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BGH Entscheidung vom 30.10.1951 – 1 StR 459/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des _ Volkes

In der Strafsache gegen

den Juwelenfasser Alfred 0 EEE zus CIE. geboren am . CEEEED GE in Sc rAiREEEEED- Ce,

wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. 'Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltechaft , Justizsekretär END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Rewision des Angeklagten gegen das Urteil des Vandgerichts . Nürnberg .--Fürtn vom 28. Februar 1951 wird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

lo Der Angeklagte war seit Oktober 1949 Angestellter bei dem Leihhaus in TB, cinem von einem Verein .

des bürgerlichen Rechts betriebenen gemeinnützigen Unternehmen, Er .hatte als Schätzmeister für Gold- und Silbersachen die angebotenen Pfänder in Empfang zu nehmen, ihren Wert zu schätzen, den auszuzahlenden Darlehensbetrag zu bestimmen und die von ihm entgegengenommenen Pfardstücke im Tresor des Pfandhauses zu verwahren.

Ständige Kundinnen des Leihauses waren die früheren Mitangeklagten Anna Dp vrd Alma Ip, die unter dem Namen der DEP Kommissionsgeschäfte mit Gold- und Silberwaren, Edelsteinen und echten Teppichen betrieben, eber immer mehr dazu übergingen, die ihnen zum kommissionsveisen Verkauf übergebenen Sachen bei dem Leihraus, teilweise auch anderwärts zu verpfänden, vum bei dem täglich schlechter werdenden Geschäftsgang ihren etwas verschwenderischen Lebensunterhalt bestreiten zu können, Während es den beiden zunüchst noch gelungen war, mit Hilfe der für neue Pfänder gegebenen Darlehen ältere Pfanästlicke einzulösen oder die Verlängerung der Leihfrist für schon verfallene Pfänder zu erhalten, sehen sie sich hierzu bald nicht mehr in der Lage. Von ihren uftraggebern auf Zahlung oder Rückgabe der zum kommissionswelsen Verkauf übergebenen Schmuckstücke gedrängt, wandten sie sich in vier Fällen (II 2 b, IT 12 b, II 18 b und 36 db der Urteilsgründe) an den Angeklagten mit der Bitte, ihmen die verpfändeten Schmuckstücke ohne den Auslösungsbetrag zurückzugeben, Sie täuschten ihm dabei vor, dass sie eine günstige

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‚den Angeklagten der fortgesetzten Untreue. nach 9 266 StGB

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Gelegenheit zum | freihöndigen Verkeuf der Schmucksachen hätten und im Falle des Verkaufs sofort die kuslösungssumme bezahlen oder beim Scheitern der Verkaufsverhearälungen FE die Pfandstücke zurückbringen würden, Der Angel-llaste entemach ihren Anliegen, obwohl er Pfandstücke nur gegen Zehlung der u

Auslösungssumme aus dem Gewahrsem des beihhauses zurückgeben -

durfte. Er glaubte dem Vorgeben der beiden Freuen, liesst sich aber auch noch dadurch zur Herausgabe der ”fandstücke bewegen, dass die Trauen für ihn sechs linge, die er zum Verkauf gegen Provision erhalten hatte, verkauft hatten und er im Falle seines iintgegenkommens auf weitere gewinn bringende Geschäftsvermittlungen durch sie hoffte. Lie Frauen gaben ihrer vorgefas-ten Absicht entspi’echenä die Schmuckstücke an ihre Auftraggeber zurück, olıne die Fuslösungsbeträge an das Leihheus zu bezahlen, Zweien der Auftraggeber.

.entlockten sie nachträglich nochmals die Schmucksechen und

verpfändeten sie zum Teil wiederum beim Leihhaus, zum ?ei u bei einem anderen Pfandhaus, wo das Leikhaus zur Vermeidung. : weiteren Schadens die Pfendstücke auslöste. Insgesamt erlitt das Leihhaus einen Schaden von 6.554 IM.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht

schuldig erkannt und ihn zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 200 IM verurteilt.

2, Die auf die Verletzung. des sachlichen \!echts gestätle ; Revision des Angeklagten kann keinen #rfolg haben. 3

E4

Das »andgericht hältiden Üreubruchstetbestand des § 266 StGB für erfüllt, Der Angeklagte habe euf Grund seines Anstellungsvertra;s in einem Treuverhältnis zu der Leihanstalt gestanden, das ihn verpflichtet habe, ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen, Diese Pflicht hebe er verletzt und dadurch der Anstalt Nachteil zugefügt.

Damit hat das Landgericht den äusseren Tatbestand der Untreue mit den kerkmalen des Üreubruchs bedenkenfrei dargetan. Die Revision bekämpft des Urteil nur hinsichtlich des inneren Tatbestandes; Das Urteil befasce sich mit der inneren Tatseite überhaupt nicht, anstatt sie entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts besonders sorgfältig und eingehend zu prüfen und zu würdigen. Der Angeklagte habe nicht das Bewusstsein gehabt, durch sein Handeln das Vermögen des Leihhauses zu schädigen oder zu gefährden; er habe nicht einmal mit Cer Köglichkeit solcher Folgen gerechnet, Er habe den rürdig aussehenden Frauen geglaubt und ihnen im Vertrauen zuf ihre ührlichkeit die Pfänder mur für den Zweck "leihweise" zurückgegeben, sie auszulösen; demit habe er nickt zuletzt auch die Interessen des Leihhauses selbst zu wahren ge-

glaubt, weil eine Auslösung immer euch im Interesse des Leihhauses liege.

Es trifft zu, dass das Landgericht in den Urteilsgründen keine ausdrücklichen Feststellungen über den inneren Watbestend der Untreue getroffen hat. Es ist auch richtig, dass bei dem weit gesteckten Rahmen des § 266 StGB nF an den Nach-

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von selbst ergeben kann. Einen solchen Fell hat das Land-

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weis des inneren Tatbestandes strenge Anforderungen zu stellen sind (RGSt 68. 371: 69, 15; 71,90). Es gibt

aber Fälle der Untreue, bei denen der äussere Tatbestand so klar liegt, dass sich aus ihm der innere Tatbestand

gericht hier ersichtlich angenommen, Tass sich der Angeklagt bewusst war, als Angestellter der Leihanstalt die Pflicht zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen zu heben und Curch die Herausgabe der Pfandstücke, wenn sie ohne Bezehlung

‘ der Auslösungssumme und ohne Verständigung seiner Vorgesetzten

geschah, diese Pflicht zu verletzen, durfte das Landgericht als eine Selbstverständlichkeit betrachten. Ebenso ergab sich aber auch hier von selbst, dass der Angeklagte das Bewusstsein gehabt hat, durch sein Handeln das Vermögen der

“ Leihanstalt zu schädigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass

er, wie ihm das Landgericht glaubt, dem Vorbringen der Trüheren Mitangeklagten DD und IWW vertraut hat und in seinen Vertrauen get£uscht wurde, Das Vermögen der Leihanstslt het er schon dadurch geschädigt, dass er die Pfardsttcke hinausgab und so den Darlehen der leihanstalt die Sicherung entzog. Dass sich der Angeklagte als Fachmann, der gerade

die Pfandstücke hereinzunetmen und zu schätzen sowie die auszuzahlenden Darlehensbeträge zu bestimmen hatte, dieser selbst für einen Laien ohne weiteres erkennberen Schidigung nicht bewusst gewesen sein sollte, ist so wenig denkbar, dass des Landgericht hierüber keine Ausführungen zu machen brauchte,

6 .-:

Die Revision rügt noch, zum Fall II 56 b habe das Landgericht irrigerweise festgestellt, dass sich die früheren Hitangeklagten DE und Lie die Geneigtheit des Angeklagten durch gelegentliche Geschenke erkauften; in Wirklichkeit habe er selbst niemals Geschenke, vielmehr nur die ihm ordnungsgemäss zustehenden Provisionen aus den Verkäufen der sechs Ringe erhalten und von den Geschenken en seine Frau nichts gewusst, Die Trage, ob diese Feststellung (S 25 UA) sich in vollen Einklang mit den Urteilsausführungen bringen lässt, die sich nit den Verkaufsprovirionen des Ingeklagten und seinen Einwendungen zu den Geschenken an seine Frau befassen (S 31 und 33 UA), kann jedoch offen bleiben, Sie berührt nicht den Bestand des Urteils, weil die Frage der Geld- und Sachgeschenke weder für den Schuldspruch noch für die Ötrafbenessung eine Rolle gespielt hat (S 33 und 43 UA).

Was die «evision zum Schlusse vorbringt — Strafanzeige des Angeklagten regen die früheren witangeklagten Döge und Ladwig -, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und daher für das Revisionsverfahren unbeachtlich.

Ob das Urteil mit Recht zwischen den einzelnen Untreuehandlungen Fortsetzungszusammenhang statt Tatmehrheit nach § 74 StGB annimmt, kenn auf sich beruhen, weil der /ngeklagte insoweit nicht beschwert ist.

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Da auch die Strafzumessung keinen llechtsfehler erkerixen lässt, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Richter Dr, Peetz Dr. Geier

Glanzmann Jagusch