§ 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/326#abs-1 (1) Wer unbefugt Abfälle, die
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/326#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/326#abs-3 (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/326#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/326#abs-5 (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/326#abs-6 (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 326 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 23.01.2017 – 35 KLs 35 Js 162/13 - 13/15
- BGH, 26.04.1990 – 4 StR 24/90Zitiert von 18
- BGH, 05.08.2021 – 2 StR 307/20Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen: Tatvariante der wesentlichen Abweichung von einem zugelassenen Verfahren als abstraktes Gefährdungsdelikt; Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen AbweichungZitiert von 13
- BGH, 30.07.2020 – 4 StR 419/19Fahrlässiger unerlaubter Umgang mit Abfällen: Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes; Einordnung als gefährlicher AbfallZitiert von 3
- OLG Celle, 31.05.2011 – 32 Ss 187/10Zitiert von 2
- OLG Oldenburg, 06.05.2009 – 1 Ws 241/09
Zuletzt entschieden
- AG Wuppertal, 08.10.2025 – 16 Ls 24/24
- AG Rendsburg, 30.04.2025 – 123 Ds 575 Js 7139/20
- LG Hamburg, 31.03.2025 – 636 KLs 9/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 326 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2016 Ausfertigung
§ 326 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I 2452)
BGBl. 2016 I S. 2452
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21.01.2013 Ausfertigung
§ 326 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I 95)
BGBl. 2013 I S. 95
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 326 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2011 I S. 2557
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