Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 22.01.1976 – 4 StR 447/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Richter am Amtsgericht Ludwig K EEE

zus N EEE, zeoren ar GE 1913 in u

wegen fortgesetzter Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1976, an der teilgenommen haben;

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Koblenz zurlickverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu 5 000 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Rüge, das Hauptverfahren sei nicht ordnungsgemäß eröffnet worden, ist offensichtlich unbegründet. Auf die anderen Verfahrensrügen, die zum Teil, weil sie nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen, unzulässig, im übrigen ebenfalls unbegründet sind, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

2. Die Sachbeschwerde ist begründet,

Es kann offen bleiben, ob die außerordentlich knappen Feststellungen zum äußeren Tatbestand ausreichen, um die Beurteilung des gesamten Schuldumfangeszu ermöglichen.

Das Urteil kann jedenfalls schon deshalb keinen Bestand haben, weil es keine Feststellungen zum inneren Tatbestand enthält. Bei dem weit gesteckten Tatbestandsrahmen des § 266 StGB sind an den Nachweis des inneren Tatbestands grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Dreher 35. Aufl. Anm. 3 zu § 266 StGB mit Rechtsprechungsnach-

Urteil vom 12. Juni 1956 - 1 StR 65/56 - mit weiteren Nact weisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Di Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Landgericht di Einlassung des Angeklagten, er habe das entnommene Geld nicht an das Finanzamt abgeführt, weil seines Erachtens

dem davon auszugehen, daß der Angeklagte dieses Geld - zumindest zum größten Teil - an andere Personen als Darlehen gegeben hat, damit diese sich an dem Spiel beteiligen konnten, und daß er durch solche Darlehen das Spiel, Jedenfalls "teilweisen, überhaupt erst "in Gang gebracht und gehalten" hat. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich aus den Feststellungen zum äußeren Tatbestand ohne weiteres in vollem Umfang auch der innere Tatbestand ergibt.

ww

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung des § 266 StGB eine zusätzliche Geldstrafe nicht mehr angedroht ist. Eine solche kann allerdings auch weiter.

hin unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF verhängt werden.

Börtzler Spiegel Hürxthal Zipfel Knoblich