Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 16.03.1971 – 1 StR 54/71

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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rn.

6

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

1 9tR 54/71 ‚Ae]3,.

in der Strafsache

gegen

den Galvaniseur Rugen G ED aus VD. Kreis SB zeboren or 955 in Y 5

wegen Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 16. März 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt pr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

WU

- 3 -

Gründe§

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die 70-jährige Zeugin vB im November 1969 einmal und in der Zeit vom 28. Januar bis 13. Februar 1970 fünfmal durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafes genötigt ZU haben.

Die Revision der staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Vorfalles im November 1969 vertreten wird, rügt die Verletzung einer Verfahrensvorschrift und des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

II. Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben, da das angefochtene Urteil einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht standhält.

1, Die Strafkammer setzt sich mit den tatsächlichen Reststellungen ZU dem Vorfall im November 1969 in widerspruch, wenn sie glaubt nicht ausschließen zu können, "daß der Angeklagte auf Grund seiner Trunkenheit einen Widerstand der wegen ihres Alters ohnehin schwachen 10-jährigen Anna vhicht erkannt hat" (VA S. 7).

Es ist schon nicht richtig, wenn die Kammer insoweit davon ausgeht, die Zeugin vOnätte, um ihren widerstand gegen den Geschlechtsverkehr deutlich zu machen, so laut schreien und gegen die Wand schlagen müssen, daß die im Nebenzimmer schlafende Ehefrau des Angeklagten aufgewacht wäre, auch wenn diese im ersten Schlaf lag oder betrunken war.

-A-

Zum Begriff der Gewalt im Sinne des § 177 StGB gehört nicht, daß dem Täter jeder nur erdenkliche Widerstand geleistet wird; es genügt vielmehr, wenn der geleistete Widerstand dem Täter deutlich macht, daß er nur über ihn hinweg zu seinem Ziel gelangen kann (BGH, Urteile vom 6. März 1956 - 1 StR 19/56 - und 11. August 1970 - 1 StR 224/70 -).

Daß die Zeugin Volkert dem geschlechtlichen Begehren des Angeklagten einen ernstlichen Widerstand entgegengesetzt und er diesen auch erkannt hat, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, denn anders wäre es nicht zu erklären, daß der Angeklagte der Zeugin auch gedroht hat, "sie solle stille halten, sonst bekomme sie ein 'paar'" (UA S. 4).

Im Hinblick auf die erhebliche Mißhardlung der Zeugin VOM durch den Angeklagten, die vor November 1969 erfolgte, wird auch zu berücksichtigen sein, daß der Tatbestand des § 177 StGB erfüllt sein kann, wenn eine frühere Gewaltanwendung oder Drohung fortwirkt, das Opfer also nur aus Furcht vor Mißhandlungen keinen tatsächlichen Widerstand leistet (BGH, Urteile vom 30. November 1954 - 5 StR 430/54 - und 13. November 1963 - 2 StR 370/63 -, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB, § 177 Anm. 1; BGH,Urteil vom 20. Oktober 1970 - 1 StR 394/70 -).

2. Sollte der Angeklagte sich hinsichtlich des Vorfalles im November 1970 einer Notzucht schuldig gemacht haben, wird möglicherweise auch sein Verhalten bei den Vorfällen in der Zeit vom 28. Januar bis 15. Februar 1970 anders als bisher zu beurteilen sein.

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Aus der Tatsache, daß die 70-jährige Zeugin Vo nicht nach dem Schlüssel zu ihrem Schlafzimmer gesucht hat, um es abschließen zu können, wird im übrigen auch nicht ohne weiteres gefolgert werden können, daß sie damit einverstanden wär, wenn der Angeklagte in ihr Zimmer kam und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausübte, zumal festgestellt worden ist, daß sie in allen Fällen widerstand geleistet hat.

Im Hinblick auf die Verhältnisse, in denen die Beteiligten lebten, wird es auch näherer pDarlegungen bedürfen, daß die Zeugin vo einer von dem Angeklagten ausgehenden Bedrohung durch eine rechtzeitige Anzeige bei der Polizei hätte entgehen können.

Das Urteil war daher in vollem Umfang aufzuheben.

pfeiffer Loesdau Mösl

Woesner Strickert