen. Begründet ist sie zZuU- nächst, soweit der Angeklagte im Falle il 4 der Ürteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Es handelt sich um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte erhielt in den Jahren 1957/58 eine Wohnung in einen von der Baugzenossenschaft errichteten Haus. Da ihr die wohnung nicht ausreichte, ließ er sich im Einvernehmen mit der Baugenossenschsft eine Kammer im Dachgeschoß austauen. Mit dem Ausbau teauftraste er die Firma Hans Rögw Kt, die ihm dafür nach Beendigung der Arbeiten einen Betrag von 165,6€ DM in Rechnung stellte, jedoch ihm zu Gefallen auf eine Bezahlung dieser Rechnung verzichtete, Der Inhaber der Firma cuittierte die Rechnung sogleich, nachdem er sie dem Angeklagten gelegentlich eines Besuchs auf seinem Amte überreicht hatte, und ging später sogar so weit, sie bei der Geschäftskasse seiner Firma mit eigenen Mitteln zu bezahlen, un den lirlaß der Forderung nach außen nicht in Erscheinung treten zu \ lassen. Später ließ sich der Angeklagte den Aechnungsbetrag von der Baugenossenschaft - vorwiegend im Wege der j errechnung auf von ihm zu erbringende Zahlungen - erstatten, wobei er behauptete, die Rechnung der Firma Rögile:.- zallt zu haben.

Das Landgericht meint, mit dieser Täuschung hate der Angeklagte die Vertreter der Genossenschaft in den Irrtum. versetzt, daß die Genossenschaft nur an ihn mit befreiender Wirkung Zahlung leisten könne. Durch die hierdurch veran-

wis

lafte Berleichung des Rechnunzstetrags an ihn sei der Genossenschaft ein "unmittelbarer Schaden" entstanden; denn sic sei dem Angeklagten, da Gieser die Rechnung nicht tbezahlt babe, nicht zahlungspfilichtig gewesen. Zumindest sei ihr eine Vermögensgelährdung daraus erwachsen, daß sie nun einen in seiner zinziehtarkeit fragwürdigen Anspruch gegen den Angeklagten gehatt habe, dem obendrein auch wegen der von RO :zleisteten Cuittung Beweisschwierickeiten im Wege gestanden hätten. Eine weitere Vermügensgefährdune der Baugenossenschaft habe aber auch darin bestanden, daß sie Ansprüchen der Firma RÖÜB “esen ungerschtfertigter Bereicherung ausgesetzt gewesen sei, da der Auskau der Dachkamner in einem ihrer Wiohngebäude eine Bereicherung ihres Vermögens bedeutet habe.

Diesen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts kann der Senat nicht folgen. Die Annahme, die Baugenossenschaft sei Ansprüchen der Firma ROW aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ausgesetzt gewesen, steht aus einem doppelten Grunde nicht mit den Feststellungen in Einklang. Finmal war ein Rechtsgrund für die Leistung er Firma RÜD vorhanden; er bestand in dem Vertrag, en der Angeklagte C@Pnit dieser Firma über den Ausbau er Dachkammer geschlossen hatte. Den bisherigen Feststellungen ist nichts dafür zu entnehmen, daß er nicht in sigenem karen, sondern für die Baugenossenschaft gehandelt hätte, Denn war er allein der Vertragspartner, an den.sich die Firma zu kalten hatte. Insoweit mußte sie die dem Angeklagten

un

gegebene Quittung zuch im Verhältnis zur Baugenossenschaft

[PT er

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auf jeden Fall gegen sich gelten lassen. “eiterhin kann den Feststellungen - und das ist das Entscheidende - nicht mit ausreichender Sicherheit entnomzen werden, daß der Angeklarte sich durch seine Täuschung einen rechtswidrigen Vernögens-

vorteil verschaift hat, durch den das Vermögen der Genossenschaft urmittelkar zeschmälert wurde. Diese Frage wäre nur verläßlich zu beantworten, wenn das Landgericht Näheres über die Atmachungen festgestellt hätte, die in Abweichung von der ursprünglichen Vereinbarung, wonach der Angeklagte die Ausbaukosten selbst tragen sollte, der Angeklagte und die Genossenschaft hinsichtlich der Übernahme dieser kosten durch die Genossenschaft miteinander Zetroffen haben. Die bisherigen Yreststellungen lassen mehrere Möglichkeiten offen. Hatte die Abmachung des Angeklagten nur den Sinn,

ihn seine baren Auslagen zu erstatten, hätte die Genossenschaft mit der durch die Täuschung tewirkten Zahlung an

ihn einen Vermögensschaden erlitten. Dagegen würde ein Vermögensschaden der Genossenschaft und damit ein Betrug zu ihrem lachteil zu verneinen sein, wenn die Abmachung so zu verstehen war, daß die Genossenschaft den Freis des Austaus in Höhe des Rechnungstetrages an den Anseklagten unabhängig davon zahlen sollte, ob und wie der Angeklagte seinerseits die Forderung der Baufirma beglichen hatte,

um dem Angeklagten dafür fortan eine höhere Miete zu berechnen. In diesem Sinne hatte eich der Angeklagte eingelassen, wie in den Urteilsgründen auf 5. 87 und 88 UA ausärücklich gesagt ist. Das Landgericht hat sich damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Es wird in der neuen Verhandlung erschüpfende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen und dementsprechend zu entscheiden haben (vxl. hierzu insbes. BGHSt 3, 160).

2. Im Falle II 6 der Urteilsgründe - Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit - sieht die Revision zutreffend einen Verstoß gegen die Denkgesetze in einer Erwägung, die das Landgericht seiner Beweiswürdigung zur inneren Tatseite zugrundegelegt hat. Die Behauptung des Angeklagten BB:

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der irterne Auszleich hinsichtlich der von dem einen oder anderen Angeklagten verauslasten Beträge sei der sox. Schlußatrechnung vorbshalten gewesen, steht nicht - wie die Strafkammer auf S. 135 DA meint — zu der weiteren linlassung der beteiligten Angeklagten in ®iderspruch, daß man tei der (Hemeinschaftlichen) Errichtung der sog. Freisitze garnicht

an eine Heranziehung von Handwerkern und Firmen gedacht

hate und alle Arbeiten selkst hate ausführen wollen, Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß diese kinlassung nach der Lebenserfahrung richt so wörtlich genommen werden durfte, weil die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Materialien selbstverständlich in irgenä einer Form käuflich erworben werden mußten und auch nicht sämtliche anfallenden Arbeiten von den Angeklagten ausgeführt werden

konnten.

3, Auf jeden Fall hätte die Sachrüge ferner im Falle II6i der Urteilsgründe Erfolg haben müssen. Hier handelte es sich nach den Feststellungen tei der Firma Wiggun eine Lieferantin, die nicht gesonnen war, dem Angeklagten ir Hintlick auf ihre venrchäfte mit der Bundesbahn kostenlose Leistungen zu erbringen, sondern die mit iIntschiederheit auf der Bezahlung ihrer Rechnung bestand. Erst nach längerer Verhandlung kun es zu einer Herabsetzung des Rechnungsbetrages und zwar deshalk, weil sich der Inhaber der Firma wegen Unklarheiten toi der Vereinbarung der Lieferung zum Nachgeben veranlaßt sah. Ein weiterer Grund, der ihn bei diesem Entgesenkommen leitete, bestand - wie dag landgericht feststellt - darin,

Saß er sich dem Angeklagten Grah zu Dank verpflichtet fühlte, weil dieser einmal auf sein Bitten sich bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Bundesbahn dafür eingesetzt hatte, daß die Firma Wivo einen Lagerplatz auf Bundesbahngelände nicht kurzfristig zu räumen brauchte. Die Fürsprache G@B:: der

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selbst dienstlich nichts mit der Verfügung über den be-

wußten Lagerplatz der Bundestann zu tun hatie, durite

dag Landgericht nicht als eine "in sein Amt einschlagende Hardlung" bewerten; denn es handelte sich dabei um eine

private Gefälligkeit. Daß gerade seine Denstsbellung

als Beamter der Bundestahr und Kollege des zuständigen Sachbearbeiters dem Angeklagten üfp diese sefällickeit

ermöglichte, machte daraus keine Antshandlung (Beust 12, 59; 263).

Da in diesem Punkt eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat bei der nach §§ 357 ÜtPO ge-

kotenen Erstreckung des Urteils auf den Angeklagten Sg»

den Sckhuldspruch mit entsprechender Beschränkung auf die restlichen vom Landgericht als !ortsetzungstat beurteilten Einzelakte aufrecht erhalten und sich in Richtung auf

den Anzeklagten SW nit üer Aufhebung des Strafausepruchs tegnügen.

4. Im Falle II 6 k der Urteilszründe weist die Revision des Angeklagten Gggß zutreffend darauf hin, daß der

zugewandte Vorteil nach den Feststellungen nicht 102,40 DM,

sondern nur 100,- IM betrug.

5. Kit ihrem weiteren Vorbringen zur Sachrüge hätte die Revision keinen ürfolg haben können. Im Falle II 6 entnimmt der Senat den Feststellungen mit noch ausreichender Sicherheit, daß die Lieferfirmen auch in den Fällen den Anzeklagten 1] als Angehörigem der "Bauxemeinschaft Fischbach" und des Neubauants der Bundesbahn Vorteile zuwenden wollten, in denen der Angeklagte Sm = 11ein als Besteller auftrat, und daß Grah dies auch wußte, £r war deskalt Kittäter (BSHSt 14, 123). Freilich wird dem Landgericht zu empfehlen sein, in seinem neuen Urteil in-

En k

soweit genauere Feststellungen zu treffen, Im Falle II 7

WR

der Urteilszründe teanstandet die Revision an sich zu äcckt,

sg c aeß das Landzericht Gewahrsam der Bundesbahn an den ent-

wendeten Zierelsteinen angenommen und damit mözlicherweise verkannt hat, daß nur natürliche Personen Gewahrsam haben können. Indessen erscheint es dem Senat offenkundig, daß

der Angeklazte keinen Alleingewahrsam, sondern allenfalls Fitrewahrsam neben den ihn übergeordneten Organen der Eundeskakı: und neben den örtlichen baustellenleitern hatte, Das Landgericht wird kei der neuen Verhandlung und Äntscheidung auch insoweit testimmtere Feststellungen treffen können

n

(vel. BGH IM Nr. 9 zu § 242 StGB).

C. Zur_Revision des Angeklagten Sg.

I. Die von der Revision des Angeklagten Se erhobenen Aufklärungsrügen erscheinen schon in ihrer Zulässizkeit zweifelhaft. Sie sind jedoch auf. jeden Fall unbegründet, weil es für die Entscheidung nicht auf die Umstände ankam, deren Aufklärung die Revision vermißt.,

Il. Was die Revision mit der Sachrlge gegen die Verurteilung des Angeklagten in den fällen 5 und 8 der Urteilsgründe vortringt, geht fehl.

1, Im falle 5 der Urteilsegründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt, weil er die Kosten für die Installation einer Lachwohnung im Hauptbahnhof Nürnberg, die er eigenmächtig für sich ausbauen ließ, im Zusammenwirken mit der Installationsfirma in der Weise "beglich", daß diese Firma der Bundesbahn für sonstige Rauaufträge überhöhte Rechnunzen stellte und der Angeklagte diese Rechnungen als sachlich richtig bestitigte. Bit diesen Vorgehen schädigte der Angeklagte die Bundesbahn cowohl im Sinne des Betrugs- wie des Untreuetatbestandes in ihren Vermögen unabhängig davon, ob er

die in der Wiohnung eingebaute sanitäre Einrichtung bei einem etwaigen Auszug zurücklassen oder wieder entfernen wollte. Der Vermögensschaden, der der Bundestahn durch die Zahlung der überhünten Rechnungen erwuchs, entfiel nicht dadurch, daß ihr der Eintau der Installation in der Dachwohnung "zugutezekommen" war. Diesen "Vorteil" hatte sie tereits, ehe sie die überhüöhten Rechnungen bezahlte. Nur dann tritt kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 wie des § 266 StGB ein, wenn dem Opfer aus der in Betracht kommenden Handlung des Täters zugleich Verlust und Gewinn derart entstehen, daß diese sich die Waage halten (BEGHSt 17, 147, 149). Das war hier nicht der Fall.

2, Im Falle 3 - Verurteilun: wegen Betruges zum Nachteil des früheren Mitangeklagten N - ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß der Angeklagte von gg nur die Erstattung barer Aufwendungen aus eigenen Mitteln verlangen konnte. Die ütrafkamnmer hat es deshalb zutreffend als Betrug teurteilt, daß der Angeklaste sich von > Rechnungsbeträge anteilig erstatten ließ, auf deren Bezahlung die Baufirmen bestechungshalber ver- Bi zichtet hatten. .

Ill. Hiernach war die Revision des Angeklagten SB :: ganzen zu verwerfen und kam diesem Ange-

klagten nur die oben unter B II 3 erörterte Erstreckung der Revision des Angeklagten Grah zugute. Diese mußte

er =

NET TE TEE RE Sun”.

zur Aufhebung der Einzelstrafe der Verurteilung im

?alle II € der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe je nit

den Feststellungen führen.

Dr. Geier Seitert willms Fincher Sanders