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BGH Entscheidung vom 12.07.1955 – 5 StR 129/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 129/55 2248 007
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Fritz R EEE zus Kreis Grafschaft Sp geboren an 1925 in rec,
2. den Kaufmann Georg R EEE zu: NEED Kreis Grafschaft Sg, geboren am 1920 in rei,
5. den kaufm.Angestellten Wilhelm M uw
aus Tr eis Grafschaft Sp, dort geboren an EB 1921,
wegen Betruges u.a.
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt RENNEN
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten Fritz FEB
Georg AED una DEE gegen das Urteil des Land-
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gerichts in Bückeburg vom 10-November 1954 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Fritz REED wegen Betruges in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, den Angeklagten Georg REM wegen Betruges und Unterschlagung und den Angeklagten “ER wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen versuchten Betruges zu Gesamtgefängnisstrafen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.
1.) Soweit sie sich gegen die Abtrennung des Verfahrens und gegen die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer wenden, verweist der Senat .auf die Ausführungen unter A I und II seines heutigen Urteils in der Sache 5 StR 130/55 . gegen dieselben Beschwerdeführer.
2.) Die Verurteilung des Angeklagten Fritz EB ] wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung auf Grund seiner Machenschaften bei dem sogenannten Milocorn-Unternehmen verstößt nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, insbesondere nicht gegen § 65 Abs 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten in Hannover vom 11.Dezember 1953 (Bd IV BI 212-217 d.A.) bezog sich ersichtlich nur auf fortgesetzte Preisüberschreitungen (§ 19 WStG) beim Verkauf des "Milocorns"
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im Wirtschaftsjahr 1951/52, d.h. in. Zeit vom 1.Juli "951 bis 30.Juni 1952. Den Betrug und die Urkundenfälschung hat das Landgericht aber darin gefunden, daß sich der Beschwerdeführer im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 1952/53 das verbilligte "Milocorn" durch fälschlich angefertigte Belege zu Unrecht verschaffte. Das ist nicht dieselbe Tat wie die Veräußerung zu überhöhten Preisen
im Jirtschaftsjahr zuvor.
II. Auch die Sachbeschwerden sind untegründet.
1.) Wie das Landgericht feststellt, spiegelten die Angeklagten Fritz und Georg EEE aecn Lanawirt U inre Bereitschaft vor, ihm ihr Hausgrundstück in Hattendorf für 9500 DM zu verkaufen, und veranlaßten ihn dadurch, ihnen am 27.Dezember 1952 7500 DM und im März und April 1953 je 500 IM zu zahlen. Zum Abschluß eines formgerechten Kaufvertrages ließen sie es nicht kommen. ICE nat das Grundstück nicht erhalten und sein Geld verloren.
Gegen die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges bestehen keine rechtlichen Bedenken..,
a) Die Revision findet in dem folgenden Punkt widersprechende Feststellungen des Urteils.
Bei der Besprechung am 27.Dezember 1952 konnte, wie das Landgericht feststellt, über den Kaufpreis "zunächst keine Einigkeit erzielt werden, da IM auch die Wiese haben wollte. Ill 1este 7500 DM, die er sich zum größten Teil von seiner Verwandtschaft geborgt hatte, auf den Tisch. Schließlich wurden die Parteien dahin einig, daß
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ICE das Hausgrundstück ohne Wiese für 9500 DM haben
sollte. Der Angeklagte Georg Fiiiilipmeinte, solle das Geld nach Hause zurücknehmen. Der Zeuge IE wollte dies nicht und erhielt von Fritz EB.
eine Quittung ausgehändigt" (UA S 7).
Die Beweiswürdigung enthält unter anderem folgende Sätze: "IM kan am dritten Weihnachtsfeiertage mit 7500 DM, einem Betrag, den er für den Erwerb als ausreichenä ansah. Nun mutzte der Angeklagte Georg 0] die Situation aus, um einen höheren Preis zu bekommen, und lehnte die Annahme der 7500 DM - scheinbar - ab, um IM sefüsiger zu machen, mit dem Erfolg, daß ICE 9500 DM bot. Jetzt erklärten die beiden Angeklag-
“-ten.sich mit dem Verkauf des Hausgrundstücks einver-
standen". (UA S 10).
: Wie der Revision zuzugeben ist, erwecken die Fest-
stellungen, die das Landgericht eingangs trifft, den
Eindruck, als habe Georg RÜMEEEEEM die Äußerung,
"OB solle das Geld nach Hause zurücknehmen", erst getan, als die Beteiligten schon einen Preis von 9500 DM vereinbart. hatten. Dann ginge die Folgerung der Strafkammer, Georg AED rare EEE urch diese Bemerkung gefügiger machen und einen höheren Preis erzielen wollen, von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob wirklich ein unlösbarer Widerspruch zwischen beiden Teilen des Urteils besteht oder ob nicht der erste nur ungenau gefaßt ist und durch die späteren Ausführungen verdeutlicht wird.
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Selbst wenn die Annahme der Strafkammer, Georg | habe seine Äußerung schon während der Verhandlung über den Kaufpreis aus taktischen Gründen getan, den Feststellungen widersprechen sollte, wäre das für die Verurteilung wegen Betruges ohne Bedeutung. Denn diese beruht darauf, daß die Angeklagten das Hausgrundstück
in Wahrheit gar nicht verkaufen wollten und das nur vortäuschten, um | Geld zu bekommen. Diese Feststellung leitet das Urteil aus zahlreichen anderen Tatsachen, nicht aus der erwähnten Bemerkung des Angeklagten Georg REED ner. Aus dieser folgert es nur, daß er einen höheren Preis erzielen wollte. Davon hängt nicht die Frage ab, ob die Angeklagten überhaupt ernsthaft zum Verkauf bereit waren.
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß Georg r Bea am Schluß der Verhandlungen gesagt habe, "IC solle das Geld nach Hause zurücknehmen", so würde daraus nach der erkennbaren Beurteilung des Gesamtgeschehens durch das Landgericht nicht folgen, daß dieser Vorschlag etwa ernst gemeint gewesen sei,. Georg Ye] also Bedenken bekommen und die Übergabe des Geldes habe’ verhindern wollen. Denn als IB nach der Bezahlung den Vertrag sogleich von einem Notar beurkunden lassen wollte, erklärte Georg TEEN, "ia: Rechtsarmwalt Dr. DÜEEEEEEEEED am dritten Feiertage sicherlich nicht anzutreffen sei und der Kaufvertrag in der folgenden Woche abgeschlossen werden sollte" (UA S 7). Das Landgericht wertet dies als leere Ausrede, weil die Angeklagten "wußten, daß sie zur Zeit gar nicht in der lage waren, das Grundstück unbelastet
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zu übertragen" (UA S 10).
b) Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Verurteilung im Falle Il richten sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.
c) Die Strafkammer hat gegen jeden der beiden Angeklagten wegen dieses Betruges nur fünf Monate Gefängnis verhängt. Auf die Bemessung dieser Strafen ist die Annahme, Georg REN habe durch seine Bemerkung eine Erhöhung des Preises erreicht, ersichtlich ohne Einfluß geblieben.
2.) Soweit in dem Falle "Milocörn" der Angeklagte Fritz REED wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der Angeklagte “ER "egen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden sind,enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum.
a) Die Revision des Angeklagten Fritz FEINEN wendet sich nur gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter obliegt. Vergeblich wiederholt sie die, Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Bundesrepublik Roggen, der von Erzeugern abgeliefert worden sei, in einer Menge zur Verfügung gestellt, die dem bezogenen verbilligten "Milocorn" entsprochen habe, so daß die Bundesrepublik nicht geschädigt worden sei. Diese Einlassung hat das Landgericht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung als widerlegt angesehen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe es "Nunterlassen", diesen Punkt "aufzuklären", ist insbesondere nicht etwa eine zulässige Rüge nach § 244 Abs 2 StPO;
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denn es ist nicht angegeben, welche weiteren Beweismittel hätten verwendet werden sollen (BGHSt 2,168).
b) Die Revision des Angeklagten MB träst im einzelnen nur vor, die Strafe dieses Angeklagten sei im Verhältnis zu der des Angeklagten Fritz RÜEEE zu hoch; MB Habe auf Anweisung seines Dienstherrn gehandelt und keinerlei eigenen Nutzen gehabt.
Das Landgericht hat aber festgestellt, daß er auch seine Stellung festigen wollte. Es hat gegen ihn drei Monate, gegen Fritz RÜEB fünf Monate Gefängnis verhängt. Die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtumn. Die Revision greift in unzulässiger Weise das Ermessen des Tatrichters an. j
3.) Die beiden Angeklagten EM hatten am 15.April 1953 einen Borgward-Lkw und andere Kraftfahrzeuge der Firma Ro) =ur Sicherheit übereignet und ihr den Kraftfahrzeugbrief übergeben. Denselben Lkw verkaufte der Angeklagte Georg RO an 1.Juni 1953 an den Kohlenhändler EB: Da dieser dabei nach dem Kraftfahrzeugbrief fragte, sieht das Landgericht als erwiesen an, daß sich der Angeklagte Georg FIEEEEEED spätestens in diesem Augenblick des Eigentums der Firma Re an dem Fahrzeug bewußt wurde (UA S 20,21).
Die Verurteilung wegen Unterschlagung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Angriffe der Revision bewegen sich in unzulässiger Weise auf tatsächlichem Gebiet. Auch hier enthält die Behauptung, das Landgericht habe es "unterlassen", eine bestimmte Frage "aufzuklären", keine ordnungsmäßige Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO.
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4.) Soweit der Angeklagte Mg wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, erhebt die Revision keine näheren Einwendungen gegen den Schuldspruch. Die allgemeine sachlichrechtliche Nachprüfung, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt keine Bedenken.
Wie das Landgericht in den Strafzumessungsgründen zu diesem Fall ausführt, hat der Angeklagte MB "nicht nur aus Edelmut gehandelt. Er rechnete damit, daß seine Stellung als Hilfe bei dem Konkursverwalter bald zu Ende sein würde, und wollte so seinem Bruder einen Gefallen erweisen, um dann von ihm nach seiner Entlassung aus der Stelle Vorteile haben zu können" (UA S 23).
Die Revision meint, in dieser Richtung seien "keinerlei Feststellungen" getroffen worden. Das ist unrichtig. Die Feststellungen sind in dem hier wiedergegebenen Satz der Strafzumessungsgründe enthalten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesamwalts. Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr. Börker