Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 5 StR 528/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 528/57 2276 006

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Walter W GB ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am ED 1905 in am.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges und Rückfalldiebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen habent

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 7.Juni 1957 wird verworfen.

Die nach dem 7.dJuni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen und wegen eines Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Sicherungs’rerwahrung angeordnet.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.

1.) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, "über seinen Geisteszustand im Hinblick darauf, . daß der Sachverständige Dr.Steuber wesentliche Punkte der Begutachtung des Professors Dr.Bürger-Prinz, insbesondere das Ergebnis der Schädeldurchleuchtung nach Luftfüllung, nicht berücksichtigt hat, das Gutachten eines neuen Gutachters, insbesondere eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen".

Das Landgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, "da der neue Sachverständige nicht über Forschungsmittel verfügt, die denen des Gutachters Dr. Steuber überlegen sind, und da der Angeklagte sowohl bei der Untersuchung durch Professor Dr. Bürger-Prinz für das Gutachten vom 15. November 1951 (B1.46/507der Akten 61 E 467/50 Amtsgericht Hamburg) als auch bei seiner Untersuchung im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in Lüneburg die Durchführung eines Luftencephalogramms abgelehnt hat".

Dieses Verfahren enthält keinen rechtlichen Fehler.

a) Wie die Begründung des Beschlusses erkennen läßt, hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sach-

-3-

verständigen Dr.Steuber das Gegentcil dessen als erwiesen angesehen, was der Angeklagte mit seinem Antrage unter Beweis gestellt hatte. Das ist nach § 244 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ein Grund, die Vernchmung eines zweiten Sachverständigen abzulehnen.

Anders ist es allerdings, "wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzuagen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen"

(§ 244 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Das Landgericht hat zu der letzten dieser vier Ausnahmen ausdrücklich Stellung genommen, weil in dem Antrage von einer "Schädeldurchleuchtung nach Luftfüllung" die Rede war, die der Sachverständige Dr.Steuber während der Beobachtung des Angeklagten im Landeskrankenhaus in Lüneburg nicht vorgenommen hatte. Mit dieser Untersuchungsmaßnahme hatte sich der Angeklagte, wie aus dem Beschluß hervorgeht, früher nicht einverstanden erklärt. Selbst wenn er nunmehr bereit gewesen sein sollte, ein Iuftencephalogramm durch einen anderen Sachverständigen durchführen zu lassen, hätte diesem darum kein überlegenes Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs.4

Satz 2 StPO zur Verfügung gestanden. Diese Bestimmung meint Hilfsmittel und Verfahren, die der bisherige Sachverständige nicht beherrscht oder die ihm überhaupt unzugänglich sind, aber nicht solche, die er nur deshalb nicht anwenden kann, weil der Angeklagte damit nicht: einverstanden ist. Sonst könnte diessr durch seine. Weigerung einen ihm nicht genehmen Sachverständigen. ausschalten und willkürlich die Vernehmung eines anderen: Sachverständigen erzwingen. Das ist nicht der Sinn des

§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO (vgl. die Entscheidung des Senats vom 12.Juni 1956, 5 StR 136/56, mitgeteilt von . Dallinger MDR 1956,527).

Eu

4 -

b) Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach 8 244 Abs.2 StPO, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhange beruft, könnte nur dann verletzt sein, wenn die Durchführung eines Luftencsphalogramms erforderlich gewesen wäre, um die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zuverlässig zu beurteilen, und wenn die Strafkammer dies hätte erkennen müssen. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Sie lassen sich insbesondere nicht dem schriftlichen oder dem im Urteil inhaltlich wiedergegebenen mündlichen Gutachten des Sachverständiger Dr. Steuber entnehmen. Dieser hat erkennbar keinen besonderen Wert auf ein Luftencephalogremm gelegt. är hatte auch nicht etwa angeregt, es nach § 8la StPO gegen den Willen des Angeklagten richterlich anzrordnen. Die Strafkamner hatte also keinen Anlaß, sich von dieser Untersuchungsmaßnahme einen Erfolg für die Erforschung der :/ahrheit zu versprechen.

Es kommt aus diesem Grunde auch nicht darauf an, ob die zunächst fehlende Zustimmung des Angeklagten von seinem Vormunde wirksam hätte erklärt werden Können, wie die Revision meint.

c) Die Revision macht ferner zu Unrecht geltend, § 244 Abs.4 Satz 2 StPO und die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs.2 StPO seien auch deshalb verletzt, weil der Sachverständige Dr.Steuber die Akten über den früheren Aufenthalt des Angeklagten in Krankenhäusern und in Heil- und Pflegeanstalten nicht zur Verfügung gehabt habe.

Solche Unterlagen fallen nicht unter die Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO. Sie heranzuziehen und dem Sachverständigen zugänglich zu machen, der den Angeklagten längere zeit im Landeskrankenhaus in Ltineburg beobachtet hat, brauchte sich dem Gericht auch nicht mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht aufzudrängen.

-5-

d) Die Revision meint schließlich, das Landgericht hätte den Antrag, einen zweiten Sachverständigen zu hören, auch deshalb nicht ablehnen dürfen, weil Dr. Steuber in seinem Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.

Das Revisionsgericht kann die Behauptung, der Sachverständige Dr.Steuber habe seinem Gutachten irrig die Annahme zugrunde gelegt, daß der Angeklagte von dem Regierungsmedizinalrat Dr.Hartung körperlich untersucht worden sei, nur an Hand der Urteilsgründe nachprüfen. Diese enthalten darüber nichts. Im übrigen spricht auch das schriftliche Gutachten, auf das sich die Revision beruft, nur von einer Begutachtung und nicht von einer Untersuchung des Angeklagten durch Dr.Hartung. .

Was die Revision sonst noch gegen das Gutachten an Einwendungen und neuen tatsächlichen Behauptungen vorbringt, greift in unzulässiger Weise seine tatsächliche Richtigkeit an. Darauf kann das Revisionsgericht nicht eingehen (§ 337 StPO).

2.) Ein Dolmetscher ist nach § 185 Abs.1 GVG hinzuzuziehen, wenn ein Beteiligter "der deutschen Sprache nicht mächtig" ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Tatrichter zu beurteilen. Daß er dabei einen rechtlich unrichtigen Maßstab angelegt hätte, vermag die Revision nicht darzutun. Daraus, daß der Zeuge Wenk "die deutsche Sprache nicht gut versteht" (UA S.11),. ergibt sich nicht, daß er ihrer im Sinne des § 185 Abs.1 GVG "nicht mächtig" sei. Vielmehr kann es der Strafkammer ohne Dolmetscher möglich gewesen sein, sich mit ihm zu verständigen.

3.) Die Revision wendet sich schließlich mit Aufklärungsrügen gegen die Feststellung des Sachverhalts

in den Fällen Be, Brgp, Joachin IB una EB una

gegen die Annahme in den Strafzumessungsgründen, daß der

-6-

6.

Angeklagte seine gute Arbeitsstelle aus einem nichtigen Grunde aufgegeben und sich um keine andere Beschäftigung bemüht hat. Soweit die Rüge nicht die Beweismittel angibt, deren Gebrauch sie vermißt, ist sie unzulässig (BGHSt 2, 168). Soweit die Beweismittel bezeichnet werden, brauchte es sich der Strafkamner nicht aufzudrängen, sich ihrer von Amts wegen zu bedienen.

II. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.

1.) Das Landgericht hat mit Recht sechs selbständige Fälle des Betruges angenommen. Die Ansicht der Revision, aus dem Sachverhalt ergebe sich eine fortgesetzte Handlung, trifft nicht zu.

2.) Ob der Tatrichter die Strafe eines vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten nach § 51 Abs.2 in Verbindung mit § 44 StGB mildert, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer eine solche Milderung ablehnt, enthalten entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsirrtum.

3.) Als die geeignete Sicherungsmaßregel sieht die Strafkammer nicht die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. "Denn der Angeklagte ist nicht wegen seines Geisteszustandes pflegebedürftig. Bei i’n ist allein seine Sicherungsverwahrung und damit der Schutz der Allgemeinheit vor dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher maßgebend" (UA 5.31). Wie diese Begründung in Verbindung mit den Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten (UA S.25 ff) erkennen läßt, entspricht die Entscheidung den Rechtsgrundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt sind (BGHSt 5,312). .

- 7 -

4.) Die sonstige Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, zeitigt keine rechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.koffka Schnidt Siemer Dr. Börker