Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 20.11.1952 – 4 StR 341/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 sta 321/52 2299 073 |
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den berufslosen Adolf geboren am
U ohne festen Wohnsitz, ' 1920 in VCSR., z2.2t. in Untersuchungshaft, . . 2.) den Bauunternehmer Adoif B aus en EB, geboren am in z2.2t. In \ dieser Sache in Strafhaft, f 4
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß ais Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt rare als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten U „ird das Urteil des Jandgerichts in Essen vom 9. Februar 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den früheren Angeklagten Dog WEB: Die >ache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der vielfach vorbestrafte Angeklagte floh nach Verkündung eines gegen ihn ergangenen Strafurteils aus München und trieb sich von September 1950 bis Januar 1951 in Nürnberg, Köln, Tüsseldorf, Herne und Essen als "Dr. Tg" herum; seinen Iebensunterhalt bestritt der völlig mittellose Beschwerdeführer durch Betrügereien, derentwegen ihn das Landgericht in 29 unselbständigen Fällen für schuldig befunden hat. Dreimal benutzte er zu Täuschungszwecken einen auf Dr. Ussler lautenden Führerschein und: einmal einen amtlichen Ausweis des bayrischen Staatsministeriums für das Flüchtlingswesen, ‚dem er früher als Abteilungsleiter angehört hatte,
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Treisprechung
von der Anklage der Begünstigung wegen fortgesetzten Gebrauchs falscher Beurkunäungen (§ 273 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) und fortgesetzter ‚unbefugter Führung akademischer ‚Titel (§ 5 Abs 1 a des Gesetzes über die Führung "akademischer Grade vom 7. Juni 1939) verurteilt, Schon die Sachbeschweräe des Angeklagten nötigt zur Aufhebung des verurteilenden Erkenntnisses, so dass es auf die Verfahrensbeschwerden nicht mehr ankommt.
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Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Strafklage wegen Verbrechens gegen § 275 StGB nicht verbraucht. Zwar hat ihn das Landgericht in kKünchen am 31. August 1950 wegen fortgesetzter schwerer Falschbeurkundung in
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Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen § 5 Abs 1a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 sawie wegen versuchten Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt (1 KLs 53/50 Landgericht München II); schon damals hatte’er sich fälschlich in seiner Kennkarte als Inhaber des Toktortitels bezeichnen lassen und sie zu Täuschungen missbraucht. 'Mit anderen ihm verbliebenen Urkunden hat dann der Angeklagte die Betrügereien verübt, die den Gegenstand dieses Sträfverfahrens bilden. Hat der Täter die falsche Beurkundung vorsätzlich bewirkt und macht er nachher von ihr so Gebrauch, wie er sich das von vornherein vorgestellt hat, so findet in der Regel nur der § 271 StGB Anwendung. Dagegen begeht der Täter mehrere selbständige Handlungen, wenn er zunächst im Sinne des § 271 StGB eine falsche Beurkundung herbeiführt und diese später auf Grund eines neuen Entschlusses gebraucht (RGSt 58, 34). Da die hier abgeurteilten Taten nach der Verkündung des Urteils vom 31. August 1950 liegen, bestehen gegen die Annahme eines neuen Tatentschlusses' keine durchgreifenden Beden-
T ken; auch wurden sie'mit anderen Urkunden begangen als in
dem vorangegangenen Verfähren. °
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Die Verurteilung aus § 273 StGB setzt den Gebrauch einer Urkunde voraus, deren Zweck dahin geht, die in ihr beurkunde Tatsache zum öffentlichen Glauben, d.h. für und gegen jedermann voll zu beweisen. Der Führerschein beweist lediglich, dass die ausstellende Behörde der darin genannten Person die Srlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges erteilt hat (§ 4 Abs 2 StVZO); sie hat aber keine öffentliche Beweis-
kraft dahin, dass der Inhaber einen seinem Namen beige-
fügten Titel führen darf, Ob dem Dienstausweis des bayerischen Staatsministeriums für das Flüchtlingswesen diese Beweiskraft eignet, hängt von dem Zwecke ab, dem diese öffentli-
che Urkunde zu dienen bestimmt ist. Darüber ist dem Urteil nichts zu entnehmen; es teilt nicht einmal seinen Inhalt
oder Wortlaut mit. Sollte es sich um einen amtlichen Ausweis für Flüchtlinge handeln und ihm der Charakter eines Personalausweises für diese Personengruppe eignen, so würden allerdings insoweit gegen die Annahme einer öffentlichen Urkun-
de der im § 273 StGB vorausgesetzten Art in Anbetracht
ihres besonderen Zweckes keine Bedenken bestehen (vgl RGSt
60, 105). . 2
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Die bisherigen Feststellungen vermögen jedenfalls die Verurteilung aus § 273 StGB, dem auch die Strafe u entnommen ist, nicht zu tragen. Das Urteil war daher auf- E zuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
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Die Sachverhaltsfeststellungen zum Betrug sind vielfach unvollständig und die Rechtsausführungen erschöpfen sich nicht selten in Wiederholungen des Gesetzeswortlauts, so dass entscheidende Fragen offen bleiben, Der Senat hebt folgende Mängel hervor, die in der neuen Hauptverhandlung klarzustellen sind; j
Fall 3: Hier fehlt eine Mitteilung darüber, ob die Behauptung des Angeklagten, er kenne Stadtrat Sp und könne bei der Beschaffung der Wohnung helfen, der Wahrheit ent-
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sprach Ob die Strafkammer auch darin, dass der Angeklagte sich 2 IM von seinem Gastgeber lieh und später einen ungedeckten Scheck über 250 IM mit Hilfe der Ehefrau Ge einzulösen versuchte, einen Betrug erblickt hat, bleibt unklar,
Fall 4: Dass der Scheck ungedeckt war, kann nur vermutet wer. den. Eine Feststellung ‚dahin; dass der Beschwerdeführer dies gegebenenfalls wusste, findet sich weder hier noch in anderen Fällen, in’deneh der Angeklagte mit ungedeckten Schecks ge-
arbeitet hat (Fälle 5, 6, 8, 9). A
Im Fall 7 ist nicht zu ersehen, was der Angeklagte vorgespiegelt hat und was für die Gewährung des Darlehens
maßgeblich war; das letztere gilt auch in den Fällen 8
und 9.
Den Fällen 11, 17, 20 (Vereinsbank), 24, 27 fehlen Pen stellungen zum inneren Tatbestand.
Beim Fall 12 scheint verkannt zu sein, dass der Betrug ein Bereicherungsvergehen ist und dass daher als Vermögens- | vorteil im Sinne von § 263-StGB nur die Werte in Betracht zu ziehen sind, die aus.dem Vermögen des Naklers In in das des Angeklagten fließen ‚sollten; Zeitverlust und Fahrtunkosten des Maklers stellen zwar eine Minderung seines Vermögens, nicht aber eine Bereicherung. des Beschwerdeführers dar und können deshalb nur bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für die Fälle 13, 15, 19. Im letztgenannten Fall bleibt auch ungewiss, wodurch der Angeklagte den Makler BB um 10 IM betrogen hat.
Im Fail 23 und 26 kann nur vermutet. werden, dass die Behauptung des Angeklagten, er könne Kohle liefern, " unwahr war.
Im Fall 25 bleibt offen, was den Kaufmann DB veranlasst hat, den Angeklagten 10 Tage lang zu bewirten und ob seine Erklärung über den Diebstahl der Brieftasche zutraf, Cie DB anscheinend zur Darlehenshingabe veran- ' lasste,
In den Fällen 29 und 35 ist die Täuschungshandlung nicht ersichtlich.
Völlig ungeklärt sind - wie auch die Verfahrensrüge
des Angeklagten aus § 244 Abs 2 StPO mit Recht hervorhebt - die Fälle 28, 30, 31 und 32. Auf die bestellten Möbel usw. konnte es dem flüchtigen Angeklagten nicht ankommen. Wenn er die Absicht hatte, bei sich bietender Gelegenheit sich einen Vorteil zu verschaffen, also wie im Falle 26 zu ver-
. fahren, dann wäre zu prüfen, ob nicht iediglich Vorbe-
. reitungahandlungen anzunehmen sind.
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Genauere Feststellungen, als sie bisher vorliegen, sind daher zum Betruge erforderlich. Auch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, bedarf erneuter Überprüfung" Den Anforderungen, die an einen Gesamtvorsatz gestellt werden müssen, genügt der allgemeine Entschluss, eine künftige, in ihrer tatsächlichen Gestaltung aber noch nicht vorstellbare Gelegenheit zum Betrug auszunutzen auch dann
nicht, wenn die einzelnen Taten zeitlich in naher Folge
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ausgeführt wurden. Die etwa einzuziehenden Urkunden (§ 40 StGB) sind im Urteilssatz genau zu bezeichnen,
III.
Zu den weiteren Verfahrensbeschwerden braucht in Anbetracht dieser Sachlage nur bemerkt zu werden:
Die Vernehmung eines auswärts wolnenden Zeugen durch einen beauftragten Richter wird nicht dadurch unstatthaft, dass die Voraussetzungen des § 223 StPO auch bei anderen Zeugen vorliegen und dass daher eine grössere Zahl von richterlichen Niederschriften in der Hauptverhandlung verlesen werden muss. Der Wechsel in der Person des Beauftragten Richters beruhte auf einer Änderung der Geschäftsverteilung des Landgerichts in Essen durch den Präsidialbeschluss vom 29. Juni 1951; der Vorsitzende der.nunmehr zuständigen Strafkammer vIT wor nach § 69 GVG befugt, ein Mitglied dieser Kammer mit der Durchführung der Vernehmungen zu beauftragen.
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IN. Da sich die unter Abschnitt II herrorgehobenen sachlichen Mängel des Urteils teilweise auch auf Fälje erstrecken, an denen der Mitverurteilte Diih
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beteiligt ist, konnte seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall nach § 357 StPO nicht bestehen bleiben.
Groß Krumme Hörchner
Hülle Dr. Augustin