Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 44 Ablehnungsgesuch

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen517 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/44#abs-1 (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/44#abs-2 (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/44#abs-3 (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/44#abs-4 (4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

§ 43 § 45