Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 28.03.1972 – 1 StR 34/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 3h/72 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Ulrich LED , onne festen
Wohnsitz, geboren am EEE 19.7 in rue, Kreis EB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
M
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 1972, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Loesdau | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ee als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juli 1971 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und wegen Unterschlagung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
II. Die verfahrensrechtlichen Rügen gehen fehl.
1. Die Revision macht eine Verletzung des § 338 Nr. 3 i.V.m. § 24 StPO geltend, weil mehrere Anträge auf Ablehnung des Landgerichtsdirektors FB und des Landgerichtsrates SB wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht verworfen worden seien.
Diese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben.
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, "die den Mangel enthaltenen Tatsachen angeben, und zwar so vollständig und so genau, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden" (BGHSt 3, 213, 214). Dies gilt auch für die Rüge, § 338 Nr. 3 StPO sei verletzt, obgleich die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen entschieden werden muß (BGH, Urteile vom 12. Juni 1956 - 5 StR 136/56 - „ 17. November 1964 -
1 StR 435/64 - ,„ 7. Dezember 1971 - 5 StR 594/71 - und 18. Januar 1972 - 5 StR 631/71 - ; nicht abschließend entschieden in BGHSt 21, 334, 340).
Zu keinem der hier in Betracht kommenden Fälle werden
in der Rechtfertigungsschrift, wie es erforderlich gewesen
wäre, die ergangenen Ablehnungsbeschlüsse vollinhaltlich mitgeteilt.
2. Die Revision rügt weiter eine Verletzung des § 136 a StPO, weil bei den Vernehmungen des Angeklagten verbotene Vernehmungsmethoden angewendet worden seien, so daß sein hierbei abgegebenes Geständnis, auf dem das Urteil beruhe, nicht hätte verwertet werden dürfen. Hierzu behauptet der Beschwerdeführer, ihm seien bei einer Vernehmung kompromittierende Aufnahmen einer ehemaligen Freundin, deren Vater Stadtrat ist, vorgehalten worden, so daß er habe befürchten müssen, die Bilder würden deren Eltern vorgelegt werden, falls er kein Geständnis abgebe. Bei der Vernehmung am
10. Dezember 1969 seien ihm grauenhafte Farbbilder aus einem längst abgeschlossenen anderen Verfahren wegen Ermordung einer Frau (Fall BI) gezeigt worden, um ihn zur Ablegung eines Geständnisses zu bewegen.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge hinsichtlich der ersten Vernehmung in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden ist, denn insoweit wird nicht einmal angegeben, wann diese Vernehmung stattgefunden haben soll. Das mag aber dahingestellt bleiben, denn die Rüge ist auf jeden Fall unbegründet, weil die behaupteten Vernehmungsmethoden insgesamt nicht erwiesen sind.
a) Nach den Aussagen des Kriminalhauptkommissars Po sowie der beiden Kriminalhauptmeister Gogw und Wiß$ist zu keinem Zeitpunkt von der Polizei die Absicht geäußert worden oder beabsichtigt gewesen, die Aktbilder der früheren Freundin des Angeklagten deren Eltern vorzulegen. Richtig ist lediglich, daß dem Angeklagten im Zuge der Ermittlungen nach den verschwundenen 20.000,-- DM diese Aufnahmen - auf der einen war das nackte
Mädchen mit 100 DM-Scheinen behangen zu sehen - vorgehalten wurden und er dabei geäußert hat, er würde kein Geständnis mehr machen, wenn "diese Bilder den Eltern des Mädchens gezeigt werden". Die Beamten haben daraufhin aber nur geantwortet, daß sie sich nicht erpressen lassen. Anschließend ist die Vernehmung fortgesetzt worden, nachdem der Angeklagte erklärt hat "er mache weiter" (Bl. 2007 d.A.).
Eine Drohung mit verfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahmen, die nach § 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO verboten ist, kann in diesem Verhalten der Polizeibeamten nicht erblickt werden. |
b) Der Kriminalhauptmeister wi hat, wie aus seiner Aussage hervorgeht, dem Angeklagten keine Bilder aus der Mordsache Bl gezeigt. Wohl haben auf dem Schreibtisch des Beamten einige Dias aus dieser Sache gestanden, die der Angeklagte möglicherweise gesehen hat. Mit ihm ist auch über diesen Fall gesprochen worden, da er Blase in der Untersuchungshaft kennengelernt hat und sich für die Mordsache interessiert zeigte.
Von einer Drohung gegenüber dem Angeklagten kann nach alledem keine Rede sein.
3, Die Revision sieht ferner einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 i.V.m. § 244 StPO darin, daß zwei Beweisamträge der Verteidigung in der Hauptverhandlung am 12. und 15. Juli 1971 abgelehnt worden sind.
Da der Beschwerdeführer den Inhalt der Beweisamträge nicht mitteilt, ist die Rüge insoweit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213).
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Soweit es als Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen wird, daß dem Thema des Beweisamtrages vom 12. Juli 1971 nicht von Amts wegen nachgegangen worden ist, fehlt es ebenfalls an einer in zulässiger Form erhobenen Rüge, weil nicht angegeben wird, mit welchen bestimmten Beweismitteln die Aufklärung hätte geschehen sollen.
4. Die Revision behauptet schließlich noch eine Verletzung des § 338 Nr. 4 StPO, weil der Angeklagte nicht von dem Schwurgericht, sondern von der Jugendkammer abgeurteilt worden ist.
Diese Rüge ist nicht berechtigt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der am 5. September 1947 geborene Angeklagte die Tat am Abend des 4. September 1968, und zwar noch vor Mitternacht , begangen, also zu einem Zeitpunkt, als er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der Angeklagte war somit zur Tatzeit noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, so daß über seine Verfehlungen gemäß §§ 107, 33 Abs. 1 JGG das Jugendgericht zu entscheiden hatte.
Auch soweit der Beschwerdeführer diese Beanstandung als Aufklärungsrüge verstanden wissen will, muß ihr ein Erfolg versagt bleiben. Es fehlt an der Angabe von Beweismitteln, mit denen hätte geklärt werden sollen, ob Bermanseder noch gelebt hat, als der Angeklagte volljährig geworden ist.
III. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Der Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen,
die beide von der Revision auch nicht weiter angegriffen werden, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Rechtsmittel ist somit zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Loesdau Mösl Woesner zipfel Strickert