Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 11.06.1970 – 4 StR 137/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 137/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
meer
den Volksschullehrer Leo A EEE aus
Tu". zeboren am EEE 1955 in ra,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Bundesanwalt m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. September 1969 wegen Unzucht mit Irene DM (Failı II 9 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.
II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten
gegen dieses Urteil verworfen.
‘ Jedoch treten an die Stelle der Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 n.F. StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in sechs Fällen, wegen Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Abhängigen in zwei weiteren Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zwar insofern zu einer Änderung des Urteils, als der Senat das Verfahren wegen Unzucht mit Irene Di (Faıı 11 9 der Urteilsgründe) auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt hat, so daß die Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigen in diesem Falle einschließlich der dafür ausgesprochenen Einzelstrafe von sieben Monaten Gefängnis wegfällt. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. |
Verfahrensrügen:
1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Sachverständige Diplom-Psychologin Ho nicht an allen Sitzungstagen teilgenommen. Sie ist, nachdem sie sich zur Glaubwürdigkeit der von ihr untersuchten fünf ehemaligen Schülerinnen des Angeklagten gutachtlich geäußert hatte, gegen Ende des dritten Verhandlungstages "in allseitigem Einverständnis" entlassen worden (Bd. II Bl. 216 d.A.). Die Revision sieht darin eine Verletzung der Auf-
klärungspflicht, weil die Sachverständige, falls sie auch noch der Vernehmung der übrigen Zeugen beigewohnt hätte, möglicherweise zu anderen Ergebnissen in Bezug auf die von ihr begutachteten Zeugen gelangt wäre und das Landgericht aus diesem Grunde eine abschließende Erörterung mit ihr hätte durchführen müssen.
Die Rüge geht fehl. Wie dem Grundgedanken des § § 0 StPO zu entnehmen ist, muß es dem vernünftigen und pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen selbst überlassen bleiben zu entscheiden, welche Unterlagen er zur Erstellung seines Gutachtens benötigt (Urteil des Senats vom 25. Oktober 1956 - 4 StR 308/56). Von einer allgemeinen Anwesenheitspflicht des Sachverständigen bei sämtlichen Vernehmungen kann deshalb keine Rede sein. Ein Revisionsgrund könnte nur dann gegeben sein, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen des bereits erstatteten Gutachtens durch die weitere Beweisaufnahme in Abwesenheit der Sachverständigen geändert hätten, die Sachverständige also von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen wäre (BGH Urteil vom 6. Juni 1961 - 1 StR 150/61 - UA 14). Hierfür gibt weder die Revisionsschrift noch das Urteil irgend einen Anhalt.
2. Den Beweisamtrag auf Vernehmung des Dipl.-Psychologen Dr. AU als weiteren Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der bereits erwähnten fünf (ehemaligen) Schülerinnen des Angeklagten (Bd. II Bl. 217 d.A.), nicht etwa, wie es in der Revisionsschrift heißt, der "Mädchengruppe der Klasse", hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Zweifel
an der Sachkunde der nach den Urteilsfeststellungen in der Beurteilung von Kinderaussagen erfahrenen Gutachterin Hop können nicht allein daraus hergeleitet werden, daß diese bisher noch nicht in Strafverfahren tätig geworden ist, in denen es um die Abwägung von Kinderaussagen gegen ihren Lehrer ging. Dafür, daß Frau Hoff der ihr hier gestellten Aufgabe nicht gewachsen gewesen wäre, fehlen Jegliche Anhaltspunkte. Weder dem Beweisamtrag noch der Revisionsschrift ist zu entnehmen, daß Dr. N] über überlegene Forschungsmittel verfügt. Unter Forschungsmitteln i.S. des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht dagegen seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen oder die Materialsammlung seines Instituts (vgl. BGH Urteil vom 15. Dezember 1965 - 1 StR 462/55 - bei Dallinger MDR 1956, 398; BGH GA 1961, 241).
3. Die unter III der Revisionsschrift erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisamtrages (§ 244 Abs. 3 StPO) geht ebenfalls fehl. Zweifelhaft ist schon, ob diese Rüge den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Formerfordernissen entspricht, weil die Rechtfertigungsschrift allein, d.h. ohne Zuhilfenahme des Schriftsatzes vom 7. November 1969 und der Sitzungsniederschrift, dem Senat kaum die zu einem Verständnis der Rüge notwendigen Tatsachen vermitteln kann (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.
Das Wesen der Wahrunterstellung liegt darin, daß die unterstellte Tatsache damit als erwiesen feststeht und nunmehr wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen ist (BGHSt 1, 137, 139). Die Urteilsfeststellungen dürfen dann also -— ebenso wie die Beweiswürdigung - der unterstellten Tatsache nicht widersprechen. Die Urteilsgründe brauchen sich jedoch nicht ausdrücklich mit dieser Tatsache auseinandersetzen (BGH LM Nr. 5 zu 8 244 Abs. 3 StPO). Dem Urteil ist vorliegend nichts zu entnehmen, was sich mit den unter Nr. 1 b des Ablehnungsbeschlusses (Bd. II Bl. 213 d.A.) als wahr unterstellten Tatsachen nicht vereinbaren ließe.
Das gilt insbesondere auch in Bezug auf die von der Revision behauptete Mitteilung von Erlebnissen durch Beate Ri. Im Urteil ist an keiner Stelle davon die Rede, daß etwa Beate RllBürer ihre eigenen Erlebnisse mit dem Angeklagten Mitschülerinnen berichtet hätte. Festgestellt ist lediglich, daß Theresia von Ki von ihren Erlebnissen u.a. Beate FllWerzänit und diese vor dem Angeklagten gewarnt hat (UA 16).
4. Die Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Mündlich- und Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den zum Verständnis der Rüge notwendigen Inhalt des nach ihrer Meinung unzulässigerweise verlesenen Schreibens nicht mit (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob die Verlesung überhaupt zu Beweiszwecken erfolgt ist.
Sachbeschwerde:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und die Erwägungen zur Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
Rechtlich bedenklich ist allerdings in den Fällen II 2, 4, 7, 8 und 10 bis 13 der Urteilsgründe die Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen den zum Teil weit auseinanderliegenden Unzuchtshandlungen mit den einzelnen Mädchen, Die Bestrafung wegen jeweils nur einer Tat beschwert den Angeklagten indessen nicht. Auch die seit dem 1. April 1970 geltende Neufassung des § 1 StGB führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach ist zwar die Unzucht mit Abhängigen (§ 174 StGB) nur noch ein Vergehen und verjährt infolgedessen nunmehr bereits in fünf Jahren (§ 67 Abs. 2 StGB). Die Verjährung auch der länger zurückliegenden Einzelhandlungen ist jedoch durch die nach dem alten Recht fristgerechte Unterbrechungshandlung vom 21. Juli 1969 (Bd. II Bl. 85 d.A.) auch für den nunmehr geltenden Rechtszustand wirksam unterbrochen worden (Art. 94 des 1. StrRG; vgl. Begründung dazu im ]. Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform BT V 4094).
Im Hinblick auf die zwölf anderen, bis zu einem Jahr lautenden Gefängnissstrafen ist auszuschließen, daß das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt
hätte, wenn es die siebenmonatige Gefängnisstrafe (Fall II 9 der Urteilsgründe) unberücksichtigt gelassen hätte. Die Revision des Angeklagten war deshalb mit den durch Art. 89 Abs. 1 und 3, 95 des 1. StrRG gebotenen Änderungen zu ver-
werfen.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal