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BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 1 StR 19/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‘Für das Nacnschlagewerk ’ er BAG F Ticht für die Amtliche Sammlung ! 2266 099 oo

Gesetzes StGB §§ 73, 74, 177, 176 Abs 1 Nr], 185, 239, 123

Rechtssatzs Zusammentreffen von (versuchter) Notzücht, Gewaltunzucht, Beleidigung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch; rechtliches Verhältnis der Tatbestände zueinander,

Aktenzeichen: 1 StR 19/56 Urteil des BGH vom 6. März 1956 IG Nürnberg-Fürth

Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Rudolf FH EB aus

TO, ort geboren an 1955:

wegen versuchter Totzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Härz 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Sundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Antsgerichtsret iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20, Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegeri

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung (§ 185 StG3) in Tateinheit mit Hausfriedenspruch (§ 123 Abs 1 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 StGB) zu 2 llonaten Gefängnis -— unter Aussetzung der Strafe zur Dewährung - verurteilt worden, weil er die Hausgehilfin Elfriede | zum Geschlechtsverkehr mit ihm zu bringen versuchte und zu diesem Zweck in ihren Wohnraum eindrang, darin trotz wiederholter Aufforderung, sich zu entfernen, verblieb und schließlich, um zum Ziel zu gelangen, durch Absperren der Tür Elfriede Ha@p am Verlassen des Zimmers hinderte-Der versuchten Eotzucht (§§ 177, 43 StGB) und der Gewalt‘ unzucht (§ 176 Abs 1 Nr 1 5t63) hat ihn das Landgericht entgegen der Anklage nicht für schuldig erachtet. Jies begründet es damit, der Angeklagte habe, wie er unwiderlegber behaupte, den „iderstand des “wädchens gegen sein Vorhaben nicht als ernstlich erkannt.

Die von der Staatsanwaltschaft mit der Revision da- ‚ gegen erhobene Sachrüge führt zum Erfolg.

I.) Allerdings ist die schriftliche Revisionsbegründung nicht stichhaltig, Denn sie enthält nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Diese ist dem Tatrichter anvertraut. Das Revisionsgericht kann keine andere an ihre Stelle setzen. Es kann auch dem Tatrichter nicht vorschreiben, wann er den Schuldbeweis als geführt anzusehen hat und wann nicht. Anderes ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des Reichsgerichts, auf die sich die schriftliche Revisionsbegründung beruft (RGSt 61, 202, 2065 66, 163 f). Sie sprechen aus,daß für dierichterliche Überzeugung (§ 261 StPO) nur die menschenmögliche, keine gedanklich ununstößliche Gewißheit von der Schuld des Angeklagten erforderlich ist; daher verkenne diesen Rechtsbegriff ein Tatrichter,

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der trotz Überzeugung von der Schuld des Angeklagten sich deswegen an der Verurteilung gehindert sieht, weil er nicht auch die letzte, entfernteste Möglichkeit eines anderen Sachrerhaltes ausschließen und daher keinen "absoluten" Schuldbeweis führen zu können meint. So liegt es hier nicht. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei, daß das Landgericht die eigene Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den erwäinten Punkten nicht erlangt hat, ohne über die grund-

sätzlichen Voraussetzungen richterlicher Überzeugung zu irren-

II.; Die Sachrüge führt aber zu einer allgemeinen Üüber-- prüfung des Urteils auf richtige Rechtsanwendung. Ihr hält es nicht stand.

1, Einmal steht mit den tatsächlichen Peststellungen nicht im Zinklang, daß die Strafkammer den Widerstand des „ädchens nur als ein "schamhaftes Sträuben" angesehen hat.

Von dem Angeklagten auf das Bett gedrückt und dort in Rücken-

l35e von ihn nit den Eänden und dem ganzen Körpergewicht Testgehalten, versuchte Elfriede Haggp alsbald, auch durch "Strampeln mil den Beinen", sich aus seinen Griffen zu befreien. Als ihr das durch eine List gelang, verlangte sie von ihm den Türschlüssel zurück, den er an sich genomien hatte, und forderte ihn auf (wie schon wiederholt vorher). das Zimmer zu verlassen. Erneuten gewaltsamen Zudringlich keiten setzte sie wieder "heftiges Sträuben" entgegen, drohte um Hilfe zu rufen, stieß seinen Kopf zurück, als

er sie küssen wollte, und wehrte "jeweils nach Köglichkeit" seine Versuche ab, ihr an den Geschlechtsteil zu greifen. Als sie schließlich wiederum durch eine List sich von dem angeklagten befreit hatte, entzog sie sich weiterem, indem sie den Raum verließ und sich im Badezimmer einschloß.

Dieses Verhalten ist gänzlich verschieden von dem zur "schamhaften Sträuben" einer Frau, die den zum Geschlechts-

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/1-str-19-56#rd_9

„srkehr drängenäien Mann unter dem äußeren Widerstreben die innere, nur durch das natürliche weibliche Schangefühl verdeckte Bereitschaft zur Hingabe erkennen oder erspüren 1ÜBt. Indem die Strafkammer dies verkannte, irrte sie rechtlich über den Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB. Sie meinte infolge dieses Rechtsirrtums, die bereits erwähnte Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen zu können.

2) Der Fehler kann ihr noch in anderer Hinsicht unterlaufen sein. Sie will nach ungenutzt gelassenen Möglichkeiten der Abwehr beurteilen, ob der tatsächlich geleistete Widerstand ernstlich gemeint war. Elfriede Hag habe weder geschrien noch den Angeklagten "geschlagen oder auch nur gekratzt" Sie habe auch keine Eilfe aus dem Hause herbeigerufen, obwohl sie dies wenigstens anfänglich noch hätte tun können. Allerdings kann es ein Anzeichen für mangelnde Ernstlichkeit des Widerstandswillens sein, wenn naheliegende Lögslichkeiten, sich zu widersetizen, außer acht gelassen werden. v&bei wird jedoch mit Vorsicht verfahren werden müssen. Dent zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB gehört es nicht, daß dem Täter - soweit dieser nicht 'von vornherein allen Kiderstandswillen durch Überwältigung gebrochen hat - jeder nur erdenkliche Widerstand entgegengesetzt wird. Das wird schon nach der Verschiedenheit der tatsächlichen Umstände vielfach gar nicht möglich sein. Häufig wird auch die in der Regel vorliegende Gemütserregung die Überfallene manche Höglichkeiten der Gegenwehr nicht erkennen lassen. die sich der nachträglichen ruhigen Beurteilung von selbst bieten. Für den Begriff der Gewalt muß daher genügen, wenn der geleistete (wirkliche, nicht bloß scheinbare) Widerstand dem Täter deutlich macht, daß er nur über ihn hinweg zu

‘ seinem Ziele gelangen kann. Das kann die Strafkammer hier

um so eher verkannt haben. als die Gegenwehr der Elfriede Tag tatsächlich erfolgreich, noch stärkerer Widerstand also überflüssig war.

3) Das Urteil enthält ferner folgenden Denkfehler: Der Angeklagte redete auf das Xädchen such ein, un es sich gefüzig zu machen. Dabei äußerte er, "das habe er gar nicht von ihr geglaubt", Damit meinte er dem Urteil zufolge "vermutlich eine solche wWiderspenstigkeit" des “ädchens. Aus “ieser Äußerung, meint dıe Strafkemmer, folge "am deutlichsten, daß der Angeklagte den Widerstand der Zeugin nicht als ernst erkannt" habe Dabei ist übersehen, daß der Angeklagte jene Äußerung, wie sich insbesondere aus der Sachverhaltsschilderung des Urteils ergibt, während der Tatausführung machte. Daraus. daß er von der Gewaltanwendung nicht abließ, sondern sie weiter fortisetzte, ergibt sich also gerade, daß er die Gegenwehr der Ha als ernst gsmeint, nicht bloß als vorgegeben erkannte, sofern seine Äußerung in dem von der Strafkammer vermuteten Sinne aufzufsssen ist. Darüber wird das Landgericht Genaueres feststellen müssen.

4) Schließlich geht aus dem Urteil nicht hervor, ob sich das Land; ericht darüber klar war, daß für den inneren Tatbestand des § 177 StGB auch bedingter Vorsatz genügt (vgl 1 StR 728/54 vom 14: Juli 1955). Der festgestellte äußere llergang legte die Frage nahe. Daß das Landgericht nicht dazu Stellung nimmt, ist daher ebenfalls ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils-

‚iernach kann dieses nicht bestehenbleiben. Es muß, da ein einheitliches Tatgeschehen in Rede steht, in vollem Umnfange aufgehoben werden, obwohl die rechtliche 3eurteilung im übrigen bis auf die Frage des Zusammentreffens der ütraftaten (s. III 1) nicht zu beanstanden ist,

III,. Für die neue Verhandlung wird bemerkt:

1) Das rechtliche Verhältnis der mehreren strafbaren Handlungen des Angeklagten zueinander (§§ 73, 74 StGB) ist wje folgt zu beurteilen:

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/1-str-19-56#rd_14

a) Hält die Strafkauwmer den Angeklagten des ihm zur Last gelegten Verbrechens nach den $§§ 177. 43 StGB für schuldig, so tritt -— entgegen der Annahme der schriftlichen Kevisionsbegründung — § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zurück, falls das Lanägericht, wie bisher, feststellt, daß der Angeklaxdie mit den gewaltsam verübten unzüchligen Wandlunsen alleir das Ziel verfolgte, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen, Andernfalls besteht Tateinheit. In keinem Falle darf die „indeststrafe des § 176 Abs 2 StGB unterschritten werden (BGHSt 1, 152).

Die Beleidigung und die Freiheitsberaubung gehen in dem Sittlichkeitsverbrechen auf, sofern sie ausschließlich durch Handlungen verwirklicht sind, die den Tatbestand des § 177 StGB oder des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB erfüllen (RGSt 65, 337 £ und BGH NJW 1951, 368 Nr 21 für die Beleidigung;

BGH 4 StR 420/55 vom 1. Dezember 1955 bei Dallinger iDR 1056, 144 zu § 177 StGB für die Freiheitsberaubung). Yirä aber die Beleidigung oder die Freiheitsberaubung durch eın Verhalten bewirkt, das über den Tatbestand der §§ 177, 176 Abs 1 Nr 1 StGB hinausgeht, so kann je nach den Umständen des Falles Tateinheit oder Tatmehrheit gegeben sein (RG HERR 1939, 463 für die Beleidigung; RG DRiZ 1929 Rechtspr Nr 60 und BGH aa0 sowie NJW 1955, 1327 Nr 18 für die Freiheitsberaubung; RG LZ 1921, 659 'Nr 5 für Raub und Freiheitsberaubung). Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte, um zu seinen Ziel zu gelangen, die Elfriede Haggmp auch wörtlich beleidigt und.durch Absperren der Tür

am Verlassen des Zimmers gehindert. In einem solchen Falle besteht zwischen dem Sittlichkeitsverbrechen, der Beleidigung und der Freiheitsberaubung Tateinheitz denn soweit die Handlungs . weise des Angeklagten tatbestandsmäßig nach § 185 und '§ 239 StGB ist, erfüllt sie wenigstens in einem Teil je zuglsich den Tatbestand des § 177 (§ 176 Abs 1 Nr 1) StGB. Dieses

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Verbrechen verbindet seinerseits die Vergehen der Belei-Cigung und der Freiheitsberaubung zur Tateinheit, selhst wenn diese untereinander an sich im Sinne des § 74 StcB susammentreffen (RGSt 60. 241, 243; BGHSt 1, 67 £; 2, B46 2; 3, 165 F).

_ Dagegen steht das Verbrechen nach § 177 oder § 176 Abs 1 Nr 1 StGB zun Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) im

allgemeinen im Verhältnis der Tatmehrheit. Denn Tateinheit ist nicht schon gegeben, wenn ein Verhalten mehrere Straf-

gesetze zu gleicher Zeit oder in unmittelbarer Aufeinanderfolge verletzt. Vielmehr ist dafür nach § 73 StGB erforderlich,

daß äiejenige Handlung, die einen strafbaren Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d.h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen einen anderen Straftatbestand (ganz oder zum Teil) erfüllt (RGSt 58, 34 f) Daran fehlt es regelmäßig im Verhältnis des § 123 StGB zu den §§ 177. 176 Abs 1-Nr 1 StGB. Diese „srafvorschriften verletzt ein widerrechtliches Eindringen oder Verweilen im Sinne des § 123 StGB selbst dann nicht, wenn es zum Zwecke der Verübung eines Sittlichkeitsver-- brechens der bezeichneten Art geschieht (RGSt 32, 137; 140; 51, 4, 7; 54, 288 f; 66. 346 f; RG HRR 1939, 463; BGH 1 StR 212/55 vom 13, Oktober 1955 betreffend Hausfriedensbruch und Körperverletzung; der durch das Urteil 1 StR 200/53 vom 2. Juni 1953 entschiedene Fall, in dem der erkennende Senat für das Verhältnis zwischen §§ 177, 3, 49 StGB und §§ 123 StGB Tateinheit angenommen nat, lag besonders). Der Angeklagte kann sich aber einer Beleidigung der Elfriede Ha in der oben angegebenen Weise auch dadurch schuldig gemacht haben, daß er in frecher art in ihr Zimmer eindrang und ihre Aufforderung, sich zu entfernen, beharrlich mißachtete. In diesem Faıl bestünde zwischen der Beleidigung und dem Rausfriedensbruch

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jateinneit Da die Belsidigung, wie oben dargelegt, bei einheitlichem Gesamtvorsatz auch zu Jdem Sittlichkeitsverbrechen im tateinheitlichen Verhältnis stent, bestünds auch zwischen der letzterwähnten Straftat und dem Hausfriedensbruch Tateinheit (RG HRR 1939, 463). Die Beleidigung und die Freiheitsberaubung einerseits, diese und

der Hausfriedensbruch andererseits würden ferner durch

das Sittlichkeitsverbrechen zur Tateinheit verbunden werden.

b) Stellt die Strafkammer dagegen einen Sachverhalt fest, nach dem eine Verurteilung des Angeklagten gemäß den §§ 177, 43 oder gemäß § 176 Abs 1 ir 1 StGB nicht in Betracht kommt. so bestehen keine Bedenken gegen die bisherige Urteilsannahme, die Beleidigung und die Freiheitsberaubung stünden zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Auch in diesem Falle wären diese Straftatbestände zwar jeder auch durch ein dem anderen nicht tatbestandsmäßiges Verhalten, beide aber zugleich durch die unzüchtigen Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber Elfriede Ha erfüllt. Dagegen träfen die Beleidigung und der Hausf[viedensbruch nur unter der zu a) bezeichneten Voraussetzung tateinheitlich zusammen, In diesem Falle verbände die Beleidigung als Bindeglied auch die Freiheitsberaubung und den Hausfriedensbruch zu einer inheit. Im anderen Falle stünde die zuletzt genannte Straftat selbständig (§ 74 StGEB) neben den beiden anderen tateinheitlich zusammentreffenden Tatbeständen.

2) Die Strafkammer wird dem nach der jetzigen Urteilsfassung' möglichen Mißverständnis vo.b.ügen müssen, als setzte eine Verurteilung nach § 177 (§ 176 Abs 1 Nr 1) StGB außer tatbestandsmäßigem Verhalten des Täters auch voraus, daß er einem bertimmten "Typ" (des Gewaltverbrechers) angehört.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts:

Dr. Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger