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BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 4 StR 792/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 792/53 2282 027

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

“den Kaufmann Richard S EEE aus TED, scvoren om EEE 229 ir Se,

wegen fortgesetzter Untreue

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 18. März 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß ‚als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

als beisitzende Richter, Bundesanwalt MB in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE Hei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREEEEED als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 25. September 1953 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Untreue nach § 95 Abs 1 Nr 2 des Börsengesetzes schuldig ist. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

gründe§

-

„Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil nur noch wegen (fortgesetzter) Untreue nach § 266 StGB zu vier Monaten Gefängnis und 200,- DM Geldstrafe verurteilt worden,

Seine Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist allerdings entgegen § 344 Abs > Satz 2 StPO nicht durch Tatsachen belegt und daher un-

beachtlich,

Die Sachbeschwerde. führt zu der Feststellung, dass der Angeklagte der (fortgesetzten) Untreue nach § 95 Abs ı Mr 2 BörsenGes, nicht - wie bisher angenommen - nach

gi

§ 266 StGB schuldig ist; ferner zur Aufhebung im Straf-

ausspruch.

Tines Vergenens nach § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenGes macht sich der Kommissionär schuldig, Ger, um sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, bei der Ausführung eines Auftrages oder der Abwicklung eines Geschäfts absichtlich zum Nachteil des Kommittenten handelt. Na ch den von Landgericht erschöpfend getroffenen Feststel-

ngen hat der Angeklagte diesen stra frechtlichen Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht. Er war, soweit er den Verkauf gebrauchter Sachen für fremde Rechnung übernommen hatte, Tr im Sinne des Handelsrechts (81 Abs 2 Nr 6, § 383 HGB). Durch die unbefugte Verwendung der ihm als konmittenten zustehenden Verkaufserlöse für eigene Zwecke fügte er bei der Ausführung der ihm erteilten Aufträge oder bei deren wicklung seinen Auftraggebern Nachteile zU. Er tat dies "absichtlich", weil er;

wie die Strafkammer feststellt, mit der innerlich gebilligten Wöglichkeit rechnete, dass er infolge des pflicht-

widrigen Bigenverbrauchs der Verkaufserlöse zu deren Siche, | ren und terminsgemässen Auszahlung an die Komnittenten nicht mehr imstande sein werde. "Absichtlich" im Sinne ües § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenGes bedeutet, ähnlich wie in de 88 266 Abs 1 Ir 2 StGB-a,T., 312 HGB a,F, (vgl jetzt oo 294 Akt@) und 146 GenG, nichts anderes als vorsätzlich, so dass auch bedingter Vorsatz genügt (vgl RGSt 66, 255, 261). Dass der Beschwerdeführer einen Vermögensvorteil (für 5 sich) erstrebte, folgt aus der Feststellung des Landge- | : richts, er habe seine Schulden mit Kommittentengeldern ab- % gedeckt, um ihm drohende Zwangsvollstreckungen abzuwenden und dadurch den Zusammenbruch seines Geschäfts aufzuschieben. Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mit der Möglichkeit, weiter zu verdienen, war für den Angeklagten ein Vermögensvorteil.

Die Kommissionsuntreue stellt, worauf die Revision mit Recht hinweist, gegenüber der allgemeinen Untreue einen strafrechtlichen Sondertatbestand dar (RGSt 61, 341, 344 £; CLG Hamm JZ 1953, 233). Daher war der Angeklagte nach § 95 Abs 1 Nr 2 BörsenGes und nicht nach § 266 StGB zu verurteilen. Die gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO vornehmen. Den steht die Vorschrift des § 358 Abs 1 StPO nicht entgegen. Der = erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. Mai 19 53 die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue. nach § 266 StGB gebilligt. Er ist auch an sich an die | eigenen Rechtsausführungen in der damaligen Entscheidung gebunden (RGSt 59, 31, 34; CGI ZentrgBl 1948, 204). Dy,s # gilt nach § 358 Abs 1 StPO jedoch nur insoweit, als diese Ausführungen der Aufhebuug des Urteils zugrunde gelegt worden sind (BGH 4 StR 23/50 v. 28. November 1952; BGHSt 3, 357, 367, 368; ebenso BGHZ 3, 321, 326 zu § 565 Abs 2 Z2PO). Die Darlegungen des Senats zum Tatbestand der Untreue schufen aber keine Bindungswirkung; denn die dama-

lige Urteilsaufhsebung erfolgte wegen der von der Strafkammer angenommenen tateinheitlichen Unterschlagung.

Auch § 265 StPO hindert die Berichtigung des Schuldspruchs nicht. Es ist nach Sachlage ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Vorwurf der Untreue nach 5 95 Abs 1 Nr 2 Börsendes anders und wirkungsvoller als gegen die Beschuldigung eines Vergehens i.8, des § 266 StGB hätte verteidigen Können (Rast 65, 52,

55; BGH 2 StR 60/53 vom 20. März 1953). Zudem beruft sich die Revision selbst auf § 95 BörsenGes. |

Der Strafausspruch bedarf jedoch der Aufhebung, weil 8 95 Abs 1 Ir 2 BörsenGes im Gegensatz zu 8 266 Abs 1 +GB die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nicht zwingend vorschreibt (vgl auch OLG Hamm JMBl NRW 1953, 188),

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Falls der Tatrichter neben der Freiheitsstrafe erneut auf eine Geldstrafe erkennen sollte, wird er gemäss § 29 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen haben,

Bei der Freiheitsstrafe wird § 23 StGB n.F. (Strafaussetzung zur Bewährung) zu erörtern sein.

Im übrigen ist das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO) zu beachten.

Groß Engels Hülle

Dr Augustin Seibert