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BGH Entscheidung vom 01.12.1955 – 4 StR 420/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Alwin D_ aus Schmee (Kreis Te), dort geboren am | . zur

Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. 3,

hat'der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichtier Dr, Engels Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter.Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, | A ä Bundesanwalt ie in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Wr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ie

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten Durst gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 18. Juli 1955 wird ‚verworfen, BE Bo BR eh

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, %

Dem Angeklagten Di wird die in dieser Sache seit dem 19, Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

‚Der Beschwerdeführer Damm ist wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung, sowie wegen einer weiteren Freikeitsberaubung und wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwal-

ungsbehörde nicht vor Ablauf von fünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe,

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, Sie kann keinen Erfolg haben,

T. Vorfell Bagmmm«

a) Die Verfahrensbeschwerde greift im Ergebnis nicht durch, Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte während der Hauptverhandlung beantragt, den Kriminalbeamten B. darüber zu vernehmen, daß Helene Bee bei Erstattung der Straf-. anzeige angegeben habe, sie habe sich beim Abnehmen der Tasche gewehrt, so gut es ging. Die Strafkammer hat den Antrag. durch verkündeten Beschluß: abgelehnt, weil diese Frage für die Glaubwürdigkeit .der Zeugin im Hauptverhand- “ Tungstermin ohne Bedeutung sei (8 244 Abs 3 § 2 StPO).

"Die Begründung des Beschlusses 'ergibt im Zusammenhang mit den Urteilsgründen (BGH 4 StR 178/55 vom 30. Juni 1955,

S 6, 7), daß die Bedeutungslosigkeit nicht aus rechtlichen Erwägung gen hergeleitet wurde. Der Beweisahtrag zielte darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Begme zu erschüttern, ‚85 war ersichtlich auch dem Angek xlagten und seinem Verteidiger erkennbar, daß das Beweisthema aus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten wurde. Hierfür sind zwar im

des Vorgangs des Pol.-Präs Stuttgart) bekannt, daß Helene

Ablehnungsbeschluß keine Tatsachen oder Umstände angeführt, wie dies an sich zu fordern ist (OGHSt 3, 141, 142) und von der Strafkammer bei der Ablehnung eines weiteren Beweisan-. trags auch so gehandhabt worden ist (Bl 87 dohe). Es ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: Der erkennenden Strafkammer war aus dem Beweisamtrag und aus den Akten (BLIR

Berger bei ihrer Anzeige die fragliche Angabe gemacht, aber ebenfalls vor der Kriminalpolizei am 20, April 1955 (Bl

i3 des Beihefts) ergänzende weitere Angaben gemacht hatte, die den F Kerlabe Flüngen des Urteils im wesentlichen zu Grunde

ken E rpressungsvorgang nicht ‚gewehrt oder gesträubt, vielmehr hat sie dem Verlangen nach Geldhergabe dadurch - so gut es. ging - zunächst Widerstand entgegengesetzt, daß sie vorgab, keine Barmittel hei sich zu haben, Die Strafkammer _ hat die Zeugin - bei Unterstellung der Möglichkeit, daß sie ne Dirne war - auf Grund des in der Hauptverhandlung von ir gewonnenen Eindrucks und der Art ihrer Sachdarstellung Ss voll glaubwürdig angesehen, Das Landgerich t hat die

Richtigkeit ihrer Aussage zudem aus dem gesamten Verhalten der Angeklagten gefolgert (S 6 UA). Bei dieser Sachlage bedurfte die Ablehnung des Beweisamtrages einer weiteren Begründung. nicht. Denn der benannte Zeuge hätte lediglich über einen Vorgang aussagen sollen, der allen Beteiligten eckon bekannt war, Die Notwendigkeit der Vernehmung des

en brauchte sich der Strafkammer auch keinesfalls

b) Des Landgericht nimmt an, Helene Be habe sich OD 2

unser der Drohung, sonst erschossen zu werden, zum Geschlechtsr

bereit gefunden. Dem stand nicht entgegen, daß sie - un-;

geachtet der schweren Drohung - das besonders entwürdigende

Verlangen ablehnte, sich nackt auszuziehen, sowie mit Tee noch ein zweites al zu verkehren,

ci Abwegig ist der Einwand der Revision, Helene Be gm sei Ja von Anfang an bereit gewesen, mit dem Beschwerdeführer geschlechtlich zu verkehren, Sie war dabei davon ausgegangen,

es nur nit ihm zu tun zu haben,

d; Auch im Übrigen ergibt der schulds;ruch keine recht

lichen Bedenken, Ob die Tode särokungen schon auf der Fahrt nsch sillenbuch und nochmals im Jald oder erst dort susgesprochen

wurden (einerseits § 4 und 7, anderseits 3 10 oben UA). ist

nicht wesentlich, Entscheidend ist. ob diese Drohung im maß-

gebenden Zeitpunkt zumindest noch fortwirkte, Daß dies so war, ersint der Ur teilsmusammenhang. Vie Revision des Beschwer-

deführers hat denn auch in dieser Hinsicht keine besondere 3eanstandung erhoben,

#erner ist es rechtlich nicht zu beanstanden. daß die Strafkammer Tateinheit zwischen dem Verbrechen der Yotzucht

und dem Vergehen der “reiheitsberaubung angenommen Hat, Zwar

ist diese regelmässiz nur „lttel und Bestandteil Ger Notzuchtskendlung und Zeht daher insoweit rechtlich in dieser auf

er Schröder, 7. Aufl, Anm XI zu .§ 239 SteR), Doch ist dies keineswegs immer die einzig möxliche Gestaltung,

die „yelheitsbe sraubung über das hinausseht. was zur {>} :

Verwirklichung der Yotzucht gehört, kann Tateinheit oder 2

Tainenrheit zwi:chen den heiden Delikten in Nrage konnen

(vgl auch RG LZ 1921, 659 betr. Sreiheitsberaubung und Raub;

25H 4 862 396/53 vom 24, September 19535 ZGE NW 1955, 1327 4

ür 18), Die Ütrafkanmer hat rechtlich unan.reirhar ausge? ührt.

die lotzucht sei nur durch die Drohunsz des krschisßens

verwirklicht worden, dagegen die Frei iheitsberauhung durch

or e.alb (Festhalten) und Zufahren mit dem wagen. Überdies

a und rechtlich n möglichen Annahme der Strafkamer - noch weiter an, als. die Notzüchtshandlung längst vollendet war,

‚ Anderseits war das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung nicht geeignet, das einigende Band zwischen den Verbrechen nach 8§ 177 und 255 StEB herzustellen (BGHSt 2, 246).

IT: Yortadl a

&) Rinige Wochen nach dem früheren Vorkommnis forderte der Angeklagte DR; der diesmal mit seinem Wagen allein unte erwegs war, zu später Nachtstunde auf einer Straße in CC dic Hoteisekretärin Ursula A auf, zu ihm in 128 Auto zu steigen und mit ihm anschließend gegen Entgelt

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geschlechtlich zu verkehren, Die Frau stieg auch zu ihm ein, Als er jedoch eine andere als die vorgesehene Fahrtrichtung einschlug, verlangte Ursula Al, daß er anhalte und sie aussteigen lasse. Durst fuhr indes weiter. Als auch

die Ankündigung der Frau, sie werde aus dem Wasen seringen, wenn er nicht halte, fruchtlos blieb, öffnete sie die Wayentür und rief laut um Hilfe, Sie war inzwischen zu der Überzeugung gelangt, Damme sei einer der drei Männer, die

- wie sich herumgesprochen hatte,- Dirnen ."hernahmen"., In ihrer Angst ste 1lte sie sich bei geöffneter Tür auf das

Trittbrett, um bei nächster Gelegenheit abzusvringen,

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Trotz ihrer weiteren Hilferufe verringerte der Beschwerdeührer das Tempo nicht, sondern fuhr mit etwa 60 km/st Geschwindigkeit weiter. Darauf surang die Frau schließlich. von

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Gen fahrenden Wagen ab und stürzte auf den Gehsteig. Hier-

hei erlitt sie erhebliche Abschürfungen, eine Platzwunde eine Ellenbogen- Fraktur. Passamten kamen ihr

zu nilfe, Sie wurde kurze Zeit später in ein Krankenhaus ge-

bracht.- Der Angeklagte fuhr nach dem Absprung der Frau

mit unvermindertem Tempo weiter. Erst nach einiger Zeit

kehrte er an die Absturzstelle zurück, wobei er auf der entgegengesetzten Seite daran vorüberfuhr. Er sah Sort

nur noch in einigem Abstand einen sich entfernenden Polizeibeanten.

Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens des Angeklagten als Treiheitsberaubung und weiter als Unfall-Flucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung Laßt

nen Rechtsfehler zum Nachteil ‚ges Beschwerdeführers nicht erkennen. i

b) Unfallflucht: Das Abspringen der Frau mit seinen Folgen war, wie das Landgericht zu Recht annimmt, ein Verkehrsunfall, nämlich ein »lötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das zur Verletzung eines Menschen führte, Daran ändert nichts, daß Frau AN ihre Absicht, aus dem Wagen zu springen, schon vorher angekündigt hatte, ehe sie Sich:

zu ihrer Verzweiflungstat endgültig entschloß, Wie der Große, Senat in BGHSt 6, 152 zu 8 330 ce StGB dargelest hat, darf der Begriff des Plötzlichen und Unerwarteten nicht allzu eng aufgefaßt werden (vgl auch den Fall RGSt 75, 355, 360 - Hinausstoßen aus der Straßenbahn =). Ob die Anwendbarkeit des § 142 StGB zu verneinen wäre, wenn jemand einen anderen mit Tötungsvorsatz überfährt oder aus dem ‚Wagen wirft, bedarf hier keiner Erörterung. Anderseits &ehört zum Besriff des Unfalls nicht notwendig das Kriterium des "Ungewollten", wie Bruns, DR 1941, 2660 annimmt (vei die bereits angef. Entscheidung des Großen Senats zu § 330 © StGB), . Die Urteilsdarlegungen lassen überdies die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß der Angeklagte das Herausspringen der Frau zwar durch sein Verhalten mit verursacht,

den Sturz aber nicht gewollt oder auch nur - ihn billigend-

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in Kauf genommen hat; wenn er auch - wie das Landgericht dar-

a - mit einem solchen Geschehen hätte rechnen müssen. araus erklärt- sich, daß die Strafkammer zu einer tateinheitlichen Ver vurteilung wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) nicht. gelangt ist, obwohl Strafantrag gestellt war (Hl 3. der Blattsannlung). Die Nichtanwendung des S 230 StGB (RGSt

25, 148) beschwert den. Angeklagten nicht,

. Das Landgericht legt weiter rechtlich unangreifbar dar, daß sich der Angeklagte vorsätzlich durch Flucht der zu erwartenden Feststellungen seiner Person und seiner Beteiligung entzogen hat, Mit dem Weiterfahren war die Un-Zallflucht bereits vollendet, so daß es auf sein späteres Verhalten nicht ankomnt (ecH 4 StR 235/55 vom 30. Juni 1955 =

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führers, er sei überrascht und erschreckt gewesen, für widerlegt erachtet (S 12 UA), Die zusätzliche kusführung der Ur ns seründe: "auch dann, wenn er zunächst kopflos weiter-

efahren sein sollte! (S 13 UA), ist nur eine überflüssige Nilfs erwägung. Daher beeinträchtigt es den Bestand des Urteils nicht, daß für diese lediglich. gedachte, aber nicht gegeben erachtete Fallgestaltung zu Unrecht eine Meldei der Polizei angenommen wurde (vgl dazu neuer-7, 112 £), |

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antgegen der Ansicht der Revision war dem Angeklagten

das Anhalten zumutbar, selbst wenn dadur ch auch die von ihm

begangene Freiheitsberaubung offenbar werden mochte (BGH

2 StR 370/51 vom 27. November 1951; Henkel, Festschrift

Fü er 3 277). Der Entscheidung EGH NJW 1955, 1078 Nr 19 (Selbstverletzung durch Anfahren an einen Baum) lag ein nesonders gestalteter Sachverhalt zugrunde, Dort war es zur Verletzung oder Schädi gung Dritter nicht gekomuen, Von sol-

VRS 9, 1356 ff). Die Strafkammer hat den Einwand des Beschwerde- .

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chen Sonderfällen abgesehen, gebietet der § 142 StGB jedem wirklich oder möglicherweise an einem Verkehrsunfall Be-

teiligten, dort zu bleiben, damit die erforderlichen Fest-

Stellungen alsbald getroffen werden können. Sich schuldig 2 zu bekennen, wird er dadurch nicht genötigt: Dagegen muß er von Rechts wegen hinnehmen, daß es dabei unter Umständen

zur Aufdeckung anderer, von ihm begangener Straftaten kommt,

ce) Unterlassene Hilfeleistung: Auch insoweit ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß der Verxehrsunfall zugleich einen Unglücksfall 1.8. des § 330 c StGB darstellte, ist nach der bereits erwähnten Entscheidung BGHSt 6, 147 nicht zu bezweifeln, Hilfeleistung war erforderlich, weil die betroffene Frau der Eilfe bedurfte. Der zunächst hinzugekommene Passamt konnte, wie das Landgericht darlegt, keine ausreichende Hilfe leisten. Die Fürsorgepflicht des Beschwerdeführers entfiel nicht dadurch

daß anschließend andere Personen für die BinlieTerung der Verletzten sorgten (vgl auch BGH in IM Nr 2 zu 8 330 c)e

Die Strafkammer erörtert zwar nicht, daß eine. persönliche ilfeleistung des Angeklagten‘ durch Fortschaffen der Verunglückten mit seinem Wa agen möglicherweise deshalb nicht in Betracht kam, weil sich Frau Alp nach dem Vorgefallenen vermutlich mit allen Mitteln dagegen gesträubt hätte, sofern sie nach ihrem Zustand dazu in der Lage war..Der Beschwer-

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deführer brauchte indes nur andere Wegbenutzer aufmerksam zu machen oder die Rettungswache zu alarmieren.

Das Beistandleisten war dem Beschwerdeführer, wie die Strafkamner zutreffend darlegt, den Umständen nach auch

zumutbar, Die Beistandspflicht des Angeklagten wurde vorliegend keinesfalls durch die für ihn etwa bestehende Ge-

fahr einer Strafverfolgung ausgeschlossen. Diese Möglichkeit

mußte er von Rechts wegen in Kauf nehmen. Denn er war auf

Grund Seines vorangegangenen Tuns ‚Freiheitsberaubung Ssowie als Mitverursacher des Verkehrsunfalls und. Unglücks-Falls verpflichtet, ZU bleiben und dem Opfer Hilfe zu leisten (vel auch R& DR 1940, 154). Im übrigen ‚konnte er seiner Beistandspflicht in der schon erörterten verhältnismäßig gefahrlosen Weise nachkommen. |

Der innere Tatbestand des § 330 c StGB ist zwar. knapp, aber noch ausreichend festgestellt, Daß die Erwähnung anfänglicher Kopflosigkeit nur eine hypothetische Hilfserwägung des Tatrichters war, ist bereits zu II b des Senatsurteils dargelegt. Die 8% ısrafkamner hat bei der Bejahung der inneren Tatseitse offenbar mit berücksichtigt, daß der Ange-

klagte durch seine anschließende Rückkehr zu erkennen gab, daß er sich seiner Beistandspflicht bewußt war,

&s wird nun die Meinung vertreten: \er durch sein Bandeln eine Straftat vorsätzlich begeht oder unterstützt, die für das Opfer einen Unglücksfall darstellt, ist nur wegen dieser Tat oder Tatbeteiligung nicht aber - auch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar i\BEHSt 3, 685 „elzel, 4. Aufl 8 349; Schmidhäuser JZ 1955, 437; etwas einschränkend wohl Gallas, JZ 1954, 642; Zurücktreten des 50 c 3GB bei Tötungsversuch). Dagegen hat das Reichssericht. (RGSt 1 355, 359) in einem ähnlichen Tall die sowohl

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icher. Körperverletzung im Amt wie wegen

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unterluesenen Hilfeleistung erfolgte Verurteilung

ohne weiteres gebil. ‚igt. Es mag nun sein, daß die Rechtsordnung von demjenigen, der etwa sein Opfer in Tötungsabsicht verletzt oder es niederschlägt und ausraubt und dann liegen L8ßt, ‚keine Samariterdienste erwartet. So lag ‘er Pall hier aber keineswegs. Daß der Beschwerdeführer etwa der versuchten Notzucht oder vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil d der Verunglückten schuldig wäre,

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hat die Strafkammer ersichtlich nicht festzustellen vermocht. Daher bestehen im gegebenen Fall keine Bedenken gegen die Annahme einer Hilfspflicht des Angeklagten,

III. Die Strafzumessung gibt gleichfalls keinen Anlaß ZU rechtlichen Beanstandungen. Das jugendliche Alter der Täter, also auch des Beschwerdeführers, hat das Landgericht, entgegen der Behauptung der Revision, ausdrücklich berücksichtigt. Dagegen war der Tatrichter nicht gehalten, strafmildernd zu werten, daß der Angeklagte erst durch Zureden seiner Kameraden. veranlaßt wurde, mitzumachen. Wie sein weiteres Verhalten zeigt, hat er, nachdem er dem Vorhaben zugestimmt hatte, recht intensiv mitgewirkt, Dies hat gie Strafkammer ersichtlich erwogen. - Das Landgericht hat nun, was die Revision nicht ausdrücklich rügt, einen weiseren - nicht angeklagten - Vorfall (Entführungsversuch einer anderen Frau, im Anschluß an den Fall Berger) als Kennzeichen für die verbrecherische Energie und das. völlig fehlende sittliche Empfinden des Angeklagten mit herangezogen, Hiergegen bestehen nach Sachlage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl BGH 4 StR 339/51 vom 12. Juli 1951, in MDR 1951, 659 mitgeteilt; BayObL6-St Bd 1, 129, 132). Der Entscheidung des Senats vom 24. Juni 1955 (IM Nr 24 zu § 267 StPO) lag ein anderer Sachverhalt

Die Maßnahme nach § 42 m StGB und ihre Begründung geben. gleichfalls keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung. Es beschwert den Angeklagten Durst nicht, daß eine Einziehung des Fahrzeugs (§ 40 St@B) unterblieben ist (BGH NIW 1955, 1327 Nr 18); möglicherweise deshalb, weil sich nicht feststellen ließ, daß er Eigentümer des verwendeten Kraftwagens

war,

IV. Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als

unbegründet zu verwerfen.

Güde 5 Engels Dr. Augustin .Beibert Lang-Hinrichsen.

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