Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 4 StR 84/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des voıkes In der Strafsache
gegen
den ehemaligen Polizeiwachtmeister Ernst H GEB
aus KEEEEEE- geboren am B. ED EEE ın sn RE,
Z23t. in dieser Sache in Strafhaft
wegen Beihilfe zum schwerer, Diebstahl u.a. hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwait Dr EB in der Verhandiung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15.0ktober 1953 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft mit den.diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
‘Der Beschwerdeführer war durch Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juli 1951 unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in vier Fällen, Begünstigung im Amt in Tateinheit mit vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage, fortgesetzter Begünstigung im Amt, Amtsunterschlagung in drei Fällen, Hehlerei in sieben Fällen und versuchter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus, unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sieben Jahren, verurteilt worden. Das Urteil wurde rechtskräftig.
“ Nachträglich hat die Strafkammer zugunsten des Verurteiiten die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandiung ın den Fällen 3 und 49 angeordnet. Diese führte insoweit zur Freisprechung des Beschwerdeführers. Das Landgericht hat demgemäß das frühere Urteil aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl. in drei Fällen, fortgesetzter Begünstigung im Amt, Amtsunterschlagung nach
‚§ 550 St@B in drei Fällen, Hehlerei in sieben Fällen und
versuchter Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte wur- &er. ihm auf die Dauer von sechs Jahren aberkarnt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde auch diesmal nur in Höhe von einem Jahr angerechnet.
Gegen üleses Urteil hat der Verurteilte Revision eingelegt. Der Verteidiger beantragt, das angefochtene Urteil
uon., .
insoweit aufzuheben, als es die neue Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus betrifft und dem Verurteilten nicht die volle Untersuchungshaft angerechnet worden ist.
Das Rechtsmittel war unbeschränkt eingelegt. Zu der nachträglichen Beschränkung auf den Strafausspruch war der Verteidiger ausweislich seiner Vollmacht (Bl 7 d.A.) nicht ermächtigt. Die Beschränkung ist daher unbeachtlich, Die weitergehende Revision ist unzulässig, da sie insoweit nicht begründet worden, der Verurteilte durch die Freisprechung nicht beschwert (vgl auch R6St 47, 166, 168), der Schuldspruch (§ 373 Abs 1 StPO) zudem hier nicht an- E greifbar ist. Soweit erneut Verurteilung erfolgt ist, liegt” in Wirklichkeit nur eine durch die teilweise Freisprechung bedingte Neufassung des Urteilssatzes vor,
Das Rechtsmittel hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg.
Nach § 373 Abs 2 StPO durfte das frühere Urteil nach Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil. des Verurteilten geändert werden. Dies hat der Tatrichter beachtet, Dıe ursprünglich festgesetzte Gesamtstrafe beiief sich auf sieben Jahre Zuchthaus, Das Lendgericht hat jetzt aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus gebildet, die frühere also nicht überschritten. Das Verbot der Schlechterstellung (RGSt 53, 164, 165; BGHSt 1, 252 ff) ist somit nicht verletzt,
Die Annahme der Revision, daß die Summe der verbliebe-
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strafe von höchstens 5 Jahren und ? Monaten Zuchthaus hät-Stütze (Rest 47, 70). Die Strafzumessungsgründe ergeben, daß -— wie es geboten war — die neue Gesamtstrafe so ge-- tildet worden ist, als wäre eine Verurteilung in den Fällen 3 und 49 nie erfolgt, Mehr kann der Beschwerdeführer nicht verlangen.
Die neue Gesamtstrafe war durch Erhöhung der verwirkten schwersten Einzelstrafe zu bilden (§ 74 Abs 1 StGB). Das ist geschehen, Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, sagt das Gesetz nicht,. sondern überläßt das dem richter-- iichen Ermessen (RGSt 44, 502, 306). Ein Rechtsverstoß tritt bei der Neubemessung nicht zutage. Daß dabei der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit verletzt worden sei, ist nicht ersichtlich. In der erneuten Hauptverhandlung ist das frühere Urteil teilweise, insbesondere sind dessen Strafzumessungsgründe verlesen worden (Bl 88 R), wes Zulässig war (RGSt 5, 429, 430).
Wie sich aus den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, hatte der Beschwerdeführer mit dem Ziel einer möglichst niedrigen Bemessung der neuen Gesamtstrafe geltend gemacht, aus wirklicher Not gehandelt zu haben und ausserdem durch das schlechte Vorbild einiger Kollegen und von seiner Ehefrau zu den Straftaten veranlaßt worden zu sein. Dem ist die Strafkammer nicht ganz gefolgt. Darin liegt kein Rechtsverstoß, Zu Unrecht rügt die Revision mangelnde Sachaufklärung. Das Revisionsgericht vermag , nicht zu erkennen, ob die.von der Verteidigung vermißten Fragen nach den Beweggründen und der Wirtschaftslage des
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Verurteilten nicht durch Befragen des Verurteilten in der erneuten Hauptverhandlung zur Sprache gekommen sind.
Dagegen ist die Begründung mit der die Strafkammer die volle Anrechnung der vom Verurteilten erlittenen Untersu. chungshaft abgelehnt hat, rechtlich fehlerhaft.
Der Beschwerdeführer war am i. April 1950 voriäufig festgenommen worden und am 2, April 1950 in Untersuchungshaft gekommen. Die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft hat das Landgericht jetzt damit begründet, daß der Verurteilte nicht nur in den Fällen 3 und 49, die nunmehr ausser Betracht bleiben müßten, sondern auch in den Fäilen, wegen derer er verurteilt worden ıst, das Verfahren durch anfängliches Leugnen mit in die länge gezogen habe.
Da ein Angeklagter nicht verpflichtet ist, zu seiner Überführung beizutragen, darf die Anrechnung der Untersu. chungshaft nicht deshalb versagt werden, weil er durch sein Leugnen das Verfahren hinausgezögert habe (vgl. BGHSt 1, 105, 105, 1075 2 StR 572/53 vom 8. Januar 1954). Die teilweise Nichtanrechnung wäre dann allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer. bewußt eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt hätte, etwa in der Hoffnung auf diese Weise einen Teil der erwarteten Strafe in der Untersuchungshaft statt in Strafhaft verbringen zu köcaen (BE4W 1938, 29 Nr 1; BGH 4 StR 563/53 vom 3. Dezember 1953).
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Daß dies hier so war, läßt sich den sehr knappen Dar--
jiegungen der Strafkammer nicht entnehmen. Das Urteil muß daher im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft -— mit den Feststellungen dazu - aufgehobe. werden.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Groß Krumne Engels Dr.Augustin Seibert
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