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BGH Entscheidung vom 27.09.1960 – 1 StR 372/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 SiR_ 372,80

Im Nanxnen dies Volkes" - 030

In der Strafsache gegen den Kechtsanwalt Dr. Hans Hp zu: SB geboren an ED 3355 irn sw (ünzern),

wegen falscher Ansckuldigung u. hat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtsnhofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1900, an der teilgenommen haben:

Bundesric:.ter Dr. Peetz als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr, hillms Bundesriciter Dr. Hübner Bundesric:.ver Fischer ais beisitzenäüe Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalı Dr. ED ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Is Auf die kevision des Aangeklagien wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Februar 1969 insofern geändert, als der Angeklagte — siati wegen vorsätzlicher -— wegen leichtfertiger falscher Anschuldizgung (3 164 Abs. 1 und 5 StGB) verurteilt wird.

Il, Aufgenoben wird dss Urteil im Strafausspruch zur falschen Anschuldisung und zur Gesamtstrafe, ‚,e mit den Feststellungen.

ill. Im Umfang der Aufhebung (II) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des rechtsuittels, an das Ianügericht zurückverwiesen.

IV. Die weitergehende Revision wird verworien.

Yoa xecnts wegen

I. Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen vorsätzlich falsczer Anschuldigung (Vorwurf der Rechtsbeugung) und wegen fortgesetzter uneidlicher falschaussage (im Aussagenotstand) zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, unter Strafaussetzung und Bewilligung der Bekanntmachungsbefugnis (§ 165 StGB), verurteilt worden.

Eiergegen richtet sicn seine Revision, nit der die Verletzung des fürmlichen und sachlichen Kechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Il. Verfahrensvoraussetzungen und förmliche Rügen;

1) In seiner Stellungnahme vom 10. (eingegangen am 12.) Seutember 1960 {Bl. 148 Sen.-A.) hat der angeklagte Rechtsanwalt unter anderm darauf hingewiesen, daß der Eröffnungsbeschlu3 vom 17. Dezember 1959 (Bl. 130 ff d.A.) zwar

als nitwirkende Richter Lanägerichtsdirektor Dr. Proz sowie die Landgerichtsräte Dr. Zump un: Siunup anführe, daß aber nicht Landgerichtsret SED. sondern verichtsassessor IÜEEB den Beschluß unterschrieben habe. Indes ist durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, L6GDir. Dr. Pracht, vom 27. September 1960

(I. Absatz) dargetan, daß die Anführung von Landgerichtsset SC als Nitwirkeniem auf einem Versehen beruhte, und daß - außer üen Vorsitzenden und Landgerichtsrat Dr. SW - Gericntsassessor SB ar dem Beechluß nitgewirkt hat. Infolgedessen bestehen gegen die Wirksamkeit des Erölinungsbescih.lusses keinerlei Bedenken (BGHSt 10, 2756, 279).

2) Die VI. (ör.) Strafkammer des Landgerichts Stuttgart, die den Eröffnungspeschluß unä das Urteil erlassen hat,

wer für den Fall des Angeklagisn funktionell zuständig. Dies hat die Revision zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt (Bl. 148, 148 R der Senatsekten).

3) Die Rüge, Landgerichtsret Sm sei durch Ger.-Ass. EB oranungswidrig augelöst worden, was eine Richter-Entziehung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle (S. 13 der Revisionsbegründung), hat der Verteidiger in Gegenwart des Angeklagten bei der Verhandlung vor dem Senat fallen lassen. Die weiteren verfahrensrechtlichen Angriffe des Angeklagten bezüglich des Landgerichtsdirektors Dr. Pl und des Gerichtsassessors EEE sind sämtlich verspätet vorgebracht (§ 345 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte und sein Verteidiger sind denn auch in der Revisionsverhandlung hierauf nicht sehr zurückgekomnmen.

4) Die Verteidigung macht weiter geltend (S. 4 - 5 der Rov.-Begr.); Auf Ersucnen des Amtsgerichts Engen habe

der Ermittlungsrickter in Stuttgart den Beschwerdeführer an 13. Juni 1958 als Zeugen vernommen, obwohl gleichzeitig gegen ihn als Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts ein krmittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Der ersuchte Richter habe die Belehrung Dr. Hefwaus § 55 StPO nicht näher begründet und es unterlassen, ihm seinen - des Angeklagten - handschriftlichen Entwurf der Strafanzeige gegen Amtsgerichtsrat Janzer vom 24. Mai 1955 sogleich vorzuhalten. Wäre dies schon an 13. Juni 1958 geschehen, so hätte der Angeklagte damals seine Aussage sofort verweigert>

Diese ingriffe, die zum Teil ohnehin offensichtlich fehl gehen, betreffen im wesentlichen die Verfahrenshandhabung im Strafverfahren gegen Cäsar PB. - Die Bezugnahme auf Schriftsätze (S. 5 der Kev.-Begr.) ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ob der Angeklagte, wie er geltend macht, zur Zeit seiner Vernehmungen im Strafverfahren ge,en Cäsar Pr in rirklicnkeit Besckuläigter und nicht Zeuge war, ist eine bei der Sachrüge zu behandelnde Frage.

- A.

5) Zu den Rügen S. 5 unten bis 7 der kev.-Begr.;

a) Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, üsß Beweismittel nicht genügend auszeschönft worden seien (BGHSt 4, 125, 126). Der Tatrichter ist auch nicht versflichtet, sich im Urteil mit allen Beweisen auseinander zu setzen. Im übrigen handelt es sich un unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (SS 261, 337 StPO). S. 81/8? UA wird übrigens, entgegen der Behauptung der kevision, ausdrücklich zu der Yrage der angeblichen Warnung Cäsar Pr durch den Angeklagten Stellung genommen und diese als nicht ernst gemeint gewürdigt.

b) Zur Rüge, die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellten Beweisamträge auf Vernehmung des amtsgerichtsrste Sch von :mtszericht Engen und des Kriminalsekretärs Sc (Stuttseri) - anl. 3, 4 der Verhandlungsniederschrift des Landgerichts - seien nicht beschieden worden: Ausweislich der Vernandlungsniederschrift vom 2. Fepruar 19609 (Bl. 160 d.A.) wurden an diesem Tag die genannten Beweisamträge verlesen. Sodann 'vurde festgestellt, daß diese Beweisamträge gegenstandslos geworden sind". Da diese Feststellung in Gegenwart des Angeklagten und seines Verteidigers getroffen und on ihnen ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen wurde, ist davon auszugehen, das sie Beweisamtritte ebenfalls als überholt ansahben uns sie nicht mehr aufrechi erhalten wollten. überdies ist am selben Verhandlungstag aus den Akten der Kriminal»oolizei Stuttgart das Ersuchen der Staetsanwaltschaft Konstanz vom 27. März 1956 verlesen woräen, das der Vorsitzende hatte nerbeischaffen lassen (Bl. 161, 1565 d.i.). Auf das Vorhandensein und

ie aktennäßige Behandlung dieses Ersuchens bezog sich Nr. 1 des Beweisamtrags des Angeklagten. Hierauf hat die Steatsanwaltschaft S. 3 ihrer Gegenerklärung vom 4.Juli 1960

nit Recht hingewiesen.

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-5.-

Mit dem Schuldvorwurf der falschen Anscruldigung natten die betreffenden Beweisamtritte ohnenin nichts zu tun. Für die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage aber war es ohne Bedeutung, wie der Richter des Amtsgerichts ungen seine Rechtshilfeersuchen gestaltete. Die vor der Polizei erstattete Aussage des Angexlagten vom 9.April 1956 als solche ist nicht zum Gegenstand der Verurteilung genacht worden. Nach alledem hatte der Tatrichter auch keinen Anlaß, die - wie schon erwähnt - erledigten Beweisamträge in den Urteilsgründen zu erörtern.

6) Schwer verständlich sind die Ausführungen der Revision zur Sache Ag -/- Joh. Pr sen. (c 195/55 des

»G Radolfzell; S. 11/12 der Rev.-Begr.). Es ist insoweit

„u bemerken: In dem Klagerzwingungsamtrag vom 14. Dezenber 1955 (S. 55 - 57 UA) hieß es im vorletzten Absatz;

"Es wird jetzt noch erwähnt, daß der Beschl. /ÄGR

in der Rechtssache Karl Ag gegen Johann P

- aZ2.; C 195/55 - des Amtsgerichts Radolfzell ein

Versäumnisurteil vom 18.10.55 gefällt hat, obwohl

cohann ? sen. rechtzeitig schriftlich gegen

den Besch. gem. 5; 42 ZPO wegen Befangenheit Aus-

schließungsamtrag gestellt natte .„.." In Urteil der Strafkawmer (S. 77/78 UA) wird dazu u.a. ausgeführt, die Behauptung des Angeklagten, Amtsgerichtsrai JB }ate (auch) durcn äiese Verfahrenshandhabung absichtlich zum Nachteil von Joh. PrlD sen. gehandelt, sei "widerlegt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen IB: der in der Hauotverhandlung bekundet hat, daß der Ablehnungsamtrazg erst nacn Erlaß des Versäumnisurteils bein Amtegericht Radolfzell eingegangen sei, sowie durch die Akten des Amtsgerichts Radolfzell (C 195/55), aus denen sich ergibt, daß der Ablehnungsamtrag erst am 19.10.1955, ülso am Tage nach Erlaß des Versäumnisurteils, beim Amts-

sericht Radolfzell eingegangen ist."

Die Revision bringt dazu u.&. vor, die Gerichtsakten SD :/: > seien (in der Hauptverhundlung vor der Strafkammer) unvermittelt vorgelegt worden. Was aber Jie Akten enthielten, habe weder von der Verteidigung noch von Angeklagten, weder in der Hauptverhandlung noch später festgestellt werden können, weil die Akten sonderbarerweise bei den Gerichtsakten nicht auffindbar seien. Dabei enthalte aber das Urteil auf Seite 78 tatsächliche Feststellungen, wonach auch die Behauptungen des Angeklagten bezüglich des Prozesses A zezen Pr falsch gevesen seien.

Damit soll ersichtlich nicht geltend gemacht worden, dad die Strafkammer den Inhalt der genannten Akten unter Verstoß gegen die $) 261 oder 249 StPO verwertet habe. Die fraglichen Akten oder Schriftstücke aus ihnen werden zwar in der Verhanälungsniederscarift (vgl. § 273 Abs. 1 StPO) nicht erwähnt (dagegen befinden sich unter “re 12, 14 und 15 der Anlagen zum Protokoll Abschriften des Ablehnungsamtrages vom 15. Oktober 1955, des Versäumnisurteils vom 18. Oktober 1955 und die Ablichtung eines Schreibens von Johann Prp sen. vom 23. Dezenber 1955 an den Angeklagten). Der Angeklagte hat aber in seiner, dem Senat in Abschrift übermittelten Strafanzeige vom 20. Juli 1960 gegen Amtsgerichtsrat Jg ({vegen eines angeblich von diesem in der Hauptverhandlung vom 2. Februar 1960 geleisteten Meineids) selbst vorgebracht, daß Amtsgerichtsrat Jg die Akten Ag: /- Pr zun Termin am 2. Februar 1960 nach Stuttgart mitbrachte, daß er während seiner Vernehmung dem Angeklagten Bl. 23 dieser Akten (Ablehnun,sgasuch vom 15. Oktober 1955 mit Eingangsstempel vom 19. Oktober 1955) zeigte und die Akten sodann wieder nach Radolfzell mitnahn. Der Zeuge, Amtisgerichterat Jg: hatte, wie Bl. 195 d.i. ergibt, auch Grundakten zum Termin nach Stuttgart mitgenommen.

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Die Revision will nach alledem rügen, daß der angeklagte und sein Verteidiger nicht genügend Gelegenheit gehabt hätten, zu der - durch Bezugnahme auf Aktenstellen belegten - Aussage des Zeugen AGR Jg Stellung zu nehnen. Die Verteidigung erblickt darin, wie ihre weiteren Ausführungen 5. 12 der kei.-Begründung ergeben, einen verfahrensrechtlichen Verstäß gegen die §§ 90, 104 der Richtlinien für das Strafverfahren. Auf eine Verletzung dieser inner-behördlichen Gränungsvorschriften kann aber die Revision nicht gestützt werden (vgl. § 337 StPO). Köglicherweise will die Revision ferner geltend machen, daß ihr in der betreffenäen Hinsicht das rechtliche Gehör (art. 103 Abs. 1 GG) nicht gewährt worden sei; in dem Katalog angeblich verletzter Normen (S. 1 der Rev.-Begr.) ‘.ird neben sieben anderen Grundgesetzartikeln auch der ‚2%. 105 5G angeführt. Von einer Beeinträchtigung des rechtlichen Genörs kann aber keine Rede sein. Die Vernehmung des Zeugen Jg® hat ausweislich der Niederschrift über eine Stunde gedauert (Bl. 160 R d.A.). Nach seiner Beeidigung erklärten sich alle Prozeßbeteiligten uit seiner Entlassung einverstanden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten also hinreichend Gelegenheit, üex Zeugen Vorhaltungen zu machen und Einsicht in die

Akten AD -/: Fr zu verlangen (vgl. auch

B/erfGE. 5, S- 9).

7) Die Sammelrüge (S. 1, 4 der Rev.-Begr.) einer Verletzung der

"sg 55, 60 Zirf. 3, 69, 136 II, 136 a, 160,

273, 275, 337, 338 ZiT!. 1, 7 und 8 SiTPpO*® entspricht nicht dem Gesetz (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Löwe/Rosenberg, Anm. 5 a zu § 344 StPO). Wo für die behaunteten Verstöße iatsachen angegeben sind, ist dazu Sereits, soweit erforderlich, Stellung genommen worden.

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1Il. Sechlich-rechtliche Erörterung:

Ae Zur Verurteilung wesen falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1, 2 und 5 StGB):

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der angeklagte durch die von ihm veranlaßten Erklärungen (Strafanzeige, Beschwerdeschrilt, Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO) gegenüber Behörden einen Richter der Rechtsbeugung (Vervrechen nach § 336 StGB) verdächtigt, in der Absicht, gegen ihn ein Zrmittlungs- und Strafverfahren herbeizuführen. Diese Verdächtigungen waren falsch (S. 30, 60/61, 74 ff, 88 £f UA). Die eingehend begründete Würdigung ist rechtlich einwandfrei. Das Recht der freien Meinungs-Zußerung {Art. 5 Abs. 1 GG) und das Petitionsrecht (art. 17 GG) stehen der Anwendbarkeit des § 164 StGB nicht entgegen; vgl. Art. 5 Abs. 2 GG (BVerfGE. 9, 162, 15856) und bezüglich des Art. 17 GG den Art. 2 Abs. 1 GG {Bonner Kommentar, Anm. II 3 e zu Art. 17; auch BVerfGE. 2, 225, 229). - In seinem mündlichen Vortrag vor dem Senat ist der Verteidiger nochmals auf die Sache AD -/- Pruiiiiiie (vorstehend zu II 6 erwähnt) zurückgekommen. Auch insoweit wendet sich die Revision erfolglos gegen die rechtlich bedenkenfreien Tatrichterlichen Darlegungen. Die Revision übersieht auch folgendes: Die vom Angeklagten veranlaßte Strafanzeige Cäsar Pr: wurde im Mai 1955 erstattet. Der in der Antragsschrift (nach § 172 Abs. 2 StPO) gegen amtsgericntsret IB zusätzlich erhobene Vorwurf bezüglich der Sache Age -/- Joh. Prüm (S- 57 oben UA) bezog sich auf den Erlaß eines Versäumnisurteils vom 18. Oktober 1955. Das Ablehnungsgesuch Joh. Prime: vom 15. Oktober 1955 war überdies infolge Unterlassung jeglicher Substantiierung (§ 44 abs. 2 ZPO) unzulässig.

Es ist nicht zu verstehen, wie der Angeklagte, ein Rechts-

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anwalt, dem der § 326 StGB genau bekannt war (vgl. schon sein Schreiben an C. Pratschler vom 28. März 1955, Bl. 35/36 UA) ernstlich glauben konnte, das Verhalten des Richters in

der Sache Ag o/- PD erfüiile den Tatbestand der Rechtsbeugung; selbst wenn der Angeklagte bei Erhebung dieses Vorwurfs, mangels jeglicher eigenen Nachprüfung, davon ausgegangen sein sollte, das Versäumnisurteil sei

in Kenntnis der "Ablehnung" erlassen worden. Daß der Richter in Wirklichkeit damals von der Eingabe Jon. PriiiiiiD: noch nichts wußte, ist, wie schon erörtert, vom Landgericht festgestellt (vgl. II 6 dieses Urteils).

Gehen somit die Einzelangriffe der Revison sämtlich fenl, so ergeben sich doch bei der rechtlichen Nachprüfung auf Grund äsr allgemeinen Sachrüge Bedenken gegen den Schuldsnruch.

a) Die Auffassung der Strafkammer, das Handeln des Angeklagten erfülle zugleich den Tatbestand des 5 164 Abs. 2 StGB (5. 99, 91 unten VA), ist nicht gerechtfertigt. Die tatsachlichen Behauptungen der Beschwerdebegründung von 12. Novexber 1955 und des Antrags aus § 172 Abs. 2 StPO vom 14. Dezember 1955 (Bl. 43 ff, 55 ff UA) sollten die durch die Strafanzeige ausgesprochene Verdächtigung (Rechtsbeugung)

nur räher belegen und untermauern. Dies ergeben der Inhalt der betreffenden Schreiben sowie der schon in der Strafanzeige (S. 28 oben UA) geschehene Hinweis auf eventuelle weitere Ausführungen. Es kam also bezüglich des äußeren Tatbestandes neben § 164 Abs. 1 StGB nicht auch noch dessen Abs. 2 ("eine sonstige Be:.auptung") in Betracht (vgl. IK,

8. Aufl., Anm. 4 zu § 164 StGB, mit Nachweisen). — Die in

den genannten Schriftsätzen ferner erhobenen Vorwürfe

gegen die Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft deim Landsericht und Überlandesgericht waren nicht tatbestandenäßig

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in Sinne des § 164 StGB. Davon ist auch die Strafkanmner offenbar ausgegangen.

b) Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus; Ein Handeln wider besseres #issen habe die Hauptverhanälung richt ergeben, zumal sich der Angeklagte zu keiner Zeit Einsicht in die Prozeßakten in Radolfzell und Konstanz verschafft oder Unklarheiten durch Rücksprache mit dem Richter zu beseitigen versucht habe (S. 78, 79, 91 UA). Der angeklagte habe anderseits nicht bloß leichtfertig gehandelt, vielmehr durchaus, den Erfolg billigend, mit Jer Möglichkeit gerechnet, daß die von ihm ausgesprochenen Verdächtigungen falsch sein könnten. Es sei also insoweit bedingter Vorsatz, somit eine vorsätzliche falsche Anschuldigung nach § 164 Abs. 5 StGB gegeben.

in einer nach dem landgerichtlichen Urveil ergangenen und jetzt in NdJir 1960, 1678 Nr. 16 und BGESt 14, 240, 255 ff veröffentlichten Entscheidung hat jedoch der Bundesgerichtshof den Begriff des vorsätzlichen Handelns iz Sinne des § 164 Abs. 5 StGB einschränkend ausgelegt (BGESt 14, 255/258). Danach handelt vorsätzlich nach § 164 Abs. 5 StGB nur, wer bei Zweifeln an der Richtigkeit einer - in Wirklichkeit falschen -— Verdächtigung Giese auch dann geäußert haben würde, wenn ihm deren Unwahrheit bekannt gewiesen wäre. Daß dies bei dem Angeklagten so var, ist nicht ausdrücklich festgesteilt. Die Strafkamnmer hatte bei ihrer, der bisherigen Rechtsauffassung zum bedingten Vorsatz folgenden Rechtsauffassung auch keinen Anlaß, Feststellungen im Sinne der Grundsätze der genannten £ntscheidung des Bundesgerichtshofs zu treffen. Das Revisionsgericht aber darf keine Schlüsse ziehen, die der Tatrichter nicht gezogen hat. kit einer weiteren Sachaufklärung ist bei diesen jetzt fünf Jahre

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una mehr zurückliegenden Vorgängen nicht zu rechnen. Anderseits ergeben die Darlegungen der Straikaumer eindeutig,

daß der angeklagte Rechtsanwalt seine ungeneuerliche Verduchtigung eines ihm damals noch völlis unbekannten, unoescholtenen Richters zumindest äußerst leichtfertig erhoben hat,

Der Schuldsvruch war daher insoweit in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen leichifertiger falscher Anschuldigung verurteilt ist (wegen des Strafausspruchs vgl. die nach-

etehenaen Ausführungen zu III C dieses Urteils).

3» Zur Verurteilung wegen vorsätzlicner uneidlicher Falschaussage:

Die Strafkammer legt rechtlich einwandfrei dar, daß der Angeklagte bei seinen hier in Betracht kommenden Vernehmungen vor Gericht als Zeuge uneidlich vorsätzlich falsch ausgesagt hat (S. 84/88, 92 ff JA). Das Strafverfehren D 11/556 des Amtsgerichts Engen richtete sich gegen Cäsar Prüiw als Beschuldigten. Daran ändert nichte, daß die Staatsanwaltschaft Konstanz am 27.März 1956 in diesem Verfahren geren C. PriiiB das Polizeipräsidium Stuttgart ersucht hatte, "im Hinblick auf die Angaben des Beschuldigten" (Pr Rechtsanwalt Dr> HB zunächst als Zeugen, fürsorglich aber auch als Beschuldigten zu vernehmen und ihm Gelegenheit zur Steilungnahme zu den Angaben des Beschuldigten zu geben (Anl. 7 zur Niederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer). Da:it war das Verfahren nicht gegen Dr. 7 gerade als Beschuldigten netriebern worden, wie es BGHSt 10 S. & ff voraussetzt. Zudem ist die vom 3eschwerdeflührer vei der Polizei am 9. April 1950 ersiattiete Aussage als solche ihm nicht angelastiet worden. 3ei seinen späteren richterlichen Vernehmungen wurde er

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als Zeuge vernoumen und wußte das auch. Daß er als Täter oder Teilnehmer verdächtig war oder wurde, verlieh ihm keineswegs die Rolle eines Beschuldigten mit der Folge der Ungeeignetheit, als Zeuge vernommen zu werden und auszusagen (BGHSt 10 S. 10). "

Was die Revision im übrigen gegen die Verurteilung aus § 153 StGB geltend macht, geht offensichtlich fehl.

Co Die Änderung des Schuldspruchs und das Entfallen

des § 164 Abs. 2 StGB müssen zur Aufhebung der..für das Vergehen gegen § 164 StGB festgesetzten Einsatzstrafe (sieben Monate Gefängnis; S. 96 UA) und der Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen, führen. Die Einsatzstrafe erscheint zwar angesichts des Gesamtverhaltens

des Angeklagten bei diesem Tatkomplex milde. Dabei ist nicht einmal ersichtlich, ob das Landgericht insoweit berücksichtigt hat, daß es der Angeklagte war, der seinen rechtsunkundigen Mandanten erst den Gedanken an angebliche Rechtsbeugungen (und zwar auch seitens der Richter des Landgerichts) eingegeben hatte und daß er ihn durch sein Verhalten einem Strafverfahren aussetzte, wenn dieses dann auch Schließlich mit einem Freispruch

Cäsar Pr: mangels Beweisea sein Ende fand. Imnerhin läßt sich nicht völlig ausschließen, daß die Einsatzstrafe und die Gesamtstrafe bei Nichtanwendung

des § 164 Abs. 2 StGB und für den Fall der Annahme leichtfertigen, statt vorsätzlichen Handelns niedriger ausgefallen wären.

Die Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen der uneidlichen Falschaussage bleibt dagegen bestehen.

Mit Rücksicht auf die Änderung des Schuläspruchs und die Aufhebung der Strafe für die falsche Anschuldigung

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ist auch über die Veröffentlichungsbefugnis (§ 165 StGB) neu zu befinden, die - vom Standpunkt des Tatrichters aus geschen folgerichtig - von der Verurteilung "wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung" spricht. Auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff StGB) wird vom Landgericht erneut zu entscheiden sein.

IV. Die weitergehende kevision ist zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision in vollem

Umfange beantragt.

Dr. Peetz Seibert Willms Hübner Fischer