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BGH Entscheidung vom 20.10.1955 – 4 StR 286/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: GVG 58

Rechtssatz: i.

n oo

Aktenzeichen: 4 StR 286/55 | Urteil des BGH vom 20.Oktober 195 16 Hagen

50, 65

Wird eine unterbrochen Haupiverhandlung innerhalb der in § 229 StPO vorgesehenen Frist im neuen Geschäftsjahr fortgesetzt, sc sind die bisher in der Haupiverhanälung mitwirkenden Richter auch ohne eine nach

§ 65 GVG ergangene Arordnung des Landgerichtspräsidenten zur Fortführung der Verhandlung berufen,

Schöffen, die nach § 56 GVG an einer zu Ende der Wahlperiode noch richt abgeschlossenen Hauptverhandlung im neuen Geschäftsjahr mitwirken, müssen nicht erreut vereidigt wer-

den,

m Namen des Ynıkeas In der Strafsa:ne gegen

den Kaufmann Günther 5 BEE .:ı: Cu

dort geboren am — 1915, zur Zeit in Intersuchungs

haft in Hg.

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.as

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, |

RBundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Augustin Bundesrichter Dr,Seibert

Bundesrichter Dr.Haager als beisitzende Richter,

Bundesanwalt @EEW in der Verhandlung

Oberstaatsanwalt >r.Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justigangestellter rd 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; |

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 3. Februar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 4. Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet,

Yen Rechts wegen

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eng u.

Der Angeklagte ist — unter Freisprechung im übrigen -

wegen Beihilfe zum versuchten Betrug {[lil e), wegen eir-- fachen Bankerotts (III e), wegen betrügerischen Banke.. rotts in Tateicheit mit Gläubigerbegünstigung (IIT f), wegen Tortigesetzter Gläubigerbegünstigung in einem wel-- teren Falle {III g), wegen fahriässiger Hehlerei in zehn Fällen und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (III h) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilte

Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, riehtet sich gegen sämtliche Verurteilungen mit Ausnahme der Verurteilung wegen fortgesetzter @iäu bigerbegiinstulgung (III g}, da die insoweit eingelegte Revision wirksam zurückgenommen ist. Das Urteil ist gegenüber den übrigen Mitangeklagten rechtskräftig.

Ar Verstöße geg gen das, Terfahrensrecht.

l. a) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts stützt sich auf folgende Vorgänge: Das Verfahren gegen den Angeklagten war nach der für das Jahr 1954 beschlossenen Geschäftsverteilung durch die 4. Stralkammer zu behandeln, die mit Tandgerichtsdirektor BED « als Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor Dr. I — | als stelivertretendem Vorsitzenden sowie mit der Landge: : richtsrätin Dr. Sch und dem Amtsgerichtsrat Dr SD EB ot war. Die Mitglieder der 3. und 4. Strafkammeı sollten sich gegenseitig vertreten. Die 4, Strafkammer bearbeitete nur zu einem Drittel ihres Arbeitspensums Strafsachen, da sie zugleich als Wiedergutmachungskammer bs-- steilt war. Während des Jahres 1954 gingen bei dieser Straf-

kammex mehrere umfangreiche Strafsachen eın, darunter das Verfahren gegen DI LEW. :e:eı VD. sesen ası Angeklagten und die damit zusammenhängende Strafsache gegen RW ...a. Nach der Äußerung des Banägerichts präsidenten war die 4. Strafkammer in ihrer dem Geschäfts. plan entsprechenden Besetzung durch die Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen und der übrigen Strafsachen vwoli ausgelastet, Eine Vertretung durch die Mitglieder der

53. Strafkammer konnte nicht erfolgen, weil das neben der Bearbeitung der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Sachen eine Überbelastung bedeutet hätte, Der stellvertretende Vorsitzende für die 4. Strafkammer war aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung der Strafsache gegen den Angeklagten nicht mehr in der Lage. Im die 4, Strafkammer zur Verband. lung der die Arbeitsfähigkeit ihrer Mitglieder überstei-- genden Strafsachen instand zu setzen, faßte das Präsıdivm

mehrere Beschlüsse:

Beschluß vom 24. September 1954;

Die IV. Strafkammer ist nach dem Eingang unfangrei-: cher, zu ihrem rn gehörender Strafsachen (086 gegen DB IB) überlastet.

ihr werden daher. ab sofort Landgerichtsdirektor

Dr.V@B, Tandgerichtsrat JB und Gerichisasses-

sör Te als weitere Mitglieder zugewiesen." Kammer, die die Verhandlung gegen PB-1 ED fünrte, . war mit Landgerichtsdirektor Dr.Vg als Vorsitzenden,

einem Landgerichtsrat und Gerichtsassessor I |)

als beisitzerden Richtern besetzt.

Tr. Hi WLX

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Beschluß vom 20. November 1954:

"Die IV, Strafkammer ist _ nach dem Eingang umfangreicher Strafsachen (gegen Sch ..A., gegen R Who) überlastet.

Ihr wird daher Landgerichtsdirektor Dr Y _ ER 22. November 1954 als weiteres Mitglied zugewiesen.

Gerichtsassessor VS wird der 6. Zivilkamer als Beisitzer zugeteilt."

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Beschluß vom 13. Dezember 1954;

"Die 4, Strafkammer ist nach dem Eingang mehrerer umfangreicher Strafsachen überlastet.

Ihr wird ab sofort Landgerichtsrat dä 213

weiteres Mitglied zugeteilt,"

Dıe Hauptverhandlung gegen den Angeklagtenwurds vor der 4. Strafkammer in der Besetzung mit Landgerichtsdirsk tor Dr. vo» (Beschluß vom 20.11.54), Landgeriunysrat I

(Beschluß vom 13.12.54) und Gerichtsassessor (Beschluß vom 24,9,54) äurchgeführt.

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Nach der Behauptung der Revision findet sich auf der Ausfertigung des Präsidialbesehlusses vom 15. Dezember 1955 (gemeint ist offensichtlich vom 13. Dezember 1954) eine Yerfügung, Folgenden Inhalts: "E.LGR r> (Sitzung beginnt am 16. Dezember 1954, 9.00 Uhr). "

In dem Geschäftsverteiiungsplan für 1955 wurden der 4. Strafkammer, die im wesentlichen denselben Aufgabenbereich behielt, wiederum die ursprünglicher Mitglieder zugeteilt und die gegenseitige Stellvertretung zwischen der 4, und 3, Strafkammer wie im Vorjahre geregelt. Am gleichen Tage faßte das Präsidium folgenden Beschluß:

Beschluß vom 28, Dezember 1954:

"Bis zur Erledigung der Strafverfahren gegen Sc U,4.,;, sowie gegen U.4. bleiben die Fichters

LGDir.Dr.. LGRat F Ger.ASS,

aus den Gründen des Beschlusses vom 20.11.1954 auch im neven Jahre Mitglieder der IY.Strafkammer,"

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3

Die Haugtverhandlung gegen den Angeklagten dauerte ! vom 16. Dezember 1954 bis 3. Februar 1955.

Nach § 63 GVG konnte das Präsidium die Anordnung über die Besetzung der 4, Strafkammer nur ändern, wenn die

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Belastung der Kammer oder infolge des Wechseis oder der Gauernder. \ Behinderung einzelner Mitglieder erforderlich war, "Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Revisions. richter. op die tatsächlichen Voraussetzungen für die getroffenen Änderungen der Geschäftsverteilung gegeben waren, Diese Voraussetzungen festzustellen, ist dem Ermessen der Justizverwaltung anheimgegeben. Der Senat hatte nur zu prüfen, ob die als Grund für die Ändsrung angegebenen tatsächlichen Voraussetzungen den Rechtsbegriff der Verhinds-- rung und der Überlastung erfüllen (4 StR 162/55 vom 2. Juni 19555 2 StR 53/51 vom 6. April 1951 und 4 StR 77/51 vom i9. April 1951, mitgeteilt von Dallinger MDR 1951. 539: RGSt 46, 254 2567; 62, 309) Insoweit 1581 die Entschei. dung des Präsidivms keinen Rechtsfehler erkennen. Nach

der Erklärung des Landgerichtspräsidenten war der siell-- E:: vertretende Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Tr. PD, nachdem er eine mehrwöchige Verhandlung in einer anderen |

Sirafsache geleitet hatte, aus gesundheitlichen Gründen © - er war wegen einer Gallenoperation zweimal in stationärer ae Arankenhausbehandlung gewesen- zur Verhandlung in der Strai-

sache gegen den Angeklagten nicht imstande. Ebenso war der in eine Zivilkammer berufene Gerichtsassessor Vg@®. der ersichtlich im Laufe des Jahres Mitglied der Strafkammer geworden war, nach den Feststellungen des Präsidiums ir-

folge einer gerade beendigten mehrwöchigen Hauptverhandlung nicht in der Lage, ohne nachteilige gesundheitliche Folgen an der Verhandlung gegen den Angeklagten teilzunehmen; darin liegt eine dauernde Verhinderung, Bei dieser Sachlage enthält die Abberufung des Assessors Yo] aus der Strafkammer keinen Widerspruch gegenüber der Feststellung des Präsidiums, daß die 4, Strafkammer überlastet ssi, Somit

waren die Voraussetzungen des § 63 Abs 2 GVG für eine Änderung in der Besetzung der 4, Strafkammer near infolge Sassen konnte das Präsidium der 4, Strafkammer weitere Mit

glieder zuteilen. Entgegen der Meinung der Revision hat das Präsidium dabei diese Mitglieder nicht von vornherein eine oder mehrere bestimmte Verfahren ausgewählt, Nach Wortlaut der Präsidialbeschlüsse vom 24, September

54. 20. November 1954 und 13. Dezember 1954, in denen ‚ine bestimmte Strafsacher, darunter das Verfahren den Revisionsführer aufgezählt sind, trifft diss

zu, da der Anfall der aufgeführten Strafsachen

nur als Grund für die allgemeine Zuteilung der weiteren Richter bezeichnet ist. Angesichts der Äußerung des Landgerichtspräsidenten liegt kein Grund für die Annahme vor, daß das Verbot, in der oben dargelsgten Weise zu verfahren, durch eine neutrale Fassung der Beschlüsse umgangen werden sollte. Dagegen spricht schon die Tatsache, daß das Verfahren gegen den Kaufmann WB; das nach den Behauptungen der Revision ebenfalls zu den Fällen gehör-

j te. die Anlaß zur Änderung der Geschäftsverteilung boten, E unter dem Vorsitz des Tanägerichtsdirektors Dr, a 2 durchgeführt wurde.

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Entscheidend ist die Tatsache, daß die Verhandlung ‚gegen den Beschwerdeführer nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten durch den in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Direktor den genannten Richtern zugeschrieben wurde, Bei. dieser Art der Handhabung unterscheidet

sich der Fail nicht von jenen, in denen eine Strafkammer von vornherein zulässigerweise mit einer größeren Anzahl Richter besetzt ist (RGZ 133, 29:5 RG DRZ Rspr 1929 Nr 795). Hier wie dort kommt es darauf an, daß es dem Vorsitzenden möglich ist, in Kenntnis des zu behandelnden Verfahreis aus der Zahl der Kammermitglieder einzelne Richter als beisitzende Richter auszuwählen und unter Umständen durch ent-

sprechende zeitliche Festlegung des Termins in einen Zeit.- rauın seiner Verhinderung auch den Vorsitz seinem 7 ells

treter zu überlassen (vgl auch BGHSt 2, 71 f127/): Diesen

Ergebnis steht, was die Person des Landgerichtsrais rg «BB anlangt, nicht äle auf der Ausfertıgung des Präsidialbeschlusses vom 1%. Dezember 1954 enthaltene Verfügung entgegen, die offensichtlich der Benachrichtigung dieses Richters von dem Präsidlalbeschluß diente und zugleich den Hinweis enthielt, daß die Hauptverhandlung im Sirefrerfahren gegen den Revisior.sführer in der.

nächsten Tagen beginne. Aus dieser Verfügung folgt nicht,

daß das Präsidium diesen Richter für die Behandlung der einen bestimmten Strafsache ausgesucht hat. Angesichts der Äußerung des Landgerichtspräsidenten, die Richter

seien durch den Vorsitzenden eingeteilt worden, 183t sich daraus nur eninehmen, daß dieser durch das Präsidium all-

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gemein der 4, Strafkammer zugeteilte Richter von dem Vor--

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sivzenden zur "erhandıung gegen den Angeklagten gleich-

zeitig bestimmt wurd was ihm im Hinblick auf die unmit-

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gemeinen Zuweisung zur 4, Strafkammer eröffnet wurde,

Kine nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Gerichts trat auch nicht dadurch ein, daß nach dem Beschluß des Präsidiums vom 28. Dezember 1954 die in der Verhandlung gegen den Angeklagten mitwirkenden Richter bis zur Erleadigung dieses und eines anderen Verfahrens der 4, Straf-- kammer für das neue Geschäftsjahr zugeteilt wurden. Zwar würde eine derartige befristete Zu teilung, wie in der Ex

scheidung des Senats vom 20. Oktober 1955 (4 StR 326/55) ausgeführt ist, gegen § 653 Abs 1 GVG verstoßen, Ob die Anoränung des Präsidiums vom Präsidenten gebilligt war

elbar- bevorstehende Verhandlung zugleich mit seiner all-

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und wegen dieser Billigung die Wirkung des § 65 @V@ hatte

(RG GoltdArch 56, 85),kann dahingestellt bleiben, Es be-

äurfte rämlich im vorliegenden Fall keiner derartigen An-

ordnung. Die genannten Richter befanden sich als im abge

„aufenen Geschäftsjahr ordnungsgemäß bestellte Mitglieder

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der Hauptverhandlung, die innerhalb der Frist des $ St20 fortgesetzt wurde. Da lediglich diejenige Verhand-- lung fortzusetzen war, zu der sie in gesetzmäßiger Weise nerufen worden warer, mußten sie der für die Verhandlung zuständigen Kammer nicht erneut zugeteilt werden. Der Fall des § 65 GV setzt -— jedenfalls in Strafsachen -- eine nicht wur unterbröchene unä in der Frist des § 229 StPO fortge-

tzte, sondern eine von neuen begonnene Verhandlung voraus Wenn man euch den Fall der nur fortgesetzten Hauptverhand-- lung der Geltung des § 65 GVG unterstellen wollte, hieße das,. entweder ein vom Standpunkt der Prozeßökonomie sinn-- loses Abbrechen einer in Gang befindlichen Hauptverhandlung in Kauf nehmen oder aber ihre sachlich gebotene Fortsetzung von der Entscheidung der Justizverwaltung abhängig machen.

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deren Einwirkung auf die Zuteilung der Sachen im Einzelfall nach dem Sinn der gesetzgeberischen Regelung möglichst ausgeschlossen werden soll.

Aueh in der für Schöffen getroffenen Regelung des § 50

Gve ist ersichtlich der Grundgedanke zum Ausdruck gekommen, daß Mitglieder des Gerichts eine einmal begonnere Verhandlung, soweit sie nicht ausgesetzt oder vertagt wurde, auch über den Zeitraum hinaus fortsetzen können, für den sie zur Verhandlung vorgesehen waren. Soweit es sich um Schöffen handelt, bedurfte dies einer besonderen Aufnahme in das Gesetz, da der Schöffe nur für bestimmte Sitzungsiage und nie über die Wahlperiode hinaus einberufen wird, somit nur für diese Tage zur Dienstleistung berufen ist (RGSt ‘65, 298), Für Berufsrichter, die dagegen auf Dauer zur Dienstleistung berufen sind, bedurfie es einer solchen Bestimmung im Gesetz nicht. § 65 GVG enthält also eine

besondere Regelung für die Fälle, “in denen eine frühere Verhandlung vertagt wurde und daher prozeßökonomische Gründe

die weitere Verhandlung durch dieseiben Richter nicht mit gleicher Dringlichkeit fordern. Der Anordnung des PFräsidiums vom 28. Dezember 1954 kommt daher nur deklaratori.-

sche Bedeutung zu.

War die Zuweisung der drei Richter an die 4. Strafkanmer durch das Präsidium und ihre infolgedessen mögli.-. che Zuteilung. durch den ordentlichen Vorsitzenden zur Verharnälung des Verfahrens gegen den Angeklagten zulässig, so ist ferner nach § 66 GVG nicht zu beanstanden, daß Landgerichtsdirektor Dr. VW den Vorsitz führte, wenn die dafür nach der Ges chäftsverteilung und nach dem Gesetz zuständigen Richter verhindert waren.

Soweit die Revision mit der Rüge, es sei in der Person des Landgerichtsdirektors Dr. VB trotz der Nichtbehinderung der beiden ordentlichen Kawnmermitglieder ein weiterer ordentlicher Vorsitzender der 4. Strafkammer bestellt worden, die Verhinderung des ordnungsgemäß bestellten Vertreters und der nach dem Gesetz als Vertreter be-

tim mmten Mitglieder der 4. Strafkammer bestreiten will, setzt sie sich in Widerspruch zu den vom Präsidium getrof- _ enen Feststellungen. Entgegen ihrer Auffassung trifft es ferner nicht zu, daß durch die Hereinnahme weiterer Landgerichtsdirektoren in die Strafkammer der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdircktor Bm, keinen we-

sentlichen Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer mehr ausüben konnte (BEHSt 2, 71). Allerdings waren diese bei. den Direktoren offensichtlich nicht als Beisitzer, sondern I. nur als Vorsitzende tätig. Doch :bedieutet dies nach der . praktischen Ausgestaltung nicht, daß sie etwa jeweils ein Driitel der angefallenen Verfahren selbständig ertecie hätten, Aus der Erklärung des Landgerichtspräsidenten fei

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daß die einzelnen Verfahren ihnen durch den ordentli chen

Vorsitzenden zugeteilt wurden, der dadurch und durch seine Beteiligung an Entscheidungen, die ausserhalb der Haupt-- verhandlung ergingen (Bd 7 Bl 102), über die Art und den Stand der anhängigen Verfahren genügend unterrichtet war. Da es sich zudem nur um einzelne wenige Verfahren handel.- te, war dadurch der richtunggebende Einfluß des ordentlichen Vorsitzenden: nen peschränkt.

ce) Es trifft zu, daß die beiden Schöffen im Jahre

1955 nicht erneut vereidigt wurden. Nach § 51 GVG gilt die Vereidigung der Schöffen für die zwei Jahre betragenäe Wahlpericde, die mit Ablauf des Jahres 1954 endete, Soweit dieselben Schöffen nach Ablauf der Wahlperiode wiederum neu gewählt werden, bedarf es allerdings ihrer Ver-

idigung, da .ihre Schöffeneigenschaft erioschen ist und sur Neubegründung dieses Amtes Wahl und Vereidigung gehören. Soweit jedoch Schöffen, wie im vorliegenden Fali, in einer zu Ende des Geschäftsjahres noch nicht abgeschlos-- senen Hauptiverhandlung nach § 50 GVG weiter mitwirken, handelt es sich nicht um eine erneute Übertragung des Schöffenamtes, der eine. Wahl vorausgehen müßte, sondern um eine Art gesetzliche Verlängerung des gültig übertragenen Amtes, wofür es keiner besonderen Vereidigung be-- darf (vgl auch Töwe-Rosenberg 8° 50 GVG Anm 2).

2.) Die im Zusammenhang mit der . Rüge der unvorschri TS- mäßigen Besetzung erhobene weitere Rüge, die Beschlüsse über. die Untersuchungshaft seien vom unzuständigen Gericht erlas-.

sen worden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil darauf das

als Ergebnis der Hauptverkhandlung gefällte Urteil nicht beruher. kann, Ein derartiger Verstoß würde entgegen der Meinung der Revision auch keine unz ulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß des Gerichts darstellen (§ 338 Ziff 8 SiEO).

%,) Bei der behaupteten Verletzung der §§ 268 Ats 5 und 275 Abs 1 StPO handelt es sich um Verstöße gegen Soll. vorschriften, suf die die Revision nicht gestützt werden. kann.

4,) Aus der Tatsache, daß das Sitzungsprotokoll keine Feststsllung über die Verlesung der auf Seite 41, 45, 46 und 50 erwähnten Kontenkarten enthält, folgt nicht, a3 diese Karten entgegen § 261 StPO nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhardlung gemacht worden sind, da sie auf andere Weise, wie 2.B. durch Vorhalt und entsprechende Einlassung des Angeklagten oder, zumal es sich um tatsächil.- che Unterlagen für die Beurteilung durch den Buchsachver-

ständigen handelt, zulässigerweise durch die Gutachtens

e erstattung eines Sachverständigen eingeführt sein können

B. Verstöße gegen das sachliche, Recht,

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1.) Betzugsversuch (Nr LIT e des Urteils).

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer von ihm und seinem Bruder gegründeten GmbH. Diese GmbH hatte den von dem Großvater des Angeklagten gegründeten und. ‚seitdem als Familienunternehmen, zuletzt von der Mutter des Angeklagten geführten Betrieb gepachtet.

Sein Bruder Frank SchBD, der Teilhaber und Betriebsleiter der GmbH war, wurde wegen eines Diebstahls auf Schadensersatz verklagt. Im Hirblick auf seine in. je enem Ver- I fehren festgestellte Deliktsunfähigkeit kam es nach § 827 BGB auf seire Vermögens- und Erwerbsverhältnisse an. Der Angeklagte hoffte, einen für seinen Bruder günstigen Pro-. zeßBausgang zu erreichen,

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wenn ein nur geringfügiges Eirkommen seines Bruders ermittelt würde. Er bezahlte äaher

der Ehefrau seines Bruders für eine Scheinbeschäftigung

im Betrieb der GmbH ein Gehalt von zunächst 5600 DM und dann 375 DM. Dabei waren sich sämtliche Beteiligten bewußt, daß dieser Betrag ein zusätzliches Entgeit für die Tätigkeit des Bruders sein sollte, das ihm neben der vom Vergleichsverwalter der GmbH zugebilligten Vergütung von 150 DM monatlich gewährt werden sollte. Der Angeklagte und sein Bruder stellten dem gutgläubigen Prozeßbevollmächtigten des letzteren auf dessen Befragen den Sachverhalt so dar, als handle es sich um eine Vergütung für die Arbeitsleistung der Ehefrau, Dementsprechend beantwortete der Frozeßbevollmächtigte eine Anfrage des Zivilgerichts, Der Bruder des Ängeklagten wurde jedoch zum Schadensersatz verurteilt, wobei die Tatsache, ob oder in welcher Höhe Ger Angeklagte oder seine Ehefrau von der GmbH eine Vergütung bezogen, richt mehr von Bedeutung war. Soweit die Sevision diese tatsächlichen Feststellungen angreift, haneilt es sich im wesentlichen um unzulässige Angriffe gegen

e richterliche Beweiswürdigung; insbesondere enthalten äle Ausführungen des Gerichts über die Auslegung des § 6 KörperschaftssteuerGes und des § 4 EinkommensteuerGes keinen Rechtsverstoß, Da der Angeklagte die während seiner Suspendierung als Geschäftsführer getroffenen Vereinbarung®2n nach der kurz darauf erfolgten Neubestellung als Gechäftsführer einhielt, billigte er diese ohne Vertretungsmacht getroffene Vereinbarung, so daß das Landgericht zutreffend von einem Rechtsanspruch auf diese Gehaltszahlung ausgegangen ist. Daß der Bruder Frank Sc» mit der falschen Auskunftserteilung an seinen Prozeßbevoilmächtigten den oh-Jektiven Tatbestand des Betrugsversuchs verwirklichte, eribt — was von der Revision selbst nicht bezweifelt wird -- 1er eindeutige Sachverhalt. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der strafbaren Beteiligung ies Angeklagten nicht darum, daß er es entgegen einer echtspflicht unterlassen hätte, auf seinen Bruder einzu.-

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wirken, "die Nichtangabe der Gehaltsvereinbarung zu unter-

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iassen", Nach dem Urteil bestätigten rämlich Frank sch und der Angeklagte der Wahrheit zuwider dem Prozeßbevoll.- mächtigten, daß die Ehefrau Sch tatsächlich für die Firma arbeite und für ihre Tätigkeit das Gehalt von 500 DM beziehe. Damit trug der Angeklagte durch poswives Tun zur Täuschung bei, Zur Annahme der Beihilfe genügt, was die Revision offenbar verkennt, die Beteiligung ar eine Vorbereitungshandiung (RGSt 59, 379: BGH 3 StR 459.54 vom 14. Februar 1955), so daß es nicht darauf ankommt, ob in

der Täuschung des gutgläubigen Prozeßbevollmächtigten bereits eine Ausführungshanälung liegt (BGHSt 4, 270 = NW 19 1478),da es jedenfalls durch Täuschung des Gerichts

151 \

su einer Ausf führungshandlung gekommen ist, Der Verurteilung wegen Bsihilfe zum Versuch würde es nicht entgegen - stehen, wenn - was im Urteil richt erörtert ist -- der Bruder des Angeklagten, der nach den im Sevtember 1949 getroffenen Beststellungen zumindest in den Jahren 1046

und 1947 an Schizophrenie litt, im Zeitpurkt der Täuschungs-

handlung noch unzureehnungsfähig war, da Beihilfe an der Tat

!

eines Schuldunfähigen seit der Änderung der Teilnahmebestim- |

mungen durch die Strafrecht sanglei chungsverordnung vom 230 Mai 1943 möglich ist (BGHSt 1, 47; 2, 169 /I117). Ob es endlich Gem Zivilgericht für seine Entscheidung auf die sehaltsvereinbarung nicht ankam und diese daher ein untaugliches Mittel zur Erzielung eines dem Bruder günstigen Urteils darstellte, ist nicht entscheidend, da der Angeklagve und sein Bruder, was für die Annahme eines versuchten

Betrugs genügt, nach den Urteilsfeststellungen mit der TEuschung auf das Gericht einwirken wollten.

Vlorden tiiche Führurg der Handelsbücher und

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Urterlassung der Bilarzaufsteliung (Nr II e GoUris,

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Die Sirafkammer, die den Angeklagten weiterhin wegen fahridesiger mordentlicher Führung der Geschäftsbücher

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und Unterlassung der Aufstellung einer Bilanz verurteilt hat, hat festgestellt, daß während der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten auf mindestens der Hälfte aller Kontenkarten nicht alle Geschäftsvorgängse gebucht waren, daß infolgedessen das Sachkontenhsuptbuch nicht hr geführt werden konnte, daß erhebliche Abweichungen zwischen den Eintragungen auf der Sachkontenkarte "Kasse!" und dem Kassenbuch bestanden, daß nach Aufhebung des Vergleichsverfahrens ein Pachtzinskonto nicht eingerichtet wurde, daß wichtige ümfangreiche Geschäftsvorfäile nicht oder mur unvollständig verbucht wurden unä daß die Bilanz zum 51. Dezember 1950 nicht aufgestellt ist. Es bedurfie mehrwöchiger Arbeit und umfangreicher Nachforschungen durch Buchprüfer, um einen annähernden Überblick über die Vermögenslage zu gewinnen (RGSt 47, 311). Da ferner festgestellt ist, daß der Angeklagte trotz der Hinweise der Buchhalter auf den Rückstand in der Buchhaltung nicht für eine Abstellung dieses Mangels sorgte, ist seine Verurveilung aus § 240 Abs I Nr 3 KO, § 83 GmbHGes gerechtfertigt, denn weder die einzelnen Handelsgeschäfte noch die Lage des Vermögens der GmbH waren ohne erheblichen Aufwand an Seit und Mühe zu ersehen, Daß er nicht noch eußerdem wegen der möglicherweise in Tatmehrheit (BGHSt 1, 186 /190- 1937) begangenen Nichtaufstellung der Bilanz nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO verurteilt ist, beschwert den Angeklagten nicht. Die Kammer hat ihn lediglich wegen der Verstöße gegen die Buehführungspflicht verurteilt, die in die Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit fielen. Dabei ist sie allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte mit dem 6. Januar 1951, dem Tag seiner Wiederbetrauung mit der Stellung als Geschäftsführer durch Gesellschaftsbeschiuß, und nicht erst mit der Eintragung dieSes Beschlusses in das Handelsregister rechtswirksam zum Geschäftsführer emannt wurde. Obwohl der Angeklagte bei der Gründung der Gesellschaft u

im Geseilschaftsvertrag als Geschäftsführer benannt war, handelt es sich dabei um keinen Bestandteil des Vertrags, dessen Änderung als Satzungsänderung erst mit Eint tragung in das Handelsregister Rechtswirksamkeit erlangen könnte (§ 54 Abs 3 GmbHGes), sondern um eine nur bei Gelegenheit der Satzungsaufstellung aufgenommene Entschließung (Scholz GmbHGes § 53 Anm 12). Die Wirksamkeit ihrer Änderung, iäsbesondere die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist

2

von der Eintragung im Handelsregister unabhängig (Scholz aal? Baumbach-Hueck, GmbHGes § 39 Anm 2 0).

30) Betrügerıscher, Bankerott. (Nr IIT £ des Ürteils),

X

Nach den Feststellungen des Landgerichts übereignste Ger Angeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH durch Vertrag vom 20. Oktober 1951, als dä ümbH ihre Zahlungen eingestellt hatte, zur Tilgung der In diesem Zeitpunkt von ihm mit 57 385,15 DM ange egebenen ‚Fachtzinsforderung. von Frau Mele sc Waren im \Wert vo on a1 68, 22 Due Die Waren wurden in den Folgenden Tagen scha

Diese Forderung war, soweit sie 34 000,-— DM M überstieg, also in Höhe von 23 385,15 IM erdichtet, da seit Januar 1950 dure laufende Zahlungen bereits 18 616,-— IM und durch eine einmalige Zahlung am 3. Juli 1950 750,-- IM getilgt waren, Bei einem Pachtzins von monatlich noch 15 00,--- IM handelt es sich bei der Pachtforderung, soweit sie 18 000 ,- - IM nens Zinsen, alserd. 20 000,-- IM überstieg, um Ansprüche fü einen längeren als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum, für ‚le kein Absonderungsrecht geltend gemacht werden zorn5eo Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, durch Verkür Ser Konkursmasse seine Gläubiger zu benachteiligen, Er wolir te möglichst viele Vermögensgegenstände, rämlich Rohstoffe:

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Halb. und Fertigwaren dem Betrieb entziehen, um sie im Fin

verständnis mit seiner Mutter zur Aufnahme der Tätigkeit er schon lange bestehenden Sch & Co. GmbH, deren eilhaber er ebenfalls war, zu verwenden. Gleichzeitig 1atte der Angeklagte die Absicht, seine Mutter zu begünstigen, soweit er ihr Gegenstände zur Tilgung der über

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ein Jahr zurück sich erstreckenden und daher nicht mit einem Absonderungsrecht verbundenen Pachtforderung in Höhe von rd. 14 000 DM übertrug. Die Behauptung der Re-- vision, es habe sich bei den iaufenden Zahlungen des Jahres 1950 und 1951 in Höhe von 18 616,-- TM und der einmaligen Zehlung von 750,-— DM um Rückzahlungen euf das Pachtkapital, also um teilweise Rückerstattung der verpachteten Objekte in Geld gehandelt, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, Dieses ist ii eingehender Beweiswürdigung, die einen Rechtsversto3 aicht enthält, zu dem Ergebnis gekommen, daß wohl die Überlassung von 26 805,92 DM, zunächst verbucht auf Konto "Adele Sch Vergütung für Brandentschädigung" und dann am 31. Dezember 1949 auf Konto "Darlehen an Adele Schr" und die ebenso verbuchte Aushändigung von 10 103,44 IM aus Messingverkäufen eine Rückerstattung des Pachtob;e darstellten, daß aber die hier in Frage kommenden Zahlun ‚gen von 18 616,-- DM und 750,-— DM Abschlagszahlungen auf den Pachtzins darstellten. Mit ihren Angriffen gegen die-

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/4-str-286-55#rd_56

se Feststellung will die Revision in der Hauptsache in unzulässiger Weise ihre eigenen, teils auf neues vatsächliches Vorbringen gestützten Schlußfolgerungen an die Stelle der möglichen und daher für das Revisionsgericht bindenden Beweiswürdigung des Natrichters setzen. Wweni äie Revision sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, daß entgegen den Feststellungen des Urteils der Angekla sich nicht erst in der Hauptverhahdlung, sondern schon früher auf e Rückerstattung des Pachiabjekis durch die

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erörterten Zahlungen berufen habe, so widerspricht dies Darstellung den allein maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils.

naß die Verbuchung in den Jahren 1950 und i951 auf dieselbe Weise vorgenommen worden sei, wie im Jahre 1949, für das das Gericht eıne Rückerstattung des Pachtübiekts angenommen hat, widerspricht ebenfalls dem Urteil. Nach der Sachdarstellung wurden die Pachtzinszahlunger näm-. lich nicht auf das Konto "Adele Sch; Vergütung für Brandentschädigung" verbucht, sondern auf ein neu ange-- legtes Konto "sonstige Forderumen" als Darlehen, Darlehensrückerstattung oder ohne jede Bezeichnung, Wenn der Tatrichter bei dieser Verschiedenheit der Buchung, wohi auch im Hinblick auf die mangelhafte Buchführung, den Sahlungen der Jahre 1950 und 1951 einen anderen Charakter als den früheren Zahlungen beigemessen hat, so ist darin kein Widerspruch zu sehen, insbesondere ist nicht - wie äle Revision meint - gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". verstoßen worden, da der Tatrichter nach dem Urteil alle zweifel überwunden und sich davon überzeugt hat, daß die sväteren Zahlungen Pachtzinsforderungen tilger sollten und getiigt haben,

Die Strafkamner konnte in tatsächlicher Hinsicht, auch im Hinblick auf die Verschleierungsabsicht des Angeklagten zu dem Ergebnis kommen, daß das Konto ifd. Nr. 15

in Aktivkonto entsprechend dem allgemeinen Kontenrahmen bildete und sie konnte diese Feststellung als Anzeichen dafür verwerten, daß es sich bei. den Buchungen auf diesem Konto nicht um Rückerstattungen des Pachtobjekts, sonder um eine Zuwendung an die Verpächterin handelte, die roch Errichtung eines Pachtzinskontos gegen dis dort als Vück-

ständige Forderung zu buchende Pachtzinsforderung verrech-

net werden sollte,

Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe zu Unrecht die Höhe der mit 1? % berechneten Zinsen beanstandet, ist verfehlt, Wenn der Tatrichter die Vereinbarung vom 1. Juni 1949, es solle eine angemessene Verzinsung mindestens in Höhe des Diskontsatzes der Landleszen-- tralbank gewährt werden, dahin ausiegt, daß bei einem Diskontsatz von höchstens 6 % an die Verpächterin 8 % Zinsen zu entrichten seien, so läßt sich diese im Rahmen des Tatsächlichen bewegende Auslegung — im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten und die wirtschaftliche Lage der GmbH — nicht beanstanden,

Auch die übrigen Voraussetzungen der angewendeten Tatbestände sinä in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne ersichtliche Rechtsfehler festgestellt. Dies giit besonders für die Annahme der Zahlungseinstellung und für die Kenntnis des Angeklagten hiervon und von der Zahlungs-

unfähigkeit und für seine Benachteiligungsabsicht. Er woll-

te "möglichst viele Vermögensgegenstände der GmbH verschieben, um sich dadurch instanimusetzen, mit diesen Sachen die Arbeit bei der Firma Sch & co. GmbH fortzusetzen, Die Konkursgläubiger sollten geschädigt werden, indem sie nicht - das erhielten, was ihnen gebührte", Damit ist sein bestimm-

ter, auf Herbeiführung materieller Benachteiligung geri.chteter Vorsatz genügend dargetan (TK § 239 KO Anm IV 5. 555).

Der Tatrichter konnte angesichts der Feststellungen über die Konkursmasse und über die zu erwartende Befrie-- digung der Gläubiger die Äußerung des Angeklagten, "die Platte ist blank geputzt", dahin verstehen, er habe damit zum Ausdruck bringen willen. die Gläubiger würden keine tennenswerten Vermögensstücke in der Konkursmasse mehr vorfinden.

Mit der Annahme einer Benachteiligungsabsicht wäre es n\tht unvereinbar, wenn der Verpächterin Adele Sch noch andere Forderungen, sei es auf Geld, mögiicherweise als Brandentschädigung, sei es auf Rückgabe der Pachtgegenstände zustanden, denn nach den ausdrücklichen tatsächlichen Feststellungen ging der Angeklagte nur davon aus, daß die Pachtferderung in Höhe von rund 34 000 ,-— IM bestand. Deshalb war das Gericht nicht gehindert, auch wenn der Nachweis einer objektiven Benachteiligung nicht erbracht war, eine derartige subjektive Absicht anzunehmen, Die Benachteiligung ist nicht zum objektiven Tatbestandsmerkmai erhoben; es bedarf daher nicht des Beweises, daß sie eingetreten ist (IK Vorbemerkung zu § 239 KO Anm Tl,

Der Einwand, daß der Verpächterin wegen ihres in Ziff 6 des Pachtvertrags näher erläuterten Rechts auf Rückgabe der Pachtgegenstände und wegen der Ersatzansprüche aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten, ihr durch den Vertrag vom 20. Oktober 1951 übereigneten Sachen der GmbH zugestanden habe, wirft die Frage auf, ob mit der Übereignung solcher mit einem Pfandrecht belasteter Sachen Vermögersstücke im Sinne des § 239 Abs 1 Nr 1 KO beseitegeschafft wurden. Ob diese der Verpächterin übereigneten

' Sachen bei einer Verwertung trotz des gesetzlichen, im Konkursverfahren mit ginem unbeschränkten Absonderungs-- recht verbundenen Pfandrechts (§ 49 Abs I Nr 2 KO) die Aussicht auf eine freie Spitze eröffnet hätten (RG JW 1932, 3625 Nr 16: 1934, 1500 Nr 185 IK § 39 Anm II 1), ist aus dem Urteil nicht zu entnehmen, da weder die Höhe der dem Pfandrecht zugrundeliegenden Ansprüche noch der bei der Verwertung voraussichtlich zu erzielende Wert der übereigneten Gegenstände festgestellt ist, Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 5, 120: BGH 3 StR 844,53

vom 25, November 1954, insoweit nicht abgedruckt in BGHST 7, 146), können auch solche Sachen Gegenstände eines Kon kursverhrechens nach § 239 Abs I Nr 1 KO sein, an denen

ein Gläubıger auf Grund eines Pandrechts ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, selbst wenn die gesicherte Forderung dem Wert der Sachen gleichkommt oder ihn übersteigt, weil sich im Falle ihrer Verwertung die Ausfallforderung der Absonderungsgläubiger um ihren Erlös verringert, Bei den dort entschiedenen Sachverhalten nandel.. te es sich darum, daß die mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstände auch dem bevorrechtigten Gläubiger entzogen wurden. Ob die dabei entwickelten Grundsätze für den Fall gelten, daß der bevorrechtigte Gläubiger seibst äie Sachen zur Verwertung und zur Abgeltung seiner Forderung erhält, erscheint zweifelhaft, sofern dieser Gläubiger nur das erhält, was ihm aus der Konkursmasse zusteht. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, Nach .den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wurden Gle Gegenstände nach dem Willencder Beteiligten richt sur Abgeitung einer etwaigen bevorrechtigten Forderung aus dem Pachtverhältnis, sondern teils zur angeblichen Befriedigung einer nicht bestehenden Pachtzinsforderung, teils zur Tilgung einer solchen Forderung, soweit sie nicht bevorrechtigt war, verwendet. Eir darüber hinaus. etwa bestehende bevorrechtigte Forderung aus dem Pachtverhältnis wäre dadurch nicht verringert worden, und sie wäre in voller Höhe durch ein Absonderungsrecht an den übrigen, zur Konkursmasse gehörenden Gegenständen gesichert geblieben, so daß selbst in diesem Fall eine Benachteiligung der Gläubiger eingetreten wäre, Unter diesem Gesichtspunkt hätten äle ükereignsten Gegenstände ebenfalls Vermögensstücke dargestellt. "

Mit der Übereignung der im Vertrag vom 20, Oktcher 1951 näher aufgeführten Sachen schaffte der Angeklagte scnmit Vernögensstücke beseite, da hierzu jede Verfügung

ausreicht, die den Gläubigern die Möglichkeit der Verwer-

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it des Vermögensstücks auch nur erschwert (RG JW 1934, pleisz: ın andere Räume gebracht. Zugleich erkannte der Angeklagte

18). Zudem wurde der größte Teil dieser Gegenstände

- )

in Höhe des äie Pachtforderung übersteigenden Beitrags eine erdichtete Schuld ‘an. Hierzu genügt jede Handlung, die das Bestehen einer Schuld in einer Weise bestätigt, die geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu benachteiligen (Rest 62, 287), | ’

Die Annahme eines Vergehens nach § 241 KO ist eberbedenkenfrei, soweit der Angeklagte für den Teil der ıtforderung, für den der Verpächterin im Konkurs kein

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Absonderungsrecht zustand, der Verpächterin eine Befriedi-

um

gung gewährte, die sie nicht zu beanspruchen hatte,

Ein Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen liegt - entgegen der Behauptung der Revision-nicht darin; daß die Strafkammer einerseits angenommen hat, der Ver.- pächteri n habe wegen des für das letzte Jahr vor Korkurseröffnung in Höhe von 18 000, DM noch geschuldeten Pachtzinses ein Verpächterpfandrecht nach §§ 559, 581 BGB zugestanden, während sie auf der anderen Seite davon ausgegangen sei, daß während des letzten Jahres vor Konkurseröffnung auf den Pachtzins erhebliche Abz ahlungen geleistet worden seien, Die Kammer ist dabei offensichtlich,

da keine besondere Vereinbarung über die Anrechnung auf die gesamte Pachtschuld von ihr festgestellt ist, von der esetzlichen Regelung des § 366 BGB ausgegangen, worach

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ie äitere Forderung zuerst getiigt wird.

Tie Angriffe gegen die Feststellung, der Angeklagte

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' habe Kenntnis über den Umfang des einem Verpächter zuste-

henden Absonderungsrechts gehabt, sehen zu Unrecht in der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten bei einer Besprechung mit Rechtsanwalt Dr. s> und bei seiner Vernehmung durch den Konkursrichter einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Dies trifft nicht zu, da es durchaus mögii>h ist, daß ein Ängeklagter seinem Rechtsanwalt andere Anga-

ben macht als dem Gericht.

Grundsätzlich schließt die Anwendung, von $ Z4L K) als Sondervorschrift § 239 KO aus, da ein een, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger bevorzugt befriedigt, notwendigerweise den damit für die anderen Giäubiger verbundenen Nachteil will (RGSt 68, 368; BGH IM KO § 239 Nr 143 BGH 4 StR 384/53 vom 22,0ktober 1953; BGH NIJW 1955, 1446 Nr 12). Im vorliegenden Fall wurde die Verpächterin jedoch insoweit begünstigt, als ihr‘. eine Pachtzinsforderung ohne Absonderungsrecht zustand. Darüber hinaus wurde ihr, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, ein größerer Wert übereignet, ais ihre Forderung ausmach-- te.. In diesem Fall ist zwischen beiden Tatbeständen Tateinheit gegeben, da der Angeklagte die Konkursmasse über die. Bevorzugung der Verpächterin hinaus schädigen. wollte (RG IW

1934,:1290 Nr 103 BGH NW 55, 1446 Nr 12),

A .) Fahrlässige und gewerbsmäßige Hehlerei. (Nr III h des Urteils).

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Hehlerei verurteilt, weil er seit Anfang des Jahres 1951 bis Ende Juri 1951 "in mindestens zehn Fällen" von.dem Zwischenhändier Rothärmel gestohlene Nickelplatten erworben hatte, deren Herkunft er aus Fahrlässigkeit nicht kannte, Durch dıe Verurteiiung wegen "mindestens zehn Fälle verliert der Angeklagte nicht, wie die Revision meint, die Rechtswohltat

des Verbrauchs der Strafklage,. Der Aburteilung lag der stück. weise verwirklichte Einkauf von Nickelplatten während des ganzen Zeitraums zugrunde. Da das Gericht ersichtlich alle strafbaren Handlungen bis Ende Juni i951 als fahrlässige Hehlerei, von diesem Zeitpunkt an als fortgesetzte gewerbs-. | mäßige Hehlereı abgeurteilt und damit über das diesen Zeit. | raum ausfüllende gesamte Verhalten nach § 264 StPG entschieden hat, ist der Umfang der Rechtskraft festgelegt.

im übrigen ist die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei, die auch des weiteren von der Revision nicht angegriffen wird, nicht zu beanstanden, Für den Zeitpunkt seit Juni 1951 hat das Landgericht aus einer Reihe vorn Indizien gefolgert, daß dem Angeklagten die Herkunft der Nickeiplat-- ten aus einer strafbaren Handlung bewußt war. Es hat dabei als ausschlaggebenden Gesichtspunkt die Tatsache verwertet, daß die Preise für die gelieferten Nickelplatten, die zum größten Teil den "normalen Nickelanoden fast gleichwertig waren", die im Handel bezahlten Preise nicht erreichten, obwohl sie als Schwarzmarktware üblicherweise diese Preise hätten erheblich überschreiten müssen. Diese Schlußfolgerung bewegt sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Sie ist deshalb nicht fehlerhaft, weil die Strafkammer bis zu diesen Zeitpunkt nur Fahrlässigkeit angenommen hat, obwohl die im ordnungs-

gemäßen Handel bezahlten Preise nur unerheblich von dem Preis abwichen, dessen Höhe die Kammer als Beweis für den Vorsatz des Angeklagten betrachtet hat, Daß nämlich die Kammer trotz aller Indizien nicht schon für einen früheren Zeitraum Vorsatz bejaht hat, beschwert den Angeklagten nicht, Auch die weiteren Angriffe der Revision richter sich unzulässigerweise gegen tatsächliche Ausführungen des Landgerichts.

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Der Angeklagte war in dieser Sache vom 15. Januar ı953 bis zum 20. Januar 1954 in Untersuchungshaft, Er wurde dann mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschonv.

Seit 4, Januar 1955 befindet er sich wiederum in Haft,

weil er mit den Lieferanten der gestohlenen Nickelanoden Verbindung aufgenommen und den Gegenstand des Strafverfahrens erörtert hatte. Auf die erkannte Strafe wurde ein Jahr der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet, Von einer weitergehenden Anrechnung hat die Kammer abgesehen, "weil die Haftfortdauer insoweit von dem Angeklagten selbst ver-- schuldet ist, denn der Angeklagte hat während der ganzen Untersuchingshaft geleugnet... und die von der Kammer angeordnete Verschonung mit dem Vollzug der Untersuchungsshaft dazu mißbraucht, um während des Hauptverfahrens mit dem Zeugen Rothärmel Verbindung aufzunehmen und zu versuchen, diesen in seiner Aussage zu beeinflussen", Wenn das Leugnen des Angeklagten allein zur Ablehnung der vollen Anrechnung der Untersuchungshaft geführt hätte, wäre diese Entscheidung fehlerhaft, da der Angeklagte nicht verpflichtet ist, zu seiner eigenen Überführung beizutragen (4 StR 84/54 vom 8. Juli 1954). Da dem Angeklagten ein Jahr der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet wurde, beruht, was zulässig ist, die Nichtanrechnung der weiteren hauptsächlich seit dem 4. Januar 1955, dem Tage der Wiederinhaftnahme, verbüß.. ten Untersuchungshaft offensichtlich darauf, daß er bescon.-

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deren Anlaß gegeben hat, die Verschonung mit dem Vollzug der Untersuchungshaft wiedersgufzuheben,

Güde Engels Dr.Augustin

Seibert Haager |