Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Beschluss vom 19.10.1956 – 1 StR 286/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

2270 060.

1_ StR 286/56

in Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Buchhalter Friedholä C ER zu: nm geboren m ED 1927 ir TEE: : zur Zeit in Untersuchungs-

haft, wegen Betrugs ua.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz u als Vorsitzender,

Bunädesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner _ Bundesrichter Dr, Hübner | als. beisitzende ‚Richter,

Bundesanwalt Dr. | in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. | bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellver als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Friedhold GE gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. März 1956 wird verworfen

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 4. März 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Im 13

|

ürdes:s

—— 1

r3

Der Angeklagte ist wegen (teils fortgesetzten) Betrugs in 28 Fällen unä wegen erschwerter Unterschlagung zur Gesamı- sirafe von ärei, Jahren Gefängnis unter gleichzeitiger Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

.Ie Verfahrensvoraussetzung (Eröffnungsbeschluß):

Vor Eröffnung des Hauptverfahrens lehnte der Angeklagte mit einem Antrag vom 18. Dezember 1955 "die bisher in dem Verfahren tätig gewesenen Richter Dr. Sch, Dr: Du: Dr. StB: Dr: Br una PO" als befangen ab. Die Strafkammer verwarf den Antrag als unzulässig durch die abgelehnten Richter Landgerichtsdirektor Dr. Sch; Landgerichtsrat Dr. Dub und Landgerichtsrat Dr. StR. Da-

gegen legte der Angeklagte frist- und formgerecht sofortige Beschwerde ein. Über diese wurde jedoch nicht entschieden. Ihrer ungeachiet eröffneie dis Strafkammer unser Hitwirkung zweier abgelehnter Richter, des Landgerichtsdirektörs Dr. Sch unä des Landgerichtsrats Dr. St, Güurca den Beschluß vom 29. Dezember 1955 das Hauptverfahren, Der Vorsitzen- | ‚de bestimmte Termin zur Hauptverhandlung,. Die sofortige Beschwerde wurde dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht vorgelegt, da sie ebenso wie das Ablehnungsgesuch mır zur Verschieppung des Verfahrens bestimmt und zu befürchten

sei, daß die Akten, die außerdem zur Entscheidung über andere Anträge und Beschwerden des Angeklagten an das Oberlandesgericht Nürnberg versandt. werden mußten, sonst nicht mehr rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zurückgelangten.

ESS

Hiernach fragt sich, ob der - wie erwähnt, von abgelehnt Richtern mitunterzeichnete - Eröffnungsbeschluß rechtswirksam erlassen ist, Das ist nicht schon deswegen zu verneinenr, weil über das Ablehnungsgesuch des Angeklagten keine Ensechet.| dung durch das an sich zustänäige Beschwerdegericht ergangen ist. Die Frage der Rechtswirksamkeit des zröffnungsbsschiusses unterliegt vielmehr der selbständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da sie eine von Amis wegen zu berück- |

i chtigende Verfahrensvoraussetzung. betrifft (ROS+ 55, 11%;

a

BGH N3W 1954, 360 Nr 185 1 StR 283/54 vom 6. Juli 1954 bei )% {

rlan MDR 1954, 656 zu § 22 Nr 3 StPO). Nur wenn diese Prü fung ergäbe, daß die sofortige Beschwerde des Angeklagten und damit sein Ablehnungsgesuch begründet war, wäre die

fe +

er

Rechtswirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses in Frage gestelit.|

Der sofortigen Beschwerde hätte indes der Erfolg versagt werden müssen.

In der Rechtsprechung steht fest: Über unzulässige Ableknungsgesuche darf das abgelehnte Gericht selbst, in seiner regelmäßigen Zusammensetzung, entscheiden, wenn es

auf die Frage der Befangenheit sachlich nicht eingeht. Ein Ablehnungsamtrag ist u.a. dann unzulässig, wenn er nur: unter

dem Vorgeben gerechtfertigten Mißtrauens gegen die Unpar ®

teilichkeit des Richters zu sachfremden Zwecken gestellt

wird; etwa um einer einzelnen ungünstigen, aber auf zulässige Weise nicht abwendbaren gerichtlichen Entscheidung auszuweichen oder das Verfahren sonst hinauszuzögern oder sich ihn ganz zu entziehen (RGSt 11, 224 #5 30, 273; 54, 328; 5

GoltdA 44, 385; Recht 1914 Nr 8725 RGZ 44, 4025 BGH 1 StR 7095*

vom i. Februar 1955),

Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 18. Dezember 1955 mit der Begründung als unzulässig behandeit, daß es der Prozeßverschleppung diente.

vr

24

- A -

Tas Gesuch war bereits das vierte seiner Ari. Der Argekiagte hatte es angebracht, nachdem ihm die Ankiageschrift mitgeteilt

(§ 201. StPO), ferner durch Beschlüsse vom 9. Dezember 1955

zwei Briefe an seine (ursprünglich mitangeklagte) Ehefrau

von der Besteilung ausgeschlössen, durch den Beschluß vom

13. Dezember 1955 Anträge zurückgewiesen und Beschwerden

verworfen und schließlich im Haftprüfungstermin vom 14. Dezem-

ber 1955 gegen ihn die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden war. Zur Begründung machte er geltend, er werde zu Unrecht in Untersuchungshaft gehalten, weil entgegen der Annahme der Strafkammer weder Fluähtverdacht noch Verdunkelungsgsfahr bestehe, Weiter brachte er gegen die Richter vor: sie hätten

gegen Frau Gr. eine Belastungszeugin, keine Schritte unternommen, obwohl ihnen die von ihm gegen Prau Gr@® erstatteten Anzeigen u.a. wegen Meineides und wegen Verleitung zum Mein-

eiä seit Monaten bekannt seien. Er habe ferner einen anderen Rickter des Landgerichts Nürnberg-Fürth, den Landgerichtsdirektor Dr, Mg wegen Rechtsbeugung anzeigen müssen; zuvor schon habe der Landgerichtspräsident ihm, dem Angeklagten, geärchti,

er werde ihn wegen dieses Vorwurfs zur Verantwortung ziehen. Daraus müsse er folgern, daß auch die Mitglieder der (zuständigen zweiten) Strafkammer "die Partei ihres Amtskollegen" er- |. griffen. Alle diese Gründe hatte der Angeklagte schon früher geltend gemacht. Soweit dies (wie die - trotz wiederholter Zurückweisung von Haftbeschwerden durch das Oberlandesgericht Nürnberg beständig wiederholte — Behauptung ungerechtfertigter i Untersuchungshaft) ausdrücklich zur Begründung der Befangenheit der Richter geschehen war, soweit es sich also leäiglich um

die unzulässige Wiederholung bereits zurückgenommener cder zurückgewiesener Ablehnungsgründe handelte, durfte die Sirafkammer ohne weiteres (RG6St 30, 2735 GoltdA 44, 3855 Recht 1914

Nr 872), im übrigen auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagter mindestens in Verbindung mit folgenden Umständen schließen: Der Angeklagte hatte schon den Untersuchungs-

richter wiederholt als befangen abgelehnt. Alie (5) Gesuche

waren teils als unbegründet, teils als unzulässig ‚verworfen

worden, Überwiegend hatte er sie ..- äknlich wie gegen die übrigens in wechselnder Besetzung tätig gewordenen Mitglieder der Strafkammer - angebracht, wenn der Untersuchungsrichter einem von ihm gestellten Antrage nicht stattgegeben »der .\ sonst eine ihm ungünstige oder unbequeme Entscheidung getroffen hatte. So und durch zahlreiche andere unbegründete Eingaben und Beschwerden hatte er bewirkt, daß die Voruntersuchung monatelang nicht voranschritt. weil dem Untersuchungsrichter die Akten kaum zur Verfügung standen. Er hatte ferner zwei Polizeibeamte, den Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft, ] R den Landgerichtsarzt. den Gefüngnisarzt und andere Gefängnis- | beamte, zumeist jeweils aus Anlaß ihm lästiger- Amtshandlungen wegen "Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt; ebenso

nach einem Polizeibericht auch in anderen Verfahren "im

Laufe der letzten Jahre" (seit seiner Aufnahme in die Bundesrepublik im Jahre 1949) mindestens 25 Richter. Ähnlich verhielt er sich in einem Strafverfahren vor’ dem Landgericht Weiden. Nach, dem den Senat in 1 StR 575 '55 bekannt gewordenen Urteil dieses Gerie hts vom 10, Oktober 1955 suchte er dori ebenfalls die Entscheidung hinauszuzögern, teils durch Ab-

il ehnung der Richter, teils durch Anträge auf Aussetzung und auf Verbindung des Verfahrens mit der jetzt zur Aburteilung stehenden Sache, In dieser wiederum verfolgte er mit fast 0 gleichlautenden Gründen wie zur.Ablehnung der Richter den | - inzwischen abschlägig beschiedenen - Antrag auf Überweisung ‘des Verfahrens gemäß § 15 StrO an ein "neutrales" Gericht "Hält man dies alles zusammen, so 1äßt sich der Auffassung des Landgerichts nicht entgegentreten, daß der Angeklagte die Ablehnung von Amtspersonen "als Methode" betrieb, um damit eine Entscheidung über die ihm zur Last gelegten Straftaten zu verhindern, und daß er auch den Ablehnungsamtrag vom

18. Dezember 1955 nur zu diesen Zwecke gestellt hatte, Darn du r2te die Strafkammer aber über diesen Antrag nin gehen, ohne eine sachliche Entscheidung gemäß § 27 StPO herbeizuführen An dieser Beurteilung ändert sich nichts bei Berücksichtigung

der sofortigen Beschwerde, da diese — abgesehen von haltlosen Vermutungen oder schlechthin Unrichtigem - nur den Inhalt des Ablehnungsgesuchs wiederholend näher ausführt.

Hiernach ist der Eröffnungsbeschluß nicht von Richtern erlassen, die von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen waren, Ob dies schon gemäß § 29 StPO gelten könnte, ob insbesondere zu einer "Eriedigung" im Sinnze dieser Vorschrift auch die nicht rechtskräftige, überdies von den abgelehnten Richtern selbst erlassene Entscheidung gezählt werden kann, braucht daher nicht geprüft zu werden (vgl BGHSt 4, 208, 210)

[2

ıls "Verfehrensrügens ' a) Sie sind durchweg nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 S+po en:sprechend ausgeführt und daher unzulässig»

») Sie Fr aber auch unbegründet.

1) In äer Hauptverhandiung, an der außer Landgerichtsdirektor Dri: Sch und. Landgerichtsrat Dr. Steg der bisher nicht abgelehnte Landgerichtsrat Gu tei Inahm, wiederholte der Angeklagte während der Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse den "früher gestellten. Antrag auf Ablehnung der drei (Berufs-) Richter" mit einer den Inhalt

der sofortigen Beschwerde vom 23. Dezember 1955 gedrängt wiedergebenden Begründung. Der Verteiäiger fügte hinzu, der " Angeklagte leite die Besorgnis der Befangenheit auch aus den Umstande her, daß das Gericht sich zur Hauptverhandlung Er "schicke, obwohl die sofortige Beschwerde noch nicht beschieden und daher alle Amtshandlungen der Strafkammer unstat;- haft seien. Das Landgericht verwarf (in der Besetzung der Hauptverhandlung) auch dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig mit der gleichen Begründung wie- früher. In dem Beschlusse ist

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-10-19/1-str-286-56#rd_24

weiter ausgeführt, daß es ebenfalls offensichtlich nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt sei; der Angeklagte Jehne wahlios jeden Richter ab, der an einer Beschiußfassung ni wirke. Die sofortige Beschwerde vom 23. Dezember 1955 richte sich gegen die Zurückweisung eines früheren, gleichfalls nur der Prozeßverschleppung dienenden Abiehnungsamtrags. Die Revision rügt. daß des erkennende Gericht und nicht eine andere Straf- . kammer über das Sesuch entschieden hat,

Einer besonderen Prüfung dieser Rüge bedarf ss nur, 07 soweit das bereits unter I benandelte Vorbringen nicht b10ß : wiederhc!t wird. Das trifft lediglich für der. Ablehnungsgrund zuf!

.gen.die, ‚Yerseldigung üarin erblickt, daß die Strafkasmer

dis Hauptverhandlung äurchgeführt hat, chne daß eine endgültige Entscheidung über das frühere vor Eröffnung des Hauptverfahrens angebrachte Ablehnungsgesuch ergangen war. Dieses Verfahren ist jedoch im. vorliegenden Falle nicht zu beanstanden. War es die "Methode" des Angeklagten, durch Eingaben und Beschweräden aller Art und gerade auch durch die Ablehnung verschiedenster Amtspersonen, die Bearbeitung der Sache zu erschweren, dadurch das Verfahren hinauszuzögern und eine : Entscheidung womöglich hintanzuhalten, so durfte die Straf- [ ]&' kammer zu der Überzeugung gelangen, daß auch die sofortige : Beschwerde vom 23. Dezember 1955 keinem anderen Zweck dienen sollte. Denn einesteils waren darin, wie schon ausgeführt, keine irgendwie beachtlichen neuen Ablehnungsgründe vorgebracht; anderenteils war schon die Zurückweisung einer früheren Ablehnung "der Strafkammer", die mit dem Gesichtspunkt der Prozeßverschleppung mindestens mitbegründet war, von dem Bayerischen Obersten Landesgericht äurch Verwerfung des Rechtsmittels bestätigt worder, Das Landgericht: aursse sich in seiner Auffassung ferner dadurch kestärkt fi

der Angeklagte etwa gleichzeitig mit der soforiigen I Beschwerde vom 23. Dezember 1955 zwei andere Beschwerden, darunter gegen

Ti

die'Anordnung der Hafifortdauer, eingelegi; hatte, diese aber vom Oberlandesgericht Nürnberg durch den Beschluß vom i2. Januar 1956 verworfen und durch denselben Beschlu3 der, wie. bereits erwähnt, ähnlich wie die sofortige Beschweriäe vom 23. Dezember 1955 begründete Antrag auf Überweisung de Verfahrens gemäß § 15 StPO an ein "neutrales" Gericht zurückgewiesen worden war. Andererseits konnte sich der ängeklagte hiernach bei vernünftiger Überlegung selbst nicht mehr von seiner sofortigen Beschwerde einen Erfolg versprechen. Da er dennoch in der Hauptverhandlung das Ablehnungsgesuch erneuer“e; teils ner unter Wiederholung schon zurückgewiesener Gründe, teiis — soweit es sich gegen den bisher mit der Sache nicht befaßten Landgerichtsrat. Gun richtete - überhaupt ohne Begründung, war die Strafkammer zu dem Schluß berechtigt, daß auch dieses Gesuch bloß dem Zwecke dienen sollte, durch Ver- . hinderung der Hauptverhandlung den Abschluß des Verfahrens zu verzögern, und daß insbesondere auch der von dem Verteidiger zusätzlich hervorgehobene Ablehnungsgrund dem Ange- . klagten nur sin willkommener. Vorwand war, seine wahre Absicht dabinter zu verbergen. |

Da das Verfahren der Strafkammer auch sonst keine sachfremden Erwägungen erkennen 1äß%, ist’ der Revisionsgrund nach § 338 Nr 3 StPO nicht gegeben.

2) Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit dsr Zeugin Frau . Gr@, den Ausgang des gegen sie auf Anzeigen des Angeklagten eingeleiteten Ermittlüngsverfahrens wegen Meineides abzuwarten, pestand für die Strafkammer keine rechtliche Notwendig-- keit, Sie hatte sich über die Glaubwürdigkeit der Zeugin auf Grunä der Hauptverhandlung selbständig eine Überzeugung zu bilden (88 261, 262 StPO).

une

nn arena ei ee

7) Dem Angeklagten sind nicht unerhebliche Teile seiner bei. ihm beschiagnahmten Unterlagen zurückgegeben worden. Im übrigen hatte der Verteidiger die Möglichkeit der Akteneinsicht (§ 147 StPO). Von einer Beschränkung der Verteidigung karn keine Rede sein,

4) Zur Beratung brauchte sich das Gericht nicht unkedingt in das Beratungszimmer zurückzuziehen (RGSt 42, 85 8; 46, 373 £). Taß die"Besprechung am Richtertisch in Flüsterton" nicht geheim im Sinne des § 193 eve gewesen sei, behaup-- | tst die Kevision nicht.

5) Die "einige Tage vor der Hauptverhandlung eingekrachten Beweisamträge" des Angeklagten sind durch Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Februar 1956 ordnungsmäßig beschieden worden. In der Hauptverhandlung wurden sie nach der Simson edernohrist (§ 274 StPO) nicht wiederholt.

3y ' Die Tochter des Angeklagten verweigerte ihre Aussage. Sie hatte jeäöch vor dem Untersuchungsrichter nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt. Der Inhalt dieser Aussage durfte daher äurch Vernehmung des ‚Untersuchungsrichters als Beugen festgestellt. werden (BGHSt 9 99, 106).

‚III. Sachrüges,

Auch sie ist unbegründet. Das ist offensichtlich, soweit. die Revision Urteilsfeststellungen als akterwidrig beanstandet (§ 261 StPO), neue Tatsachen vorbringt und die Beweis-

würdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen sucht ({§ 337 StPO). Der behauptete Widerspruch in der rechtlichen Würdigung des vom Landgericht als erschwerte Unterschlagung beurteilten Sachverhalts besteht nicht.

AL

- 10 -

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die erste hier abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte im Oktober 1945 begangen, Die Voruntersuchung gegen ihn ist wegen aller Straftaten am 3. September 1954 eröffnet worden (§ 67 Abs 2 und 4, § 68 StGB).

Bei der Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtstrafe kann von der Anwendbarkeit des Straffreiheitsp gesetzes 1954 keine Rede sein (8§ 2, 3, 11): N

zu § 27 1 StGB ist in dem Urteil ausdrücklich Stellung genommen. ”

Die Vorstrafen des Angeklagten unterliegen nicht der beschränkten Auskunft (§ 2 Abs 1 Satz 1 StraftiilgG). Ohnehin wäre aber ihre Berücksichtigung bei der Strafzumsssung zulässig (vgl BGHSt 6, 243, 245).

Die Nichtanrechnung eines beträchtlichen Teils der Untersuchungshaft ist nach Lage des Falles rechtlich nicht zu beanstanden,

-— 11. -

Da auch sonst in dem Urteil Kechisfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervortreten, ist die Reyision zu verwerfen,

Dr. Peetz Dr. Koeniger Mantel

Werner “> Hübner

ui