Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 1 StR 728/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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zZ 2247 051 | 1 Sta 728/54 16 J
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arzt Dr. Edwin I aus TED, zevoren am GEB 3:9 in (Rumänien),
wegen Notzucht u.a.
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. Juli
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1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Kohlhaas und Oberstaatsanwalt Dr.Dr. (> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :
für Recht erkannt: ;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Hilde ID wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 4, August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Dem Angeklagten war im Zröffnungsbeschluß zur Last gelegt, im Mai 1952 während einer ärztlichen Behandlung die damals 21 Jahre alte Hilde Ip durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt und einige Tage später ebenfalls mit Gewalt den Hundverkxehr mit ihr ausgeübt und sich dadurch der Notzucht nach § 177 StGB sowie der Gewaltunzucht nach § 176 Abs 1'Nr 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Nachdem durch Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 1953 das auf Verurteilung im Sinne des Eröffnungsbeschlusses lautende Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Mai 19553 wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zurückverwiesen worden war, hat dieses Gericht den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Es hat zwar den äußeren, nicht jedoch den inneren Tatbestand der Notzucht und der Gewaltunzucht für erwiesen erachtet. Die Strafkammer hat ferner geprüft, ob sich der Angeklagte in beiden Fällen der fahrlässigen Körperverletzung oder der Beleidigung schuldig gemacht hat; sie hat aber auch diese Fragen verneint.
Gegen das freisprechende Erkenntnis haben die Staatsanwaltschaft und die ‘Verletzte I» als Nebenklägerin Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Die beiden Rechtsmittel haben Er-
folg.
1.) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den inneren Tatbestand der Notzucht und der Gewaltunzucht verneint hat, sind, wie die Revision der Staatsanwalt-
schaft mit Recht rügt, unzureichend. Vor allem stehen sie zum Teil nicht jm Zinklang mit den tatsächlichen Feststellungen und lassen eine Reihe wichtiger Punkte unbeachtet.
Was den ersten Vorfall (Notzucht) betrifft, so hat die Nebenklägerin 18 nicht, wie die Strafkammer bei der Stellungnahme zum inneren Tatbestand bemerkt, lediglich versucht, den auf ihr liegenden Angeklagten mit den Händen von sich wegzudrücken, und ihn mehrmals aufgefordert, "er solle das sein lassen". Obwohl der Angeklagte sie mit seinem ganzen Körpergewicht auf das Sofa gepreßt hatte, so daß sie in ihrer Widerstandsfähigkeit stark beeinträchtigt war, hat sie es durch ihre Gegenwehr dennoch verhindert, daß er ihr den Schlüpfer ausziehen konnte. Sie hat sich dem Angeklagten auch weiterhin widersetzt, obwohl sie als kleine, zierliche Person dem großen, kräftigen Angeklagten gegenüber körperlich weit unterlegen war und obwohl er sie auch teilweise an den Armen festhielt; es gelang ihr durch abwehrende Bewegungen mit dem Unterleib sogar, zu erreichen, daß der Angeklagte den Geschlechtsakt vorzeitig abbrechen mußte. Bei dieser Sachlage erweckt es Bedenken, wenn das Landgericht den Widerstand der IQ als "verhältnismäßig gering" und als nicht so "intensiw" bezeichnet hat, wie "es normalerweise von einer Frau in einer solchen Lage erwartet werden könnte". Nicht gewürdigt hat die Strafkammer im übrigen auch den Hinweis der Zeugin auf ihren schmerzenden Arm, eine Bemerkung, die geeignet war, gerade bei einem Arzt, zumal dem behandelnden Arzt, ihre Wirkung nicht zu verfehlen.
Auch hinsichtlich des zweiten Vorfalls (Gewaltunzucht) ist die Strafkammer bei ihren rechtlichen Erwägungen den tatsächlichen Feststellungen nicht in vollem Umfange
gerecht geworden. Sie hat hier den körperlichen Widerstand der I bei der Erörterung des inneren Tatbestandes als "äußerst gering" bezeichnet. Das steht im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. Danach war es zunächst den Anstrengungen der Nebenklägerin zuzuschreiben, daß es zu keinem regelrechten Geschlechtsverkehr kam. Sie wehrte sich, als sie der Angeklagte auf die Liegestatt drückte und an ihren Geschlechtsteil langte, und eilte, während der Angeklagte das Fenster schloß, zur Tür, um ihm zu entweichen. Was der Angeklagte dann tat, war rohe Gewaltanwendung: Er hielt die Id an der Tür an beiden Arnen fest, zog sie zur Liegestatt zurück, griff ihr in die Haare, zog ihren Kopf nach unten, wobei er sie "zu sich herzerrte", packte sie im Nacken und drückte ihren Kopf zunächst, während er sie gleichzeitig mit den Beinen fest umklammerte, gegen seinen Schoß und dann gegen sein entblößtes, steifes Glied. Es ist unverständlich, wozu derartig heftige Gewaltanwendung notwendig gewesen sein soll, wenn der körperliche Widerstand der I nur "äußerst gering" war oder der Angeklagte ihr Sträuben gegen den Mundverkehr für "nicht ernstlich" hielt. Die erwähnten Umstände bedurften um so mehr einer eingehenden Würdigung, als nicht ohne weiteres damit gerechnet werden kann, daß ein 21 Jahre altes Mädchen, das sich gegen den regelrechten Geschlechtsverkehr gewehrt hat, mit dem abstoßenden Mundverkehr einverstanden ist. j
Bei der unzulänglichen Würdigung, die hiernach schon der äußere Sachverhalt seitens der Strafkammer gefunden hat, bestehen dufchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, zugunsten des Angeklagten
müsse in beiden Fällen unterstellt werden, daß er in dem Verhalten der Lutz keinen ernsthaften ‚iderstand, sondern nur ein "schamvolles, nicht ernstlich gemeintes Sträuben eines jungen Mädchens" erblickt hat.
Die rechtlichen Urteilsausführungen sind aber auch aus einem anderen Grunde zu bemäng:Iin Es geht nänmlich aus ihnen nicht mit Sicherheit hervor, ob sich die Strafkammer darüber im klaren war, daß für den inneren Tatbestand der §§ 177 und 176 Abs 1 Ur 1 StGB auch bedingter Vorsatz genügt. Die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Hergang drängten dazu, die Frage, ob der Angeklagte nicht wenigstens mit der Möglichkeit ernsten Widerstandes seitens der Nebenklägerin gerechnet hat. sich aber dennoch von seinem Vorgelien nicht abhalten ließ, besonders sorgfältig zu prüfen und das Ergebnis im Urteil eingehend darzulegen. Wie das Reicnsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (u.a. RG JW 1909, 295 Nr 27; 1935, 2734 Nr 16; 1938, 2734 Nr 7), wird der bedingte Vorsatz bei der Gewaltanwendung im Rahmen der §§ 177, 176 Abs 1 Nr 1 StGB regelmäßig nur dann fehlen, wenn der Täter sich vorher über die Zinwilligung der Angegriffenen Gewißheit verschafft hat. Die Urteilsausführungen lassen im vorliegenden Falle nicht erkennen, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, die Frage des bedingten Vorsatzes geprüft hat.
2.) Den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl?gerin ist auch darin zuzustimmen, daß die Urteilsausführungen zu der Frage, ob sich der Angeklagte in beiden Fällen nicht wenigstens der fahrlässigen Körpsrverletzung schuldig gemacht hat, nicht ausreichen. In dieser Hinsicht ist schon zu beanstanden, daß das
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Landgericht nur die innere Tatseite dieses Vergehens erörtert hat, ohne auszuführen, worin es in beiden Fällen den äußeren Tatbestand erblickt. Sollte ihn die Strafkammer, wie die Revision der Staatsanwaltschaft annimmt, nur darin gesehen haben, daß der Angeklagte hei dem ersten Vorgang die I entjungfert und ihr dabei Schmerzen zugefügt (vgl RGSt 56, 64) sowie bei dem zweiten Vorfall durch den Mundverkehr bis zum Samenerguß in ihr ein
das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigendes Ekelgefühl erregt hat (vgl RG Goltd.Arch 58, 184),
so würde das den Sachverhalt nicht erschöpfen. Wie die Urteilsausführungen ergeben, hat der Angeklagte der Nebenklägerin bei seinem Vorgehen im ersten Fall auch an dem von ihm selbst behandelten, bei einem Verkehrsunfall verletzten Arm Schmerzen bereitet. Bei seiner Gewaltanwendung im zweiten Falle hat er der Nebenklägerin in
die Haare gegriffen, ihren Kopf nach unten gezogen, wobei er sie zu sich "herzerrte", sie im Nacken gepackt
und ihren Kopf, sie gleichzeitig mit den Beinen fest umklammernd,; gegen seinen Schoß und dann gegen sein Glied gedrückt. Es ist kaum zweifelhaft, daß der Angeklagte hierbei ebenfalls das körperliche Wohlbefinden der I beeinträchtigt hat. Mit seinem Vorgehen war sie in beiden Fällen nicht einverstanden. Hielt der Angeklagte wirklich, wie das Landgericht zu seinen Gunsten angenommen hat, irrtümlich ihre Einwilligung mit dem Geschlechtsund dem Mundverkehr für vorliegend, so schließt das
nicht aus, daß er sich hinsichtlich der Mißhandlungen
an dem verletzten Arm im ersten Fall und bei der rohen Gewaltanwendung im zweiten Fall, wenn nicht sogar der vorsätzlichen, so doch der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des § 230 StGB schuldig gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei dem Angeklagten als behandelndem
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Arzt im Hinblick auf das durch seinen Beruf vermittelte Einsichtsvermögens besonders strenge Anforderungen an die Rücksichtnahme gegenüber der schwächlichen und an eiternden Arm - sowie Beinverletzungen leidenden Nebenklägerin zu stellen waren. #s kommt hinzu, daß die I den Angeklagten bei dem ersten Vorgang ausdrücklich auf die Schmerzen hinwies, die er ihr an dem verletzten
Arm bereitete. Daß der Angeklagte wegen der erwähnten Mißhandlungen nicht besonders angeklagt war, hätte
einer Verurteilung wegen fahrlässiger (oder vorsätzlicher) Körperverletzung nicht im Wege gestanden (§ 264 StPO). Im übrigen wären die Mißhandlungen auch von den Strafanträgen der Nebenklägerin vom 14, Juni und 22. Juli 1952 sowie von der Erklärung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreters nach § 232 Abs 1 StGB erfaßt worden. Ob der Angeklagte auch insoweit der fahrlässigen (oder vorsätzlichen) Körperverletzung schuldig ist, als er
der Nebenklägerin durch die Entjungferung Schmerzen zugefügt und durch den Mundverkehr Ekelgefühle in ihr hervorgerufen hat, wird das Landgericht in der kommenden Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen erneut zu prüfen haben; die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sind auch insoweit unzulänglich.
3.) Mit Recht rügt die Nebenklägerin auch, daß das Landgericht den inneren Tatbestand der (tätlichen) Beleidigung nach § 1§ 5 StGB mit unzureichender Begründung verneint habe. Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte in den beiden Fällen freilich irrigerweise angenommen, daß die IP nit seinem Vorgehen einverstanden sei. Eine solche irrtümliche Annahme betrifft regelmäßig die Tat als solche nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten - aueh nach dem der Beleidigung - und schließt daher in der Regel eine Verurteilung in.. soweit ebenfalls aus, Doch gilt das nicht ausnahmslos. Die Bestrafung wegen tätlicher Beleidigung kann in
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solchen Fällen dann eintreten, wenn das Verhalten des Täters über den in geschlechtlichen Mißbrauch selbst liegenden Angriff auf die Ehre und die körperliche Unversehrtheit hinausging (vgl Olshausen 12, Aufl Note
9 b, bb) zu § 1§ 5 StGB; RG JW 1938 S 2734 Nr 7; BGH
1 StR 85,555 vom 15. April 1955). Eine Prüfung in dieser
Richtung hat das Landgericht unterlassen. Sie hätte sich darauf erstrecken müssen, ob nicht schon in der Art. wie der Angeklagte in beiden Fällen zu Beginn seines Vorgehens über die Beschwerdeführerin, die in seiner Behandlung stand undihm nach den Urteilsfeststellungen nicht den geringsten Anlaß zur Annahme einer geschlechtlichen Zugänglichkeit oder gar des Einverständnisses mit einem Mundverkehr gegeben hatte, in Geschlechtsgier herfiel, eine tätliche Beleidigung enthalten war. Dabei ist zu bemerken, daß, wie im Falle der Notzucht oder der Gewaltunzucht, auch hier
der bedingte Vorsatz des Angeklagten zur Verurteilung ausgereicht hätte,
Auf die beiden Revisionen ist hiernach das Urteil samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Langericht Ulm zurückzuverweisen. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache entsprechend den Anträgen des Oberbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, und der Nebenklägerin an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen,
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht
im übrigen auch zu prüfen haben, ob sich der Ange-
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klagte bei dem zweiten Vorfall nicht zugleich der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 StGB - durch das Zurückziehen der zur Tür gegangenen Zeugin I] an beiden Armen - schuldig gemacht hat.
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Die Bundesrichter Martin und Dr.Hübner sind beurlaubt und deshalb an der JInter- Dr.Mannzen zeichnung verhindert. Pr
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