§ 44 Ablehnungsgesuch
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/44#abs-1 (1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/44#abs-2 (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/44#abs-3 (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/44#abs-4 (4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
Wird zitiert von 576 Entscheidungen zu § 44 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 27.12.2024 – 7 W 102/24Zitiert von 1
- FG Hessen, 13.03.2024 – 11 K 407/20Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 18.07.2012 – 10 W 40/12 (Abl), 10 W 40/12
- BGH, 19.01.2022 – XII ZB 357/21Richterablehnung in einer Betreuungssache: Verbindung eines auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützten Ablehnungsgesuchs mit der gegen diese Entscheidung gerichteten BeschwerdeZitiert von 9
- OLG Rostock, 31.03.2008 – 1 W 14/08Zitiert von 6
- OVG NRW, 06.03.2008 – 20 B 2062/07.AKZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 16 E 885/23 und 16 E 546/25Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 26.08.2026 – V ZR 205/25Anhörungsrüge: Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt; Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.08.2026 – VI ZR 73/25Richterablehnung: Keine Besorgnis der Befangenheit wegen Zurückweisung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.