Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 11.08.1970 – 1 StR 224/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 stk 224/10 URTEIL
’0 in der Strafsache
gegen
1. den Werkzeugmacher Klaus N ib aus NEED,
geboren am . EB 1947 in Schauup- aD, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Friseur Werner H EEEB zu: Hd.
geboren am 9. EEE 1946 in Namimmmm, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
3. den Maurer Rudolf K ME zus Sch weciiiiii , geboren am . EB 1947 in OD, zur Zeit in Untersuchungshaft, |
wegen gemeinschaftli cher Notzucht wa.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 11. August 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Meise
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Nam, He und KB wird das Urteil des Landgerichts Nürmberg-Fürth vom 15. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte DEE wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht verurteilt worden sind,
b) im übrigen Strafausspruch gegen den Angeklagten Ne. |
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten NEED wird verworten.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkamnmer hat die Angeklagten NaREEES , HD und KB je wegen gemeinschaftlich begangener fortgesetzter Notzucht, NeE® außerdem wegen eines Diebstahls zu Freiheltsstrafen verurteilt; den Mitangeklagten DW hat sie der fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen Notzucht für schuldig erklärt, hat die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und einen Jugendarrest von drei Wochen angeordnet. Die Angeklagten New, Help und Keuiiii> rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt tragen die Annahme des Landgerichts, daß alle vier Angeklagten Gewalt angewendet haben, um mit Gisela DEE zum Geschlechtsverkehr zu kommen (§ 177 StGB). Dagegen reichen die Darlegungen zum inneren Tatbestand nicht aus, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob der für die Notzucht erforderliche Vorsatz zutreffend angenommen worden ist.
1. Notzucht kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt; dieser ist gegeben, wenn der Täter mit der Möglichkeit ernsthaften Widerstandes des Opfers rechnet (BGH GA 1956, 316). Ein Anzeichen für mangelnde Emstlichkeit des Widerstandes kann es sein, wenn naheliegende Möglichkeiten, sich zu widersetzen, außer acht gelassen werden; dabei werden allerdings strenge Anforderungen zu stellen sein, da es zum Begriff der Gewalt im Sinne
des § 177 StGB nicht gehört, daß dem Täter jeder nur erdenkliche Widerstand entgegengesetzt wird; vielmehr genügt es zum Begriff der Gewalt, wenn
der geleistete (wirkliche, nicht bloß scheinbare)
Widerstand dem Täter deutlich macht, daß er nur
. über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen kann (BGH,
Urteil vom 6. März 1956 - 1 StR 19/56).
2. Auch bei Beachtung dieser Anforderungen bestand jedoch bei den besonderen Umständen des Falles für den Tatrichter Anlaß, sich eingehender, als dies geschehen ist, mit der inneren Tatseite auseinanderzusetzen. |
Das geschlechtlich erfahrene Mädchen (vgl. UA 5.20) saß nach den Feststellungen mit den vier Angeklagten in einem Lokal am Tisch, als NP anregte, mit ihr "einen Block zu machen" (UA.S.4); Dip wurde aufgeklärt, damit sei gemeint, daß alle vier Männer mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren sollten. Der Tatrichter stellt jedoch nicht fest, ob Gisela DEE diese Äußerungen hörte und damit stillschweigend dem Vorhaben zustimmte, oder ob mindestens die Angeklagten davon ausgehen konnten, das Mädchen habe das gehört und sei einverstanden. Gisela DEE ging sodann ohne Widerspruch mit den vier Männern in das im 5. Stock gelegene Pensionszimner HAM, das von innen versperrt wurde, und begann in Gegenwart der anderen mit New - mit dem sie schon früher geschlechtlich verkehrt hatte - Zärtlichkeiten auszutauschen. Ist die Annahme des Landgerichts, das Mädchen habe "nunmehr" die Ab-
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sicht der Angeklagten erkannt, mit ihr geschlechtlich zu verkehren (UA S.5), schon schwer mit der Lebenserfahrung zu vereinbaren, so hätte es vor allem der Feststellung bedurft, welche Vorstellung sich die Angeklagten nach dem Vorangegangenen von der Bereitschaft des Mädchens zur Hingabe machen konnten und tatsächlich gemacht haben; es mußte in einem Fall wie diesem geprüft werdm, ob die Angeklagten davon ausgehen konnten, die Gewaltanwendung sei nicht unwillkomnen (vis haud ingrata).
Nee, mit dem Gisela DEE ohne Zwang zärtlich gewesen war, verkehrte als erster mit ihr; der Tatrichter stellt einerseits fest, in welcher Weise dabei Gewalt angewendet wurde, und teilt die . anschließende Äußerung des Mädchens mit, daß es unit KO, HE und DEE "nicht den Geschlechtsverkehr ausüben wolle" (UA S.6). Wenn diese Äußerung so zu verstehen sein sollte, daß Gisela Dee nit dem bisherigen Geschehen einverstanden gewesen sei, ‚nun aber nicht mehr weitermachen wolle, könnte darin
ein Widerspruch zu der vorangegangenen Feststellung über die Gewaltanwendung liegen. In diesem Zusanmnmenhang könnte ferner von Bedeutung sein, daß Gisela DEE, nachdem in der Folge auch Ki un: DEE mit ihr verkehrt hatten, erklärte, "daß sie nicht mehr wolle" (UA S.7), und daß sie späterhin Hafner, nachdem die anderen drei Männer sich entfernt hatten, freiwillig die Fortsetzung des unterbrochenen Geschlechtsverkehrs gestattete (UA S.8).
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3. Das angefochtene Urteil läßt ferner eine Auseinandersetzung wit der Frage vermissen, ob Gisela EEE naheliegende Möglichkeiten, sich zu widersetzen, außer acht gelassen hat. Das Tatgeschehen spielte sich in einen Zimmer einer Fremdenpension ab; es sind keine Feststellungen darüber getroffen, ob es nicht ein Leichtes gewesen wäre, Pensionsinhaber, Hauspersonal oder andere Gäste aufmerksam zu machen und so das Treiben der Angeklagten zu verhindern, wobei zu würdigen wäre, daß das Mädchen Geb
legenheit hatte, zur Toilette zu gehen, und anschließend
wieder in das Zimmer zurückkehrte; ob es bei dem Gang zur Toilette aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung der Angeklagten unbekleidet war, ist nicht festgestellt. Es. könnte ferner nicht außer Betracht bleiben, daß Gisela BP, nachdem die vier Männer mit ihr verkehrt hatten, freiwillig allein mit HB im Zimmer blieb und später, als die anderen Angeklagten wit einem betrunkenen gehbehinderten Amerikaner zurückkehrten, dem Amerikaner am Geschlechtsteil spielte und ihm bei dieser Gelegenheit auf Geheiß von N@WWiB den Geldbeutel entwendete. |
III. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt worden sind; gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auf den Angeklagten Dietl zu erstrecken, der selbst nicht Revision eingelegt hat. |
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IV. Soweit die Revision des Angeklagten Nam die Verurteilung wegen Diebstahls angreift, ist sie, was den Schuldspruch angeht, offensichtlich unbegründet. Dagegen ist der Strafausspruch auch insoweit aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Einzelstrafe für den Diebstahl von der Verurteilung wegen Notzucht beeinflußt worden ist.
Loesdau Mösl Pikart
Meise | Strickert