Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 1 StR 107/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 10 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Zum Begriff der Tat bei mehreren, in verschiedenen Rechtszügen erstatteten, einander widersprechenden Aussagen eines Zeugen. r} %

Für das Nachschlagewerk ! BE; Nicht für die Amtliche Sammlung 1

Gesetz: StPO § 264 . E

Rechtssatz: Zum Begriff der Tat bei mehreren, in verschiedenen Rechtszügen erstatteten, einander widersprechenden Aussagen eines Zeugen.

r} %

Aktenzeichen: i StR 107/55 or Urteil des BGH vom 24, Jüni 1955 LG Traunstein

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polizeikommissär Alfred H iD au: Zug Schi, geboren an . > ED :: ve;

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Juni 1955,in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, un

Bundesanwalt u ER Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Io Verfahrensvoraussetzung des Eröffnungspbeschlusses»

Das Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses als Grundlage für die Verurteilung ist eine Verfahrensvoraussetzung, die vom : Revisionsgericht auch dann nachzuprüfen ist, wenn seitens des Beschwerdeführers keine Rüge in dieser Richtung erhoben ist, Im vorliegenden Falle ergibt die Nachprüfung, daß es an einem die abgeurteilte Tat betreffenden Eröffnungsbeschluß fehlt.

Der ergangene Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten einen Meineid zur Last, den er als Zeuge in der Strafsache gegen den Bauarbeiter MÜIEEED wegen falscher Anschuldigung in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges am 18. Dezember 1953 geleistet haben sollte und der darin erblickt wurde, daß der Angeklagte unter Eid ausgesagt hatte, er habe dem MED gegenüber nicht davon gesprochen, daß der Polizeibeante GEB sieben Paar amtlich empfangener Schuhe für sich verwendet habe. Der Eröffnungsbeschluß erwähnte zwar auch die in derselben Sache erstattete Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtszuges vom 5. Februar 1954, in der der Angeklagte uneidlich als Zeuge die Möglichkeit zugegeben hatte, dem MEERE gegenüber doch eine ähnliche Äußerung getan zu haben; jedoch erblickte der Eröffnungebeschluß in dieser zweiten Aussage keine strafbare Handlung, sondern verwertete sie lediglich als Beweismittel für die Unrichtigkeit der ersten. Das Landgericht ist im angefochtenen Urteil zu. dem Ergebnis gelangt, daß die erste, eidliche Aussage richtig gewesen, die zweite, uneidliche Aussage dagegen vorsätzlich falsch erstattet worden sei, und hat nach Belehrung gemäß § 265 StPO den Angeklagten wegen dieser falschen üneidlichen Aussage nach § 153 StGB verurteilt.

.um .r

2

wnr.r

DE Pape \

- 3 -

Der Eröffnungsbeschluß hätte nur dann auch die zweite Aussage des Angeklagten vom 5. Februar 1954 umfaßt, wenn die beiden Aussagen in der Strafsache gegen MED als Aieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zu betrachten wären. "Tatı bedeutet in diesem Zusammenhang - anders als bei der sachlich. rechtlichen Abgrenzung gemäß §§ 73, 74 StGB - den vom Eröffnungsbeschluß betroffenen geschichtlichen Vorgang in Seiner Gesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet, Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Wenn auch beide Aussagen von dem Angeklagten als Zeugen in demselben Strafverfahren und -— soweit hier von Bedeutung — zu derselben Frage erstattet wurden, so blieben sie doch zwei selbständige,in verschiedenen Rechtszügen erstattete Aussagen und wichen überdies inhaltlich in einer Weise voneinander ab, daß die eine Aussage vom Eröffnungsbeschluß gerade als Beweis für die Unrichtigkeit der andern Aussage gewertet wurde. Unter diesen Umständen kann von einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit von der Gleic heit der im Eröffnungsbeschluß und der im Urteil erfaßten Tat nicht mehr gesprochen werden.

Die Richtigkeit dieser Folgerung wird durch folgende Erwägung bestätigt: Die Einheitlichkeit der Tat- im Sinne des § 264 StPO entspricht dem Gesichtspunkt des Verbrauchs der Strafklage. Wenn beide Aussagen als dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen wären, hätte eine Verurteilung des’ Angeklagten wegen Meineids vom 18. Dezember 1953 oder wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage vom 5. Februar 1954 jeweils den Verbrauch der Strafklage für beide Aussagen. und zwar in ihrem vollen Umfange, zur Polge. Das würde im ‘ Hinblick auf den selbständigen Unrechtsgehalt der hier in Betracht kommenden Aussagen zu rechtlich unannehmbaren Ergebnissen führen,

- enden in der Entscheidung BGHSt 2, 351 behandelten Fall unterscheidet sich der vorliegende wesentlich dadurch, daß hier der Tatrichter den Angeklagten nicht auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses wahlweise wegen Taten mit demselben Unrechtsgehalt, sondern eindeutig und ausschließlich wegen . 3 einer anderen als der angeklagten Tat, die überdies im ‘ Unrechtsgehalt von jener abweicht, verurteilt hat.

Das Landgericht hätte die uneidliche Aussage vom Br 5. Februar 1954 deshalb nur aburteilen können, wenn die Staatsanwaltschaft insoweit eine Nachtragsanklage erhoben hätte und das Gericht nach § 266 StPO verfahren wäre. Das iR: ist nicht geschehen. Daher hat das Gericht über die dem . Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegte Tat nicht entschieden und andererseits eine durch den Eröffnungsbeschluß nicht umfaßte Tat abgeurteilt, Dieser Verstoß muß zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen führen.

.. ı m

ET hm nk,

Ka mn

Gründe der Zweckmäßigkeit sprechen nach den Umständen des Falles dagegen, gemäß § 354 Abs 1 StPO auf Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage wegen des Meineids vom 18. Dezember 1953 zu erkennen. Vielmehr ist der Anklagebehörde und dem Landgericht der "Weg des § 266 StPO zu eröffnen, de; nicht abzusehen ist, ob sich auf Grund der neuen Hauptver- . handlung die Unrichtigkeit der ersten oder der zweiten Aussage ergeben wird.

II. Da es für die Verurteilung wegen der uneidlichen Falschaussage vom 5. Februar 1954 an dem erforderlichen Eröffnungsbeschluß fehlt, erübrigt sich eine erschöpfende Behandlung

der erhobenen Rügen. Für die neue Verhandlung iet lediglich x auf folgendes hinzuweisen:

® Pd . “". EB FRE ie Fa a - .r wir. Pe n . - EEE A RS * 3

1.) Die Verfahrensrüge hätte nicht durchgreifen können. Sie beschäftigt sich damit, weshalb der Angeklagte den Namen des Urhebers des "Schuhgerüchts", dessentwegen NEED vor Gericht stand, nicht angegeben habe; der Angeklagte ist aber verurteilt worden, weil er wissentlich zu Unrecht sich selbst als möglichen Urheber des Gerüchts bezeichnet hatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des § 261 StPO kommt daher nicht in Frage. Der § 262 StPO ist von der Revision offenbar versehentlich angeführt.

2.) Die Sachrüge gibt zu folgenden Hinweisen Veranlassungs

a) Schuläspruch.

Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, auch die bloße Möglichkeit, daß der Angeklagte selbst dem MED das "Schuhgerücht" zugetragen habe, sei ausgeschloss und der Angeklagte sei sich hierüber im klaren gewesen.

Jedoch wären die Belehrung, die dem Angeklagten durch den Stadtpfarrer HOEEEEEE zuteil geworden ist, sowie die Folgerungen, die der Angeklagte aus dessen Vorten gezogen hat, noch näher darzulegen gewesen. Es ist nicht völlig klar, was das Landgericht mit seiner Feststellung sagen wolltes "Schließlich glaubte er, das Problem dadurch lösen zu können, :: Es hätte klargestellt werden müssen, ob es auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte etwa in einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit seines Handelns befunden hat; dabei wird andererseits zu berücksichtigen sein, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Polizeibeamten, also einen Mann handelt, dem die Rechte und Pflichten eines Zeugen vor Gericht an sich geläufig sind.

Das Landgericht wird weiter in der neuen Verhandlung

gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Angeklagte am 5. Februar 1954 etwa auch insofern sich einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, als er die ihm spätestens in

der Zeit zwischen den zwei Hauptverhandlungen wieder in Erinnerung f

gekommene Aussage der Ehefrau des Polizeibeamten ZB verschwiegen hat, welche zugegeben hatte, dem MORE das

ft Schuhgerücht" zugetragen zu haben.

b) Strafaussetzung zur, Bewährung.

Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung auf Grund des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB versagt, obgleich die Persönlichkeit des Angeklagten keine neuen Straftaten befürchten lasse. Es führt aus:

"Die Vollstreckung der Strafe ist als Anliegen der Allgemeinheit zu bezeichnen und wird daher vom öffentlichen Interesse erfordert. Das Unterbleiben der Strafverbüßung wäre hier geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung und damit in die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung zu erschüttern.!"

Diese Begründung 1&ß8t die Möglichkeit offen, daß

das Landgericht glaubte, die Berufsgruppe der Polizeibeamten im Falle des § 153 StGB schlechthin von einer Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen zu müssen. Es fehlt

. in der Stellungnahme des Landgerichts zu § 23 StGB jede Würdigung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten, insbesondere des vom Landgericht festgestellten Beweggrundes der Schonung der Berufsgenossen sowie der dem Angeklagten von kirchlicher Seite zuteil gewordenen Belehrung. Wenn auch die Frage der Strafaussetzung bei Personen, die

de,

PAR IT VER EI AP RR)

DE

entre

De

— um

zur Wahrung von Recht und Ordnung berufen sind, besonders sorgfältig zu prüfen ist, so sind doch die genannten Gesichtspunkte auch im Rahmen der Untersuchung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlangt, zu berücksichtigen. Denn sie haben auf das öffentliche Interesse einen maßgebenden Einfluß insofern, ale sich

die Belange der Öffentlichkeit nach der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters richten (BGH NJW 1955, 30 Nr 18). Die Möglichkeit, daß das Landgericht dies übersehen hat, ist näch der Urteilsbegründung nicht auszuschlies gen.

Dr. Hörchner ‚ Martin Hübner

Dr. Mannzen Dr. Hengsberger