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BGH Entscheidung vom 27.09.1951 – 4 StR 386/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Ramen des Yolkes

In der Strafsache

cogen äen Geschäftsführer Hans D AB; zevoren

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1914 in up,

wegen ‚Betruges

hat der 4, Strafsenat des Bunsesgerichtshois in der. "

itzung vom 27. September 1951, en der teil; gerommen

haben:

Senatspräsident Dis Gross als Vorsitzende Eundesrichter Kruse Bundesrichter Dr. Engels Yundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin ‚als beisitzende Richter,

Oberstaatsanralt Dr. «aD

als Vertreter der tundesanwaltschaft,

Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschöfisstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklegten wird das Urteil

des Landgerichts in lünster vom 1. körz 1951 mit den ihm zugrunde liesendon Feststellungen aufgehoben, soweit der Angel-lagte wegen 3etruges

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j iz Falle MB verurteilt ist. Zugleich wird die Gesentstrafe. eufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verherdlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtenit-

\ tels, en das Landgericht zurückverwicsen, Von Rechts wegen

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. Der Angeklagte hat eich als Angestellter der Firma Egg in Lünster, üle eine Autoreparaturwerkstatt betrich und eire "Vertresung" der Kg @-ierke in Ulm innehatte, im Jahre 1950 mehrerer

strefbarer Fandlungen schuldig gemacht, um die Zehlungsschwierigkeiten dieser ”irma zu beheben. ür ist deshalb wegen fortgesetster Uckundenfälschung in Tateirkeit nit Betrug und wegen Botruges in zwei Fällen zu einer Gesanistrafe verurteilt worden. Selre Revision. welche Gie Verfahrenspeschwerde erhebt vurd die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, i8t zulässiger.- weise auf die Verurteilung wegen Betruges des’ Fuhrunternehmers DD beschränkt worden, Sie kat Ir2olgs,

Lie Urteilszostssellungen sind in ackrischer “insicht unklar, Des Landgericht führt aus, der Angeklagte habe DD in Juli 1950 zı den UgB-ierken nach Ulm geschickt, um ihn hinzuhalten unä der irne U dadurch einen rechtswilrigen Vernögensvorteil zu verschazTen, dass der Anschein der Zehlungs-

fähigkeit dieser Firma während einiger für den erfolgreichen Fortgeng der Vertragsverhanälungen nit der Automobilgesellschaft entscheläücnäder

Tage aufrecht erhalten wurde. Diese Annahme lässt sich nicht deuit vereinbaren, dass die Verhanälungen mit dieser GesellSchaft, soweit sie "die gesamte Jbernahnme

der Firma Egg" Yeirafen, nach üen Zesigestellten Sachverhalt schon in Juni 1950 stattge?unden haben und

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. diesen Zeitpunkt der Konkurs über das Vermögen der

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Anfang Juli endgültig gescheitert waren, so daß in

Firma gg eröffnet werden musste.

Zur inneren Tatseite stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe gewußt, daß die UgED-\erke den Las tkraftwagen nicht ausliefern würden, ehe er bezahlt sei. Dabei lässt os unberücksichtiigt, daß sie VE utomovilgesellschaft schon Iitie Juni 1950 äle Lieferungsverpflichtungen der Firma MD) nit Zustimmung der SB er! übernonmen hats. Die rechtliche Stellung der firma ais "Vertreterin" der I Werke und der Inhalt der Abmachung über die Lieferungsverpflichtiungen hinsichtlich Ger durch die Firma Tg bestellten, aner von ihr nock nicht bozahlten Lastı-raftwagen sind im Urteil nicht näher erörtert. üöglicherweise har das Lendgericht nicht gevrüft, ob der Anscklagve nach dem Inhalt dieser Vereinberung annehmen konn-- te, die SgB-Verke würden den Lasti:raftwagen en

"n euslierern, weii dieser den Äeufpreis schm an . ’ .

Gie Firma HB eis inre bisherige VertreterZirma gezehlt hatte.

Durckgreifenäe recktliche Bedenken bestehen degegen, dass das Urteil den "Anschein der Liguidität" der ”irme Tim ais einen Vermögensvorteil im Sinne des % 265 StGB ensieht. Ein solcher kann. zwar nicht

zur dureh den Erwerb von Vermögenswerten, ‚sondgrn . auch durch andere wirtschaftliche Vorgänge höfbeige-

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führt werden. wie durch Hebung der Zahlungsfähigkeit inlolse Vermehrung der flüssigen Vermögenswerte in Veröltnis zu den Zestangeiegten Verten,. In jeden Fall

ist aber erforderlich, dass die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit günstiger gestaltet, der wirtschaftliche Wert des Vermögens also tatsächlich erhöht werden soll. Des trifft nicht.zu, wenn mur der Anschein einer in . Wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungs?ühigkeit' erweckt oder aufrechtorhalten werden soll, um dadurch Vorteile im geschäftlichen Verkehr zu erlangen,

Die Vernögensverfügung des Getäusckten und die dadurch einegetretene Vermögensbeschädigerg soll nach den Unteilsfeststellungen darin bestehen, dass DB umi-. tige Fehrtkosten für äle Reise nach Uln aufgewondet het. Dabei verkennt das Landgericht jedoch, dass das Wesen des letruges als eines Bereicherungsdelikts eine - vertverschicbung zwischen den durch die erschlichene - Vernögensverfigung beschüdigten Vernöger und dem des Miters oder eines Dritten anstreb;. Zum Tatbestand des Setruges gehört daher such, Gass der Täter sich oder einem Dritten den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch ie Verfügung des Getäuschten aus dessen eigenem oder einem fremder Vermögen verschefZen will (R6St 67, 200, 201, Oishausen 11. Aufl § 263 Arm 50, IX 6./7. Aufl Vorb II 1 vor § 249 und § 265 Anm IV 2, Niethammer, Lehrbuch des besonderen Teils des Stira’rechts 1950 5 271, Schönke 5. Aufl § 265 Arm ZIII 2a, Kohlrausch-Iange 39./40 Aufl

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% 265 Arm VI). Das tri?ft hinsichtlich der für die Reise nack Ulm aufgewendeten Vehrtkosten nicht zu, weil diese Verfügung zwar eine Liinderung des Vornögens des DEP, aber keine Bereicherung der Firma > herbeigeführt hat. Es genügt ebenfalls nicht, dass der Angoklagte den durch die Täuschung begründeten Anschein der Zahlungsfähigkeit dieser Firma dazu benutzen wollte, deren Vermögenslage durch den Abschluss eines vorteilhaften Vermögensübernahmevertrages mit der Ve utonovi lgesellschaft, also äurch weitere - möglicherweise unred! iche” - Hardlungen Günstiger zu gestalten. dean in aresen „alle fehlt es en dem ursüchlichen Zusanmenhang zui-- schen der schädigenden Vermögensvertfügung "und dem erstredten Vermögensvorteil (NGSt 63, 255; 64. 433, 4355 75, 378, 3795 IW 1955, 527 ir 32).

Jas „anäügericht ha% den Sachvernelt auch nicht erschöpfend gewärdigt. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte den DIEB noca einige Tage "hinhalten"

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wollve. Löglicherweise het er ihn äurch die Vorswie- -

elung, er könne Gurch eine persönliche Rücksprache die Auslieferung des Tagens bei den Ze -Verken erwirken, davon- abhalten wollen. wegen seiner Forderung öegen üle Firma Zn gerichtlich vorzugehen. Die Unterlassung der Geltenömachung einer Forderung kann eine Vermögensverfügung darstellen, wenn der GetSuschte ohne die Täuschung biassnehnen ergriffen hät-- te, durch die er die Vermögensbeschädisung. die zuch in der Nichtverfolgung eines Rechtsanspruchs bestehen

kenn, abgewenäet haben würde, In der Abvendung des äurch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung ärohender Vernögensnachtcils;kann ein rechtswidriger Verrögensvorteil für die Firma EEBD gefunden werden. Die Vermögensbeechädigung und der rechtwidrige Vermögensvorteil sind auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Anspruch des Getäuschten unverletzt weiterbestert, sofern mır der Gesamtwert seines Vermögens durch Gie Unterlassung der Geltendmachung veruindert worden ist, Selbst die spätere Erfüllung des Anspruchs steht einer Vermögensbeschädigung und damit der Verurteilung wegen vollcndeten Betruges nicht entgegen. weii nicrdurch nur ein schon eingetretener Vermögensschaden wieder ausgeglichen wird (RG GA 57, 403, RGSt 63, 186. 1915 65, 99, 100; 70, 225, 227; 76, 170, 175). Die Linderung des Vermögens des DW xönnte im vorliegenden Falle schon dadurch bezründet sein, daß ie verspätete Lieferung des lsstkraftwagens die Einuahıcn aus seinem Fuhrunternchnen schuälervc. Die infolge des Lieferungsverzuges entstandenen Aufdaukostien von 2500 Di stellen dagegen keine für der. Beirugstatbestand erhebliche Vermügensbeschädigung dar, weil der ursächliche Zusemwenhang durch die von der Täuschung unberlihrt gebliebene. freie Willenschtsthlis- . Kung des vr } den Schaden in anderer \ieise abzurrenden, unterbrochen worden ist (Olslausen anO § 263 Ann 25 b, IK § 263 II 20). Sie können aber als mit-

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telbare Folgen der strafbaren Handlung des Angeklag-

.ten bei der Strefzumessung berücksichtist werden,

Auf dieser Rechtsgrundlage wird das Landgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen naben. Des Urteil ist daner im falle DB aufzaneven una die Sache insoweit an das landgericht zurückzuverweisen. .

Dr. Groß Krunne Engels Dr, Miile Dr. Aumstin

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