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BGH Entscheidung vom 23.11.1956 – 1 StR 362/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_362/56

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im Naonen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Stukkateur Michael Z u aus NEE, dort geboren un EB 13911, in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter üer Bundesanwaitschafi. Justizangestellter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juni 1956 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 27. Juni 1956 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe?

Die Revision des wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilten Angeklagten bleibt erfolglos.

TI. Verfahrensrügen.

1. Die überfallene Arbeiterin Margarete WW hatte in einem Brief an den Arzt Dr. GB bei dem sie in Behandlung stand, den Verdacht ausgesprochen, seine Ehefrau habe aus Eifersucht den Angeklagten zu der Tat angestiftet. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, erklärte Margarete Wem als Zeugin in der Hauptverhandlung ihren Verdacht damit, daß Frau Dr. CP zu ihrem Ehemann und ihr (Margarete WW einmal geäußert habe: "Jetzt habe ich euch erwischt". Um die Unglaubwürdigkeit der Margarete WB darzutüun, die den jedes unsittliche Vorhaben leugnenden Angeklagten durch ihr Zeugnis belastete, beantragte die Verteidigerin, Frau Dr. SB =1s Zeugin darüber zu vernehmen, daß diese die ihr in den Mund gelegte Äußerung nicht getan habe. Diesen Beweis zu erheben, lehnte die Strafkammer als für die Entscheidung bedeutungslos ab; selbst wenn sich die Behauptung der Margarte WR als unrichtig erweise, ergebe sich daraus nicht ihre Unglaubwürdigkeit "im vorliegenden Falle".

Darin liegt keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses, wie die Revision meint. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung des Angeklagten im Ergebnis als wahr behandelt; sie ist auch in den Urteilsgründen nicht davon abgewichen. Damit ist der Angeklagte so gestellt, als wäre seinem Antrag stattgegeben worden. Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten; sie kann ihm nicht vorgeschrieben

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werden. Ein Rechtsirrtum, dem allein das Revisionsgericht nachgehen könnte, tritt dabei nicht zutage.

2. Richtig ist, daß das Schreiben der Nargarete VW an Dr. GEB in dem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist. Darin liegt kein Rechtsfehler, auf den die Revision gestützt werden könnte (§ 267 Abs 1 Satz 2 StPO; BGH 1 StR 65/56 vom 12. Juni 1956). Ersichtlich hat die Strafkammer jenes Schreiben im Auge, wenn sie in dem Urteil ausführt, "daß nach der Überzeugung des Gerichts aus Überspanntheit entstandene Fantasiegebilde bei der Zeugin in dieser Frage ausscheiden", d.h. in der Schilderung des Tathergangs durch die Zeugin.

3. Hiernach ist auch die Aufklärungsrüge unbegründet, zumal das erwähnte Schreiben ausweislich der Sitzungsniederschrift.in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die Strafkammer hat nicht übersehen, daß sein Inhalt an sich gewissen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Raum geben mag. Sie hat aber diese Zweifel ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze und ohne unlösbaren Widerspruch mit der Bescheidung des Beweisamtrages 2ür unbegründet erachtet.

II. Sachrüge.

1. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts am Tattage in der Zeit von 9 - 16 Uhr "zusammen mit einer anderen Person" etwa zehn Maß Bier getrunken. Er entfernte sich aus der Schenke "in leicht angetrunkenen Zustand". Es widerspricht nicht der allgemeinen ärfahrung, daß er zur Tatzeit, gegen 20 Uhr, nur noch leicht unter Alkoholeinflu3 stand. Weder ergeben sich daher unter dem (vom Angeklagten selbst nicht geltenä gemachten) Gesichtspunkt des § 51 StGB Bedenken gegen das Urteii, noch ist bei der bis zur Tat eingetretenen Ernüchterung des Angeklagten

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zu beanstanden, daß das Landgericht in dem vorherigen Alkoholgenuß keinen Strafmilderungsgrund gefunden hat,

2. Der Strafkammer erschien die erkannte Strafe schuldangemessen. Hierbei hat sie die rechtliche Höglichkeit, trotz Versagung mildernder Umstände die Strafe gemäß § 44 StGB zu mildern, entgegen der Ansicht der Revision offensichtlich nicht übersehen. Ob sie von der Filderungsmöglichkeit Gebrauch

machte, lag in ihrem Ermessen.

3. Das Urteil 1§ 8ßt auch sonst keinen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten erkennen.

Seine Revision verfällt daher der Verwerfung.

Dr. Hörchner Mantel Werner Hübner Dr. Hengsberger