Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 08.11.1966 – 1 StR 423/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Nena , LI 629
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_3t2_423/66 URTEII
in der Strafsache
gegen
den Flicsenleger Adolf HEEEB zus Tu. geboren um ED 1939 in zu, Kreis Sum
wegen Personenhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer “ Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
BSerichtigt durch Die Revision des Angeklagten gegen das anhüngenden Be-
Schluß von Urteil des Landgerichts Saarbrücken Meg vember vom 21. Juni 1966 wird verworfen.
\ Zr trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Nie Verurteilung wegen Personen- und Sachhehlerei 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Sie wendet Sich ausdrücklich mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde nur gegen die Verurteilung wegen Nötigung. Auch insoweit bleibt Jas Rechtsmittel erfolglos.
Ner Schuldspruch stützt sich auf die Bekundungen der beiden Österreichischen Polizeibeamten, gegen die sich die Nötigungen gerichtet hatten. Sie waren in der Hauptverhandlung nicht erschienen; die Niederschriften über ihre Vernehmung vor dem Kreisgericht St. Pölten wurden verlesen. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 251 Abs. 4 S. 1 und 2 StPO, daß das Landgericht keinen Beschluß über die Verlesung gefaßt und deren Grund nicht angegeben hat. Das trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift zu. Die Rüge dringt jedoch nicht durch, weil das Urteil hier auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht.
Die sachlichen Voraussetzungen einer Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor. Als die beiden zu einer früheren Hauptverhandlung vom 18. Mai 1965 seladenen Polizeibeamten nicht erschienen waren (Bd. I Bl. 2853, 284, Bd. II Bl. 287 d.A.), hatte das Landgericht ihre kommissarische Vernehmung durch den österreichischen Richter beschlossen (Bd. II Bl. 288 2.A.); das Rechtshilfeersuchen wurde dem Verteidiger abschriftlich mitgeteilt (Bd. II Bl. 295 d.A.). Nach Yingang der Vernehmungsprotokolle wurden die beiden Zeugen auf Antrag des Verteidigers (Bd. II Bl. 307 d.A.) zun Hauptverhandlungstermin am 10. September 1965 erneut
geladen (Bd. II Bl. 319, 325 £f. d.A.), erschienen indessen
wiederum nicht (Bd. II Bl. 326 d.A.). Auf die FErklärung des Verteidigers, er sei mit der Verlesung
der Protokolle nicht einverstanden, und auf seinen Antrag, die Beamten in der Hauptverhandlung zu vernehmen, erging der Beschluß, es solle versucht werden, die Zeugen auf diplomatischem Wege zu laden (Ba. II Bl. 328 d.A.). Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 1966, in der das angefochtene Urteil erging, war ihre Ladung angeordnet und zur Post gegeben worden; die Ladung ließ sich allerdings nicht nachweisen (Bd. II Bl. 331, 332 d.A.). Auch zu diesem Termin erschienen sie nicht.
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht davon ausgehen, daß die Österreichischen Polizeibeamten zur Hauptverhandlung vor dem deutschen Gericht nicht erscheinen würden. Die Strafkammer, die das Erscheinen der Zeugen nicht erzwingen konnte, mußte deshalb die Verlesung ihrer Aussagen beschließen, um nicht gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen; es bestand demnach kein Zweifel, wie der Beschluß hätte lauten müssen. Aufgrund eines solchen Beschlusses wäre nicht anders verfahren worden, als es tatsächlich geschehen ist.
Das war angesichts des oben geschilderten Verfahrensablaufs nach der Überzeugung des Senats auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger klar. Nas Rechtshilfeersuchen, das aufgrund des Gerichtsbeschlusses vom 18. Mai 1965 ergangen war, kannte der Verteidiger. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, wurde außerdem vor der Verlesung ausdrücklich festgestellt, daß die Zeugen kommissarisch vernommen worden waren. Naß hiernach nur noch die Verlesung ihrer Aussage möglich war, konnte dem Angeklagten und seinem Verteidiger nicht zweifelhaft sein. Sie stellten denn auch insoweit
w
eine weiteren Antrüge; dic Anregung, eine Besichti-
ung des Tatorts in Östereich vorzunehmen, ließ der Verteiliger fallen. Auch die Nevision gibt zu, daß als Verlesungsgrun! nur § 251 Abs. I Nr. 2 StPO in
Betracht kam; sic behauptet nicht, daß dieser Grund
zur Zeit dor Hauptverhandlung nicht mehr gegeben war, noch beanstandet sie, daß die Zeugen nicht persönlich gehört worden sind.
Nie Vorschriften des § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 3tPO haben den Sinn, dem Gericht und dem Prozeßbeteiligten zum Bewußtsein kommen zu lassen, daß und warun im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Ausnahme
von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 250 StPO) ge-
macht werden soll. Hierüber bestand aber im vorliegenden Fall kein Zweifel. Der Bundesgerichtshof hat bei solcher. Sachlage schon mehrfach ausgesprochen, daß das Urteil auf dem Verstoß gegen § 251 Abs. 4 StPO nicht beruhe (Urteile vom 3. Dezember 1953 - 3 StR 382/53 - und vom 19. Januar 1954 - 5 StR 589/53. -); auch der. erkennende Senat hat bereits in diesem Sinn entschieden (Urteil vom 27. September 1955 - 1 StR 186/55, vgl. auch RG JW 1925, 2612 Nr. 2).
nie Verfahrensrüge dringt deshalb nicht durch. Zinen Verstoß gegen § 251 Abs. 4 S. 3, 4 StPO hat die Revision nicht gerügt (§ 352 Abs. 1 StPO).
nie Strafkammer hat zutreffend deutsches Strafrecht auf die in Österreich begangenen Nötigungen angewandt (§ 5 Abs. 1, 2 StGB; § 81 des Österreichischen Strafgesetzes 1945). Auch im übrigen ist die Sachbeschwerde nicht begründet. Pie Revision muß daher ver-
worfen werden.
Seibert Fischer Loesdau
Mai Pikart
Der entscheidende Teil des Urteils des Senats vom 8. November 1966 in der Strafsache gegen Hanel wird wegen offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß es statt: 21. Juni 1966 : 21. Januar 1966 heißen muß. |
Karlsruhe, den 15. November 1966 Bundesgerichtshof
1. Strafsenat
nr. Seibert Fischer Loesdau
Plkart Mai