Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Beschluss vom 12.07.1955 – 5 StR 131/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ia_Namen des Volkes
In der Strafisache gegen
1.) den Kaufmann Fritz R (EEE aus HÜEEED Kreis Grafschaft Sp. geboren am ED 1923 in vo.
2.) den Kaufmann Georg R (EEE aus NEE Kreis Grafschert su
geboren am 1.Juni 1920 in Hoi,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, izanges ellte
EEE AED KU A
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Fritz und Georg REED zegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 4.Dezember 1954 werden verworfen.
Jedoch wird der Ausspruch über das Berufsverbot wie folgt berichtigt: Beiden Angeklagten wird die Ausübung der Berufe als selbständiger Kaufmann, Agent oder llakler, und zwar auch in
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Betrieben ihrer Ihefrauen, sowie als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter für die Dauer von drei Jahren untersagt.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels,.
- Von Rechts wegen -
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gzüände:
Die Strarkamier hat den Angeklagten Tritz REEEED vegen fortgesetzten Betruges und versuchten Betruges in weiteren zwei Fällen und einer weiteren Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf lionaten Gefängnis, den Angeklagten Georg TB wegen £ortgesetzten Betruges und eines weiteren versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis ver-
urteilt.
Sie hat ferner beiden Angeklagten die Ausübung des Berufs als selbständiger Kaufmann, als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter, als Agent oder Makler sowie als Angestellte ihrer Ehefrauen für die Dauer von drei Jahren untersagt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
A. Verfahrensrügen.
I.
Das vorliegende Verfahren war ursprünglich bis einschließlich zur Anklageerhebung Teil eines größeren Verfahrens. Durch Beschluß vom 19.6.1954 hat die Strafkammer dieses Verfahren, soweit die Angeklagten I) in Betracht kommen, in vier Einzelverfahren zerlegt; das vorliegende Verfahren ist das letzte der vier Verfahren,
Die Angeklagten halten diese Zerlegung in vier Verfahren für unzulässig.
Ihre Auffassung ist rechtsirrig.
1.) Die Trennung eines Verfahrens gegen einen Angeklagten in mehrere Verfahren unterliegt dem Ermessen
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des Gerichts; dieses Ermessen ist vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (vgl die Ausführungen des erkennenden Senats in dem heute erlassenen Urteil 5 StR 130/55).
2.) Das Revisionsgericht hat die Trennung lediglich darauf nachzuprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
zu Unrecht meinen die Angeklagten, dies sei nicht der Fall gewesen, weil es sich bei dem gesamten Anklagestoff um eine einheitliche Tat handele oder mindestens jeweils Teile eines Einzelverfahrens mit Teilen von anderen Einzelverfahren als einheitliche Tat anzusehen seien. Insbesondere, so meinen die Angeklagten, ständen die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Betrugshandlungen in Fortsetzungszusammenhang mit denjenigen, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 5 StR 130/55 beim Senat schwebenden Verfahrens sind, und mit den Konkursstraftaten, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 5 StR 128/55 beim Senat anhängigen Verfahrens sind.
Beides ist nicht der Fall, Daß zwischen den hier abgeurteilten und ebenfalls im vorliegenden Verfahren eingestellten Taten und denjenigen, die in dem Verfahren 5 StR 130/55 abgeurteilt sind, kein Fortsetzungszusammenhang besteht, hat die Strafkammer rechtsirrtunsfrei festgestellt.
Daß zwischen dem Konkursvergehen der unordentlichen Buchführung und unterlassenen Bilanzziehung und einen Betrug, der durch Vorlage einer unrichtigen Bilanz zwecks Krediterlangung begangen wird, keine Tateinheit besteht, hat der Senat bereits in seinem heute erlassenen Urteil 5 StR 130/55 ausgeführt. Dort ist auch dargelegt, daß eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO nicht in Betracht kommt.
II.
Die Revision rügt, daß die Zeugen Ferdinand BB TOD un: SCHE 213 Verletzte unvereidigt geblieben
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seien, obgleich sie nur oder auch deshalb hätten unvereidigt bleiben müssen, weil sie teilnahmeverdächtig gewesen seien.
Die Rüge kann nicht durchgreifen.
l.) Sie kann sich nicht auf § 60 Nr 3 StPO stützen. Diese Vorschrift kann niemals verletzt sein, wenn ein Zeuge, der nach ihr hätte unvereidigt bleiben müssen, tatsächlich auch unvereidigt geblieben ist.
2.) Sie kann sich auch nicht auf § 61 Nr 2 StPO stützen. Zine Verletzung dieser Vorschrift könnte nur mit der Begründung gerügt werden, daß der Zeuge nicht Verletzter gewesen sei, und daß er deshalb hätte vereidigt werden müssen. Letzteres aber trägt die Revision nicht vor; sie hält selbst eine Vereidigung des Zeugen für unzulässig.
3.) Schließlich kann die Rüge auch nicht auf § 64 StPO gestützt werden, Der Zweck dieser Vorschrift besteht nur darin, dem Angeklagten und dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, die Bedenken, die das Gericht gegen die Vereidigung eines Zeugen hat, auszuräumen und dessen Vereidigung zu erreichen. Daraus folgt, daß der Beschluß, ein Zeuge solle nicht vereidigt werden, ausreichend begründet ist, wenn er einen von mehreren vorliegenden Gründen rechtlich einwandfrei angibt.
a) Schon hieraus folgt, daß die Revision sich nicht darauf stützen kann, die nichtvereidigten Zeugen seien nicht nur Verletzte, sondern gleichzeitig teilnahmeverdächtig, was übrigens praktisch kaum möglich ist und hier auch nicht vorliegt.
b) Soweit die Angeklagten geltend machen wollen, die als Verletzte unvereidigt gebliebenen Zeugen seien in Wahrheit überhaupt nicht Verletzte, sondern teilnahmeverdächtig gewesen, richten sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkamer.
Im übrigen könnte aber das Urteil auch niemals darauf beruhen, daß die Vereidigung eines Zeugen, die die Revision
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selbst ausdrücklich für unzulässig erklärt, mit unrichtiger Begründung abgelehnt ist. Das ergibt sich aus dem oben erwähnten Zweck des Begründungszwanges (vgl auch BGH 3 StR 34/50 vom 16.1.1951 1:DR 1951,275).
III.
Die Revision beanstandet weiter, die Zeugen Fritz BD und FEB seien zu Unrecht vereicäigt worden, obgleich sie teilnahneverdächtig gewesen seien.
Auch Gicsc füge greift nicht durch.
Ob ein Zeuge der Teilnahme oder der Begünstigung an der Tat verdächtig ist, hat der Tatrichter im ./ege freier Deweiswürdigung zu untersuchen. Der Revisionsrichter hat nur zu prüfen, ob er dabei von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Vorderrichter aus unrichtigen rechtlichen Gründen cinen Teilnahmeverdacht der erwähnten Zeugen verneint oder nicht geprüft hat.
1.) Die Revision meint, die Zeugen seien deshalb teilnahmeverdächtig gewesen, weil sie die Lagerscheine der Firma PÜEED nit üeren zinverständnis zurückdatiert hätten.
Das Urteil 1äßt nicht mit Sichcrheit erkennen, ob auch Fritz BB und TE an dieser Rückdatierung beteiligt waren. Auch wenn man hiervon ausgcht, ergibt sich daraus nicht, daß die Strafkammer aus irrigen reahtlichen Erwägungen einen gegenüber TE uni Fritz DEE vcstehenden Teilnahmeverdacht übersehen hätte.
a) Die Strafkammer sicht eine Betrugshandlung der beiden Angcklarten DW in foizcenden: Um Ferdinand TOM - Gen Inhaber der in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma Ip, die der Firma rl ::- hebliche Beträge schuldete -— von der Absicht abzubringen, scine Zahlungen einzustellen, boten ilm die Angeklagten TOD an 7.6.1953 unter andercn erhebliche Hengen von
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Sämereien an, die Bi weiterverkaufen sollte. Sie überreichten ihm cine Liste, die Warenbestände im Gesamtwert von 78.650 IM enthielt, mit der Erklärung, daß die verzeichneten Mengen von Sämereien auf Lager und frei verfügbar
wären.
Nachdem Ferdinand MED einen Teil dieser Ware (12 t italienische Wicken) gegen zwei Wechsel § 6000 DM an die Firma Schäfer verkauft hattc, kam es am 9.6.1953 zu einer Besprechung zwischen Fritz REED einerseits und Ferdinand Broll sowie dessen Bruder Fritz und dessen Buchhalter ra andererseits. Der Angeklagte Fritz TEEN 1icß über die von EM mit seinen Abnehmern abgeschlossenen vorgenannten Geschäfte nunmehr Lagerscheine, die Fritz ROEEEEB bei sich hatte, ausstellen. Darin versicherte er, die durch Broll verkauften ‘Jaren auf seinen Lagern für die Käuferfirmen aufzubewahren, und zwar abnahme- und lagerfrei bis Ende September 1953, da der Handel mit diesen Artikeln zum Teil erst später eitisetzte. Er stellte ferner Auftragsbestätigungen entsprech:nd den von BB Aurchgeführten Verkäufen aus. Die nach der Liste noch vorhandenen restlichen Yarenmengen kaufte DE selbst für sich gegen Ausstellung von Auftragsbestätigung und lIagerschein. Die Auftragsbestätigungen, Lagerscheine und Rechnungen wurden auf den 1. bezw. 2.6.1953 zurückdatiert. Für die jeweils ausgestellten Auftragsbestätigungen und Lagerschcine wurden an die einzelnen Firmen Anschreiben gefertigt, die folgenden Zusatz enthielten: "Wir bestätigen Ihnen ausdrücklich, daß wir die Ware auf Wunsch jederzeit zum Kontraktpreis zurücknehmen, " Bei Empfang der Papiere bezahlte MB die an ihn selbst verkauften Waren mit 4 Wechselakzepten, lautend auf eine Gesamtsumme von 24.387 DM. Georg REN nattc aie betreffenden Wechsel als Aussteller gezeichnet. Georg RB hat diese Wechsel am 9.6.1953 verwertet, indem er sie vom Schaumburger Bankverein beleihen ließ,
Tatsächlich konnten dic Angeklagten die mit den vorgenannten Papicren verkauften und übereigneten Jaren zum
Teil nicht iie?ern. Die 12 t italienische Sommerwicken befanden sich nicht auf dem Lager. Von den aufgenommenen Yaren waren tassächlich nur etwa die Hälfte vorhanden, die zudem teilweise in dem Lager Mesmerode lagerten, das der Norddeutschen Kreditbank in Bückeburg bereits sichcrungsweise übereignet war.
b) Die Strafkammer führt aus, Fritz und Georg TED hätten sowohl Ferdinand BB als auch durch ihn als gutgläubiges Terkzeug die Firma Schi getäuscht, indem sie beiden nicht vorhandene oder ihnen nicht gehörige Waren verkauft und sie dadurch zur Hingabe von ljechseln veranlaßt hätten.
c) Für diese Betrugshandlung spielt die Vordatierung Ger Lagerscheine und Auftragsbestätigungen keine Rolle. Sie diente nicht der Täuschung der Abnehmer, für dic es ersichtlich auf das Datum nicht ankam, sondern sollte nur die Rechtsgeschäfte der Anfechtung entzichen. Die Mitwirkung der Zeugen Fritz DEM un: DEE ci der Rückdatierung brauchte daher der Strafkammer keine Veranlassung zu der Annahme zu geben, die Zeugen seien teilnahmeverdächtig.
d) Ein Teilnahmeverdacht gegen die Zeugen müßte sich auch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt ergeben, daß sowohl Fritz REED als auch sie sclbst durch die Vordatierung zu einem versuchten Konkursdelikt des Ferdinand DD Beihilfe geleistet hätten und diese Beihilfe bei Fritz rÜEEEEEN in demselben Vorgang gelegen hätte, in dem auch seine Betrugshandlung zu sehen war. Sowohl die Firma SCH als auch Ferdinand BEE waren hinsichtlich der zu liefernden Waren Gläubiger der Firma FEED. Sie sollten nur eine Befriedigung erhalten, die ihnen zustand. Infolgedessen kam weder ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht nach § 239 KO noch eine Gläubigerbegünstigung nach § 240 KO, deren Versuch im übrigen nicht strafbar ist, in Be-
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tracht (vgl die Ausführungen des Scnats im houtigen Urteil 5 StR 128/55).
2.) Eine Beteiligung des Zeugen (EB sicht die Revision darin, daß seine Firma Re ungefähr für l Million Di Finanzierungsschecks mit den Angeklagten ausgetauscht habe. Ob das zutrifft und ob darin cine Betciligung an irgendeiner anderen strafbaren Handlung der Angeklagten zu schen wäre, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Verfahren ist EB nur in einem Fall vernommen worden, in dem die Angeklagten am 11.6.1953 unter Verschweigen ihrer hoffnungslosen \irtschaftslage von der Firma — | zunächst durch Verhandlungen mit EB, alsdann durch Verhandlungen mit dem Firmeninhaber sclbst vergeblich Zahlungsmittel in Höhe von 150.000 II zu erlangen suchten. Eine Beteiligung von EEE an diesem Betrugsversuch kommt nicht in Betracht; er selbst sollte ja nach den Feststellungen getäuscht werden.
IV.
Ferner sieht die Revision zu Unrecht cinen die Angeklagten beschwerenden Verfahrensverstoß darin, daß verschiedene Zeugen nicht gemäß § 55 StPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden seien (vgl BGHSt 1,39).
V.
Die Angeklagten weisen mehrfach darauf hin, das Urteil habe Feststellungen verwandt, die in den anderen abgetrennten Verfahren getroffen worden seien. Hierin liegt die Rüge einer Verletzung äcs § 261 StPO. Sie ist aber ebenfalls nicht be-
gründet.
Es trifft zu, daß an cinigen Stellen des Urteils auf Tatsachen hingewiesen wird, dic im wesentlichen in anderen abgetrennten Verfahren eine Nollc spiclen. Aus dem Urteil ergibt sich aber nicht, daß die diesbezüglichen Feststellun-
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gen unter Verletzung des § 251 StPO zustande gekommen scien.
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Sie können sehr wohl, und hicrvon ist auszugchen, dadurch in zulässiger Weise in das Verfahren cingeführt sein, daß Cic betreffenden Tatsachen auch in diesem Verfahren mit dem Angeklagten erörtert worden sind.
B. Sachrügen.
Sachlichrechtlich bestechen gegen das Urteil keine Bedenken. Die Ausführungen der Revision richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen dos Tatrichters. Nur wenige Punkte bedürfen ausdrücklicher Erörterung.
1.) Im Fall Becher beanstandet die Revision, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Betrug darin erblickt, daß die Angeklagten in der Bilanz, die sie zwecks Erhalts eines Kredits der Firma Be vorgelcgt haben, auch Kraftfahrzeuge aufgeführt haben, die sie der Firma Reis GEB zur Sicherheit übereignet hatten.
Auf diese Rüge kommt es schon deshalb nicht an, weil die Strafkammer in diesem Fall den Betrug mit Recht in erster Linie darin sicht, daß auf der Aktivseite Außenstände in Höhe von 250.000 Dii aufgeführt waren, die zum größten Teil bereits dreimal abgetreten waren.
2.) Die Strafkammer sieht u.a. cine Betrugshandlung der Angeklagten in folgendem; "Nachdem die Angeklagten ... dem Ferdinand BEP dic Stützung seiner Firma zugesagt hatten, mußten sie zusehen, weitere Kredite zu bekommen. " An 8.6.1955 ging Fritz EEE dazu über, von seinen Kunden in der Landwirtschaft, die ihm Warcenwechsel ausgestellt hatten, Prolongationswechscl hereinzuholen, diese aber nicht zur Einlösung der fälligen Warenwechsel zu benutzen, sondern sie zusätzlich in Umlauf zu bringen. Er
licß sich am 8.6.1953 von dem Gemischtwarenhändler Schr
zur Einlösung cines Wechsels cinen Verrechnungsscheck über 1000 IM und einen Prolongationswechsci über 2008,75 IM geben, löste aber damit nicht den Wechsel cin, sondern gab
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den Prolongationswechsel an dic Firma Br weiter; cn Verrechnungsscheck händigte cr schließlich am 13.6.1953 dem SchBauf aessen Vorstellungen wieder aus. ahnlich verfuhr er an 9.6.1955 gegenüber seinen TTechselschuldnern
Ce TE una ch
Andcrersceits gingen beide Angeklagten nunmchr auch dazu über, von ihren Gläubigern unter Übergabe von Prolongationswechseln und unter Vorschweigen ihrer erkannten katastrophalcn Wirtschaftslage weitere Zahlungsmittel dadurch zu erlangen, daß sic verlangten, die Gläubiger möchten ihnen zur Zinlösung der früher gegebenen Wechsclakzepte anderc Akzcpte bezw. Schecks überlassen. Diesen Verlangen kamen die Firmen Stumpenhagen und Rohde nach, Auch die von diesen Gläubigern erlangten Techsel und Schecks benutzten die Angeklagten nicht zur Einlösung der laufenden Wechsel, sondern gaben sie zusätzlich in Umlauf.
In diescm Verhalten erblickt die Strafkammer cinen Betrug gegenüber den erwähnten Gläubigern und Schuldneorn.
Die Einzelangriffe der Revision hiorgegen richten sich nur in unzulässiger weise gegen die Feststellungen der Strafkanncer.
Bedonken könnten nur insofern bestechen, als an cinigen Stellen davon dio Node ist, dic Angeklagten hätten bei Weitergabe der auf dio erwähnte Teise von den Gläubigern und Schulänern erlangten T/echsel und Schecks den Vorsatz gehabt, die ursprünglichen iTechsel nicht einzulösen. Da der Betrug darin gesehen wird, daß die Angeklagten sich die Schecks und Prolongationswechscl haben geben lassen, kommt cs auf ihren Vorsatz in diesem Augenblick und nicht im Augenblick der Weitergabe der erlangten Zahlungsmittel an. Der Gesamtzusammenhang dos Urteils, insbesondere dic Feststellungen, daß die Angeklagten "zusehen mußten, weitere Kredite zu bekommen, daß sie dazu übergingen, von ihren Gläubigern weitere Zahlungsmittel auf die erwähnte Weise zu erlangen", ferner die Schlußfcststellungen
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zu diosen Fällen ergeben aber, daß die Strafkammer davon überzeugt war, dic Angeklagten hätten bereits in dem Augenblick, als sie sich die später abredewidrig weitergegebenen Zahlungsmittel geben licßer, den ; Betrugsvorsatz gehabt.
Etwas anderes gilt nur für den Fall 11 (Garvens). Dicse Firma hatte den Angeklagten bercits am 5.6.1953, alsc vor dem Zusammenbruch der Firma Krug einen Scheck übersandt, der zur Einlösung laufender ‚Techsel benutzt werden solltc. Auf dicsen Fall kann sich dahor die erwähnte allgemeine Vorsatzfeststellung nicht beziehen. Mit Zustimmung des Oberbundesanwalts hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 154 StPO diesen Fall nicht borücksichtigt. Er ist aber dor Überzeugung, daß bei der Fülle der in der fort- ' gesetzten Handlung enthaltenen Teilakte dieser Fall sich auf die Einzelstrafe für den fortgesetzten Betrug praktisch nicht ausgewirkt hat.
3.) Im Fall Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft ist der Betrugsvorsatz der Angoklagten zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Er geht aber aus den Ausführungen zum nachfolgenden Fall Koller hervor, der sich am selben Tag ereignet hat.
4.) Im Fall Schaumburger Bankvercin ergibt sich der Betrug schon daraus, daß nach den Feststellungen der Strafkammer der Angeklagte Georg Röbbecke zugesichert hat, dic vier Krug-\echsel am nächsten Tage durch Kundenwechsel abzulösen, obgleich ihm bekannt war, daß er hierzu keinesfalls in der Lage sein würde. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob und in welchem Umfange der Angeklagte verpflichtet war, den Geschäftsführer des Schaumburger Bankvereins über die wirtschaftliche Lage der Firma Krug aufzuklären,
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5.) Auch im Fall Fahlbusch hat der Angeklagte Fritz Röbbecke Betrug nicht durch Verschweigen, sondern durch positive Handlung begangen. Er hat vexsprochen, Fahlbusch den Gegenwert für die ihm überlassenen Schecks am nüchsten Tage mit Geldern zu bezahlen, die or von Droemer firmen bekommen würde, obgleich cr wußte, daß das nicht zutraf.
6.) Auch gegen den Strafausspruch bestchen keine Bedenken.
Dasselbe gilt grundsätzlich auch für das ausgesprochene Berufsverbot. Es ist an sich auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten die Ausübung bestimmter Berufe nicht nur insoweit untersagt hat, als sic sie selbständig ausüben, sondern auch insoweit, als sie als Angestellte ihrer Ehefrauen tätig werden könnten,
Die Fassung des Berufsverbots ist insoweit aber mißverständlich. Es macht den Eindruck, als sei es den Angeklagten schlechthin untersagt, als Angestellte ihrer Ehefrauen tätig zu werden, gleichgültig, welchen Beruf diesc ausüben würden. Das würde zu weit gchen, da $ A2 1 StGB nur gestattet, dem Verurteilten dio Ausübung bestimmter Berufe zu untorsagen. Die Strafkammer hat offensichtlich auch nur gemeint, daß die Angeklagten die ihnen verbotenen Berufe auch nicht als Angestellte ihrer Ehefrauen
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ausüben dürften. Insoweit konnte das Revisionsgericht den Urtceilsspruch berichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker