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BGH Entscheidung vom 15.09.1951 – 4 StR 905/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 905/51

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In der Strafsache gegen

die Rohproduktenhändlerin Olga K EB geborene

VO zu: PO, zebcren am GE 1905 in HOnuup,

wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3, Juli 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Augustin als peisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des uandgerichts in Essen vom 15. September 1951

wird verworfen, Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Vie Angeklagte ist — unter Freisprechung im übrigen - wegen Hehlerei in sieben Fällen in Tateinheit mit Vergehen gegen § 16.Abs 1 Ziff 1 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von acht lionaten verurteilt worden. Ihre Revision rügt Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. In der Revisionsbegründungsschrift wird die Beschwer der Angeklagten darin gesehen, dass sie in den drei ersten Fällen nicht wegen eines fortgesetzten Vergehens der Hehlerei verurteilt worden ist; es wird deshalb beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Kithin ist das Rechtsmittel in wirksamer Weise auf die Verurteilung in den drei ersten Fällen beschränkt worden. Es kann

keinen ärfolg haben.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt, sie muss daher unbeachtet bleiben.

Das Urteil hält, soweit es noch angefochten ist, der sachlicnen Nachprüfung stand. Die bereits wegen Hehlerei vorbestrafte Angeklagte hat im Herbst 1950 von Jugendlichen gestohlenes Metall für sich angekauft, Sie betreibt seit Jahren ein Rohproduktengeschäft, hat jedoch keine :rlaubnis zum Handel mit unedlen Wetallen. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat sie gewusst, dass das ihr angebotene ketall durch Diebstahl erlangt war. Zur Begründung dieser "uffassung weist das Landgericht zunächst darauf hin, dass das mehrfache Angebot von Hetall durch jugendliche Verkäufer der

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Angeklagten, der nach eigner Einlassung zuweilen gestohlenes ketall angeboten wurde, die Annatme der strafbaren Herkunft des sietalls aufdrängen musste.

Der Tatrichter stellt dann fest, dass die Angeklagte niemals gefragt hat, wo das Metall herkomme, und zieht daraus den Schluss, dass sie es stillschweigend hingenommen habe, wenn ihr gestohlenes ‚letall zum Ankauf angeboten wurde, Diese Beweisführung des Landgerichts pegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter stellt nicht unbedingtes Wissen und kraft gesetzlicher Vorschrift vermutetes Wissen häufend nebeneinander fest, was unzulässig wäre, er verwertet vielmehr die"Umstände" ebenso wie andere Tatsachen in freier Beweiswürdigung für seine Jberzeugung, dass die Angeklagte die Herkunft der ihr angebotenen lietallstücke gekannt hat. Dass sie ihres Vorteils wegen gehandelt hat, wird zwar nicht ausdrücklich festgestellt, doch stand dies nach dem Urteilszusamrenheng zur Jberzeugung des Landgerichts fest. Wenn in den Urteilsgründen ausgeführt wird, die Angeklagte musste schon nach dem Kussarn ' der Jungen annehmen, dass diese noch minderjährig waren, s6 wollte das Landgericht damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass die Angeklagte die Wlinderjährigkeit der Verkäufer tatsächlich erkannt hatte,

Zu Unrecht macht die Revision dem Landgericht zum Vorwurf, auf den Sachverhalt § 74 StGB angewendet zu haben. Es’mag zutreffen, dass die jugendlichen Diebe ihren £lan in mehreren einzelnen Handlungen zur Ausführung

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brachten, weshaln sie wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilt worden sind. Das Landgericht hat jedoch nicht festgestellt, dass die Angeklagte einem vorgefassten Gesamtvorsatz entsprechend die einzel- | nen Ankäufe getätigt hat. Sie hat es nach den Urteilsgründen stillschweigend hingenommen, wenn ihr gestchlenes ıletall zum Ankauf angeboten wurde. Damit hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den Verfenlungen der Angeklagten

um selbständige £inzelstraftaten handelt, Das Landgericht hat auch nicht hinsichtlich der Vergehen gegen § 16 Abs 1 Ziff 1 und 4 des UnedlMetG einen Fortsetzungszusaumenhang angenommen. Aus dem Umstand, dass es bei dem früheren litangeklagten Dh in-. soweit Fortsetzungszusammenhang bejaht hat, nicht aber bei der Angeklagten, ergibt sich eindeutig,

dass es auf Grund der Hauptrerhandlung zur Jberzeugung gekommen war, die Angeklagte habe sich von Fall zu Fall entschlossen, vcn Hinderjährigen Metsll aufzukaufen, ohne die zrlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen zu haben. Damit erübrigt sich auch das Eingehen auf die Frage, ob ein fortgesetztes Vergehen gegen § 16 Unedl\ietG die selbständigen Hebhlereistraftaten zu einer Tateinheit hätte zusammenfassen können (vgl BGH 1,67).

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