Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.06.1956 – 5 StR 136/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des VWolkes 2799
In der Strafsache gegen
äen Kaufmann Horst K EEE zu: > EN, geboren am CE 1322 in SEE (Neck!.),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens nach § 175 StGB u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr MEEENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte w als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die nach dem 22.Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Vergehens nach § 175 StGB, teilweise in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und teilweise in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB,zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Auf die Strafe hat sie 6 Monate von der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft angerechnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
A) Die in der Revisionsbegründung des Verteidigers enthaltenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, aaß die Strafkammer den Antrag des Angeklagten, Prof.Dr. Bürger-Prinz als weiteren Sachverständigen zu vernehmen, abgelehnt habe, obwohl dieser Sachverständige als international anerkannter Sexualforscher, Hochschullehrer und Chefarzt einer Universitätsklinik dem vernommenen Sachverständigen Dr.Frommer überlegen sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Iwin der Hauptverhandlung beantragt, Prof.Dr.Bürger-Prinz zur weiteren Begutachtung des Angeklagten hinzuzuziehen. Der Angeklagte hat eine "schriftliche Fixierung" des Antrages überreicht. Danach sollte durch das Gutachten bewiesen werden, daß der Angeklagte durch einen Autounfall nervliche Schäden erlitten habe, zeitweise impotent gewesen sei und daß die Ärzte Prof.Dr.Bürger-Trinz und Dr.Jakob ihn anläßlich seiner Begutachtung in einem früheren Strafverfahren nicht als tätigen Homosexuellen, sondern als ausgesprochenen
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Autisten bezeichnet hätten.
Die Strafkammer hat diesen Antrag mit folgender Begeründung abgelehnt;
"Der Beweisamtrag des Angeklagten, ein psychiatrisches Obergutachten von Professor Dr.Bürger-Prinz einzuholen, wird abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen, KB sei vermindert zurechnungsfähig und
- in den Jahren 19553 und 1954 impotent gewesen, bereits durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.Frommer erwiesen ist, die Sachkunde des Sachverständigen Dr.Frommer unzweifelhaft ist, das Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und auch Professor Dr. Bürger-Prinz nicht über Forschungsmittel verfügt, die’ denen des Sachverständigen Dr.Prommer überlegen erscheinen. N
Die so begründete Ablehnuag der Anhörung eines weiteren Sachverständigen: entspricht der Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Darüber, ob ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen sind, hat, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 4 StR 146/55 vom 12.5.1955 entschieden hat, der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung der , Strafkammer, daß hier Prof.Dr.Bürger-Prinz über keine Forschungsmittel verfüge, die denen des vernommenen Sachverständigen Obermedizinalrat i.R.Dr.med.Frommer überlegen seien, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Allerdings kann unter besonderen Umständen im Einzelfall die Tatsache, daß es sich bei dem weiteren Sachverständigen um einen Hochschullehrer und Chefarzt einer Universitätsklinik handelt, die Annahme rechtfertigen, daß ihm überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen.
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Inwiefern dies gerade für den vorliegenden Fall zutreffen soll, isw aber weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich. Der bloße Umstand, daß der vernommene Sachverständige Tr.med.Frommer weder Hochschullchrer noch Chefarzt einer Universitätsklinik ist, genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht, un seine Sachkunde und seine Forschungsnittel als unterlegen erscheinen zu lassen.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß, worauf die Revision hinweist, Prof.Dr.Bürger-Prinz im Gegensatz zu dem vernommenen Sachverständigen Dr.med.Frommer die Krankengeschichte des behandelnden Arztes Dr.med.Hoffmann zur Verfügung stehen würde. Dabei ist gleichgültig, ob es sich hier - im Sinne des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO -— um einen Fall äes Vorhandenseins überlegener Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen oder um einen Fall unzutreffender tatsächlicher Voraussetzungen des früheren Gutachtens handeln würde. Daß Dbr.med.Frommer die erwähnte Krankengeschichte nicht verwerten konnte, beruht, wie das Urteil. ergibt, allein darauf, daß der Angeklagte sich geweigert hat, Dr.med.Hoffmann dem Sachverständigen Dr.med. Frommer und dem Gericht gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Wer in dieser Weise bewirkt, daß der vernommene Sachverständige eine Krankengeschichte zu verwerten nicht in der Lage war, die einem anderen Sachverständigen zur Verfügung stehen würde, kann sich insoweit auf eine Verletzung des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO nicht berufen. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß in Fällen der vorliegenden Art jeder Angeklagte, dem der vernommene Sachverständige nicht genehm ist, die Vernehmung eines weiteren - und zwar von ihm willkürlich ausgewählten - Sachverständigen allein dadurch erzwingen könnte, daß er es ablehnt, den behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht dem vernommenen Sachverständigen und dem Gericht gegenüber zu ensbinden. Daß dies nicht Rechtens sein kann, ;iegt auf der Hand.
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2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die Strafkammer die Vernehmung der Zeugen TEE un: Dr.1@B die zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter BGB; des Verletzten, gehört werden sollten, wegen Prozeßverschleppung abgelehnt habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, nachdem die Verhandlung bereits in der Hauptverhandlung am 2i.Dezember 1955 geschlossen worden war, unter dem Datum des 22.Dezember 1955 u.a. folgende schriftliche Beweisamträge eingereicht:
"1) Lehrer Werner Po, 1, CE: Bals Zeugen zu laden,
Beweisthema: Pseudologia phantastica des Jugendlichen Peter DB in sexueller Hinsicht, und einwandfreie Tatsachen,
2) Dr. Lg (Adresse über Dr.oecon.Gerhard Le, LG als Zeugen zu laden,
Beweisthema: seine sexuellen Beziehungen zu Peter BEE im Oktober 55 und Mitte Mai 54. ..."
Die Strafkamter ist daraufhin in der Hauptverhandlung em 22.Dezember 1955 zur Erörterung der inzwischen eingegangenen schriftlichen Anträge nochmals in die Verhandlung eingetreten. Sie hat die erwähnten Beweisamträge alsdann durch einen ausführlich begründeten Beschluß abgelehnt, weil sie zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe die Anträge nur In Verschleppungsabsicht gestellt.
Die so begründete Ablehnung der Beweisamträge entspricht der Vorschrift des 5 244 Abs 5 Satz 2 StPO. Die Erwägungen, welche die Strafkammer ausweislich der
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Beschlußg:ünde zu der Feststellung veranlaßt haben, daß der Angeklagte die Anträge nur in Verschleppungsabsicht gestellt habe, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
zu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß die Strafkamner es ausschließlich auf die Yerschleppungsabsicht des Angeklagten selbst abgestellt hat, obwohl der Verteidiger Rechtsanwalt Dr.IMiiilBausweislich der Sitzungsniederschrift bei der Erörterung der Anträge erklärt hatte, er schließe sich den Anträgen an. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Wie der Bundesgerichtshof in seınem Urteil NW 1953; 13142 entschieden hat, kann der Tatrichter bei einem vom Verteidiger auf Veranlassung des Angeklagten gestellten Beweisamtrag die nach seiner, des Tatrichters, Überzeugung erwiesene Verschleppungsabsicht des Angeklagten auch dann als maßgebend berücksichtigen, wenn der Verteid’ger weder verschleppen will noch die Verschleppungsabsicht des Angeklagten erkannt hat. Das muß erst recht für Fälle gelten, in denen der Verteidiger sich wie hier einem vom Angeklagten gestellten Beweisamtrage nur angeschlossen hat. Da3 die Strafkamner im vorliegenden Fall die Verschleppungsabsicht des Angeklagten als maßgeblichen Ablehnungsgrund verwertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.) Die Revision bemängelt, daß dem Gesch, durch das der Angeklagte den über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter BB vernommenen Sachverständigen Dr.Hildebrandt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, nicht stattgegeben worden sei, obwohl bei Dr.Hildebrandt nach Meinung des Angeklagten mangelnde oder zweifelhafte Sachkunde vorliege und obwohl Dr.Hildebrandt eng mit dem Zeugen Pastor D. WoßB verbunden sei, der einen erheblichen Einfluß auf die Fortführung des Verfahrens ausgeübt habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Haupiverhandiung den Sachverständigen Dr.Hildebrandt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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Zur Begründung des Gesuchs hat er geltend gemacht, er habe erst gestern die Verbundenheit des Sachverständigen mit dem Stephansstift (Leiter Pastor D.Wo@) erfahren. Der Sachverständige habe während der ganzen Hauptverhandlung ein ihm, dem Angeklagten, feindliches Verhalten gezeigt. Im übrigen habe der Sachverständige sich schon vorher in einem schriftlic!:en Gutachten für die Glaubwürdigkeit des Jugendlichen ausgesprochen,
Die Strafkammer hat das Gesuch durch einen eingehend begründeten Beschluß zurückgewiesen.
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHSt 8, 226/232/ entschieden hat, kann das Revisionsgericht einen solchen Beschluß nur daraufhin nachprüfen, ob er auf einem Rechtsirrtum beruht. Die Strafkammer hat das Gesuch ausweislich der Beschlußgründe zurückgewiesen, weil die zu seiner Rechtfertigung vorgetragenen Tatsachen teilweise unwahr, im übrigen - auch vom Angeklagten her gesehen -.
in keiner Weise geeignet seien, Zweifel in die Unparteilich-
keit des Sachverständigen zu setzen. Einen Rechtsfehler l&ä8t diese Entscheidung nicht erkennen.
4.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den Antrag, zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter DEE als weiteren Sachverständigen Dr.Dr.Aengernendt zu vernehmen, abgelehnt habe, obwohl nach Meinung des Angeklagten bei dem vernommenen Sachverständigen Dr.Hildebrandt mangelnde oder zweifelhafte Sachkunde vorliege und obwohl Dr.Dr. Aengernendt als Sachverständiger bei Begutachtung von Jungen Leuten im Alter von 15-15 Jahren in Sittlichkeitsprozessen tätig sei und über bessere Forschungsmittel als Dr.Hildebrandt verfüge.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:
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"Der Antrag des Angeklagten und des Vertei-- digers, ein Obergutachten durch Dr.Dr. Aengerlendt über die Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter EB uni über dessen Geistes-- zustand beizuziehen, wird abgelehnt, weil die Kammer auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr,Hildebrarit davon überzeugt ist, daß der Zeuge Peter BP im allgemeinen wie im besonderen glaubwürdig und in seiner Geisteshaltung unauffällig ist. Die Kammer hat auch keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen Dr.Hildebrandt. Das Gutachten des Dr.Hildebrandt geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Dr.Aengerlendt verfügt nach der Überzeugung der Kammer über keine Forschungsmittel, die denen des Dr.Hildebrandt überlegen erscheinen, da Dr.Hildebrandt ein erfahrener Kriminalpsychologe ist, der ständig mit d«r Untersuchung und Begutachtung von Jugendlichen befaßt ist."
Die in dieser Weise begründete Ablehnung entspricht der Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Darüber, ob die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen zweifelhaft ist und ob ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die von der Strafkammer insoweit getroffene Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
5.) Die Revision erhebt ferner folgende Verfahrensrüges "Der Angeklagte hatte am 7.11.55 die Richter der Strafi:ammer 5 wegen Refangenheit abgelehnt.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann eine solche Ablehnung nur im Wege der Revision
angefochten werden.
Der Angeklagte wiederholt hiermit die in seiner Beschwerde vom 7. u. 8.11.55 u. 14.11.55 u. Ergänzung vom 15.11. und 21.11. 55 angeführten Tatsachen und Gründe, aus denen sich eine Ablehnung der Richter der Strafkamncr 5 rechtfertigt."
Die Rüge greift nicht durch.
Über Einwendungen der hier in Rede stehenden Art, mit denen gemäß § 28 Abs 2 StPO ein Beschluß angegriffen wird, durch den ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist, hat das Revisionsgericht sachlich nach den für das Rechtsmittel der Beschwerde geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Die Einwendungen müssen aber, wie bereits das Reichsgericht in seihem Urteil RGSt 74,296 entschieden hat, in den für das Revisionsrecht geltenden Formen erhoben werden. Es sind dabei insbesondere die Vorschriften der §§ 344, 345 StPO zu beachten.
Das bedeutet, daß bei der sachlichen Entscheidung darüber, ob das Ablehnungsgesuch gerechtfertigt war, grundsätzlich nur die Tatsachen berücksichtigt werden können, die in einer gemäß § 345 Abs 2 StPO von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten oder in einer zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründung vorgetragen sind. Was der Beschwerdeführer selbst schriftlich vorgetragen hat, ist unbeachtlich. Es hat grundsätzlich auch insoweit außer Betracht zu bleiben, als in der gemäß § 345 Abs 2 StPO erfolgten Revisionsbegründung auf schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers Bezug genommen wird.
Im vorliegenden Fall trägt äle vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung überhaupt keine Tatsachen vor, aus denen sich ergeben könnte, daß der Angeklagte
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die Richter zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte. Die in Bezug genommenen schriftlichen Eingaben des Angeklagten sind, wie bereits ausgeführt ist, für das Revisionsgericht unbeachtlich.
B) Die Verfahrensrügen, die der Angeklagte in seinen beiden zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Revisionsbegründungen vom 17.Februar 1956 erhoben hat, greifen gleichfalls nicht durch.
Hierbei kann unerörtert bleiben, ob diese Rügen, soweit sie in der ersten der beiden Erklärungen enthalten sind, überhaupt ordnungsgemäß erhoben werden sind. Zweifel hieran bestehen, weil der Urkundsbeanmte nach seinem Vermerk vom 18. Februar 1956 dem Angeklagten ausdrücklich erklärt hat, daß er die Verantwortung für den Inhalt dieser Rerisionsbegründung, die zum Teil in recht gehässiger und beleidigender Weise das Gericht angreife, nicht übernehmen könne. Die Rügen sind jedenfalls aus anderen Gründen ohne Erfolg.
1.) Die Revision beanstandet, daß dem Gesuch, durch das der Angeklagte den ihm auigezwungenen Sachverständigen Dr.Frommer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, nicht stattgegeben worden sei, obwohl Dr.Frommer sein mündliches Gutachten infolge Verärgerung über seine, des Angeklagten, mehrfachen Eingaben, in denen dem Suachverständigen fachlich überholte, höchst zweifelhafte Sachkunde sowie objektiv falsche Berichterstattung über die Autounfallfolgen vorgeworfen worden sei, voreingenommen und befangen zum Nachteil des Angeklagten vorgetragen habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragen:
Aus sachlichen Gründen haste der Angeklagte bislang immer wieder die Sachkunde des Sachverständigen anzweifeln müssen und dieserhalb
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eine Reihe von Beweisamträgen gestellt. Während der Hauptverhandlung hat der Sachverständige schließlich vermutlich aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein negatives Gutachten vorgetragen. ..."
Die Strafkammer hat das Gesuck mit folgender Begründung zurückgewiesen?
"Der Inhalt des Gutachtens, das der Sachverständige Dr.Frommer in der Hauptverhandlung erstattet hat, deckt sich in allen wesentlichen Grundzügen mit dem Inhalt seines zuvor schriftlich erstatteten Gut- ..achtens. Damit entfällt die Behauptung des Angeklagten, der Sachverständige Dr.Frommer habe in der Hauptverhandlung vermutlich aus ..Verärgerung und Voreingenommenheit ein ihm nachteiliges Gutachten erstattet. Auch im übrigen sind keinerlei Gesichtspunkte hervorgetreten, die geeignet wären, auch von der Sicht des Angeklagten aus Zweifel in die Unbefangenheit dieses Sachverständigen zu setzen. '!
Das Revisionsgericht kann, wie bereits oben unter A 3 ausgeführt worden ist, diesen Beschluß nur daraufhin nachprüfen, ob er auf einem Rechtsirrtum beruht. Das ist nicht der Fall.
Die Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten,. der Sachverständige habe in der Hauptverhandlung vermutlich aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein ihm nachteiliges Gutachten erstattet, als widerlegt angesehen. Damit entfällt der auf diese Behauptung gestützte Ablehnungsgrund. Die Schlußfolgerungen, welche die Strafkammer zu der Auffassung veranlaßt haben, daß die Behauptung des Angeklagten widerlegt sei, sind denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, daß nach allgemeiner Leber.serfahrung eine Verärgerung des Sachverständigen außer Zweifel sei. Hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, cb eine Verörgerung den Sachverständigen veranla3+t hat, voreingenommen ein dem Angeklagten nachteiliges Gutachten zu erstatven;, und ob der Angeklagte dies vermutet hat. Das ıa% die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint. Die ticße Tatsache, daß ein Angeklagter einen Sachverstänäigen durch Eingaben der erwähnten Art vermutlich verärgert hat, ist kein Ablehnungsgrund. Die gegenteilige Auffassung wärde bedeuven,; daß jeder Angeklagte einen ihm nicht genehmen Sarhıverständigen einfach dadurch ausschalten könnte, laß er inm zweifelhafte Sachkunde und falsche Berichterstattung vorwirft, um ihn alsdann wegen Besorgnis ler Befangenheit abzulehnen. Daß das nicht Rechtens sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Daß der das Ablehnungsgesuch zurückweisende Beschluß auf einem Rechtsirrtum beruhe, kann entgegen der Auffassung ‚der Revision auch nicht äaraus hergeleitet werden, daß, wie die Revision behauptet, die Hınweise des Angeklagten auf die fachlich überholte und zweifelhafte Sachkunde des Sachverständigen diesem schon bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens bekannt gewesen seien. Das Ablehnungsgesuch hatte der Angeklagte nur damit begründet, daß der Sachverständige infolge der immer wieder geäußerten Zweifel des Angeklagten an seiner Sachkunde in der Hauptverhandlung aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein negatives Gutachten vorgetragen habe. Der Einwand, daß die Hinwej.se des Angeklagten auf die fachiich überholte und zweifelhafte Sachkunde des Sachverstänüigen diesem schon bei der Abfassung seines schriftlichen Gutachtens bekannt gewesen seien, er also schon damals vermutlich aus Verärgerung und Voreingenommenheit ein dem Angeklagten nachteriliges Gutachten abgegeben habe, enthält Gönmgegenüber die Behauptung einer neuen Tatsache. Auf eine Behauptung diaser Art kann die Rüge, daß der dar Ab!ehnungsgesuch zurückwsisende Be-
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schluß auf einem Rechtsirrtum beruhe, nicht gestützt
werden.
2.) Die Revision rügt, daß dıe Vorschrift des § 136a StPO verletzt worden sei, Sie trägt hierzu vor, der Angeklagte habe dem Vorsitzenden der Strafkammer vor der Vernehmung des Zeugen Peter BBeine Darstellung zur tyita sexualis!' les Zeugen mit del Bemerken übergeben, er, der Angeklagte, möchte dem Zeugen nach dessen Vernehmung Fragen aus der übergebenen Darstellung vorlegen. Der Vorsitzende habe entgegen dieser Bitte die Vernehmung des Zeugen mit einer eingehenden Befragung über Tatsachen aus der übergebenen Darstellung begonnen. Dabei habe er den Angeklagten als Verantwortlichen für die Fragen bezeichnet. Diese Fragen hätten nur bezweckt und bezwecken sollen, den Zeugen in Zorn gegen den Angeklagten zu versetzen und ihn zum Nachteil des Angeklagten zu beeinflussen.
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Die Rüge ist unbegründet.
Wie die Urteilsgründe ergeben, ist allerdings der Zeuge Peter BEE vor seiner Ysrnehmung zu der hier in Rede stehenden Tat eingehend über seinen sexuellen Werdegang befragt worden. Dabej. sind ihm auch weitgehende Vorhaltungen nach den Angaben des Angeklagten gemacht worden. Hierin allein kann indessen ein Verstoß gegen § 1368 StPO nicht gefunden werden. Daß der Vorsitzende die Vor- Y haltungen gemacht hätte, um den Zeugen in Zorn gegen den Angeklagten zu versetzen und ihn dadurch zu einer dem Angceklagten nachteiligen Aussage ZU veranlassen, ist eine Unterstellung des Angeklagten, die nicht erwiesen ist. Nach den Urteilsgründen sind die Vorhaltungen erfolgt,. um die Glaubwürdigkeit des Zeugen eingehend zu überprüfen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind blo3e Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie sind im Revisionsrechtszuge unbeachtlich.
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3,) Die Revision rügt: saß dis Vorschrift des § 147 StPO verletzt worden sei. Sie sr»lickt die Gesetzesverletzung darin, daß die Jugendamtsakten Bobeck in der Hauptverhandlung verwendet worden seien, obwohl das Gericht der Verteidigung die kinsicht in diese Akten mit der Begründung verweigert habe, deß sie einem Wunsche des Jugendamts entsprechend nicht verwend»t werden dürften.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Verteidiger hat, wie bereits das Reichsgericht in seinem Urteil RGSt 72,268 entschieden hat, keinen Anspruch darauf, Akten einzusehen, die eine andere Behörde dem Gericht mit der Bestimmung iiberlassen hat, daß sie dem Verteidiger nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese Akten sind allerdings, wann sie dem Verteidiger vorenthalten werden, auch für das Gericht unverwendbar.
'Daß die Strafkammer hiergegen verstoßen hätte, ist nicht erwiesen. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall ergab sich u.a. aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil, daß das Gericht die dem Vertcidiger vorenthaltenen Akten am ersten Tage der Hauptverhandlung zur Grundlage der Verhandlung gemacht hatte. Im vorliegenden Falle trifft dies nicht zu. Daß im Urteil mitgeteilte Tatsachen, die im übrigen von der Revision nicht näher bezeichnet werden, durch gerichtliche Verwendung der erwähnten Akten in die Hauptverhandlung eingeführ* worden wären, ist nicht erwiesen.
4.) Die Revision des Angeklagten erblickt eine Gesetzesverletzung darin, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, Prof.Dr.Bürger-Prinz als weiteren Sachverständigen zu hören. Sie meint, der Antrag sei ohne wirkliche Begründung zu Unrecht abgelehnt worden (Verletzung des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Im übrigen habe die Strafkammer durch die Nichterhebung dieses Beweises die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht vürletzt.
Die Rüge ist unbegründet.
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Der Beschluß, durch den die Strafkammer den Beweisamtrag abgelehnt hat, entspricht, wie bereits oben unter A 1 eusgeführt worden ist, der Vorschrift des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO. Er 15ß8t einen Rechtsfehler nicht erkennen. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten in Ergänzung zur Revisionsbegründung A2s Verteidigers hierzu vorträgt, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Die Behauptung, der Angeklagte habe den Sachverständigen Dr.med. Frommer während der kurzen Befragung vor dem Termin ausdrücklich auf Bewußtlosigkeit und Erbrechen hingewiesen, richtet sich gegen die Feststellung der Strafkammer, daß das Gutachten des Dr.med.Frommer - das die erwähnten Umstände nicht berücksichtigt hat -— nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe. Die Behauptung ist neu und nicht erwiesen. Daß die behäuptete Tatsache üer- Strafkammer bei ihrer den Beweisamtrag ablehnenden Entscheidung bekannt gewesen wäre, ist weder in der 'Revisionsbegründung behauptet noch sonst ersichtlich. Das Urteil sag*, daß in der Darstellung des Angeklagten, von der die Strafkammer ausgegangen ist, die charakteristischen Kennzeichen einer Gehirnerschütterung, Bewußtlosigkeit und Erbrechen, fehlten. Die Feststellung des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.med.Frommer nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, kann bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Der Einwand, der Sachverständige Dr.med. Frommer habe zugegeben, daß es auch noch andere Auffassungen und Lehrmeinungen gäbe als die von ihm vertretenen, kann die Revisionsrüge gleichfalls nicht begründen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses, daß die Sachkunde des Sachverständigen Dr.med. Frommer unzweifelhaft sei. Darüber, ob die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen zweifelhaft ist,
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hat der Tasrichter nach pflichtgemäßfem Ermessen zu entscheiden. Die insoweit getroffene Entscheidung der Strafkammer is+ aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß sie die Sachkunde des Sachverständigen Dr.med. Frommer als unzweifelhaft beurteilt hat, obwohl es, wie die Revision behauptet, nach der eigenen Erklärung des Sachverständigen andere Auffassungen und Lehrmeirungen gibt als seine, ist kein Rechtsfehler.
Ihre Aufklärungspflicht hat die Strafkammer gleichfalls nicht verletzt. Sie hat ausweislich der Urteilsgründe auf Grund les von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr.med.Frommer und der eigenen Darstellung des Angeklagten über den Krankheitsverlauf die volle Überzeugung erlangt, daß die vom Angeklagten behaupteten Folgen des Autounfalls, nämlich nervliche Schäden, Impotenz und Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB, nicht vorgelegen hätten. Einen weiteren Sachverständigen hierüber zu hören, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen.
5.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer den Antrag auf Vernehmung der Zeugen EB una Dr. Lg wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Daß der den Beweisamtrag ablehnende Beschluß keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist bereits oben unter A 2 dargelegt worden. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten in Ergänzung zur Revisionsbegründung des Verteidigers hierzu vorträgt, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Die Revisionsbegründung des Angeklagten macht geltend, der Angeklagte habe bereits in der Vorbemerkungen seiner am 19.Dezember 1955 übergebenen Darstellung zur "vita sexualis" des Zeugen Peter EB ausdrücklich vorgetragen, daß er in diesem Zusammenhang nicht irgendwelchen anderen Personen schaden wolle. Aus diesem Grunde habe er bis
nahezu zuletzt auf die Ladung von FEED und Dr. Lege verzichten wollen.
Die Darstellung des Angeklagten zum Geschlechtsleben des Zeugen Peter BB war der Strafkammer im Zeitpunkt der Ablehnung des Beweisamtrages bekannt, Daß sie trotz der erwähnten Bemerkung aus den in den Beschlußgründen engeführten Erwägungen zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe die Beweisamträge nur in Verschleppungsabsicht gestellt, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
6.) Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer den Antrag abgelehnt habe, zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter BEEWBals weiteren Sachverständigen Dr.Dr.Aengernendt zu hören. Sie meint, der Antrag sei zu Unrecht sbstchnt worden (Verletzung des § 244 Abs 4 Satz 2. StPO). übrigen habe die Strafkammer durch die vichterhöbung des Beweises ihre Aufklärungspflicht verletzt (Verstoß gegen N 244 Abs 2 StPO).
Die Rüge ist. unbegründet.
Der Beschluß, durch den die Strafkammer den. Beweisamtrag abgelehnt hat, läßt, wie bereits oben unter A 4. ausgeführt worden ist, keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere auch für die von der Strafkammer im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens getroffene Entscheidung, daß an der Sachkunde des Sachverständigen Dr. Hildebrandt keine Zweifel beständen und daß Dr.Dr.Aengernendt über keine Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr. Hildebrandt überlegen seien. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich. unbegründet.
Der weitere Vortrag der Revisionsbegründung des Angeklagten hierzu zielt darauf ab, daß das Gutachten des Dr.Eildebrandt entgegen der Auffassung des Ablehnungsbeschlusses von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe.
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Dieses Vorsringen greift gleichfalls nicht durch. Daß ein Gutachten nicht alle Unstände crwwähnt und berücksichtigt, die nach der Auffassung des Angeklagten hätten erwähnt und berücksichtigt werden müssen, und da3 es nicht alle Umstände so wertet, wie sie nach der Auffassung des Angeklagten hätten bewertet werden müssen, bedeutet nicht, daß das Gutachten im Sinne des § 244 Abe 4 Satz 2 StPO von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehe. Was die Revisionsbegründung des Angeklagten in diesem Zusammenhange vorträgt, wendet sich in Wahrheit gegen die Richtigkeit des Gutachtens. Es kann die Rüge, daß § 244 Abs 4 Saiz 2 StPO verletzt worden sei, nicht rechtfertigen.
Ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) hat die Strafkamer gleichfalls nicht verletzt. Ausweislich der Urteilsgründe ist die Sirafkammer in eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung auf Grund des von ihr als zutreffend erachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr.Hildebrandt,des Eindrucks, den sie in der Hauptverhand-Jung von dem Zeugen Peter BB sewonnen hat, und auf Grund einer ganzen Reihe weit‘:rer in den Urteilsgründen angeführter Umstände zu der vollen Überzeugung gelangt, daß die Aussage des Zeugen Peter MB. die sie ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, wahr sei. Einen weiteren Sachverständigen über die Giaubwürdigkeit des Zeugen zu vernehmen, brauchte sich ihr bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
- Was die Revision in diesem Zusammenhange sonst noch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
7.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter obliegenden Wahrheitserforschungspflicht darin, daß die Strafkammer "ein: wirkliche Aufklärung der Rache auslösenden Rolle der 4C0 DM im Brief der Mutter vom l.Januar 1955 verhinderte!!. Die Revisionsbegründung des Angeklagten
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trägt hierzu vor, der Angeklagte habe am 22.Dezember 1955 verschiedene Zeugen, u.a. H.W. DEE, Go@B Hertha und Margot EB nochmals einverneimen lassen wollen, wobei besonders die Rolle des Briefes vom 3l.Januar 1955 und eines noch nicht bekannten Briefes vom 3.Februar 1955 geklärt werden sollte,
Die Rüge ist, falls man sie iiberhaupt als ordnungsgemäß erhoben ansehen will, jedenfalls unbegründet.
Ausweislich der Urteilsgründe schrieb Frau Bobeck ihrem Jungen Peter BB, den sie am 28.0ktober 1954 ins Stephansstift gebracht hatte, am 3l.Januar 1955, daß der Angeklagte von ihnen 400 IM zurückverlange, die er im Sommer 1954 vorschußweise an den Vater BB zezahıt haben wolle. Au 7.Februar 1955 offenbarte Peter MED dem Leiter des Stephansstiftes, Pastor D.WB, die Handlungen; d’.e den Gegenstand des Verfahrens bilcen.- on
Die Strafkamner hat, wie das Urteil ergibt, geprüft, ob Peter = 1 veranlaßt durch den Brief seiner Mutter, aus Rachegefühl oder in der Ab:icht, eine Rückforderung der 400 DM zu verhindern, zu Pastor D.WOWB gegangen ist und den Angekl agten belastet hat. Sie hat in Übereinstinmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Hildebrandt und auf Grund des Verhaltens des Jungen vor Gericht, insbesondere des Umstands, daß der Junge derartige Absichten
in ruhiger Art sicher und bestimmt zurückgewiesen hat,
die Überzeugung gewonnen, daß das nicht der Fell ist. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Von Amts wegen weitere Beweise hierüber zu erheben, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen.
8.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer zu einem Vertagungsamtrag des Angeklagten keine Stellung genommen und das Verfahren nicht ausgesetzt habe. Die _ Revisionsbegründung des Angeklagten trägt hierzu vor, der Angeklagte habe am 22.Dezember 1955 einen Antrag auf
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Vertagung gestellt. zu dessen Begründung er auf seine Beweisamträge hingewiesen habe. Er habe mit seinen Vertagungsamtrag erreichen wollen. daß einige der bisher vernommenen Zeugen, u.a. H.W. DE, Co, Hertha und Margot EB noch einmal vernommen würden, weil er sich überfahren gefühlt habe. Außerdem habe die Strafkammer am Vortage unmittelbar vor dem Plädoyer des {5aatsanwa!ts darauf hingewiesen, daß auch eine Yerurteilung nach § 174 StGB möglich sei. In Anbetracht der veränderten Sachlage hätte die Strafkammer das Verfahren auch nach § 265 Abs 4 StPO von Ants wegen aussetzen müssen.
Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte, nachdem die Verhandlung bereits in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1955 geschlossen worden war, unter dem Datum des 22.Dezember 1955 mehrere schriftliche Beweisamträge und zwei schriftliche Gesuche eingereicht, durch die er die Sachverständigen Dr.meä.Frommer und Dr.Hildebrandt wegen Besorgnis der Befangenheit ab’ehnte. Außerdem hat er ein weiteres Schreiben vom 22.Dezember 1955 überreicht, in dem er bittet, über die Anträge zu entscheiden, und zwei der Beweisamträgs, nämlich die Anträge auf Vernehmung des Lehrers PB und des Dr.Lggpnäher erläutert. In diesem Schreiben heißt esı "Aus dem beigefügten Antrag ergibt sich die Begründung des Antrags auf Vertagung, da wesentliche und entscheidend entlastende Umstände sich auf jeden Fall ergeben werden."
Die Strafkammer ist daraufhin in der Hauptverhandlung am 22.Dezember 1955 zur Erörterung der inzwischen eingegangenen Anträge nochmals in die Verhandlung eingetreten. Sie hat alsdann durch drei in der Hauptverhandlung am 22.Dezember 1955 verkündete, mit Gründen versehene Beschlüsse die Beweisamträge und G:'suche abgelehnt bzw zurückgewiesen, Tm Anzckluß hieran haben Angeklagter und Verteidiger erklärt, keine Anträge mehr zu stellen. Die
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Beweisaufnahme ist im allseitigen Einverständnis geschlossen worden.
Daß die Strafkamner den Antrag auf Vertagung nicht ausdrücklich beschieden hat, kann die Revision nicht rechtfertigen. Er war nur in Verbindung mit den Beweisamträgen gestellt worden. Daß die Strafkammer ihm nicht stattgeben wollte, war für den Angeklegten urd die Verteidigung aus der Ablehnung der Beweisamträge ohne weiteres ersichtlich. Auf den Mangel einer ausdrücklichen Bescheidung des Vertagungsamtrages kann sich die Revision bei dieser Sachlage nicht berufen. Das gilt um so uehr, weil Angeklagter und Verteidiger nach Verkündung der die Beweisamträge und die Ablehnungsgesuche ablehnenden bzw zurückweisenden Beschlüsse ausdrücklich erklärt haben, keine Anträge mehr zu stellen, und weil die Beweisaufnahme danach im allseitigen Rinverständnis geschlossen worden ist. Weitere
Vertagungsamträge sind ausweislich der Sitzungsniederschrift
nicht gestellt worden.
Richtig ist, daß der Angetrlagte in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 1955 darauf hingewiesen worden ist, daß er auch nach § 174 Nr 1 StGB verurteilt werden könne. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist ihm aber auch insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden. Die Hauptverhandlung vom 22.Dezember 1955 aus diesem Grunde zu vertagen, war die Strafkammer nicht verpflichtet.
Die Vorschrift des § 265 Abs 4 StPO ist auch nicht verletzt worden. Sie setzt voraus, daß sich die Sachlage verändert hat. Diese Voraussetzung war hier nicht gegeben. Die bloße Veränderung der Rechtslage ist keine Veränderung der Sachlage.
Soweit die Revision geltend machen will, daß wegen des Gesundheitszustandes des Angeklagten die Trauptverhandlung hätte vertagt oder das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen. hat sie gleichfalls keinen Erfolg. Der Einwand scheitert daran, daß ausweislich der Sitzungs-
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niederschritt der von der Strafkammer in der Hatptverhandlung am 22. Dezenber 1955 zugezogene Arzt den Angeklagten für verhandlungsfähig erklärt hat.
9.) Lie Revision beanstandet, daß die Strafkamner ein in den Urteilsgründen auf Seite Z1 seinem Wortlaute nach mitgeteiltes Telegramm bei der Urteilsfindung verwertet habe, obwohl es nicht verlesen worden sei. Es handelt sich um ein nur wenige Worte umfassendes Telegramn eines Rechts-
anwalts PM an die Poiiw-stirtung in u.
Die Rüge ist unbegründet.
: #8 ist zwar richtig, daß nach § 249 StPpo Urkunden in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen, und daß dies hier ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen ist. Die Vorschrift des § 249 StPO gilt aber nur, soweit die Urkunde selbst als Beweismittel verwertet wird. Daß diese Voraussetzung im vorl iegenden Fall erfüllt wäre, ist nicht erwiesen. Der Inhalt von Urkunden kann in der Regel auch in anderer Weise aıs durch Urkur:denbeweis festgestellt werden. Das kann hie: insbesondere durch die Aussage des Rechtsanwalts PaEEEB geschehen sein, den die Strafkammer ausweislich der Sitzungsniederschrift als Zeugen vernommen hat.
10.) Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer die Akten 9 Js 4559/55 bei der Urteilsfindung verwertet habe, obwohl sie nicht "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden seien.
Die Rüge ist unbegründet. In den Urteilsgründen wird ausdrücklich gesagt, daß der Inhalt diese: Akten mit dem Angeklagten erörtert worden ist.
11.) Die Revision erhebt folgende Verfahrensrüges Die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugin Sc vom 4.9.1954 und der Zeugin Schrall voa 6.9.1954 seien in Gegenwart der Zeuginnen verlesen und von ihnen bestätigt worden. Die Veriesung sei im Protokoll nicht er-
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wähnt und im Urteil nicht gewertet worden. obgleich die eidesstattlichen Versicherungen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Peter SW erschüttert hätten.
Die Rüge ist unbegründet.
Der Einwand, die Verlesung der eidesstattlichen Versicherungen sei im Prctokoll nich erwähnt, ist als bloße Protokollrüge unbeachtlich.
Deß das Urteil über die angebliche Ver! esung der eidesstattlichen Versicherungen und ihre Bestätigung durch die Zeuginnen nichts besagt, ist kein Rechtsfehler. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen über alle Umstände auszusprechen, die | nach der Auffassung des Angeklagten für die Entscheidung Über das Beweisergebnis von Bedeutung sind.
Im üt rigen richtet sich das Revisionsvorbringen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung Aurch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist.
II. Sachrigen
Die Sachrügen sind unbegründet. Das Urteil läßt eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen. Das eilt im Gegensatz zur Auffassung der Revision insbesondere auch von der Anwendung der ss 176 Abs 1 Nr 3, 174 Nr 1, | N} 20a und 60 StGB.
Daß der Angeklagte durch seine gleichgeschlechtlichen | Hanälungen mit Peter DEE, soweit sie bis zum 6.März 1954, | dem Tage der Vollendung des 14. Lebensjahres des Jungen, er- | folgten, den äußeren Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht hat, bedarf keiner Erörterung.
Auch hinsichtlich der inneren Tatseite bestehen keine rechtlichen Bedenken. Richtig ist, da der - unbedingte oder bedingte - Vorsatz des Täters den Umstand umfassen muß, daß es sich beı dem Verletzten um eine Person
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unter 14 Jahren handel. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Strafkammer hat ausweislich Ger Urteilsgründe insoweit bedingten Torsatz als gegeben erachtet. Diese An-- nahme findet in den Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze.
Nach ihnen wußte der Angeklagte, daß Peter rllWwiie 7.Klasse besuchte und daß Junger. dieser Klasse 13 bzw 14 Jahre alt sind. Die Schlußfolgerung; welche die Strafkammer hieraus gezogen hat, der Angellagte habe bewußt als möglich in Kauf genommen, daß Peter BMW noch keine 14 Jahre alt sei, ist dankgesetzlich möglich. Sie hält sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden freien Beweiswürdigung. Daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte die Tat auch für diesen Fall wollte, ergibt (sr Zusaumenhang der Urteilsgründe: Das genügt zur Rechtfertigung der Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich des Alters des Jungen mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Rechtlich bedenkenfrei ist im Ergebnis auch die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch seine gleichgeschlechtlichen Handlungen mit Peter DEE, soweit sie in der Zeit vom 27.April 1954 bis Juni 1954 erfolgten, eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB schuldig gemacht. | . I
Das Urteil stellt hierzu fastı
Der Angeklagte, der damals bei. der Firma Bob, Tank-, Schiffs- und Kesselreinigung, beschäftigt war, entschloß sich im März 1954, in Hl eine Firma zu gründen, die Tank-, Schiffs- und Kesselreinigungen ausführen sollte.
Da er als entlassener Zuchthäusler bei der Anmeldung des Gewerbes auf seinen Namen mit Schwierigkeiten rechnete, bestimmte er seinen Onkel, den Malermeister Dep ,
der vorgesehenen Firma bis zu se:ner "Rehabilitierung"
den Namen "Dei" zu geben. Außerdem veranlaßte er den Pfarrer Mei, inn Gelder zur Verfügung zu stellen. “en
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hielt die Pläne des Angeklagten für geeignet, seine privaten Gelder anzulegen, um von den Zinsen eine Kirche zu bauen,und seinem Gemeindemitglied Frieda Sci eine Existenz zu schaffen. Am 20.April 1954 srafen sich u.a. der Angeklagte, Dei uns Fräulein Siipin einem Lokal und beschlossen, die "Firme‘ Delle Kc zu gründen. An demselben Tage zahlt: Pfarrer Mu die ersten 5000 IM. Am 23./24.April 1954 schied der Angeklagte bei der Firma BoD aus. Von nun an bezeichnete er sich stets als Geschäftsführer der "Firma" Del xt. Am 25.April 1954 stellte er den Vater BiliBals ersten Arbeiter bei der "Firma" Deiills KG ein. Er zahlte ihm von diesem Tage ab einen wöchentlichen Garüitielohn von 80 IM sowie erhebliche Vorschüsse. Er beschäftigte ihn zunächst wöchentlich etwa einen Tag.
Ende April 1954 entschloß sich der Angeklagte, mit Fräulein Sc und Peter BEE nach Waldenau bei Pinneberg zu ziehen. Um den 26.April 1954 erklärte er den Eltern MED, er wolle Peter als kaufmännischen Lehrling bei seiner "Firma" Del xc annehmen und in Zukunft für Peters Unterhalt sorgen. Er wies die. Eltern darauf kin, daß Peter nicht mehr zur Schule gehen. wolle, in Schleswig-Holstein nicht mehr schulpflichtig. sei und die Lehrlingsausbildung sofort beginnen müsse... - Hierdurch veranla3te er die Eltern BB; darein einzuwilligen, daß Peter, der bis dahin bei seinen Eltern .in Hamburg wohnte, den Angeklagten am folgenden Tage nach Waldenau bei Pinneberg begleiten und dort seine Lehre beginnen solle. Am 27.April 1954 kleidete der Angeklagte den Jungen neu ein und zog mit ihm nach Waldenau in die Pension Jg; in der er für sich und den Jungen zwei nebeneinander liegende Einzelzimmer mietete. Dort srieb er mit Peter in der Zeit bis zum Juni 1954 weiterhin gleichgeschlechtliche Unzuchi (gegenseitige Onanie, Schenkel--, Mund- und Afterverkerr). Am 30.April 1954 zog auch Fräulein Sciienach Waldenau. Sie übernahm
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die Buchführung der "Firma" Deoiiiiilp\s. Der Angeklagte bemühte sich um Aufträge. Mitte Juni 1954 erhielt die "Tirma" die ersten Aufträge. Sie geriet jedoch alsbald in Zahlungsschwierigk.iten uni stellte ihre Tätigkeit am 30.September 1954 ein.
Der festgestsllte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, daß zwischer der Angeklagten und Peter BE ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB bestanden hat.
Zu Unrech+ meint die Revision, daß es hieran fehle, weil der Angeklagte Gen Jungen in Wahrheit nicht als Lehrling ausgebildet habe und von vornherein auch gar nicht habe ausbilden wollen, cs ihm vielmehr darauf angekommen sei, den Jungen näher bei sich zu haben und seine geschlechtlich«e Leidenscheft in jedem nur erdenklichen Umfang ausüben u können.
Wer einen 14 Jahre alten Jungen, der ihm in der hier festgestellten Weise von dessen Eltern nicht nur zur Ausbildung als Lehrling überlass n, sondern auch seiner Obhut anvertraut worden ist, zur Fortsetzung gleichgeschlechtlicher Unzucht mißbraucht, verwirklicht den Tatbestand des § 174 StGB auch dann, wenn er den Jungen in Wahrheit nicht als Lehrling ausgebildet hat und auch gar nicht hat ausbilden wollen, die Überlassung zur Ausbildung und Anvertrauung zur Obhut vielmehr nur zu dem Zwecke herbeigeführt hat, seinen gleichgeschlechtlichen Verkehr mit dem Jungen unter günstigeren Umständen als bisher fortsetzen zu können. Entscheidend ist, daß die Eltern BEE sich mit der Übersiedlung ihres Jungen, der bisher bei ihnen in Hamburg wohnte und ihrer Betreuung unterstand, zum Angeklagten nach Waldenau einverstanden erklärten, weil sie glaubten, der Angeklagte werde den Jungen als Lehrling ausbilden, und weil sie darauf v.rtrauten, der Junge sei bei dem Argekiagten !n guter Obhut, und daß der Angeklagte dies wußte. Das genügt, um die Annahme zu rechtfertigen;
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daß von dem Zeitpunkte ab, in dem Peter PB zum Angeklagten nach Waldenau gezogen war, zwischen dem Angeklagten und dem Jungen ein Verhältnis im Sinne des
§ 174 Nr 1 StGB bestand, das den Angeklagten verpflichtete, den Jungen als Lehrling auszubilden und ihn anstelle der Eltern zu betreuen. Der geheime Vorbehalt
des Angeklagten, den Jungen gar nicht als Lehrling auszubilden, sondern ihn nur zur Unzucht zu mißbrauchen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.
Was in den Revisionsbegründungen des Verteidigers . und des Angeklagten hierzu sonst noch vorgetragen wird, ist offensichtlich unbegründet.
Zur inneren Matseite stellt das Urteil fest, daß
- der Angeklagte den Tatbestand des § 174 Nr 1 StGB "in Kenntnis der Tatumstände" verwirklicht hat. An diese :Peststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Sie umfaßt die Kenntnis des Angeklagten von den Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses in oben dargelegtem Sirne klar ergibt. Ein Irrtum im Sinne des § 59 StGB, auf den sich die Revisionsbegründung des Angeklagten beruft, scheidet bei der ‚hier gegebenen Sachlage aus. Daß bei dem Angeklagten kein Verbotsirrtum vorgelegen hat, ergibt ohne weiteres der Zusammenhang der Urteilsgründe.
Die Anwendung des § 20a StGB ist gleichfalls frei _ von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Darüber, ob und in welchem Umfange die Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist, hat gemäß § 60 StGB der Tatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die von der Strafkamner hierüber ge-
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troffene Entscheidung ist ohne Rechtsfehler.
Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des sachlichen Strafrechts erkennen.
Sarstedt Dr. Koffka Schmidt
Schmitt Börker