Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 02.06.1955 – 4 StR 162/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

4 er

ng 2241 052

——

In

In ganen des velıx°23 In der Strafsache gegen

den Uhrmacherneister ir DEE aus Im zeboren an MM 1595 in EEE Holland, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Haager

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. TEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. Januar 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wirä die seit dem 15. Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft engerschnet, soweit sie drei Monate übersteigt

Von Rechts wegen

-2_

arinde:

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte mit zwei minderjährigen, nacheinander bei ihn beschäftigten weiblichen Ihrmacherlehrlingen unzüchtige Handlungen vorgenommen; die Strafkamner hat ihn wegen Unzucht mit Abhäng:.ger. in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

?,) Die zur Verhandlung und Entscheidung berufene II. große Strafkammer war den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend besetzt.

Von den ärei ständigen Mitgliedern dieser Kammer waren der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. Jessnitzer, vou 3..bis 16. Januar 1955 beurlaubt und der zweite Beisitzer, Assessor LÖW, vom i2. bis 17. Januar 1955 wegen Erkrankung dienstunfähig. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung berufenen Mitglieder der I. Strafkammer, die in derselben Sitzungswoche 2.B. eine dreitägige Strafsache zu verhandeln hatte, waren nach der Auffassung des Landgerichtspräsidenten bereits durch die Bearbeitung der in ihre Zuständigkeit fallenden Strafsachen am 14. Januar 1955 überlastet und daher an diesem Tage an der Vertretung der durch Urlaub und Krankheit ausgefallenen Mitglieder der II. Strafkammer verhindert. Es unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob die tatsächlichen Verhältnisse der angegebenen Verhinderung vorgelegen haben. Das ist im Einzelfall eine Ermessensfrage, die der zuständige Landgerichtspräsident zu entscheiden hat (RGSt 25,

390; 46. 254, 256; BGH 2 StR 53/51 vom 6. April 1951)

- 3.

Eine von tevisionsgericht nachzuprüfende zechtsfrage ist nur. ob der angegebene Verhinderungsgrund den Begriff einer Verhinderung in Sinne der §§ 66. 67 GVG erfüllt. Dies ist für die geschäftliche Jberlastung in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 54, 298).

Gemäss § 66 Abs 1 zweiter Halbsatz GVG hatte somit - wie auch geschehen - das dienstälteste ständige Mitglied der II. Strafkammer, Landgerichtsrat Schnetz, den Vorsitz zu führen. An Stelle der verhinderten regelmässigen Vertreter der Beisitzer hatte nach § 67 GVG der Landgerichtspräsident zeitweilige Vertreter zu bestimmen; demgemäss hat der Landgerichtspräsident durch Verfügungen vom 7. und 12. Januar 1955 den Amtsgerichtsrat z.Wv. Hellwege und den Gerichtsassessor . P@&MP als Vertreter für die Sitzung vom 14. Januar 1955 bestellt. Diese Richter haben auch als Beisitzer an der Verhanälung teilgenommen.

Die der Entscheidung des 5. Strafsenats (5 StR 561/54) vom 8. Februar 1955 zugrunde liegende Besorgnis, der Landgerichtspräsident könne die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 67 GVG nicht geprüft haben, ist hier , nicht gegeben. %

Daß beide stellvertretenden Beisitzer nicht auf Lebens- . zeit ernannte Hilfsrichter waren, stellt keinen Verfahrens- . verstoss dar (BGHSt 1, 274; 5 StR 585/54 vom 26. Januar 1954; 5 StR 441/53 vom 5. Februar 1954; BVerfG NJW 1954, 30 Nr 4).

2.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe seine Ermittlungspflicht verletzt.

- I -

Die widerspruchsvelle Einlasrung des Angeklagten. sein ganz unglaubhafter persönlicher £indruck und der Zweifel der Strafkammer. ob er sich der zusätzlichen Schulä seines völlig wneinsichtigen Leugnens recht bewusst gewesen sei, brauchte dem Gericht keinen Anlass zu geben, an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. "

Die Beurteilung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen ist nach dem Gesetz Aufgabe und Verantwortung des Tatrichters. Anlass, einen Sachverständigen über die Glaub-

‘ wärdigkeit jugendlicher Zeugen zu hören, kenn nur dann bestehen, wenn der Zeuge besondere, aus.dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist (BGHSt 3, 52) Tas ist bei den beiden als Zeugen gehörten jugendlichen Lehriingen Te und Bre#®#, wie das Landgericht eingehend und bedenkenfrei darlegt, nicht der Fall gewesen. Durfte sich somit der Tatrichter zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit für hinreichend sachkundig erachten, so liegt auch in der mit dieser Begründung erfolgten Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens kein Verfahrensmangel.

Das Vorbringen, an die vernommene Zeugin Regie» hätten weitere Fragen gerichtet werden sollen, vermag nach ständiger Rechtsprechung die Aufklärungsrüge nicht zu begründen.

3.) Auf eine Protokollierung von Zeugenaussagen, die im Ermessen des Gerichtes steht, haben die Prozessbeteiligten keinen Anspruch. Auf die Ablehnung derartiger Protokollierungsamträge, ob sie mit Gründen versehen worden ist oder nicht, kann daher die Revision nicht gestitzt werden

(RGSt 5, 352; 28. 5945 Hin 1942 Nr 51%; Löwsa-Rosenberg 20. Aufl Ann !O b zu § 273 StPO).

Ebensowenig besteht ein prosessrechtlicher Arsprurb des Angeklagten darauf, Jdaß bestimmte Zeugen einander gemäss § 58 Abs 2 StPO gegenübergestellt werden (vgl RGSt 48, 201). Die Entscheidung hierüber überlässt das Gesetz gleichfalls dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters (vgl Löwe-Rosenberg 20. Aufl Anm 7 f zu § 58 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift 'hat die Strafkammer die Anträge, die Zeuginnen TE und Bra der ebenfalls als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten gegenüberzustellen, geprüft und abschlägig beschieden; es fehlt jeder Anhalt für die Annahme, dass sie bei der Ablehnung dieser Änträge ihr pflichtgemässes Ermessen verkannt hätte.

Die Behauptung der Revision, die hinsichtlich der Zeugin Bra gestellten Anträge auf Protokollierung und Gegenüberstellung seien unbeschieden geblieben, wird durch das Sitzungsprotokoll widerlegt.

4.) Die Verteidigung hatte die Vornahme einer Ortsbesichti- & gung des Ladengeschäfts nebst Reparaturwerkstatt des Angeklagten zum Beweise dafür beantragt, dass das von der Zeugin TEE Ausgesagte nach Ürtlichkeit und Situationsgegebenhei-. ten ausgeschlossen sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil die Hauptverhandlung, insbesondere auf

Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten, eine genlgend klare Vorstellung von der Örtlichkeit vermittelt habe. Diese Behandlung des Antrags stellt weder eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung noch eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar, sondern entspricht der Vorschrift des

§ 244 Abs 5 StPO. Der Tatrichter ist, sofern die Auf-

.. ze el a u :-<r iu

klärung nach seinen Trmessen keinen Schaden leidet befugt. den Augenschein änrch andere Beweismittel, insbesondere die Einlassung des Angeklasten. zu ersetzen (RGSt 47. 100, 106 £ff; Löwe-.ıtosenberz 20. Aufl Anm 26 zu § 244 StPO).

5.) Die Ärztin Dr, Helle (nicht "Herie"), deren Aussage das Landgericht bei der Beweiswürdigung verwertet, ist ausweislich des Sitzungsprotokolls vor dem Prozessgericht eidlich als Zeugin vernommen worden.

Mit der Wahrunterstellung der Tatsache, dass die Zeugin TEE "vor etwa 1 1/2 bis 2 Monaten noch im Geschäft des Angeklagten war unä erklärt hat, sie möchte hier wieder hinter der Theke stehen", setzen die Jrteilsgründe sich nicht in Widerspruch. Aus der unterstellten Tatsache die von der Verteidigung gewünschten Schlüsse zu ziehen, war die Strafkammer nicht verpflichtet (OGHSt 1, 208, 212).

6.) Was die Revision sonst vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters hinaus, die möglich ist und bei unbefangener Betrachtung keinerlei Widersprüche aufweist.

Die nicht ausgeführte Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Insbesondere ist der Hissbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses bedenkenfrei nachgewiesen.

. Auch die Strafzumessung hält sich von Rechtsfehlern frei.

Die Revision des Angeklagten war hiernach unter Aostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Die Anrechnung weiterer Jntersirhungshatt entspricht der Biiliskeit.

Gläde Krumnme Engels Dr. Augustin Haager