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BGH Entscheidung vom 02.12.1954 – 3 StR 251/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karı N EEE zu: SED, Krs. RE, geboren am. ED EB in kpKr5. St. c-

ED,

wegen Betrugs u.28.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 21. Dezember 1953 im Schuld-

spruch dahin geändert,

1. daß der Angeklagte auch im Falle C 8 (Betrug zum Nachteil Hi) auf Kosten der Staatskasse frei-

gesprochen wird,

2. in den Fällen C 7, 19, 17, 19, 23, 24 die Verurteilung wegen tateinheitlicher Kommissionsuntreue entfällt.

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Der Angeklagte ist daher ‚nunmehr wegen Konkursvergehens in zwei Fällen, wegen Pfandbruchs in einem Falle und wegen Betrugs in vierzehn Fällen verurteilt.

Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil in den Fällen C 7, 10, 17, 19, 23, 24 mit den Feststellungen aufgehoben. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe | wird aufgehoben,

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Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- . handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht schon entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist - unter Freisprechung und Einstel-

lung des Verfahrens im übrigen - wegen Konkursvergehens

in zwei Fällen, wegen Betrugs in neun Fällen und wegen Betrugs in Tateinheit mit Kommissionsuntreue in sechs Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist zulässigerweise (Bl 197 AA) auf die Verurteilung wegen Pfandbruchs und Betrugs beschränkt. Sie kat teilweise Erfolg.

1.) Der Pfandbruch (Fall B des Urteils).

Die Verurteilung wegen Pfandbruchs (§ 137 StGB) 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Selbst wenn das Finanzamt, wie die Revision behauptet, dem Anzeklagten gestattet haben sollte, die gepfändeten Lastkraftwagen weiterhin im Geschäftsbetriebe zu benutzen, war er doch keinesfalls befugt, einen Lastkraftwagen nach Wuppertal zu schaffen und dort verschrotten zu lassen und einen zweiten Wagen zu verkaufen. Auch die Begründung, mit der das Landgericht einen Pfandbruch hinsichtlich der gepfändäten Holzbearbeitungsmaschinen sowie hinsichtlich des gepfändeten Hausrats angenommen hat, hält der Nachprüfung stand. Daß die Strafkammer der Verteidigung des Angeklagten, ein Teil des Hausrats sei entzwei gegangen, keinen Glauben geschenkt hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (§ 261 StPO). Die Hilfserwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, den Verkauf gepfändeter Hausratsgegenstände durch seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehefrau zu verhindern, ist ebenfalls bedenkenfrei (vgl RG6St 61, 367 /3697). Die Behauptung der Revision, die Holzbearbeitungsmaschinen und der Hausrat hätten im Eigentum der Ehefrau and des rechtskräftig abgeurteilten Stiefsohns Pr gestanden, ist neu und über-

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dies rechtlich unerheblich, weil sich des Vergehens nach § 137 StGB auch derjenige schuldig machen kann, der nicht Eigentümer der Pfandsache ist (vgl BGHSt 3, 306).

2.) Die Betrugsfälle (0 4. 5. 6: 8, 9.11. 14, 20, 21).

In den Fällen 5, 9 und 14 ist die Revision offensichtlich unbegründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts täuschte der Angeklagte in den Fällen 5 und 9 die Lieferanten durch unzutreffende Behauptungen über die, Zahlungsfähigkeit seiner Firma ‚und veranlaßte sie dadurch zum Abschluß der Verträge und zur Lieferung der bestellten Waren auf Kredit. Im Falle 14 spiegelte er dem Lieferanten durch Vereinbarung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen unwahrerweise die Fähigkeit und den Willen zur Zahlung des Kaufpreises innerhalb dieser Frist vor; dadurch erreichte er die Lieferung der bestellten Heraklit-Platten.

Auch in den Fällen 6, 20 und 21 begegnet die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs keinen Bedenken. Der Angeklagte hat in diesen Fällen zwar nicht bestimmte Behauptungen tatsächlicher Art über die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen seiner Firma aufgestellt; er hat sich viel mehr darauf beschränkt, den Lieferanten die hoffnungslose Vermögenslage der Firma, die ihr die Bezahlung der bestellten Waren unmöglich machte, zu verschweigen. Unter den gegebenen Verhältnissen lag jedoch auch hierin eine Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. Ein Vertragsteil ist zwar nicht ohne weiteres verpflichtet, den Vertragsgegner unaufgefordert über seine Vermögenslage aufzuklären (RGSt 62, 107370, 151 /T547/r BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). Wer jedoch als Geschäftsmann Waren auf

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Kredit kauft, sichert im allgemeinen auch ohne ausdrückliche Erklärung die Fähigkeit und den Willen zur Zahlung des Kaufpreises zu. Tut er das in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht, die Zahlungsverpflichtung erfüllen zu können, so unterdrückt er nicht nur eine für den Vertragsgegner wichtige wahre Tatsache (seine hoffnungslose Vermögenslage), sondern spiegelt darüber hinaus durch schlüssige Handlung eine unwahre Tatsache, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen, vor (BGH 3 StR 555/51 vom 29. Mai 1952, 3 StR 388753 vom 16. Juni 1954). , wi‘ , , . ,

Dagegen kann im Falle 8 der Schuldepruch nicht bestehen “ bleiben. Das Landgericht hat hier den Betrug zum Nachteil eines vom Möbelkauf zurückgetretenen Kunden darin gesehen, daß der Angeklagte im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit und ohne den ernstlichen Willen zur Erfüllung seiner Verpflich_ tumg die pünktliche Einlösung der inzwischen weiter begebenen Kundenwechsel versprochen und den Kunden dadurch zu einer Stundung der sofort fälligen Rückzahlungsverpflichtung veranlaßt hat, Danach hat der Angeklagte den Kunden zwar durch Vorspiegelung einer falschen Tatsache getäuscht: Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß dem Getäuschten dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. Der Angeklagte war um die fragliche Zeit (Mai 1951) längst überschuldet und zahlungsunfähig, und auch sein Stiefsohn Pr, der inzwischen das Geschäft nach außen hin übernommen hatte, verfügte über keine greifbaren Vermögenswerte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Rückzahlungsenspruch des Kunden durch die von dem Angeklagten erschwindelte Stundung noch an Wert verlieren konnte. Eine Wertminderung käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte oder die von ihm vertretene Pirma im Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig gewesen wäre, so daß der Kunde durch sofortige Maßnahmen

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noch eine, mindestens teilweise Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung hätte- erreichen können (BGHSt 1,262 /2647, BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). Die dem Kunden durch

die Nichteinlösung der Wechsel entstandenen Wechselunkosten waren kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, weil sie nicht dem von dem Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entsprachen (u.a. BGH 3 StR 1018/51 vom 20. November.

1952).

Da der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts um die aussichtslose Vermögenslage wußte, kann er auch nicht wegen versuchten Betrugs bestraft werden. Das würde voraussetzen, daß er es bei Erwirkung der Stundung für möglich gehalten hätte, daß der Kunde noch eine Befriedigung oder Sicherung erlangen würde, wenn er sofort Schritte gegen ihn unternähme (BGH 3 StR 388,53 vom 16. Juni 1954). In diesem Falle ist der Angeklagte daher freizusprechen.

Im Falle 11 hat nicht der Angeklagte, sondern seine Ehefrau unter betrügerischer Vorspiegelung der Absicht und der Möglichkeit fristgemäßer Zahlung bestellt. Im Falle 4 konnte dem Angeklagıren das Gegenteil nicht nachgewiesen werden. Gleichwohl hat das Landgericht den Beschwerdeführer in beiden Fällen wegen Betrugs verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte spätestens am Abend des jeweiligen Abschlußtages von seiner Ehefrau Über die Bestellung unterrichtet worden ist und diese gebilligt hat. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe dadurch, daß er den Bestellungen bis zur Lieferung nicht widersprochen habe, die Vertragsbedingungen für seine Person anerkannt, die fristgemäße Zahlung zugesichert und damit unwahrerweise die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen der Firma vorgespiegelt.

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Der Tatrichter hat sich demnach auf den Standpunkt gestellt, daß der Beschwerdeführer verpflichtet war, die von seiner Ehefrau gemachten Bestellungen rückgängig zu machen und.die Annahme der Lieferungen zu verweigern. Dem ist unter, den besonderen Umständen des Falles beizutreten.

Die nachträgliche Billigung der betrügerischen Bestellungen der Ehefrau (vel dazu die „Benerkung zu Pall14) enthielt zwar noch keinen Beitrag zu.dem "on dieser begrngenen Eingehungsbetrug, der darin zu sehen ist, daß sich der Lieferant gegenüber der zehlungsunfähigen Firma des Angeklagten. zur Vorleistung verpflichtet hat (BGH 3 StR 287/54 vom 30. September 1954).-Da der Beschwerdeführer jedoch die "Seele" des Geschäfts war und die Abschlüsse der Ehefrau für die von ihm geleitete Firma erfolgt sind, war er, falls er sich nicht selbst des Betrugs schuldig machen wollte, nach Treu und Glauben ebenso zur Abwendung des den Vertragsgegnern durch die Lieferung drohenden Schadens verpflichtet, wie werin er selbst getäuscht hätte. (vgl RGSt 70, 151 155 ££7, BGHSt 6, 198). Dazu war erforderlich,

.daß er die Bestellung rechtzeitig rickgängig machte. Bei

dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung, ob der Angeklagte nicht schon als Mittäter an den betrügerischen Bestellungen seiner Ehefrau anzusehen ist, weil er zusammen mit dieser nur darauf ausging, Geld und Geldeswert in die Hand zu bekommen (Bl 15 UA). Darin könnte das im Voraus

erteilte Einverständnis des Angeklagten zu den betrügerischen

Geschäftsabschlüssen seiner Iihefrau liegen, durch das sich diese in ihrem strafbaren Vorgehen bestärkt gefühlt haben

könnte (BGH 280).

3.) ‘Die Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Kommissionsuntreue_(C 7. 10, :7, 19, 23:. 24).

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Der Schuldspruch wegen Betrugs läßt keinen Rechtsirrt erkennen. In den ersten fünf Fällen spiegelte der Angeklagt, selbst den Lieferanten der Wahrheit zuwider seinen Willen zu ordnungsmäßigen Abführung des Verkaufserlöses für die Komnis. sionsware vor, wobei er in den Fällen 10 und 17 seine Glauk. würdigkeit durch Hinweise auf die Größe seines Geschäfts ung seine guten Geschäftsbeziehungen nach Holland unterstrich, In Falle 24 unterließ er es, den von seiner Ehefrau betrügerisch abgeschlossenen Vertrag rückgängig zu.machen. Insoweit gilt das zu den Pällen 4 und 11 Gesagte entsprechend.

Dagegen kann die tateinheitliche ‘Verurteilung wegen Kommissionsuntreue nicht aufrecht erhalten werden. Dieses Vergehen hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklag- f te den Erlös für die ihm zum kömmissionsweisen -Verkauf überlassene, Ware nicht an die Lieferanten abgeführt hat. Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte zwar die Vorschrift des 8 95 Abs 1 Nr 2 BörsG verletzt, die den Kommissionär unter Strafe stellt, der in Vorteilsabsicht bei. der Ausführung eines Auftrags oder bei der Abwicklung eines Geschäfts vorsätzlich zum Nachteil des Kommittenten handelt. Die Bestrafung wegen Kommissionsuntreue entfällt jedoch dann, wenn der Täter die Kommissionsware schon‘ durch Betrug an sich gebracht hat (BGH 3 StR 715/53 vom 30. September 1954; vgl auch 3 StR 609/51 vom 4. Oktober 1951 und 4 StR 807/53 vom 22. April 1954 in NJW 1954, 1009): "

Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte bei den Abschlüssen mit den Kommittenten von vornherein davon ausgegangen, den Verkaufserlös für sich zu verwenden. Er hat sich deshalb des Betrugs schuldig ge-

macht. Wenn er in der Folgezeit Seine Absicht verwirklichte und die Erlöse nicht an die Berechtigten ablieferte, nahn er weder einen neuen Eingriff in das schon durch die Auslieferung der Kommissionsware geschädigte Vermögen der Kommittenten vor (vgl RGSt 67, 273 [275]), noch schädigte er das Vermögen weiterer, durch § 95 Aba 1 Nr 2 BörsG geschützter “ Personen (vgl RGSt 73, 6 [8)). Er setzte vielmehr nur den noch nicht beendigten Betrug fort. Die Kommissionsuntreue stellt sich demnach jeweils als straflose Nachtat zu dem vorausgegangenen Betrug dar, wie es übrigens das Landgericht zutreffend im Verhältnis des Betrugs zu der dem Angeklagten zusätzlich vorgeworfenen Unterschlagung angenommen hat (Bl 33 UA).

Der, Senat kann diesen Rechtsfehler durch Änderung des Schuldspruchs unmittelbar beheben. Im Strafausspruch muß

das Urteil in diesen Fällen aufgehoben werden, da die Strafen

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dem § 95 BörsG entnommen sind. Deshalb und wegen des Wegfalls !

der Einzelstrafe im Fall C 8 kann auch die Gesamtstrafe nicht

bestehen bleiben.

Glanznann Kceniger Busch Martin Maaß

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