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BGH Beschluss vom 20.10.1955 – 4 StR 326/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wenn ein Richter nicht gür die Dauer des Geschäfts- _ u nu jeuren, ‚sondern bis zur Erledigung bestimmter Straf
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Gesetäs
Rechtssatz: Wenn ein Richter nicht gür die Dauer des Geschäfts- _ u nu jeuren, ‚sondern bis zur Erledigung bestimmter Straf
Aktenzeichen:
Uri a des BER,
4_S3R 326/55 a
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Walzer Walter R EEE aus A. dort geboren am (EEE :s0:;
wegen Diebstahls Ude
hat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Bundesanwalt BD ir ier Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. WW :ei ser Ye vkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Reyision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 5. März ‘955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur emeuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hagen zurückverwiesen.
[3
Von Rechts wegen
Gründes .
Der Angeklagte ist wegen Diehstahls zu einer Gefängnisstrafe’ von sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verlevwzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt schon wegen Verfahrensverstoßes zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
A. Verstöße gezen das Verfahrensrecht.
Te a) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts stützt sich auf folgende Vorgänges Das Verfahren gegen den Angeklagten war nach der für das Jahr 954 heschlossenen Geschäftsverteilung durch die 4. Strafkammer zu behandeln, die mit \ Landgerichtsdirektor Bes a1: Vorsitzendem, landgerichtsdirektor Dr. DM 3 3<— ) als stellvertretendem Vorsitzenden, sowie mit der Landgerichtsrätin Dr. Sch und dem Amtsgerichtsrat Dr. SCEEREED :::e:2t war. Die Mitglieder der 3. und 4. Strafkammer sollten sich gegendeitig vertreten. Die 4. Strafkammer bearbeitete nur zu einem Drittel ihres Arbeitspensuns Strafsachen, da sie zugleich als Wiedergutmachungskammer bestellt war. Während des Jahres 1954 gingen bei dieser Strafkammer mehrere umfangreiche St trafsachen ein, darunter das Verfahren gegen Prgp (>: gegen Vi, gegen den Angeklagten unter dem Betreff Rgl> Ua. und die damit zusammenhängende Strafsache gegen SW u. a-Nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten war die 4. Strafkammer in ihrer dem Geschäftsplan entsprechenden Besetzung durch
die Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen und der übrigen Strafsachen voll ausgelastet. Eine Vertretung durch die Mitglieder
der 3. Strafkammer konnte nicht erfolgen, weil das neben der Bearbeitung der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Sachen eine bber- A
belastung bedeutet hätve. Der stellvertretende Vorsitzende
für die 4. Strafkammer war aus gesundheitlichen Gründen zur Verhand-
wo
lung dieser Strafsachen, darunter der gegen den Angeklagten nicht mehr in der Lage. Um die 4. Strafkammer zur Verhandlung der dis Arhbeitsfähigkeit ihrer Hitglieder Üübersteligendsn Strafsachen instand zu setzen. faßte das Präsidium mehrere Be-
schlüsse:
Beschluß vom 26. September 9543
"Die IV, Strafkammer ist nach dem Zingang umfangreicher, zu ihrem Geschäftsbereich gehörender 5 Strafsachen (ü.3:
gegen 7 war 3< ) überlastet.
Ihr werden daher ab sofort Landgerichtsdirektor Dr. V } Landgerichtsrai J und Geric chtsassessor H
als weitere Mitglieder zugewiesen."
Die Kammer, die die Ve vaandlung gegen ’B- Ta ©" führte, war mit Lanägerichtsdirektor Dr. Ve 21s Vorsitzenden, einen Landgerichtsrat und Gerichtsassessor Hl ::s peisitzenden
Richtern »eseizi.,
Beschiuß vom 20. Novenber 1954:
"Die IV, Strafkammer ist nach dem Eingang umfangreicher Strafsachen (gegen Sg .-:., zesen 2 DB 1.4.) iherlastei.
ihr wird daher landgerichtsdirektor Dr. Vo :> 22, November 954 als weiteres Mitglied zugewiesen.
Serichtsassessor ‚® wird der $, Zivilkammer als Beisitzser zugeteilt."
Beschluß von "3. Dezember 19543 4
. Strafkammer ist nach dem Eingang mehrerer umfangcher Strafsachen überlastet.
Ihr wird ab sofort Landgerichtsrat Te >15 vwei- + s Mitglied zugeteilt."
gegen den Angeklagten wurde vor der etzung mit Lanägerichtsäirekior Dre
ner © Beschluß vom 20.22.1954), jandgerichtsrat gg
(Beschluß vom 13.12.1954) und Gerichtsassessor HTgguui> (3:.- schluß vom 24.9.1954) durchgeführt.
In dem Geschäftsverteilungsplan für “955 wurden der
4. Strafkammer, die im wesentlichen denselben Aufgabenbereich behielt, wiederum die ursprünglichen Mitglieder zugeteilt und die gegenseitige Stellvertretung zwischen der 4. und 3, Strafkammer wie im Vorjahre geregelt. Am gleichen Tage faßte das Präsidium foigenden Beschluß;
Beschluß vom 28. Dezember "9543
"Bis zur Erledigung der Strafverfahren gegen | Udo; sowie gegen | UA. bleiben die Richter:
LeDir. Dr. V LGRat Ger.ÄSSo “ ’
aus den Gründen des Beschlusses vom 20.1.1954 auch im neuen Jahr Mitglieder der IV. Strafkammers"
. Die Hauptverhandiung gegen den Angeklagten dauerte vom 24. Februar bis 3. März 1955. u
Nach § 63 GVG konnte das Präsidium die Anordnung über die Besetzung der 4. Strafkammer nur ändern, wenn dies wegen Belastung der Kammer oder infolge des Wechsels oder der dauernden Behinderung einzelner Mitglieder erforderlich war. Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Revisionsrichter, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die getroffenen Änderungen der Geschäftsverteilung gegeben waren. Ter Senat hatte nur zu prüfen, ob die als Grund für die Änderung angegebenen tatsächlichen Voraussetzungen den Rechtsbegriff der Verhinderung und der Überlastung erfüllen (4 StR 162/55 vom 2, Juni 1955; 2 5%
, 53/5: wom 6. April 195: und 4 StR 77/51 vom 19. April 195i, mitgeteilt von Dallinger MDR i95i, 5395 RGSt 46, 254 (2567;
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62, 309). Insoweit 15ßt die Entscheidung des Präsidiums keinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Erklärung des Lan ıdgerichtspräsidenten war der stellvertretende. Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. — 3<|) nachdem er eine mehrwöchige Verhand-' lung in einer anderen Strafsache geleitet hatte, aus gesundheit#
lichen Gründen - er war wegen einer Gallenoperat bion zweimal in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen - zur Verhandlung in | der Strafsache gegen den Angeklagten nicht imstande. Ebenso war der in eine Zivilkammer berufene Gerichtsassessor VB: der ersichtlich im Laufe des Jahres Mitglied der Strafkammer geworden war, nach den Feststellungen des Präsidiums infolge einer gerade beendigien mehrwöchigen Hauptverhandlung nicht in der Lage, ohne nachteilige gesundheitliche Folgen an der Verhandlung gegen den Angeklagten teilzunehmen; darin liegt eine dauernde Verhinderung. Bei dieser Sachlage enthält die Abberufung des Assessors vg» aus der Strafkammer keinen Widerspruch gegenüber | der Feststellung des Präsidiums, daß die 4. Strafkammer Üüberla- ]
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stvet sei. Somit waren die Voraussetzungen des § 63 Ans 2 GV@ fü eine Änderung in der Besetzung der 4, Strafkammer gegeben; infolgedessen konnte das Präsidium der 4. Strafkammer weitere Mit glieder zuteilen. Entgegen der Meinung der Revision hat das Präsidium dabei diese Mitglieder nicht von vornherein für eine oder mehrere bestimmte Verfahren ausgewählt. Nach dem Wortlaut der Präsidialbeschlüsse vom 24, September 954, 20. November 1954 und 13. Dezember 1954, in denen einzelne bestimmte Strafsachen, darunter das Verfahren gegen den Revisionsführer aufgezählt sind, trifft dies nicht zu, da der Anfall der aufgeführten Strafsachen nur als Grund für die allgemeine Zuteilung der weiteren Richter bezeichnet ist. Angesichts der Äußerung des Landgerichtspräsidenten liegt kein Grund für die Annahme vor; daß das Verhkot, in der oben dargelegten Weise zu verfahren, durch eine neutrale Fassung der Beschlüsse umgangen werden solt te, Dagegen spricht schon die Tatsache, daß das Verfahren gegen den saufmann Weitzel, das nach den Behauptungen der Revision
ebenfalls zu den Fällen gehörte, die Anlaß zur Änderung der Geschäftsverteilung boten, unter dem Vorsitz des Landgerichtsdi-
rektors Dr. TB surchgefünrt wurde.
Entscheidendist die Tatsache, daß die Verhandlung gegen den Beschwerdeführer nach der Äußerung des Landgerichtspräsidenten durch den in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Direktor den genannten Richtern zugeschrieben wurde. Bei dieser Art der Handhabung unterscheidet sich der Fall nicht von jenen, in denen eine Strafkaumer von vornherein zulässigerweise mit einer größeren Anzahl Richtern besetzt ist (RGZ 33, 295 RG DRZ Rspr i929 Nr 795); hier wie dort kommt es darauf an, daß es dem Vorsitzenden möglich ist, in Kenntnis des zu behandelnden Verfahrens aus der Zahl der kammermitglieder einzelne Richter als beisitzende Richter auszuwählen und unter Umständen durch entsprechende zeitliche Festlegung des Termins in einen Zeitraum seiner Verhinderung auch den Vorsitz seinem Stellvertreter zu Überlassen (vgl auch BGHSt 2, 71 /727). Wenn daher die Haup'tverhandlung gegen den Beschwerdeführer noch im Geschäftsjahr 954 stattgefunden hätte, wäre die Kammer ordnungsgemäß besetzt gewesen. Dies gilt jedoch nicht für das Geschäftsjahr 955, in dem die Ver- _ handlung am 24. Februar 955 begann. Ob der Beschluß des Präsidiums vom 20, Dezember 1954, durch den die drei Richter bis zum Abschluß dieses Verfahrens und des Verfahrens gegen 7] weiterhin der 4. Strafkammer zugeteilt wurden, vom Präsidenten gebilligt und wegen der Billigung die Wirkung des § 65 GVG hätte haben können (RG GoltäArch 56, 85), kann dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Hauptverhandlung erst im neuen Geschäftsjahr begann. Die nach § 63 GVG aufzustellende Geschäftsverteilung kann nicht in der Weise vorgenommen werden, daß die Mitglieder einer kammer nur für einen von vornherein festumgrenzten Teil eines Jahres oder sogar, wie im vorliegen-
den Fall, bis zu einem untestimmten, voraussichtlich im Laufe des Jahres eintretenden Zeitpunkt zugeteilt werden können. Die gegenteilige Auffassung widerspräche schon dem Wortlaut des Gesetzes, der darlegt, daß vor Beginn des Geschäftsjahres auf seine Dauer die Geschäfte verteilt und die Mitglieder der ein-
zelnen Kammern bestimmt werden. Diese Wortauslegung wird durch äie Entstehungsgeschichte bestätigt. Der ursprüngliche Entwurf des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 46 ff) enthielt keine Be-
stimmung über die Bildung der Zivil- und Strafkammern, sondern
überließ diese Regelung der Landesgesetzgehung. Die vom Reichstag zur Vorberatung der Entwürfe der Reichsjustizgesetze einge-. setzte kommission fand hierin eine Lücke. Die Bildung der kammern soilte auf festen gesetzlichen Regeln beruhen (Hahn, Mate- # rialien zum GV@E S 959). Man war sich darüber einig, daß die ver-# teilung der Richter auf die einzelnen Kammern oder Senate für bestimmte längere Perioden, und zwar für das Geschäftsjahr zu geschehen habe, tum eine tendenziöse Besetzung für die Aburteilung einer einzelnen Sache auszuschließen", Aus diesem Grunde wurde von der Kommission eine Bestimmung vorgeschlagen, die dann Gesetz wurde und mit einer lediglich sprachlichen Änderung dem heutigen § 63 entspricht. Hiergegen verstößt der Beschluß des Präsidiums, durch den die Richter für einen anderen Zeitraum als das Geschäftsjahr zugeteilt wurden. Die Strafkam-
er (D
Par) r-
mer war daher nicht ordnungsgemäß besetzt, so daß das Ur schon wegen Verletzung des § 338 Ziff StPO aufgehoben werden mußte,
Güde Engels Tr, Augustin Haager
ct
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