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BGH Entscheidung vom 31.07.1962 – 1 StR 221/62

1. Strafsenat

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Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Leutnant Jürgen > Om cu: DE: geboren ar EEE 13:5 in si.

wegen Ungehorsans u.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Willns Bundesrichter Lr.Hübner Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter, _ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Ler Angeklagte, dem während des Urlaubs seines Kompaniechefs die Führung der 4. Kompanie des Versorgungsbataillons 316 in Delmenhorst anvertraut war, ließ am 26. Juli 1961 u.a. den Wurf von Gefechtshandgranaten üben. Nachdem alle auf den Schießplatz ausgerückten Angehörigen der Kompanie einzeln je zwei Handgranaten geworfen hatten, waren noch 65 übrig. Der Angeklagte beschloß, sich dieser restlichen Handgranaten zu bedienen, um seine Rekruten an die Detonationsvirkung einer Anzahl gleichzeitig im sogenannten Gruppenwurf geworfener Hanigranaten zu gewöhnen. Er ließ aus. diesem Grunde jeveils zehn Rekruten unmittelbar hinter dem Deckungswall ües Wurfstandes in volle Deckung gehen und warf dann zusammen mit vier anderen Dienstgraden je zwei, also insgesamt zehn Handgranaten im sogenannten Schockwurf über die Rekruten hinweg in kurz vor der Deckung befindliche Ziellöcher, wo die Handgrenaten anschließend detonierten. Bei der dritten "Übung" dieser Art, bei der zwölf Rekruten beteiligt waren, geschah es, daß die detonierenden Handgranaten den Blindgänger einer Handgranate, der entweder von früheren Übungswürfen liegen geblieben oder bei einem der beiden vorausgeherden Gruppenwürfe angefallen war, über die Deckung. : zurückschleuderten und zum Detonieren brachten. Von den zwölf Rekruten wurden sechs verletzt, zwei besonders schwer. Der Gruppenwurf mit Gefechts- ‚hanägrananten ist ebenso wie der Aufenthalt von mehr als zwei Personen im Wurfstand und das Werfen von Handgranaten über andere Personen nach der einschlägigen Dienstvorschrift (EDV 215/51) ausdrücklich verboten.

- 53.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ungehorsams (§ 19 Abs. 1 und 4 WStG) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in sechs Fällen zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat es ihm versagt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung fürulichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Strafkammer hatte von der Vereidigung des als Zeugen vernommenen Hauptmarnns KW rach § 61 Nr. 3 StPO abgesehen, weil sie der Aussage dieses Zeugen keine wesentiiche Bedeutung beimaß und auch unter Eid keine wesentliche Aussage erwartete. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer ihre Feststellungen gleichwohl auf die Aussage KB: gestützt have, und beruft sich hierzu darauf, daß <a bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweismittel auf S. 14 UA mit erwähnt ist. Dadurch wird keine Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO bewiesen. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß die Aussage vollständig bedeutungslos und gänzlich unerheblich ist, Andererseits besagt ihre bloße Erwähnung bei der Aufzänlung der Beweismittel in den Urteilsgründen noch nicht, daß das Landgericht die Aussage benötigte, um die zur Verurteilung erforderlichen Feststellungen vollständig treffen zu können. Nur dann wäre sie im Gegensatz zur Beschlußbegrüräung als wesentlich behandelt worden (vgl. BGESt 1, 8).

2. Daß die zwischen den Rekruten detonierte Handgranate von den Ziellüchern her zurückgeschleudert wur-

de und nicht dieseits des Leckungswalles in Eräreich verborgen war, begründet das Landgericht u.a, mit der Überlegung, daß sonst nicht nur eine geringfügige,

1 bis 2 cm tiefe Sprengmulde entstanden wäre, Die Revision meint, die Strafkammer hätte diese Frage nicht aus eigener Anschauung beurteilen dürfen, sondern einen geeigneten Sachverständigen im Sprengwesen zuziehen müssen, und rügt in diesem Sinne Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge ist unbegründet. Es ist eine nicht erst über Sachverständige zu gewinnende Erfahrungstatsache, daß eine Sprengmulde im Erdreich umfangreicher wird, wenn der Sprengkörper vor der Detonation in die Erde eingeärungen ist, als wenn er -auf ihr liegend oder beim Berühren der Oberfläche detoniert. Eine im Erdreich verborgene und auch nur mit einer dünnen Eräschicht bedeckte Handgranate hätte selbstverständlich eine wesentlich tiefere Sprenguulde hinterlassen. |

hung eines weiteren Waffensachverständigen zum Beweise für ihre Behauptung beantragt, daß der Unfall auch auf anderen als den vom Sachverständigen Klinghamner bezeichneten Ursachen beruhen könne und die Explosion auch dann eingetreten väre, wenn der Angeklagte kei-

ne Reihenwürfe hätte durchführen lassen. Diesen Antrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen mit der zulässigen und zutreffenden Begründung abgelennt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch die bereits angehörten Sachverständigen erviiesen sei. Was die Revision. dagegen vorbringt, läßt einmal die ausrcichende Bezeichnung der Tatsachen vermissen, in denen :sie den Nangel finden möchte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), und geht zum anderen daran vorbei, daß das Gesetz unter

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Forschungsmitteln nicht die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des Sachverständigen, sondern die technischen Hilfsmittel und Verfahren versteht, die dieser zur Verfügung hat (BGH Urt. v. 15. Dezenber 1955 - 1 StR 462/55 -, Dallinger MER 1956, 398).

II. Zur Sachrüge

Das Landgericht hat die im gegebenen Falle wesentlichen Teile der HDV 215/51, insbesondere das Verbot des Gruppenwurfs, zutreffend als Befehl im Sinne des § 2 Nr. 2 WStG angesehen, Die allgemeinen militärischen Dienstvorschrifiten enthalten regelmäßig Dauerbefehle, die an alle Soldaten gerichtet sind, welche mit den dort behandelten Tätigkeiten und Gegenständen befaßt werden. Das ist seit jeher anerkannt (siehe RGSt 64, 66, 69 und die dort angeführten älteren Entscheidungen) und wird in der Zentralen Dienstvorschrift ZDv 1/50 über militärische Gliederungsformen, Unterstellungsverhältnisse, Befehle und Richtlinien vom Dezenber 1958 ausdrücklich in Abschnitt C Nr. 47 hervorgehoben (siehe auch BGH LM MilSte § 47 Nr.3). Zu dem Zweifel der Revision an der Befehlsgewalt des Bundesministers für Verteidigung vird auf Art.65 a Abs. 1 GG hingewiesen. Was die Revision sonst noch gegen den Schuldspruch vorbringt, ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner besonderen Erörterung.

Auch die Darlegungen ües Landgerichts zur Strafzumessung lassen keinen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Begründung, mit der das Landgericht die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf das entgegenstehende Öffentliche Interesse abgelehnt hat, ist gleichfalls frei von rechtlichen

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Bedenken. Die besondere Lage, in der sich die Bundeswehr nach dem Stande ihrer Ausbildung und psychologisch befindet, macht die gewissenhafte Beachtung aller Sicherheitsvorschriften zu einer besonders voräringlichen Aufgabe, über deren Erfüllung streng gewacht werden muß. Das Landgericht hat die von ihm angeführten Stellungnahnen der Presse zu dem Vorfall ersichtlich in diesem Sinne als sachlich begründete Äußerungen der öffentlichen Meinung angesehen und nicht einfach, wie die Revision es versteht, die Tatsache, daß Zeitungen sich mit oder ohne sachlichen Grund über den Vorgang ereiferten, dafür maßgeblich sein lassen, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlange. | u |

Dr.Geier Seibert Willms Hübner Mai