Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 21.04.1953 – 2 StR 715/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2302 002 7,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Carl-Friedrich M un aus IE, geboren
am EEE 1599 in on Sem. - wegen Verleitung zum Meineid
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Wemer Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 15. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die. Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen "unternommener Verleitung zum Meineid in zwei Fällen" - gemeint ist erfolglose Anstiftung zum Meineid - und wegen leichtfertiger faischer Anschuldigung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision macht er Verfahrensfehler und sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend, jedoch ohne Erfolg.
1.) Der Zeuge NEE war vor der Hauptverhandlung gestorben. Gemäss § 251 Abs 2 StPO wurde in der Hauptverhandlung beschlossen, die Niederschrift über die richterliche Vernehmung dieses Zeugen vom 29. Dezember 1950 (B1 8 bis 9 d.A. 6 KLs 15/51) und auch Niederschriften über spätere polizeiliche Vernehmungen dieses Zeugen, letztere teilweise, zu verlesen. Die Sitzungsniederschrift’über die Hauptverhandlung beurkundet dies und die erfolgte Verlesung.
Die Revision rügt, es sei jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden, dass die richterliche Vernehmung des Zeugen NM von 29. Dezember 1950 eidlich erfolgt sei; tatsächlich enthält die Sitzungsniederschrift keine Beurkundung darüber, ob festgestellt wurde, dass der Vernommene bei dieser Vernehmung vereidigt worden ist oder nicht. Es ist sonach gemäss § 274 StPO davon auszugehen, dass eine soiche Feststellung in der Hauptverhandlung nicht geschehen ist. Diese Unterlassung verstösst zwar gegen die ausdrückliche Vorschrift des § 251 Abs 4 Satz 3 StPO und würde an sich die Revision (vgl Löwe-Rosenberg Anm 14 zu § 251 R6St 2, 237) begründen.
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verfahrensverstoss. Wie die Ausführungen zur Beweiswürdigung
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ergeben, hat die Strafkammer das Zeugnis des N was die richterliche Vernehmung vom 29. Dezember 1950 anlangt, als beeidigte Aussage gewürdigt, (vgl insbesondere Bl 20 der Urteilsausführungen). Hieraus ist zu entnehmen, dass der gerügte Prozessfehler ohne Einfluss
auf die Beweiserwägungen des Gerichts und auf die Urteilsfeststellungen geblieben sein muss, so dass das Urteil nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht [§ 357
StPO).
2.) Soweit gerügt wird, die poiizeiiichen Protokolle seien nlır auszugsweise verlesen worden, geht aus der Sitzungsniederschrift hervor,. dass dies im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten geschehen ist; sonach kann der Angeklagte die Teilverlesung, weil sie auch mit seinem Einverständnis geschehen ist, als soiche nicht rügen. Die Rüge könnte jedoch möglicherweise als Rüge der Verletzung der Aufkiärungspflicht verstanden werden (§ 244 Abs 2 StPO); als solche ist sie jedoch nicht ordnungsmässig erhoben, da in der Revisionsrechtfertigungsschrift die Beweistatsachen nicht bezeichnet sind, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers aufklärungs bedürftig gewesen sein sollen, vgl BGHSt 2, 168.
3.) Im übrigen ergibt die sachlich-rechtliiche Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.
Auch die Verurteilung.wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung, welche die Revision ausdrücklich angreift, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision meint, der Begriff der Leichtfertigkeit sei verkannt und überspannt. Die Strafkammer geht indessen zutreffend davon
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aus, dass der Begriff der Leichtfertigkeit eine gröbliche Verletzung obliegender Sorgfaltspflichten bedeutet, also grober Fahrlässigkeit gleichzuachten ist. Auch in der Anwendung dieses Begriffes auf den Sachverhalt tritt keine Überspannung der Anforderungen zutage. Nach den Feststellungen ist gerade nicht der von der Revision behauptete Fall gegeben, dass der Irrtum über den Inhalt der Aussage des Zeugen TB für den Angeklagten unvermeidlich gewesen wäre oder dass beim Angeklagten ein nicht ohne weiteres zu behebender Erinnerungsfehler vorgelegen hätte. Vielmehr ist festgestellt, dass der Angeklagte von’ vornherein mit der Möglichkeit eines Missverständnisses rechnen musste, sowohl wegen seiner Schwerhörigkeit, als seiner zeitweiligen Aufregung und Benommenheit; es ist dargetan, dass und welche Wege der Aufklärung dem Angeklagten ohne weiteres offenstanden und dass der Angeklagte diese Wege bei- seiner Intelligenz erkennen. konnte und beschreiten musste; wenn die Strafkammer sonach die falsche Anschuldi-
gung unter den festgestellten Einzelumständen als leicht-
fertig erhoben annahm, so ist diese, im wesentlichen tatrichterliche, Würdigung frei von Rechtsirrtum.
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Dr. Iudwig
Dr. Arndt
Ortlieb
Die Revision war daher als unbegründet zu ver-Werner Dr.
Dr. Dotterweich
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