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BGH Entscheidung vom 07.06.1957 – 1 StR 197/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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n Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schmied Friedrich X uw zus Veip: zseboren am CD 920 ir SCEEEEEED: zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

OOberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. Mai 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

@ründer

. Der Angeklagte ist in je zwei Fällen wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall (88 242, 244 StGB), wegen fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB; und wegen Unterschlagung ({§ 246 StGB), in je einem dieser Fälle in Tateinheit mit unbefugter Führung des Doktorgrades (§ 5 Akad.GFG),

in dem anderen Betrugsfalle in Tateinheit mit Amtsanmaßung (§ 132 StGB) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur. Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus. verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm für fünf Jahre aberkannt worden. Seine Revision hat Erfolg.

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Ir Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

io} Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer sein Gesuch um Ablehnung des Sachverständigen, des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. Bender von der Landesnervenklinik in Andernach, nicht beschieden habe. Die '_sitzungsniederschrift enthält kein solches Ablehnungsgesuch. Somit greift die Rüge nicht durch (§ 274 StPO). 5

2.) Auch die weitere Beanstandung ist unbegründet, das

Landgericht habe, anstatt die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten selbst zu beurteilen, sich bloß der

Meinung des Sachverständigen hierzu angeschlossen; denn tat-

. sächlich hat die Strafkammer über hierfür bedeutsame Punkte auch andere, der Überprüfung des Sachverständigengutachtens äienende Beweise erhoben und die Frage somit, wie es dem Gesetz entspricht (§ 261 StPO), auf Grund eigener Überzeugung, selbständig entschieden.

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IT. Dagegen führt die Sachbeschwerde zum Ziel.

.)! Die Revision beanstandet mit Recht als unzureichend die Urteilsbegründung dafür, daß der Angeklagte die Straftaten in Fortsetzungszusammenhang begangen habe. Ein Entschluß, "von Ort zu Ort eilend fortgesetzt Diebstähle und Betrügereien zu begehen", enthält keinen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH St 1, 313, 315; 2, 163, 167; NIW 1953, 1112 Nr 27). Auch .! der zeitliche Abstand der Einzelverfehlungen in dem ersten Diebstahls- und Betrugsfalle erforderte eine nähere Begründung für den Fortsetzungszusammenhang. Wäre aus diesem aber die eine oder andere Verfehlung auszuscheiden, so wäre für sie besonders zu prüfen, ob sie als Hangtat im Sinne des § 20 a StGB in Betracht kommt. Das gilt insbesondere auch im Fall i) der Eatscheidungsgründe, in dem der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, aus Not (§ 248 a StGB) und nur "bei dieser Gelegenheit" gehandelt hat (vel BGH NJW 955, 799 Nr 15), - wie auch in dem möglicherweise eben-

falls alleinstehenden Diebstahl im Falle sch» (Nr 4 der Urteilsgründe), Stehen aber diese beiden Vergehen im Fortsetzungszusammenhang miteinander, so wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte im Fall 1) der Entscheidungsgründe wirklich "aus Not" gestohlen hat (Rest 46, 408; vel RE IW 1932, 1749 Nr 355 BGH 5 StR 297/56 vom 14. September 1956 bei Dallinger MDR 1957, 15 zu § 248 a StGB) und ob von einem auf die Erlangung geringwertiger Beute gerichteten Gesamtvorsatz gesprochen werden kann,

2.) Der Angeklagte betrog die Witwe S@Pun 50,- DM, indem er sich als Beamter des Kriegsschädenamts Andernach ausgab (Fall 2 der Urteilsgründe), Für die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsanmaßung fehlt es hier an der Fest-

stellung, welche dem angemaßten Amt entsprechende Amtshand-Jung der Angeklagte vorgenommen haben soll. Das bloße Aufwreten als Beamter erfüllt den Tatbestand des § 132 StGB nicht (RGSt 68, 77; RG JW 1935, 2960 Nr 18; RG HRR 1940, 327)» |

3,) Bei Frau Kü@MMlW (Fall 11) führte sich der Angeklagte als "Dr. Ku" ein. Er erklärte, er reise in den nächsten Tagen nach Schweden, und erbot sich, die Verbin- ‘dung zu ihrem dort von ihr getrennt lebenden Ehemann wiederherzustellen. Frau KÜMEP händigte ihm Schmuckstücke und einen Pelzmantel aus, da er vorgab, ihr dafür Geld verschaffen zu wollen. Sodann lud er sie in ein Gasthaus ein, entledigte sich jedoch ihrer Begleitung unter einem Vorwand . und verschwand. | nn

Der auf der Reise nach Cochem befindlichen Konrektorin i-R. MEERE (7211 12) entlockte er 50,- DM unter der Vorspiegelung, den Geldschein am Fahrkartenschalter. wechseln zu wollen. Ferner eignete er sich ihre, Strickjacke

an, die über ihrer Gepäcktasche lag; die Tasche hatte Frau

va ihm "zum Tragen! anvertraut, als er. ihr vorlog, daß er mit einem Bekannten, einem Professor, im Kraftwagen ‚nach Cochem fahren und sie dort. am. zuge erwarten wolle.

Den Fall 11 und die Aneignung der Strickjacke im Fall 12 hat das‘ Landgericht als Unterschlagung beurteilt. Näher liegt nach dem Sachverhalt in beiden Fällen die An-

nahme von Betrug, da das Vorhaben des Angeklagten augenschein-

lich von vornherein dahin ging, durch unwahre Angaben und Versprechungen die Frauen zu bestimmen, ihm die Sachen anzuvertrauen., Die in der Aneignung der betrügerisch erlang-

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RN liegende Unterschlagung wäre dann eine miibestrafte Nachtat (BGH NW 1953, 33 Nr 18; RGSt 68, 204, 209; o, 12, 15). Beide Verfehlungen können als Betrugsvergehen mit den N übrigen im Jahre i955 vom Angeklagten verübten Betrügereien gegebenenfall s im Fortsetzungszusammenhang stehen; dann würden die Einzelstrafen entfallen. Das zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Unterschlagung;s auch der Schuldspruch wegen des fortgesetzten Betrugs im zweiten Falle (1955), von dem die Fälle der Unterschlagung möglicherweise umfaßt sind, kann deswegen — außer aus dem unter BZ erörterten ‚Grund - nicht bestehenbleiben.

bberdies stünde (im Falle a - eine Unterschlagung nicht im Verhältnis der Tateinheit, ‚sondern der Tatmehrheit zu dem Vergehen gegen § 5 Akad.GTG; denn es ist nicht erkennbar, in:iefern die den einen Tatbestand verwirklichende Handlung zugleich den anderen - auch wur in einem Stück - erfüllen sollte (RESt 58, 34 f). Näherer Darlegung bedürfte auch, daß der Angekl agte die Strickjacke im Alleingewahrsam hatte, obwohl sie ihm mit der Tasche nur

"zum Tragen" anvertraut wär;

Das Landgericht.wird weiter zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte im Falle KÜEED uch einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht hat; er unterschrieb den von Frau KÜW an ihren Mann gerichteten Brief mit als "Dr.

Kl. (BEHSt 1, 117, 121; IM Nr 18 zu § 267 StGB; NIW 1954,

320 Nr 1i)

4.)Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls im zweiten Falle (1955) wird von der rechtsirrigen ‘Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens mit unbefugter Führung. des

Doktorgrades berührt. Tateinheit ist nicht schon gegeben,

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wenn ein Verhalten mehrere Strafgesetze zur selben Zeit oder in unmittelbarer Aufeinanderfolge verletzt. Vieimelir ist dafür erforderlich, daß die tatbestandsmäßigen Handlungen wenigstens in einem Stück zusammentreffen (RGSt 58, 34 £; BGH 1 StR 19/56 vom 6. März 1956 = IM Nr 8 zu § 177 StGB): Diese Voraussetzung ist bei dem festgestellten Sachverhalt zwar im Verhältnis des § 5 Akad.GFG zu § 263 StGB, aber nicht zu § 242 StGB gegeben. Indem der Angeklagte sich den Doktorgrad beilegte, bereitete er sein diebisches Vorhaben nur vor; er begann damit noch nicht, es auszufüh-

ren.

Die Tateinheit zwischen dem Betrug im zweiten Fall (1955) und der unbefugten Führung. des Noktorgrades würde es nieht beeinflussen, falls der Angeklagte’ das letztge-

nannte Vergehen fortgesetzt begangen haben sollte (BGHSt 6, 31).

5.)Die bisherige Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls ieh stand.

a) Den § 20 Abs 1. StGB hat die Strafkammer rechts-

irrig angewendet. Diese Vorschrift setzt voraus,. daß die Straftat, die "der zweiten Verurteilung zugrunde liegt,

erst nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen wurde (BEHSt 7, :178). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. ‚Zu der ersten dem § 20 Abs 1 Satz 2 StGB entsprechenden

Strafe wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Wiesba-

‚den am 25. August 1948 - 8b Ds 61/48 - verurteilt. Die

zweite jener Vorschrift genügende Strafe ist gegen ihn durch das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 1949 - 6 KLs 7/49 - ausgesprochen worden. Diese Entscheidung betrifft jedoch Straftaten, die der Angeklagte

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"ın der Zeit von November 1946 bis August 1948", demnach - da er sich nach den Feststellungen des Landgerichts vom 22. August !948 bis zum i0.September 1955 ununterbrochen in Haft befand - notwendig vor Erlaß des Urteils vom 23.

Avgust 1948 begangen hat.

b) Die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten in dem Urteil als solcher eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20 Abs 2 StGB) entspricht nicht den Anforderungen, die an eine derartige Beurteilung im Hinblick auf die . damit für den Angeklagten verbundenen schwerwiegenden Polgen gestellt werden müssen (dazu RGSt 68, 149, 1543 BGHST 1, 94, 99f ; NIW 1953, 673 Nr 16; 1954, 846 Nr 19). Für die dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23. August 1948 zugrunde liegenden Taten fehlt es an jeder solchen Erörterung. Die durch die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 1949 wie auch die weitaus meisten jetzt abgeurteilten Taten sind jedenfalls nach ihrem äußeren Ani1aß und ihrem inneren Beweggrund und Zweck nicht behandelt. Diese Erörterung wurde nicht dadurch überflüssig, daß der Angeklagte bereits früher einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher veryrteilt worden ist (BGH 1.StR.119/56 vom

15. Mai 1956). Falls sich in der neuen Hauptverhandlung die entsprechenden Angaben des Angeklagten nicht widerlegen lassen, wäre immerhin zu berücksichtigen, daß er die jetzt abzuurteilenden - wenn gleich schwerwiegenden - - Straftaten zu einer Zeit beging, in der er als Vorbestrafter keine Arbeit finden konnte, längere Zeit ohne Einkünfte war und in der seine früher einträchtige Ehe durch ein nach schweren Opera-

tıonen und langem Krankenhausaufenthalt verändertes Wesen seiner Frau gelitten hatte, Dabei ist, wie schon erwähnt, die Frage der Anwendbarkeit des § 20 a StGB für jede Straftat gesondert zu prüfen (R6St 70,214), demnach insbesondere für jede der beiden fortgesetzten Diebstahls- und Betrugstaten (1954 und 1955), zwischen denen ein auffälliger zeitlicher Abstand liegt..

Da nur die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB in Betracht ‘kommt, muß die Strafkammer beachten, daß die Strafschärfung hier anders als in Abs 1 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in ihr Ermessen gestellt ist. Das Landgericht wird dann auch die Unstimmigkeit in den Urteilsangaben über die Anzahl der Vorstrafen des Angeklagten - seit dem Jahre 1947 nicht sechs, sondern vier - zu beseitigen haben. Ferner wird dem Mißverständnis vorzubeugen sein, als wäre in dem Urteil zur Frage des verbrecherischen Hangs des Angeklagten anstatt der eigenen Überzeugung der Strafkammer nur die Ansicht des Sachverständigen darüber wiedergegeben.

| Bei der Prüfung, ob die Sicherüngsverwahrung gegen den Angeklagten erforderlich ist, wird zu berücksichtigen sein, daß er außer der hier verwirkten Strafe noch den zur Bewährung ausgesetzten Strafrest aus einem früheren Urteil ‚ wird verbüßen müssen. Ba

6.) Die von der Revision sonst gegen ‚de Strafzumessung gerichteten Angriffe sind offensichtlich unbegründet.

Tun dem Urteil ist der Einzelfali des fortgesetz-

ten Beirugs 1955 zu in des Eröffnungsbeschlusses vom 10,Apriß 1956 - 7 Js 1158/55 — bisher nicht erörtert; der Freispruch. ‚des Angeklagten bezieht sich nur auf die als selbständige Handlung angeklagten Betrugsfälle zu 3 a und 53 b desEröff-

nungsbeschlusses vom 50. Januar 1956 - 7 Js 112/55 -.

Dr.Hörchner Mantel Werner

Hübner Dr.Hengsberger