Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.10.1955 – 1 StR 212/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı StR 212/55
—
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1)
2) 3) 4) 5) 6)
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 11. Oktober 1955, in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Burädesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter aıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Januar 1955 im
Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten je wegen fünf rechtlich zusammentreffender Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und wepen je eines Vergehens des schweren Hausfriedenebruchs verurteilt sind. Der Ausspruch über die Freisprechung im übrigen und die Übernahme von Verfahrenskosten auf die Staatskasse fällt weg.
Im Umfang der Verurteilung wegen gefährlicher körperverleizung sowie hinsichtlich der Gesamtstrafen wird das bezeichnete Urteil im Strefausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen:
Von Rechts wegen
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Die Angeklagten sind vom Landgericht "je wegen fünf Vergehen der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung, in zwei Fällen fortgesetzt begangen, und wegen je eines Vergehens des Hausfriedensbruchs unter Freisprechung im übrigen" zu Gefängnisstrafen verurteilt, welche gemäß § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Ihre auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen bleiben, von einer Berichtigung des Schuldspruchs und der darauf beruhenden teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs abgesehen, erfolglos.
Das Landgericht hat zunächst die Merkmale des Hausfriedensbruchs, erschvert durch gemeinschaftliche Begehung seitens mehrerer Täter und durch Mitführung von Waffen, rechtsirrtunmsfrei festgestellt. Es erblickt den Hausfrieäensbruch zwar nicht im Betreten der \iohnung des Georg Gi> durch die Angeklagten, wohl aber in ihrem weiteren Verweilen trotz Aufforderung seitens des Berechtigten, die Wohnung zu verlassen. Wenn Cie Beschwerdeführer demgegenüber auf das in Zigeunerkreisen herrschende Gastrecht verweisen, welches den Inhaber einer Behausung verpflichte, der aufgenomnenen Person den Aufenthalt in den Räumen solange zu gestatten, wie diese es wünscht, und sie während dieser Zeit zu unterhalten, so kann ein solcher Brauch sicherlich nur für Gäste gelten, die sich ihrerseits so verhalten, wie es einen Gaste zukommt. Dafür spricht auch, daß der Sippenälteste Georg cn | O9— ) sich an die angebliche Sitte nicht gehalten unä die Angeklagten hinausgewiesen hatte. Jedenfalls ist ein solcher Brauch, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, gegenüber dem geltenden Strafrecht unbeachtlich.
Das Urteil hat weiter das Vorliegen gemeinschaftlicher Vergehen der gefährlichen Körperverletzung nach 8§ 223, 223 a.
47 StGB, in den Fällen Adolf und Perdinend' si :o::zesetzt begangen, ohne Rechtsverstoß festgestellt. Jedoch liegen nach dem im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhelt nicht fünf sachlich, sondern fünf rechtiich zusammentrefTende Vergehen gegen die genannten Gesetzesbestimmungen vor. Das
Landgericht führt aus:
"Nach dem gesamten Sachverhalt haben die Angeklagten in gewolltem und bewußtem Zusammenwirken gehandelt, euch soweit sie die Genannten nicht selbst verletzt haben. Jeder hat auf Grund eigener freier Entschließung in den Kampf eingegrif?en und bis zum Abbruch der Tätlichkeiten daran teilgenommen. Jeder wollte einmal denjenigen mißhandeln, gegen den er sich unmittelbar wandte, damit aber zugleich den Betreffenden als Helfer für die von den Mitangeklagten Angegriffenen ausschalten und dadurch die Verletzung der Letzteren herbeiführen. Der Entschlu3 zum gemeinsamen Vorgehen wurde spätestens in
dem Zeitpunkt gef der Angeklagte Rudolf u ar auf Rolf losstürzte. kiemend machve hierbei den Versuch, den in Fluß gekommenen Lauf der Dinge aufzuhalten. Alle schalteten sich sofort tätlich in die Auseinandersetzung ein und gaben damit zu erkennen, daß sie ihr Verhalten gegenseitig billigten und dafür gegenseitig einzustehen bereit waren."
Hiernach liegen bei allen Angeklagten nicht fünf selbständige Taten vor, sondern eine natürliche Handlung; sie haben durch diese eine Handlung dasselbe Gesetz mehrmals verletzt (§ 73 StGB; vgl RGSt 32, 137; 58, 113, 116; EGHSt 1, 20).
Im vorliegenden Falle spielten sich alle “örperverletzungshandlungen der sechs Angeklagten an den fünf Verletzten in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und durch einen einheitlichen gemeinschaftlichen Willen zusammengefaßt ab. Jeder Angeklagte wollte, wie es in Urteil heißt, durch die Hißhandlung seines unmittelharen Gegners diesen zugleich als Helfer für die anderen Angegriffenen ausschalten. Er leistete also durch die eigenen -Angriffs-
handlungen zugleich einen Tatbeitrag zu den von den litangeklagten anderweit zugefügten Körperverletzungen. Danach liegt hier bei natürlicher Betrachtungsweise auf Seiten ailer Angeklagten je eine einheitliche Handlung im Sinne des 8 753 3GB vor, durch äie dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wurde. und zwar geschah dies, über die Rechtsansicht des Landgerichts hinausgehend, in allen den Fällen, in denen die Angegrifferen in mehreren Einzelhandlungen durch denselben oder verschiedene Angeklagte mißhandelt wurden,in jeweils in sich fortgesetzter Tat. Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen hierdurch nicht berührt werden und es sich lediglich un eine abweichende rechtliche Würdigung handelt, gegen die eine andere Verteidigung der Angeklagten nicht in Frage komut,
kann der Schuldspruch vom Revirionsgericht berichtigt werden.
Das Landgericht hat Notwehr der Angeklagten mit der rechtlich einwanäfreien Begründung verneint, daß Rudolf CO zu: 201: CE 1ecieglich desneiv 10=- stürzte. um ihn wegen seiner beleidigenden Äußerung zu strafen, also aus Rachsucht und nicht zum Zwecke der Verteidigung. "Und dies war auch" — so heißt es in dem Urteil weiter -— "für die übrigen Angeklagten des Signal zum Losschlagen". Damit scheiden die Gesichtspunkte der Notwehr und der vermeintlichen Notwehr für die Angeklagten aus, Da3 auch etwaige Zigeunersitten, auf Grund deren sie zu einer Vergeltung ©er dem Rudol? BD zuzefügten Beleidäigung schreiten zu müssen glaubten, sie nicht zur Berufung auf Notwehr berechtigen, hat das Landgericht mit Recht an-- genonnen. Was dis Revision zur Frage der Notwehr ausführt, liegt weitgehend auf dem Gebiet der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsverstoß erkennen 1äßt und Gaher für das Kevisionsgerickt bindend ist. Das gilt insbesondere von der Behauptung der Beschwerdeführer, nicht die
zugefügte Beleidigung, sondern das Erlöschen des Lichts sei der Anlaß zum Losschlagen gewesen. Diese Darstellung widerspricht dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, sie wäre aber auch deshalb nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu stützen, weil Rudolf Cl richt nach dem Erlöschen, sondern erst nach dem Wiedereinschalten des Lichts losgeschlagen hat, somit in einem Zeitpunkt, als die äurch das Abschalten des Lichtes geschaffene Gefahrlage bereits wieder beseitigt war.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs in Tatmehrheit (§ 74 StGB) zueinander stehen (vgl auch RGSt 32, 137, 139,f).
Schließlich sind auch die Begründung des Strafausspruchs unä die Erwägungen zu §§ 105 f JGG nicht zu beanstanden. Mil- “ dernde Umstände sind den Angeklagten - entgegen den Ausführungei der Revisionsbegründung — bewilligt; der Vortrag der Beschwerdeführer ist insoweit gegenstandslos. Daß der Angeklagte vg ) ein Rasiermesser benutzt hat, ist vom Tatrichter fest- j gestellt. Auch die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang sind unbegründet.
Die Schuldspruchberichtigung macht es erforderlich, den Strafausspruch insoweit aufzuheben, da für die gefährliche Körperverletzung nunmehr bei jedem Beschwerdeführer eine einheitliche Linzelstrafe festzusetzen ist. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafen.
Die Freisprechung im übrigen und öje entsprechende kKostenentscheidung haben wegzufallen, da das Gesamtgeschehen sowohl im ZTröffnungsbeschluß als auch im angefochtenen Urteil als eine Tat gewürdigt worden ist.
Im Umfang der Verurteilung wegen schweren Hausfriedensbruchs dagegen sind die Revisionen als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Dr. Mannzen Dr. fiengsberger