Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 13.06.1967 – 5 StR 473/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt und Noter Helmut HB zu: VE. geboren am EEE 1916 in Bew»
wegen Betruges und Untreue
-2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.0ktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting
Bundesrichter Herrmann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEp als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: und
Rechtsanwalt Dr ED zu: GEEEEEEED als Verteidiger,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 13.Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch Über die Kosten. des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
% Tun,
- 3 -
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Staatsanwaltschaft wie folgt Stellung genommen:
"Die Rüge, § 264 StPO sei verletzt worden, ist begründet. Die durch den Eröffnungsbeschluß zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last,
in Velzen und Soltendieck von März bis Mai 1962 bei einer Grundstücksveräußerung, mit der er
als Notar befaßt war, zusammen mit dem Grundstückseigentümer und Verkäufer BED einen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrug gegenüber den Grundstückskäufern, Eheleuten Sp,
und in Tateinheit damit eine fortgesetzte Untreue zu deren Nachteil begangen zu haben. Durch die Vorspiegelung, das betroffene Grundstück sei unbelastet, soll er die Eheleute SB zum Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom
2.Mai 1962 und zur Zahlung des Kaufpreises auf sein Notar-Anderkonto veranlaßt haben, ohne daß sie später das vertraglich ausbedungene Eigentum an dem Grundstück erhielten, weil die Gläubiger der darauf lastenden drei Grundpfanärechte in Höhe von insgesamt 117.000 DM keine Pfandentlassung erteilten (Bd.II, 81 ff i.V. mit 195 d.A.).
Durch die in dem angefochtenen Urteil niedergelegten Erwägungen, aus denen die Strafkammer meint, dem Angeklagten die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht nachweisen zu können, wird der zur Aburteilung stehende Sachverhalt nicht erschöpft. Die Strafkammer hat ihre Prüfung, ob das Vorgehen des Angeklagten die bezeichneten Straftatbestände erfüllt, auf seine Handlungen bis zum Abschluß des Grundstückskaufvertrages vom 2.Mai 1962 beschränkt. Wie bereits im Ermittlungsergsergebnis der
-4-
”
KR Ffm
-4A-
Anklageschrift dargelegt (Bd.II,98) und durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt
worden ist (UA S.22 ff), hat der Angeklagte jedoch auch noch nach diesem Zeitpunkt Maßnahmen getroffen, die für die strafrechtliche Beurteilung seines als fortgesetzte Handlung angeklagten Gesamtverhaltens
von Bedeutung sein können. So hat er insbesondere
durch ein Schreiben an das Grundbuchamt vom 1.Juni 1962 bewirkt, daß vor der Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käufer Eheleute Sp drei
Grundpfanärechte zur Sicherung der Gläubiger des
Verkäufers DW in Höhe von insgesamt 117.000 DM im Grundbuch eingetragen wurden (UA S.26). Dieses Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer jedoch unberücksichtigt gelassen mit der Begründung, daß
es vom Anklagesatz nicht mehr erfaßt werde (va 3.35, 52, 53/54).
Wie die Revision mit Recht beanstandet, ist diese Ansicht unzutreffend. Mit ihr legt die Strafkamner den Begriff der 'Tat'! im Sinne des § 264 StPO rechtsirrig zu eng aus. Unter ihm ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur die einzelne in der Anklageschrift aufgeführte Handlung zu verstehen, sondern das gesamte Tun des Angeklagten, das wegen seines inneren sachlichen Zusammenhangs mit dieser nach natürlicher Auffassung ein einheitlicher geschichtliches Geschehen bildet (BGH 5 StR 130/55 vom 12.Juli 1955; BGHSt 13,21 ff; BGH IM Nr.9 und 21 zu § 264 StPO; BayObL& MDR 1960,947). Nach dieser Begriffsbestimmung gehören ohne weiteres auch die mit der Grundstücksveräußerung zusammenhängenden Handlungen des Angeklagten nach Abschluß des Kaufvertrages zu der ihm vorgeworfenen Tat. Dies gilt insbesondere auch für sein an das Grundbuchamt gerichtetesSchreiben vom 1.Juni 1962,
-5-
-5-
mit dem er veranlaßte, daß die zur Sicherung der Gläubiger des Verkäufers bestellten drei Grundpfandrechte in Höhe von insgesamt 117.000 DM vor
der Auflassungsvormerkung für die Käufer Eheleute Schweitzer ins Grundbuch eingetragen wurden .(UA S.26). Denn diese Maßnahme des Angeklagten bildet als die Fortführung seiner bereits vor Abschluß des Kaufvertrages eingeleiteten Schritte zur Eintragung der genannten Grundpfandrechte einen sachlich und logisch untrennbaren Bestandteil der Tat.
Ist wie hier eine fortgesetzte Handlung Gegenstand des Verfahrens, so umfaßt die 'Tat'! im Sinne des § 264 StPO übrigens ohnehin alle dem Tatrichter in der Hauptverhandlung bekannt werdenden Einzelakte, selbst wenn sie in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß noch nicht erwähnt worden sein sollten (BGHSt 9,324). Im vorliegenden Falle ist aber das Verhalten des Angeklagten nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages bereits im wesentlichen Ermittlungsergebnis der Anklageschrift ausdrücklich mit angeführt worden (Bd.II,98 d.A.).
Nach alldem mußte die Aburteilung durch die Strafkammer sich auch darauf erstreckun.
° u 19 57 RZ dvır
6 —-
Auf dem gerügten Verstoß gegen § 264 StPO kann die Freisprechung des Angeklagten beruhen, Denn die Strafkammer gibt mehrfach zu erkennen, daß sie bei Einbeziehung der rechtsirrig unberücksichtigt gelassenen Handlungsweise des Angeklagten möglicherweise zu seiner Verurteilung wegen Untreue gelangt wäre (UA S.35, 52, 53/54) ."
Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Sarstedt Schmidt Börker Kersting Herrmann