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BGH Entscheidung vom 13.03.1952 – 5 StR 274/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR_274/52 2265 Ö 35

IimNKamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Weldarbeiter Rudolf HOME, geboren am EEE 1907 in EEE (Polen), wohnhaft in EEE, Kreis TREE,

zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgeridlitege-Sänsnis ED

wezen Hordes

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der „itzung vom 13.März 1952, an der teilgenommen haben;

JSenatspräsident Dr. Neumann " als Vorsitzender, 3Bundesrichter Sarstedt 3undesrichter Dr. Waschow Bundesriohter Dr. ülse Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär EEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Züär Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das vrteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 29.November 1951 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des üechtsmittels. - Von Rechts wegen -

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Gründe§

Bye vor. .

Der ıngeklagte ist wegen „ordes zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Revision’ beanstandet die Anwendung des § 211 StGB und rügt insbesondere fehlerhafte ‚Auslegung des l.erkmals der Heintücke. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

„1. J) Zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone. und: “es:Reibhsgerichts haben dem Begriff "Heimtübke" im 5 ‚211. AbsiII' StGB eine im wesentjichen gleichtehtende Auslegung gegeben. Danach ist das Verhalten eines’ Täters dann heimtückisch, wenn er. ‚die. Arg- und ‚ehrlosigkeit des Opfers: bewußt ausnutzt, ohne daß es auf den Grad der hierbei aufgewendeten List oder iteriegung ankommt.

“eiterhin soll’ such folgenden Umständen keine entecheilende Bedeutung beigemessen werden: "

a) dem Vorliegen eines länger erwogenen Tatplanes,

5b) der Herbeiführung der Tötungssituation durch ‚den Täter,

e) der charakterlichen Art und Anlage des "Täters.

Dies schließt - nach der ‚Rechtsprechung - nicht aus, dad die Erwägungen zu a) - c) spezielle Hinweise auf die _ heimtiickische Begehung der Tat enthalten können; jedoch sind sie für den Tatbestand der "Heimtücke" nicht von rotwerdiger Bedeutung. (So u.a. BGH in 3 StR 1/50 vom 5.12.5905 4 StR 58/50 vom 16.1.51; 1 StR 675/51 vom 21.12.51).

Im Anschluß hieran sieht der Senat folgende Merkmesle für die Heimtücke einer Tötung als wesentlich an;

„rglosigkeit des Opfers, das hilflos und aller Gegenmeinahnen beraubt dem Angriff des Täters gegenübersteht,

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der in Kenntnis dieser Umstände die Tötung vorsätzlich ausführt. „iner Wertung der Täterpersönlichkeit bedarf es zur Feststellung der Üorädvoraussetzungen grundsätzlich nicht, entscheidend sind vielmehr die der Tatausführung zu entnehmenden lierkmale von List und Tücke, ohne daß diese der Persönlichkeit des Angeklagten ganz allgemein sonst innewohnen müssen.

2.) Das Schwurgericht hat den erwähnten Erfördernissen Rechnung getragen.

a) Im angefochtenen Urteile wird festgestellt, daß der Angeklagte seine lihefrau nachts in den Wald lockte, sie, am Tatort angekommen, unter einem Vorwande vorangehen ließ und das Opfer dann mit einem mitgenozmenen Axtstiele von hinten erschlug, nachdem er in den lagen zuvor den intschluß zur Tötung gefaßt hatte.

b) Bei diesen Feststellungen kann es - entgegen der „.uffassung der Revision - nicht darauf ankommen, ob der Angeklagte von unterdurchschnittlicher Intelligenz ist und nur über geringe Fähigkeiten zum Planen und Kombinieren verfügt. Solche _igenschaften schließen nicht aus, daß der Täter sich der Umstände, die die deimtücke ausmachen, bewußt war, sie hier sogar vorsätzich nerbeiführte,

c) Auch die eingehenden Ausführungen des Schwurgerichts über das eingeschränkte Hemmungsvermögen des Angeklagten (§ 51 Abs.II StGB) enthalten keinerlei Hdereprüche zu den sonstigen Darlegungen.

Insoweit stellt der Tatrichter u.a. fest, der Angeklagte sei einem Zustande der schweren Affektstauung erlegen, habe in einer Erschütterung panikartig gehandelt und sei infolge seiner geringen Kritikfähigkeit nicht in der Bage gewesen, den richtigen Ausweg zu finden.

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Dieser Teil de5 angefochtenen Urteils betrifft zweifelsfrei nur die Bildung des Entschlusses zur Tötung der Ehefrau, bezieht sich aber nicht auf die Art und Weise der Tatausführung, auf die es allein abzustellen ist.

Damit entfallen alle Einwände, die das Rechtsmittel insoweit erhebt.

Auch im übrigen sind Rechtsfehler, durch die der Augeklagte beschwert wäre, nicht zu erkennen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Schmidt